Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01041 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 8. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Florenstrasse 54, 8405 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war seit 1997 vollzeitlich als Verkäuferin/Filialleiterin in einer Autobahnraststätte angestellt, als sie sich am 10. Dezember 2008 unter Hinweis auf zwei Verkehrsunfälle bei der Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/5). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. September 2010 (Urk. 6/58). Dagegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2010 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 6/59/3-15). Mit Urteil vom 4. April 2011, welches das am 26. Mai 2011 von der Versicherten angerufene Bundesgericht (Urk. 6/63/2-18) am 14. Juli 2011 bestätigte (Urk. 6/66), wurde die Beschwerde abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2010.01002, Urk. 6/62).
1.2 Am 13./18. Juli 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/70-71), wobei sie unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 6/69/1-75) eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte. Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/78). Nachdem die Versicherte hiergegen am 2. November 2012 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/81; Einwandergänzung vom 8. Januar 2013, Urk. 6/85), beauftragte die IV-Stelle das Y.___, mit der Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/87). Das Gutachten wurde am 23. Juli 2013 erstattet (Urk. 6/97/2-29). Am 9. Oktober 2013 nahm die Versicherte unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 6/104/1-5) zum Gutachten Stellung (Urk. 6/103). Zu diesen Arztberichten äusserten sich die Gutachter am 4. November 2013 (Urk. 6/106). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/108). Dagegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2014 Einwand (Urk. 6/110; Einwandergänzung vom 6. März 2014, Urk. 6/113/1-3, und vom 8. April 2014, Urk. 6/114) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 6/113/4-6). Zu diesen nahm das Y.___ am 12. Mai 2014 Stellung (Urk. 6/116). Hierzu reichte die Versicherte – wiederum unter Beilage eines weiteren Arztberichtes (Urk. 6/121) – am 10. Juli 2014 ihre Stellungnahme ein (Urk. 6/122). Mit Verfügung vom 15. September 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/125 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. September 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie die Gewährung beruflicher Massnahmen (Umschulung). Als Eventualantrag stellte sie das Begehren um Rückweisung der Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2014, welche der Beschwerdeführerin am 17. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor-liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung (Urk. 2), dem Gutachten vom 15. Juli 2013, welches schlüssig und nachvollziehbar sei, könne entnommen werden, dass weiterhin gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in subjektiver Weise einschränkten. Allerdings liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Die gesundheitlichen Einschränkungen hätten nach der Rechtsprechung nicht die erforderliche Intensität, als dass sie als invalidisierend gelten könnten.
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), insbe-sondere in psychiatrischer Hinsicht ergebe sich eine völlig kontroverse Beurteilung durch die Fachleute. Sie berufe sich auf die von Dr. Z.___ und Dr. A.___/lic. phil. B.___ vertretene Auffassung, wonach eine depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, und dies in rentenrelevantem Ausmass. Die Beurteilung der kontroversen medizinischen Auffassungen stelle das Gericht vor schwierige Fragen medizinischer Art, zu deren Beantwortung ein Obergutachten eingeholt werden müsse, sofern sich das Gericht nicht von vornherein der Auffassung der Experten Z.___, A.___ und B.___ anschliesse (S. 10 f). Gemäss Bericht von H (wohl richtig: Dr. C.___) könne es durch die systemische Erkrankung (primäres Sjögrensyndrom) zu Einschränkungen und Beschwerden kommen, wie sie sie (die Beschwerdeführerin) beschreibe. Dr. C.___ weise ausserdem darauf hin, dass es durch die beiden Diagnosen (Sjögrensyndrom und lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei/mit degenerativen Veränderungen betont schwere Osteochondrose L5/S1 mit Diskushernie), welche nicht in direktem Zusammenhang mit dem seit Jahren bekannten zervikozephalen Schmerzsyndrom stünden, zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit komme. Im Gesamtkontext sei es ihm aber nicht möglich, einen klaren Prozentsatz zu geben, weshalb er für eine genaue Beurteilung ein unabhängiges Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen habe (S. 11).
2.3 Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 13./18 Juli 2012 (Urk. 6/70-71) eingetreten ist. Letztmals materiell beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit vom Bundesgericht schliesslich am 14. Juli 2011 bestätigter Verfügung vom 21. September 2010 (Urk. 6/59), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 21. September 2010 und der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2014 (Urk. 2) in für den Rentenanspruch erheblicher Weise geändert hat.
3.
3.1 Das Gericht stützte sich im Urteil vom 4. April 2011 (Prozess Nr. IV.2010.01002, Urk. 6/62) auf die Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie (Urk. 6/13/252-253 und Urk. 6/17/1), des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik (Urk. 6/13/182-83), der Rehaklinik E.___ (Urk. 6/13/157-161), von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 6/13/15-153 und Urk. 6/22/1-5), des Kopfwehzentrums der Klinik G.___ (Urk. 6/13/128-131), von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/13/76-78 und Urk. 6/26/13-17), der Klinik I.___ (Urk. 6/13/23-28), von Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/18/4-7 und Urk. 6/30) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; (Urk. 6/42 S. 3-5) und erkannte, dass die Beschwerdeführerin an Kopf- und Nackenschmerzen, denen kein objektivierbares Korrelat entspreche, und an einer Dysthymie leide, womit keine Invalidität im Rechtssinne bestehe. Dies wurde vom Bundesgericht im Urteil vom 14. Juli 2011 bestätigt (Urk. 6/66).
3.2 Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar:
3.2.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in der psychiatrischen Zweitmeinung vom 18. Juni 2012 (Urk. 6/69/1-3) eine reaktive depressive Störung mittleren bis schweren Grades. Die Beschwerdeführerin sei in allen Qualitäten gut orientiert. Sie sei aufmerksam und konzentriert, müsse sich dabei aber anstrengen. Es bestünden weder formale noch inhaltliche Denk- noch Sinnesstörungen. Die Beschwerdeführerin schlafe schlecht. Affektiv sei sie schwer beeinträchtigt, sie sei traurig, hoffnungs- und ratlos, zuweilen schimmere auch Wut über den gesundheitlichen sowie den Behandlungs- und Beurteilungsverlauf nach dem Unfall durch. Sie fühle sich durch die versicherungsmedizinischen Beurteilungen gekränkt und habe ausgeprägte Schuldgefühle ihrem Gatten und ihrer Tochter gegenüber. Sie fühle sich beschämt, weil sie nicht mehr arbeiten könne wie früher. Obwohl sie manchmal das Gefühl von Sinnlosigkeit habe, bestehe keine Suizidalität.
3.2.2 Dr. med. L.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, stellte im audio-neurootologischen Bericht vom 4. April 2011 (Urk. 6/69/15-75) folgende Diagnosen (S. 16):
- Status nach cervico-cephalem Akzelerations-/Dezelerationstrauma vom „head non contact“-Typ im Rahmen der Heckkollision vom 27.2.2004 mit Restbrückensymptomatik bis zum 2. Unfall vom 26.10.2007
- Status nach cervico-cephalem Akzelerations-/Dezelerationstrauma vom „head contact“-Typ im Rahmen der parasagittalen Heckkollision vom 26.10.2007
- posttraumatisches cervico-encephales Syndrom mit
- rechtsbetonten Cervico-Cephalgien (cervicogene Kopfschmerzen) und
- Cervico-Brachialgien beidseits pp rechts
- posttraumatische Funktionsstörung des posturalen Kontrollsystems (seit dem Unfall vom 26.10.2007) mit
- peripher-zentraler vestibulärer Funktionsstörung (linksbetont) post partum (pp) cervicogenen Ursprungs
- visuo-oculomotorischer Funktionsstörung mit visuo-vestibulärer Inte-grationsstörung und cervico-visuellem „Mismatch“
- cervico-proprio-nociceptiver Funktionsstörung bei multisegmentaler Funktionsstörung der cervicalen Bewegungselemente pp der cervicalen Facettengelenke rechtsbetont
- neuro-psychologische Defizite mit sekundärer psycho-emotiver Überlagerung und bio-psycho-sozialer Dysbalance teilweise posttraumatisch, teilweise iatrogen
- geringgradige pantonale sensori-neurale Schwerhörigkeit rechts und mittel- bis hochgradige pantonale sensori-neurale Schwerhörigkeit links
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. L.___ nicht.
3.2.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___, delegierte Psychotherapeutin, diagnostizierten im Bericht vom 27. August 2012 (Urk. 6/75) eine anhaltende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.22), bestehend seit zirka Frühling 2011. Die Beschwerdeführerin fühle sich nutzlos, abhängig und sehe sich als eine grosse emotionale und finanzielle Last für ihre Familie. Affektiv dominiere eine deprimierte, ängstliche, manchmal auch wütende und ob der unverändert starken Schmerzen hoffnungslose Stimmungslage. Seit zirka einem Jahr fühle sie sich total energielos und den Schmerzen ohnmächtig ausgeliefert. Wiederholt habe sie Lebensüberdruss-Gedanken erwähnt, die sie aber aufgrund ihres Glaubens nicht in die Tat umsetzen könne. Solange die Schmerzen in diesem Ausmass persistierten und es ihr verunmöglichten, im freien Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen, sie andererseits ihr Schicksal nicht akzeptieren und in ihren Lebenslauf sinnvoll einordnen könne, werde die Beschwerdeführerin depressiv bleiben.
3.2.4 Laut Gutachten des Y.___ vom 15. Juli 2013 (Urk. 6/97/2-29) liegen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 26 Ziff. 5.1):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter zervikaler und lumbaler Betonung (ICD-10 M54.80)
- Status nach Auffahrunfall am 27.2.2004 und 26.10.2007
- radiologisch breitbasige Diskushernie HWK3/4 rechts (MRI 25.9.2012)
- radiologisch mässige degenerative Veränderungen sowie kleine Diskushernie LWK5/SWK1 ohne Neurokompression (MRI 23.11.2012)
- unauffällige Ganzkörper-Skelettszintigraphie vom 16.4.2013
- freie Beweglichkeit der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 26 Ziff. 5.2):
- dysfunktionale Schmerzverarbeitung mit algogener Verstimmung (ICD-10 F54)
- unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
- Verdacht auf primäres Sjögrensyndrom (ICD-10 M35.0)
- Anti-SSA-Antikörper 108 U/ml, ANA 1:80
- aktuell normale Entzündungsparameter
- chronischer Nikotinkonsum, zirka 10 py (ICD-10 F17.1)
- anamnestisch Status nach Osteosynthese einer linksseitigen Sprunggelenksfraktur 1984 und Entfernung des Osteosynthesematerials 1985 (ICD-10 Z98.8)
Auf radiologischer Ebene bestünden mässige degenerative Veränderungen auf Höhe des lumbosakralen Überganges sowie eine breitbasige Diskushernie HWK3/4 rechts, ansonsten aber keine relevanten Auffälligkeiten an der lumbalen und zervikalen Wirbelsäule sowie der rechten Schulter. Auch eine Ganzkörper-Skelettszintigraphie habe keine Besonderheiten ergeben (S. 19 f).
Auf orthopädischer Ebene könne zusammenfassend gesagt werden, dass sich die von der Explorandin angegebenen, völlig diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde in keiner Weise begründen liessen. Die massiven Inkonsistenzen, das fehlende Ansprechen auf wiederholte Infiltrationen, anamnestisch weiterhin intensiv durchgeführte konservative Therapiemassnahmen sowie der zeitweise erhebliche Analgetikakonsum könnten als klarer Hinweis für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden. Zu betonen sei auch, dass die gemäss Explorandin am Morgen des Untersuchungstages erfolgte Einnahme von Mefenacid durch die serologische Untersuchung nicht habe bestätigt werden können (S. 20).
Bei der neurologischen Untersuchung habe sich abgesehen von den angegebenen rein subjektiven Druckdolenzen bei gut lockerer Nackenmuskulatur gleichfalls ein unauffälliger neurologischer Status ergeben. Insbesondere finde sich auch keine Störung der Okulomotorik, kein Nystagmus, auch nicht unter der Frenzelbrille, so dass eine periphere oder zentrale vestibuläre Störung, wie sie von Dr. L.___ postuliert worden sei, nicht bestätigt werden könne. Es sei letztlich von einem zervikozephalen Schmerzsyndrom auszugehen, wobei die geschilderte Intensität der Beschwerden, welcher kein ausreichender organischer Befund entgegenstehe, auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hinweise. Diese Differentialdiagnose falle in das psychiatrische Fachgebiet. Das diskrepante Verhalten bei der Prüfung des Lasègue spreche hingegen für eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung. Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung im Rahmen des HWS-Syndroms ergäben sich nicht. Auch habe das letzte MRI der HWS von September 2012 keine Hinweise für eine Myelonkompression ergeben und die beschriebene mittelgrosse rechtsgelegene Hernie C3/4 und die mediane Hernie C5/6 blieben ohne klinisches Korrelat. Ähnliches gelte für das im November 2012 durchgeführte MRI der LWS, in welchem zwei Hernien beschrieben würden, welche jedoch keine Neurokompression ergäben (S. 25).
Die psychiatrische Exploration habe ergeben, dass praktisch der ganze Körper schmerzhaft sei. Im Weiteren sei auch der Schlaf aufgrund der Schmerzen ständig gestört. Die Chronizität der Schmerzen führe zu einer permanenten Erschöpfung und Hoffnungslosigkeit. Die beklagten Körperschmerzen könnten auf kein darstellbares organisches Korrelat zurückgeführt werden. Sie seien somit psychisch überlagert. Es könne die Diagnose einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitungsstörung gestellt werden. Die chronischen Beschwerden führten zu entsprechenden psychischen Irritationen mit Erschöpfung, Resignation, Lustlosigkeit und Deprimiertheit. Deshalb könne eine algogene Verstimmung beschrieben werde. Eine genuine eigenständige psychische Störung könne nicht nachgewiesen werden. Es liege auch keine eigentliche oder schwere depressive Episode vor. Die Beschwerdeführerin wirke zwar etwas verlangsamt und lethargisch, jedoch nur in leichtem Ausmass, eine Apathie habe nicht beobachtet werden können. Sie zeige keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung gemäss ICD-10-Kriterien. Während der Untersuchung sei die Explorandin kommunikativ und weise auch eine Modulation der Affekte auf. Sie zeige auch ein weiterhin bestehendes Interesse, so habe sie berichtet, dass sie permanent drei verschiedene Bücher lese. Sie interessiere sich für Biographien und für Frauenschicksale. Sie ziehe sich sozial nicht zurück, abgesehen von ihrer engeren Familie habe sie Kontakte zu ihrer Schwester, zu einem befreundeten Ehepaar und zu einer weiteren Freundin. Sie sei auch weiterhin unternehmungslustig und habe gerade Badeferien in der Türkei verbracht. Sie benütze auch regelmässig ein Motorfahrzeug und erweise sich dadurch auch als verkehrstauglich und konzentrationsfähig. Insgesamt könne daher keine schwere psychische Störung vorliegen. Es seien auch einige Ressourcen vorhanden (S. 14).
Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde für die angestammte, ebenso wie für jede andere, körperlich leichte und zumindest mittelschwere Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen seien nur eingeschränkt möglich. Aufgrund des panvertebralen Schmerzsyndroms bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten (S. 26 f).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Der Explorandin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztägig einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (S. 27).
Auch aus allgemein internistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27).
Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit festgestellt werden. Für körperlich schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 27).
3.2.5 Laut Stellungnahme von Dr. med. M.___, Oberarzt am D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 22. Juli 2013 (Urk. 6/104/1-2) führt das Sjögrensyndrom zu einer minimalen Arbeitsunfähigkeit von zirka unter 20 %. Aktuelle Hauptproblematik sei die Sicca-Symptomatik (Mund- und Augentrockenheit). Im Vordergrund stehe somit die exokrine Drüsenaktivität. Ob noch zusätzlich ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom vorliege, sei schwer zu sagen, da die Beschwerdeführerin ja schon vorbestehend ein multilokuläres Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat aufgewiesen habe.
3.2.6 Dr. C.___ berichtete am 3. März 2014 (Urk. 6/113/6), es sei im April 2013 neu ein primäres Sjögrensyndrom diagnostiziert worden. Durch die systemische Erkrankung könne es zu Einschränkungen und Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates kommen, so wie sie von der Beschwerdeführerin beschrieben würden.
Am 24. Mai 2014 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/10):
- primäres Sjögrensyndrom bei/mit
- Erstdiagnose April 2013
- Basistherapie Mabthera 26. und 27. September 2013
- lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei/mit
- degenerativen Veränderungen betont schwere Osteochondrose L5/S1 mit Diskushernie (MRI der LWS vom November 2012)
Die beiden Diagnosen stünden nicht in direktem Zusammenhang mit dem seit Jahren bekannten zervikozephalen Schmerzsyndrom. Durch die beiden Erkrankungen komme es zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei ihm (Dr. C.___) jedoch nicht möglich, einen klaren Prozentsatz anzugeben. Für eine genaue Beurteilung empfehle er ein unabhängiges Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.
3.2.7 Dr. Z.___ wies in der Stellungnahme vom 6. März 2014 (Urk. 3/5) zum Y.___-Gutachten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unzweifelhaft depressive Episoden erlebe. Sie habe Episoden, in denen sie sich wünsche, nicht mehr am Leben zu sein, sie habe auch suizidale Gedanken, die sie aber bisher vor allem im Gedenken an ihre Familie habe abwehren können. Ihr Selbstwertgefühl sei stark beeinträchtigt, sie sei vor den Unfällen leistungsfähig gewesen, jetzt nicht mehr. Sie komme sich nutzlos vor, denke, sie falle ihrer Familie nur noch zur Last und habe deswegen starke Schuldgefühle. Sie sei stets sehr müde, auch die kognitiven Leistungen, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien beeinträchtigt. Dazu sei sie emotional instabil, sei manchmal mit den Angehörigen unduldsam, gar aufbrausend und abweisend, was ihr danach wieder sehr leid tue. Sie sei oft von Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung beherrscht. Der Appetit sei schlecht, seit den Unfällen habe sie einen Gewichtsverlust von zirka 35 kg zu verzeichnen. Auch leide sie unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin vielleicht zum Zeitpunkt der Untersuchung im Y.___ nicht depressiv erschienen sein mochte, so könne doch nicht bestritten werden, dass sie depressive Episoden gehabt habe. Eine rezidivierende depressive Störung könne auch ohne aktuelle depressive Störung diagnostiziert werden. Die Betrachtung des zeitlichen Längsverlaufs sei zwingend. Es gebe auch einen Hinweis auf Heredität, der allerdings im Gutachten unter den Tisch gefallen sei. Zudem würden Depressionen nach moderner Auffassung als chronische systemische Krankheiten betrachtet.
Überdies sei das Gutachten nicht aktuell: Das Sjögrensyndrom sei inzwischen gesichert. Inwieweit die Unfallfolgen und das Vorliegen des Sjögrensyndroms die Schmerzen in Zusammenwirkung beeinflussten, bleibe zu erörtern.
3.2.8 Dr. A.___ und lic.phil. B.___ diagnostizierten im Bericht vom 11. März 2014 (Urk. 6/113/4-5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und ein primäres Sjögrensyndrom. Die Beschwerdeführerin sehe ihr Leben als sinn- und ziellos an. Die Diagnose eines primären Sjögrensyndroms habe kurzfristig eine Erleichterung gebracht, im Sinne von jetzt wisse sie endlich, an welcher Krankheit sie leide. Da die Behandlungsmöglichkeiten zurzeit noch sehr beschränkt seien beziehungsweise nur eine teilweise und minime Symptomlinderung beinhalteten, sei diese Erleichterung schnell einer noch grösseren Verzweiflung gewichen. An eine Arbeit sei gegenwärtig nicht zu denken.
4.
4.1 Gestützt auf das Y.___-Gutachten (E.3.2.4) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Dieses Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5). Es basiert auf den notwendigen allgemeininternistischen (S. 8 ff.), psychiatrischen (S. 11 ff.) orthopädischen (S. 17 ff.) und neurologischen (S. 22 ff.) Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.2 In somatischer Hinsicht hat sich seit der letztmaligen Rentenabweisung keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben, entsprechen die Befunde der Y.___-Gutachter doch im Wesentlichen den früher gestellten. Die Gutachter fanden, die von der Beschwerdeführerin geklagten, völlig diffusen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde in keiner Weise begründen, was der Aussage von Dr. C.___ im Bericht vom 8. Januar 2009 (Urk. 6/17/1) entspricht, aus rein somatischer Sicht bestünden keine Gebrechen, welche auf längere Sicht eine Invalidität bedingten. Auch neurologisch hat sich nichts Neues ergeben: Der Y.___-Gutachter fand abgesehen von angegebenen Druckdolenzen bei gut lockerer Nackenmuskulatur – wie früher auch schon Dr. F.___ (vgl. Urk. 6/13/150-153 und Urk. 6/22/1-5) – einen unauffälligen neurologischen Status. Er fand keine Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung im Rahmen der HWS, was nicht weiter erstaunt, ergab doch auch das letzte MRI der HWS von September 2012 keine Hinweise für eine Myelonkompression und blieben die mittelgrosse rechtsgelegene Hernie C3/4 und die mediane Hernie C5/6 ohne klinisches Korrelat. Auch das im November 2012 durchgeführte MRI der LWS, in welchem zwar zwei Hernien beschrieben worden waren, liess nach Ansicht des Experten keine Neurokompression erkennen. Dafür aber liess die Prüfung des Lasègues auf ein diskrepantes Verhalten der Beschwerdeführerin schliessen.
Schliesslich konnte die von Dr. L.___ (E. 3.2.2.) gestellte periphere oder zentrale vestibuläre Störung anlässlich der neurologischen Untersuchung im Y.___ nicht bestätigt werden, fand doch der neurologische Experte keine Störung der Okulomotorik und keinen Nystagmus, auch nicht unter der Frenzelbrille. Die Beschwerdeführerin klagte denn auch in den Untersuchungen spontan lediglich über Schmerzen am ganzen Körper (vgl. S. 8, S. 11, S. 15 und S. 22) und bestätigte erst auf Nachfrage des Neurologen Schwindelgefühle und Übelkeit.
4.3 Der von den Y.___-Gutachtern genannte Verdacht auf ein primäres Sjögrensyndrom wurde durch Dr. M.___ (E. 3.2.5) bestätigt. Dies vermag indessen das Y.___-Gutachten nicht zu entkräften, waren den Gutachtern die Ergebnisse der Untersuchungen im D.___ doch bekannt und wurden diese im Gutachten diskutiert (vgl. S. 22.). Laut Dr. M.___ besteht das Hauptproblem dieser Erkrankung in der Mund- und Augentrockenheit und steht die exokrine Drüsenaktivität im Vordergrund. Ob zusätzlich ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom vorliegt, konnte Dr. M.___ nicht beurteilen, da die Beschwerdeführerin schon vor Auftreten des Sjögrensyndroms ein multilokales Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat aufwies. Die im Zusammenhang mit dem fibromyalgifomen Schmerzcharakter getätigten weiteren Abklärungen mittels Szintigraphie, Thorax-Röntgenbild sowie Abdomensonografie fielen allerdings unauffällig aus (vgl. Arztbericht des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 24. April 2013, Urk. 6/97/123-125).
4.4 Hinsichtlich der psychischen Beschwerden gingen die Y.___-Gutachter (E. 3.2.4) davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung mit algogener Verstimmung (F54) bei unspezifischem mulitlokulärem Schmerzsyndrom (R52.9) leidet, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, wohingegen Dr. A.___ und lic. phil. B.___ (E. 3.2.3) eine anhaltende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.22) und Dr. Z.___ (E. 3.2.1) eine reaktive depressive Störung mittleren bis schweren Grades diagnostizierten. Während sich Dr. Z.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, gingen Dr. A.___ und lic. phil. B.___ davon aus, dass an eine Arbeitstätigkeit nicht zu denken sei. Auffallend ist, dass sich die erhobenen Befunde der psychiatrischen Fachärzte nicht wesentlich unterscheiden: So fanden alle eine bewusstseinsklare, allseits orientierte Beschwerdeführerin, die, wenn auch unter Anstrengung, aufmerksam und konzentriert war. Der Schlaf sei gestört und die ständigen Schmerzen führten zu einer hoffnungslosen Stimmungslage. Ähnliche Befunde beschrieb bereits Dr. J.___ (vgl. Urk. 6/30), die diese seinerzeit unter die Diagnose einer Dysthymie subsumierte. Die Ärzte des Y.___ gingen nun davon aus, dass die Chronizität der Schmerzen zu einer permanenten Erschöpfung und Hoffnungslosigkeit führten. Da die beklagten Köperschmerzen auf kein organisches Korrelat zurückgeführt werden könnten, seien sie somit psychisch überlagert und es sei von einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitungsstörung zu sprechen. Offensichtlich gingen auch Dr. A.___/lic. phil. B.___ (E. 3.2.3) davon aus, dass die Schmerzen psychisch überlagert sind, kamen sie doch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin depressiv bleiben werde solange die Schmerzen im von ihr geklagten Ausmass persistierten und sie nicht fähig sei, ihr Schicksal zu akzeptieren und in ihren Lebenslauf sinnvoll einzuordnen. Nachdem keine ausreichenden organischen Befunde vorliegen, welche die Intensität der geschilderten Schmerzen zu begründen vermögen, kann auch Dr. Z.___ (E. 3.2.1 und E. 3.2.7), der keine Anhaltspunkte für eine Somatisierungsstörung sah, dagegen von einer gut belegten somatischen Störung ausging, nicht gefolgt werden und das Vorliegen einer selbständigen depressiven Störung, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen soll, nicht als erwiesen erachtet werden.
Unabhängig davon, zu welcher Diagnose die verschiedenen Ärzte gekommen sind, erhoben sie durchwegs einen ähnlichen Psychostatus. Dieser hat sich seit der letzten rechtskräftigen Rentenabweisung nicht wesentlich verändert, weshalb immer noch davon auszugehen ist, dass weiterhin kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt.
4.5 Insgesamt ist somit aufgrund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert hat und die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht wiederum verneint hat. Von weiteren medizinischen Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann.
5.
5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, je mit Hinweisen).
5.2 Hinsichtlich des Begehrens der Beschwerdeführerin auf Gewährung beruflicher Massnahmen (Umschulung) hat die Beschwerdegegnerin nach Aktenlage nicht verfügt, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher