Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01038 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 4. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 15. Dezember 2005 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und einen im Oktober 2005 erlittenen Hirnschlag bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 15. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 2006 zu (Urk. 11/33; Urk. 11/35).
1.2 Nach Eingang eines am 14. Januar 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/38), in welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit August 2008 geltend gemacht wurde, holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 11/40) ein und teilte der Versicherten am 29. Juni 2011 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/47).
1.3 Am 23. Januar 2014 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch wegen Hüftbeschwerden (Urk. 11/50). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht bei der Y.___ ein (Urk. 11/51) und wies das Rentenerhöhungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/53; Urk. 11/56) mit Verfügung vom 3. Juli 2014 ab (Urk. 11/60 = Urk. 2).
Am 7. August 2014 ging bei der IV-Stelle – wie von der Versicherten in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 11/56) – ein Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 4. August 2014 (Urk. 11/61 = Urk. 1/1) ein. Die IVStelle hielt mit Schreiben vom 16. September 2014 (Urk. 11/63) fest, der medizinische Bericht vom 4. August 2014 ändere nichts an ihrer Verfügung vom 3. Juli 2014 und fragte die Versicherte an, ob dieser als Beschwerde zu behandeln sei.
2. Mit Eingaben vom 4. August 2014 (überwiesener Arztbericht, Urk. 1/1) und vom 2. Oktober 2014 (überwiesene E-Mail, Urk. 1/2; unterzeichnete Fassung, Urk. 8) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und ihr Erhöhungsgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1/2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig ist die revisionsweise Erhöhung der bis anhin ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (Juli 2014) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenrevision (Mitteilung vom Juni 2011, Urk. 11/47) bestanden hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes zu objektivieren sei. Der Arztbericht vom 13. Mai 2014 weise bekannte medizinische Sachverhalte im Zusammenhang mit den Hüftbeschwerden aus (S. 2 oben).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1/2) geltend, es befremde sie, dass der ärztliche Dienst eine Beurteilung nur anhand medizinischer Berichte – ohne eigene Untersuchung und ohne persönliches Gespräch – vornehme. Zudem führte sie aus, dass sie am 11. November 2014 einen erneuten Eingriff, eine HWS-Diskektomie, vor sich habe; sie rechne mit einem Ausfall von mindestens zwei bis drei Monaten.
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des A.___ vom 25. Juni 2007 (Urk. 11/24). Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 18):
- panvertebrales, zurzeit zervikalbetontes Schmerzsyndrom mit/bei
- Fehlform der Wirbelsäule
- Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 am 2.12.2003
- Status nach Metallentfernung am 26.01.2005
- Status nach Respondylodese L5/S1 im Juni 2006
- Osteochondrosen C3/C4 und C4/C5
- allgemeiner Bandlaxität und Hypermobilität nach verschiedenen Weichteileingriffen in den peripheren Gelenken
- persistierende Hemianopsie rechts mit/bei
- Status nach zerebrovaskulärem Insult im posterioren Stromgebiet (paradoxe Embolie bei offenem Foramen ovale) am 5.10.2005
Die Gutachter führten aus, aktuell bestünden vor allem Nackenschmerzen (mit Ausstrahlung in den linken Hinterkopf sowie Schmerzausstrahlungen in den linken Arm), die seit dem Hirnschlag deutlich zugenommen hätten, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hemianopsie den Kopf häufig schräg halten müsse, um diese Störung zu kompensieren. Die Stehstörung betreffe vor allem das rechte Gesichtsfeld beider Augen und behindere sie beim Lesen sowie beim Fixieren von Gegenständen, was sie in ihrer Tätigkeit als Arztsekretärin einschränke (S. 19 f.). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer Beschwerden am Bewegungsapparat sowie der zusätzlichen Sehstörung für die Tätigkeit als Arztsekretärin zu 50 % arbeitsunfähig. Sie habe sich mit ihren Beschwerden optimal arrangiert und gehe vernünftig und positiv mit ihren Behinderungen und Einschränkungen um. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor (S. 21 unten). Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer rheumatologischen und neurologischen Problematik nicht mehr als zweimal zwei Stunden Schreibarbeiten am Computer verrichten. Für behinderungsangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne rückenunergonomische Zwangshaltungen und ohne die Notwendigkeit, längere Zeit am Stück (bis maximal zwei Stunden) zu lesen oder zu schreiben, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 2).
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2007 (Urk. 11/28/4) aus, auf das A.___-Gutachten könne abgestellt werden. Bei der Beschwerdeführerin sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit ausgewiesen. Das Tätigkeitsprofil als Arztsekretärin entspreche auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.3 Vor diesem Hintergrund ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Prozentvergleichs einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 11/33, Urk. 11/35).
4.
4.1 Im Rahmen des im Januar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens gingen folgende Berichte ein:
4.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Klinik C.___, nannte im Bericht vom 24. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/40) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische Instabilität des rechten oberen Sprunggelenkes bei Status nach mehreren Operationen
- Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes, bestehend seit 2010
- Status nach Spongiosaplastik des linken oberen Sprunggelenkes 2008
- Status nach Naht der Supraspinatussehne links 2009
- Coxarthrose rechtes Hüftgelenk
Dr. Z.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin seit August 2008 bei ihm in Behandlung stehe (Ziff. 1.2). Er attestierte der Beschwerdeführerin für die letzte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Mai bis 7. September 2010 sowie eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit seit 8. September 2010 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte er eine verminderte Belastbarkeit des rechten Beines, einschliesslich rechte Hüfte, rechtes oberes Sprunggelenk mit Schwellungstendenz. Nach längerem Sitzen und Gehen träten Schmerzen auf. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 1.7). Zum Zumutbarkeitsprofil gab Dr. Z.___ unter anderem an, dass rein sitzende, rein stehende, wechselbelastende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten für fünf Stunden pro Tag möglich seien (Urk. 11/40/5). Es sei mit einer Verschlechterung der Befunde im rechten oberen Sprunggelenk und einer Progredienz der Beschwerden der rechten Hüfte zu rechnen (Ziff. 1.4).
4.3 RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt mit Stellungnahme vom 18. Juni 2011 (Urk. 11/46/2) fest, unter Berücksichtigung der weiteren Diagnosen (gemäss A.___-Gutachten vom 25. Juni 2007) sei gesamthaft weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit plausibel. Zum Profil gab er an, es seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, ohne rückenunergonomische Zwangshaltungen und Entlastung des rechten Beines.
4.4 Entsprechend teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2011 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 11/47).
4.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, F.___, nannte im Bericht vom 24. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/48) – welcher verspätet respektive erst nach Erlass der rentenbestätigenden Mitteilung eingegangen ist und somit nicht berücksichtigt wurde – im Wesentlichen die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1). Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine etwa 30%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Ziff. 1.6). Vorwiegend wegen der Sehstörung bestehe keine Möglichkeit, lange in gleicher Stellung zu verharren (Ziff. 1.7). Zum Zumutbarkeitsprofil gab Dr. E.___ an, es seien (nur noch) wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag, mit einer Leistung von 30 % (gemeint ist wohl entsprechend einem Pensum von 30 %; Urk. 11/48/4).
5.
5.1 Die im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch vom 23. Januar 2014 eingegangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
5.2 Im Bericht der Ärzte der Y.___ vom 25. April 2013 (Urk. 11/49/3-4) über die Untersuchung vom 31. Dezember 2012 wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- artikulärer Hüftschmerz beidseits im Sinne eines Hüftimpingements mit zusätzlicher Iliopsoassehnenreizung links
- Tendinitis der Hüftabduktoren beidseits
- Status nach Offset-Korrektur links Juli 2011 (fecit Dr. Z.___, vgl. Urk. 11/49/6)
- Status nach Bursektomie links Juli 2012
Aktuell beklage die Beschwerdeführerin Restbeschwerden im anterolateralen und lateralen Hüftbereich zusammen mit einem Schnappen. Rechts bestünden ebenfalls ähnliche Beschwerden (S. 1 unten).
5.3 Am 25. Februar 2014 berichteten die Ärzte der Y.___ (Urk. 11/51/3-4 = Urk. 11/49/1-2) über die Untersuchung vom 25. Januar 2013. Seit der letzten Konsultation im Dezember 2012 hätten sich keine Besserungen eingestellt. Vielmehr seien die Schmerzen nun progredient. Die Beschwerdeführerin könne ihrer beruflichen Tätigkeit noch nachgehen (S. 1 unten). Angesichts der MRI-Befunde und der Beschwerdesymptomatik bestehe derzeit keine Notwendigkeit einer erneuten arthroskopischen Optimierung des Hüftgelenkes. Empfohlen werde eine Intensivierung der physiotherapeutischen Massnahmen zur Kräftigung und Dehnung der Muskulatur (S. 2).
5.4 RAD-Arzt Dr. D.___ hielt mit Stellungnahme vom 25. März 2014 (Urk. 11/52/2) fest, dass keine Veränderung des Gesundheitsschadens zu objektivieren sei. Es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte und für eine adaptierte Tätigkeit entsprechend dem RAD-Profil vom 18. Juni 2011.
5.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurde ein weiterer Bericht der Ärzte der Y.___ vom 13. Mai 2014 (Urk. 11/58) eingereicht. Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte über eine Zunahme der Schmerzen in den Hüften beidseits. Die Physiotherapie habe sie sistiert und eine Spritze habe sie bis dato nicht gewollt. Der Hüftbefund sei unverändert im Vergleich zum Dezember 2012 (S. 1 unten). Weiterhin würden eine Gewichtsreduktion, eine intensive Physiotherapie und eine Infiltration empfohlen (S. 2).
5.6 Dr. med. G.___, Praktische Ärztin, RAD, führte mit Stellungnahme vom 30. Juni 2014 (Urk. 11/59/2) aus, der Bericht der Y.___ weise bekannte medizinische Sachverhalte im Zusammenhang mit den Hüftbeschwerden aus. Es sei an der RAD-Stellungnahme vom 25. März 2014 festzuhalten.
5.7 Dr. Z.___, Klinik C.___, nannte mit Bericht vom 4. August 2014 (über die Untersuchung vom 9. Juli 2014) zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/61) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Arthrose des linken oberen und unteren Sprunggelenkes
- Status nach zweimaliger Supraspinatussehnen-Refixation links 2009
- Status nach Rekonstruktion des lateralen Bandapparates des rechten oberen Sprunggelenkes 2010
- Status nach Faszien-Revision der linken Hüfte 2012
- Status nach Hüftgelenksarthroskopie und Schenkelhalstaillierung 2011 bei stehender Coxarthrose links
- Status nach Kniegelenksverletzung links vom Februar 2014 (mit Meniskusriss sowie Seiten- und Kreuzbandruptur)
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als medizinische Praxisassistentin vom 7. Februar bis 6. April 2014 wegen des linken Kniegelenks (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen wurden eine verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenkes, der linken Schulter und beider Hüftgelenke genannt. Die bisherige Tätigkeit sei ab sofort zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar mit dem in der Beilage genannten Belastungsprofil (Ziff. 1.7). Im beiliegenden Tätigkeitsprofil (Urk. 11/61/5) gab Dr. Z.___ an, dass rein sitzende wie auch wechselbelastende Tätigkeiten (ab sofort) während vier Stunden pro Tag zumutbar seien.
5.8 RAD-Ärztin Dr. G.___ führte in der Stellungnahme vom 27. August 2014 (Urk. 11/66/1) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht neu eine seit Februar 2014 vorliegende Knieverletzung ausgewiesen sei. Es handle sich um eine latente Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
5.9 Am 10. September 2014 (Urk. 11/66/2) gab Dr. G.___ an, ab dem 7. April 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (beginnend mit zwei bis drei Stunden pro Tag bis längstens Juli 2014). Diese Beurteilung werde durch das Tätigkeitsprofil von Dr. Z.___ vom 4. August 2014 gestützt.
6.
6.1 Anlässlich der Revision im Jahr 2011 wurden neu die Diagnosen einer Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes und einer Coxarthrose des rechten Hüftgelenkes genannt. Zudem wurde eine chronische Instabilität des rechten oberen Sprunggelenkes erwähnt, welche jedoch gemäss den Angaben von Dr. Z.___ behandelt werden konnte. In Bezug auf die Supraspinatussehnennaht links habe nach zwei Operationen Beschwerdefreiheit erreicht werden können (Urk. 11/40 Ziff. 1.4). Dr. Z.___ ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % – mithin einer 75%igen Arbeitsfähigkeit – seit September 2010 aus. Die bisherige Tätigkeit als Arztsekretärin sei ihr im Ausmass von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Zu den behinderungsangepassten Tätigkeiten gab Dr. Z.___ an, dass rein sitzende, rein stehende, wechselbelastende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten für fünf Stunden pro Tag möglich seien (entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 60 %).
Angesichts des Berichts von Dr. Z.___ ging RAD-Arzt Dr. D.___ - unter zusätzlicher Berücksichtigung der bereits bekannten Rückenproblematik und der Sehstörung - weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten (ohne rückenunergonomische Zwangshaltungen und Entlastung des rechten Beines) aus, worunter er offenbar auch die Tätigkeit als Arztsekretärin subsumierte.
Demgegenüber attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin wohl eine tiefere (Rest-)Arbeitsfähigkeit; zwar gab er eine etwa 30%ige Arbeitsunfähigkeit an, hielt indessen lediglich wechselbelastende Tätigkeiten im Ausmass von zwei bis drei Stunden pro Tag für zumutbar. Dr. E.___ nannte jedoch keine Befunde und begründete die verminderte Leistungsfähigkeit nicht näher. Sein Bericht blieb indessen unberücksichtigt, da er verspätet eingereicht wurde.
6.2 Im aktuellen Revisionsverfahren und auch beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin vor allem eine Verschlechterung aufgrund der Hüftbeschwerden geltend. Die Ärzte der Y.___ nannten neu einen artikulären Hüftschmerz beidseits und eine Tendinitis der Hüftabduktoren beidseits. Offenbar wurde die Beschwerdeführerin seit der letzten Revision zweimalig an der linken Hüfte operiert. Während Dr. Z.___ im Jahr 2011 noch von Beschwerden im rechten Hüftgelenk und entsprechend auch von einer verminderten Belastbarkeit rechtsseitig sprach (was wiederum im RADBelastungsprofil vom 18. Juni 2011 Niederschlag fand), gab er im aktuellsten Bericht vom August 2014 eine verminderte Belastbarkeit nunmehr beider Hüftgelenke an. Zudem nannte Dr. Z.___ neu eine Arthrose des linken Sprunggelenkes und einen Status nach Kniegelenksverletzung links und ging von einer verminderten Belastbarkeit des linken Kniegelenkes und der linken Schulter aus. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision im Juni 2011 verschlechtert. Damit bleibt zu prüfen, ob sich auch die Arbeitsfähigkeit verändert hat.
6.3 Der Hüftspezialist der Y.___ äusserte sich nicht näher zur Arbeitsfähigkeit, gab jedoch im Februar 2014 an, dass die Beschwerdeführerin ihrer beruflichen Tätigkeit noch nachgehen könne. Dies deutet darauf hin, dass aufgrund der verschlechterten Hüftproblematik keine wesentliche zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte. Dr. Z.___ bezifferte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Arztsekretärin im August 2014 nur noch auf zwei bis drei Stunden pro Tag (dies im Unterschied zum Januar 2011, als er noch von einer Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag ausgegangen war). Gleichzeitig gab er zum Zumutbarkeitsprofil respektive den behinderungsangepassten Tätigkeiten an, dass die Beschwerdeführerin rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten während vier Stunden pro Tag ausüben könne, was im Wesentlichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entspricht. Mangels abweichender Angaben ist davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Arztsekretärin zu den leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten gehört und ihr diese somit weiterhin im Umfang von etwa 50 % zumutbar ist. Zu bemerken ist, dass es wegen der Knieprobleme und der Hüfteingriffe wohl zu vorübergehenden höheren Arbeitsunfähigkeiten kam. Nach dem Gesagten ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ausging.
6.4 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. In Bezug auf die für November 2014 vorgesehene Rückenoperation und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass diese nicht den vorliegend massgebenden Zeitraum betrifft. Zudem rechnete offenbar auch die Beschwerdeführerin lediglich mit einem kurzfristigen Ausfall von zwei bis drei Monaten. Bei einem längeren Ausfall oder weitergehenden Beschwerden stünde es der Beschwerdeführerin jedoch offen, sich wieder bei der Beschwerdegegnerin zu melden.
6.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision im Juni 2011 zwar verändert hat, jedoch in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit keine Änderung eingetreten ist. Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni