Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01039




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 18. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, meldete sich am 1. Dezember 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügungen vom 3. Und 25. September 2014 (Urk. 2/1-3) mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1‘149.-- (bis 31. Dezember 2012) bzw. Fr. 1’159.-- (ab 1. Januar 2013) zu, wobei sie der Rente die Skala 25 zugrunde legte.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 6. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Invalidenrente mindestens auf Grundlage der Rentenskala 30 auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2014 (Urk. 8) die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Sie verwies dabei auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV) vom 11. November 2014 (Urk. 9), worin diese erklärt hatte, dass inzwischen noch Erwerbseinkommen auf einem anderen, nicht verketteten individuellen Konto bei der SVA Zürich ermittelt worden seien, so dass in Kürze die neue Datenbasis vorliegen werde und eine Neuberechnung erfolgen könne. Mit Verfügungen vom 8. und 24. Dezember 2014, welche die Verfügungen vom 3. und 25. September 2014 ersetzten, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1‘276.-- (bis 31. Dezember 2012) bzw. Fr. 1‘287.-- (ab 1. Januar 2013) zu, wobei sie der Rente nun die Skala 28 zugrunde legte (Urk. 21/1-3). Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweise gestellten Antrag grundsätzlich fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Stellungnahme vom 26. März 2015 mit, dass sie den Antrag auf Rückweisung auf einen Antrag auf Abweisung abändere (Urk. 19). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2015 angezeigt (Urk. 22).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

1.2    Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

1.3    Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderen die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), versichert.

1.4    Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG und Art. 135 ff. AHVV).

    Die Eintragung in das individuelle Konto eines Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich (Art. 139 Abs. 1 AHVV). Hierfür hat der Arbeitgeber der Ausgleichskasse periodisch über die abgezogenen und selbst geschuldeten Beiträge abzurechnen und die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer zu machen (Art. 51 Abs. 3 AHVG, Art. 36 Abs. 1 AHVV). Die Eintragung ins IK umfasst gemäss Art. 140 Abs. 1 AHVV insbesondere das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten (lit. d, in der seit 1. Januar 1979 geltenden Fassung) sowie die Jahreseinkommen in Franken (lite). Laut der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK), Rz. 95 (in der ab 1. Januar 1985 gültig gewesenen Fassung) bzw. Rz 2317 (in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung), wird die Beitragsdauer mit den Zahlen derjenigen Monate eingetragen, in denen die dem aufzuzeichnenden Einkommen entsprechende Beitragsdauer begonnen und geendet hat. Bei der Rentenberechnung zählen daher angebrochene Beitragsmonate als volle Monate (vgl. Rz 4204 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL], gültig ab 1. Januar 2003; vgl. auch ZAK 1982 S. 373 E. 3a). Zu beachten bleibt indes, dass die einzutragende Beitragsdauer bei Arbeitnehmenden der Dauer der Erwerbstätigkeit innerhalb eines Kalenderjahrs, für die ein Lohn ausgerichtet wurde, entspricht (WL VA/IK, Rz 94 in der ab 1. Januar 1985 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Rz 2316 der WL VA/IK in der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung).

1.5    Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

1.6    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

    Der laut Art. 141 Abs. 3 AHVV erforderliche volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d).

1.7    Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger (Urk. 10/5 S. 1), weshalb grundsätzlich auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) sowie aufgrund des Verweises in Art. 8 dessen Anhang II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“) und die gemäss dieser Bestimmung anwendbare Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die dazugehörige Ausführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 (für die Schweiz beide seit 1. April 2012 in Kraft) zu beachten sind. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 Bst. i der VO 883/2004 sowie in Verbindung mit Anhang VIII Teil 1 werden jedoch die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung autonom berechnet, das heisst allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. Eine Anrechnung allfälliger, in Portugal oder anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Beitragszeiten für die Rentenberechnung, bei feststehendem Anspruch nach innerstaatlichem Recht (Erfüllung der Mindestbeitragszeit), ist ausgeschlossen.



2.    

2.1    Die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 ist vorliegend unumstritten. Streitig und zu prüfen ist einzig die der Rentenberechnung zugrunde gelegte Anzahl der Beitragsjahre bzw. welche Beitragszeiten in den Kalenderjahren 1987 bis 1989 zu berücksichtigen sind.

    Der Beschwerdeführer besitzt seit Januar 2000 die Niederlassungsbewilligung (Urk. 10/6) und hat seither Wohnsitz in der Schweiz (vgl. auch Urk. 10/5 S. 3). Vormals war er jeweils infolge saisonaler Anstellungen als Erwerbstätiger versichert und beitragspflichtig gewesen. Demzufolge sind in den genannten Kalenderjahren 1987 bis 1989 die Beitragszeiten anhand der Erwerbszeiten zu bestimmen (vgl. E. 1.3 und E. 1.4).

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Rentenzusprache vom 8. bzw. 24. Dezember 2014 (Urk. 21/1-3, vgl. auch Urk. 20) gestützt auf die Angaben im neueren Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers von einer Beitragsdauer von 17 Jahren und 9 Monaten aus, was bei 27 Beitragsjahren des Jahrgangs 1963 des Beschwerdeführers eine Beitragsdauer von 62,96 % (17 : 27) ergab und zur Anwendung der Rentenskala 28 führte (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVV).

    Was die Kalenderjahre 1987 bis 1989 betrifft, geht aus dem in der Stellungnahme der Ausgleichskasse SBV vom 18. März 2015 enthaltenen IK-Auszug hervor, dass der Beschwerdeführer damals bei der Y.___ angestellt war und ein beitragspflichtiges Einkommen erzielte, und zwar in folgenden Monaten (Urk. 20 S. 2; vgl. in Klammern die Angaben gemäss den damaligen AHV-Abrechnungen der Arbeitgeberin zu Händen der AK SBV, Urk. 20 S. 6-8):

        06. bis 11.1987 (11.06. bis 19.11.1987) = 6 Monate

        05. bis 10.1988 (02.05. bis 31.10.1988) = 6 Monate

        05. bis 10.1989 (09.05. bis 31.10.1989) = 6 Monate

    Für diese drei Kalenderjahre resultieren gemäss IK-Auszug daher 18 Beitragsmonate.

2.3    Der vom Beschwerdeführer eingereichten Anstellungsbestätigung der Y.___ vom 17. Oktober 2012 ist demgegenüber zu entnehmen, dass sein damaliger Arbeitsvertrag als Bauarbeiter (Saisonnier) in der Abteilung Sportbeläge in den Kalenderjahren 1987 bis 1989 wie folgt befristet gewesen sei (Urk. 3/6):

        11.05. bis 19.11.1987 = 7 Monate

        02.05. bis 03.11.1988 = 7 Monate

        09.05. bis 07.11.1989 = 7 Monate

    Gemäss dieser Anstellungsbestätigung war der Beschwerdeführer in den drei Kalenderjahren 1987 bis 1989 somit während insgesamt 21 Beitragsmonaten bei der Y.___ angestellt. Wenn man diese drei zusätzlichen Monate zur Beitragszeit von 17 Jahren und 9 Monaten gemäss IK-Auszug hinzurechnen könnte, käme man auf 18 Beitragsjahre, was bei 27 Beitragsjahren des Jahrgangs 1963 des Beschwerdeführers eine Beitragsdauer von 66,67 %
(18 : 27) ergäbe. Dies würde zur Anwendung der Rentenskala 30 führen (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVV).


3.

3.1    Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer vor Eintritt des Versicherungsfalles im Oktober 2011 keine Berichtigung der Eintragungen in seinem individuellen Konto verlangt, sondern einen entsprechenden (sinngemässen) Antrag erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeerhebung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 1) gestellt. Eine allfällige Berichtigung der Eintragungen in seinem individuellen Konto kann daher nur dann vorgenommen werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 1.3).

3.2    Wie unter E. 2.2-3 dargelegt, weichen die Angaben zur Vertragsdauer des Beschwerdeführers in den Kalenderjahren 1987 bis 1989 in der Anstellungsbestätigung der Y.___ vom 17. Oktober 2012 von der Beitragsdauer gemäss IK-Auszug ab, währenddessen die betreffenden Angaben für die Kalenderjahre 1986 und 1990 bis 1993 im Übrigen übereinstimmen (vgl. Urk. 3/6, Urk. 10/65 und Urk. 20 S. 2 und S. 5). Hierzu ist festzuhalten, dass die damaligen echtzeitlichen Angaben der Arbeitgeberin über die effektive Beschäftigungs- und Lohnzahlungsdauer, wie sie auch Eingang in die IK des Beschwerdeführers fanden, höheres Gewicht beizumessen ist, als den Angaben über die „Vertragsdauer“ aus dem Jahre 2012, zumal die (allenfalls vorgängig) vereinbarte Vertragsdauer auch nicht der effektiven Beschäftigungsdauer entsprechen musste. Es sind auch keine Lohnabrechnungen, Lohnausweise oder anderweitige Unterlagen der Y.___ aktenkundig, welche diesbezüglich Klarheit schaffen könnten.

3.3    Von einer offenkundigen Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers oder einem vollen Beweis für deren Unrichtigkeit kann vorliegend somit zwar nicht gesprochen werden. Andererseits kann aufgrund der Anstellungsbestätigung der Y.___ vom 17. Oktober 2012 mit den darin enthaltenen exakten Angaben zur Vertragsdauer des Beschwerdeführers aber doch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Eintragungen im IK-Auszug unrichtig bzw. unvollständig sein könnten, weil die damaligen Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin einen falschen Beginn (1987: Juni statt Mai) bzw. ein falsches Ende (1988/89: 31. Oktober statt 3. bzw. 7. November) der Erwerbstätigkeit enthielten. Unter diesen Umständen sind weitere Abklärungen angezeigt, zumal angesichts der Tatsache, dass die Y.___ im Oktober 2012 eine detaillierte Anstellungsbestätigung erstellen konnte, kein Grund zur Annahme besteht, dass die fraglichen Lohnunterlagen nicht mehr erhältlich gemacht werden können. Solches wurde denn auch von keiner Seite geltend gemacht. Sollten indes keine echtzeitlichen Lohnbescheinigungen über die effektive Dauer der Beschäftigung in den Jahre 1987, 1988 und 1989 mehr vorhanden sein, muss es bei der im IK eingetragenen Beitragsdauer, welche sich auf die damalige Lohnabrechnung der Y.___ stützt, sein Bewenden haben.

    Die Verfügungen vom 8. und 24. Dezember 2014 (Urk. 21/1-3) sind daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Lohnunterlagen der Y.___ des fraglichen Zeitraums 1987 bis 1989 einhole, gegebenenfalls eine Berichtigung der Eintragungen im individuellen Konto veranlasse sowie die Rente neu berechne und danach erneut über die dem Beschwerdeführer zustehende Invalidenrente verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 8. und 24. Dezember 2014 hinsichtlich der Rentenberechnung aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und danach erneut über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl