Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01043 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 30. November 2015
in Sachen
Avanex Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___, geb. 2004
Beigeladener
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 4. Dezember 2004, wurde durch seine Mutter unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen am 8. Oktober 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug von medizinischen Massnahmen angemeldet (Urk. 6/1 Ziff. 5.1 und Urk. 6/4). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab. Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 6/8). Dagegen erhob die Avanex Versicherungen AG (Avanex) als obligatorische Krankenpflegeversicherung des Versicherten am 26. Februar 2014 vorsorglich und begründet am 13. März 2014 Einwand (Urk. 6/10, Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 10. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 6/22 = Urk. 2).
2. Die Avanex erhob am 8. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) bei X.___ anzuerkennen, eventuell sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IVStelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 5. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 23. Juni 2015 wurde Dr. med. Z.___, Oberarzt, A.___, gebeten, in Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen einen Verlaufsbericht einzureichen (Urk. 9), was er mit Bericht vom 9. Juli 2015 tat (Urk. 12). Dieser Bericht wurde den Parteien in der Folge zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 31. Juli 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Am 30. Juli 2015 reichte X.___ seine Stellungnahme ein (Urk. 18), welche mit Gerichtsverfügung vom 24. September 2015 den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Ziff. 404 GgV-Anhang umfasst kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
1.3 Die bei der Frage eines Anspruchs auf medizinische Massnahmen in Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang massgeblichen Kriterien wurden in BGE 122 V 113 und im Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2007 vom 14. Januar 2008 umfassend dargelegt. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben: Die Störung muss zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Ziff. 404.2 KSME). Als medizinische Behandlung werden in diesem Zusammenhang die kinderpsychiatrische Behandlung des Kindes und seiner Familie sowie die medikamentöse Therapie und Ergotherapie anerkannt, nicht aber Logopädie, Psychomotorik, Spezial- oder Stützunterricht, Formen der integrativen schulischen Förderung oder andere unterstützende Massnahmen. Ärztliche oder kinderpsychologische Abklärungen gelten nicht als Behandlung, auch nicht alleinige Beratungen der Eltern (Urteil des Bundesgerichts I 569/00 vom 6. Juli 2001).
1.4 Die hier massgebliche Fassung des KSME vom 1. März 2014 enthält in Anhang 7 einen medizinischen Leitfaden zu Ziff. 404 GgV-Anhang. Einleitend wird festgehalten, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrags durch die IV ist nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers.
Nach Rz 404.5 KSME können die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV-Anhang als erfüllt gelten, wenn vor dem 9. Geburtstag des Kindes mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens - perzeptive oder Wahrnehmungsstörung –, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, den Abklärungen zufolge sei die Diagnose nur als Verdachtsdiagnose gestellt worden. Aufgrund der medizinischen Unterlagen könne nicht sicher gesagt werden, ob das Gebrechen angeboren sei (S. 1).
So müsse für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang die Störung zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein. Erworbene Störungen müssten sicher ausgeschlossen sein. Zudem erfülle die Maltherapie die Kriterien zur Kostenübernahme nicht (Urk. 5 Ziff. 2-3)
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, bei X.___ sei am 25. April 2013 das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgVAnhang diagnostiziert worden (S. 3 Ziff. II). Er zeige eine Störung des Verhaltens, des Antriebes und des Erfassens und des Erkennens sowie eine Störung der Konzentrationsfähigkeit und der Merkfähigkeit (S. 5 f.). Damit sei erstellt, dass X.___ sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang erfülle. Dass die Diagnose nur als Verdachtsdiagnose gestellt worden sei, sei unzutreffend (S. 6 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin habe es im Übrigen unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen, womit sie ihre Abklärungspflicht verletzt habe. Ihr sei entgangen, dass gemäss dem A.___ ab Mai 2013 gezielte Therapien im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang durchgeführt worden seien (S. 7 Ziff. 7).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob X.___, der das neunte Altersjahr am 4. Dezember 2013 vollendet hatte, gestützt auf Art. 13 IVG Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen hat.
3.
3.1 B.___, diplomierte Logopädin, Kinderspital D.___, führte in ihrem Bericht vom 14. Mai 2013 (Urk. 13/3) nach logopädischer Abklärung vom 8. Mai 2013 aus, im Vordergrund der Befunde stehe die ausgeprägte Verweigerungstendenz und das eingeschränkte Durchhaltevermögen bei einer Spracherwerbsstörung. Alle sprachlichen Ebenen seien betroffen. Die Lesetechnik habe X.___ gut erworben, das Lesetempo sei noch reduziert und das Leseverständnis aufgrund eines kleinen Wortschatzes und der morpho-syntaktischen Schwierigkeiten eingeschränkt (S. 2 unten). Zu den empfohlenen Massnahmen führte Frau C.___ aus, obwohl die sprachlichen Fähigkeiten stark eingeschränkt gewesen seien, habe die Weiterführung der logopädischen Therapie im Sommer 2013 nicht erste Priorität. Damit X.___ von der Therapie profitieren könne, müssten zuerst seine Lernbereitschaft und die Frustrationstoleranz erhöht werden. Eine psychologische/psychotherapeutische Betreuung scheine dringend indiziert. Der Rahmen einer sehr engen Lernbegleitung solle vorerst seinen sprachlichen Schwierigkeiten Rechnung tragen. Die Wiederaufnahme der logopädischen Therapie sei zu einem späteren Zeitpunkt sicher angezeigt (S. 3).
3.2 Dr. Z.___ und lic. phil. E.___, Psychologin, A.___, nannten in ihrem Bericht vom 20. November 2013 (Urk. 6/6/1-4) als Verdachtsdiagnose eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ICD10 F90.0, erstmals gestellt am 25. April 2013, respektive Verdacht am 11. Dezember 2012 von Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (Ziff. 1.1). X.___ sei unkonzentriert, verweigere Aufgaben, habe soziale Schwierigkeiten und leide an Impulsivität und an niedriger Frustrationstoleranz seit der Einschulung (Ziff. 1.2). Es liege ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgVAnhang vor (Ziff. 1.3). X.___ sei seit dem 11. Februar 2013 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Untersuchung sei am 9. April 2013 erfolgt (Ziff. 2.2). Die Fachpersonen führten einen verbalen Lern- und Merkfähigkeitstest (VLMT), einen Tower-of-London (TOL)-Test, einen differentiellen Leistungstest (DL-KG) und einen Conners-3D-Test durch, und zogen zudem das Abklärungsergebnis von Dr. F.___ vom Sommer 2012 bei.
Die Fachpersonen führten aus, es handle sich um einen 8.3-jährigen Jungen, welcher aufgrund einer Spracherwerbsstörung seit zwei Jahren in der Sprachheilschule beschult werde. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten sei im Sommer 2012 eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS)-Abklärung in der Kinderarztpraxis durchgeführt worden. Dort habe eine ADHS aufgrund der konfundierenden Belastungsfaktoren (Familiensituation, Spracherwerbstörung) nicht ausgeschlossen werden können. Die Fachpersonen führten aus, aus denselben Gründen könne nun auch am A.___ keine definitive ADHS-Diagnose gestellt werden. Aufgrund der Fragebogen, der Testuntersuchungen und des klinischen Eindruckes bestehe jedoch der Verdacht einer ADHS. Da die bisherigen Unterstützungsmassnahmen (kleine Klasse, Logopädie, Psychomotorik, Strukturierung in der Familie und im Wohnheim der Sprachheilschule) scheinbar nicht ausgereicht hätten, sei eine medikamentöse Therapie besprochen worden (Ziff. 2.4). Der Versicherte könne sicherlich auch von einer nonverbalen Psychotherapie mit folgenden Themenschwerpunkten profitieren: Verweigerungshaltung, niedrige Frustrationstoleranz, Tod des Kindsvaters, schwierige Kontaktaufnahme zu Gleichaltrigen und schulischer Misserfolg. Die Fachpersonen führten aus, sie erachteten eine Maltherapie aufgrund seiner Begeisterungsfähigkeit für das Malen und der dort viel seltener gezeigten Verweigerungshaltung als erfolgsversprechend. Durch die Strukturierung im Kleinklassensystem sei eine bessere Konzentration und Strukturierungsfähigkeit zu erhoffen (Ziff. 2.5).
3.3 In ihrem Bericht vom 18. Juni 2014 (Urk. 6/20/5) führten Dr. Z.___ und lic. phil. E.___ ergänzend zur Störung der Wahrnehmung aus, die auditive Wahrnehmung sei sowohl im VLMT als auch im IQ-Test (Dr. med. G.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, 2012) gemessen worden. Die Merkfähigkeit lasse sich nicht vollständig von der Wahrnehmung trennen. Auf den WUT-Test sei in der Abklärung am A.___ aufgrund der Sprachschwierigkeiten und der verweigernden Haltung verzichtet worden. In der logopädischen Abklärung am Kinderspital D.___ im Mai 2013 sei auf eine erneute Durchführung von weiteren Wahrnehmungstests verzichtet worden, da diese bereits in der Entwicklungsuntersuchung im September 2012 beobachtet worden seien. Für eine angeborene ADHS sprächen die anamnestischen Angaben und der Umstand, dass trotz intensiver Sprachförderung nach wie vor Symptome anhaltend seien. Diese hätten sich mit Verbesserung der Spracherwerbsstörung auch wieder zurückbilden müssen, wenn sie lediglich eine Reaktion darauf gewesen wären.
3.4 Dr. med. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2014 (Urk. 6/21/2-3) aus, der A.___ habe in seinem Bericht vom 28. Juni 2014 [richtig wohl 18. Juni 2014] noch einmal die Tests referiert, die bei der Abklärung 2013 durchgeführt worden seien. Als Hinweis auf eine angeborene ADHS werde die Therapieresistenz der Symptome angeführt, die trotz intensiver Sprachförderung geblieben seien. Bei einer rein reaktiven Störung hätte man mit einer Besserung rechnen müssen. Das sehr niedrige Ergebnis im VLMT werde noch einmal angeführt als Zeichen einer auditiven Wahrnehmungsstörung. Es werde begründet, dass die noch mögliche Differenzierung zwischen Wahrnehmungsstörung und Merkfähigkeitsstörung mittels WUT nicht durchgeführt worden sei wegen der Verweigerungshaltung. Dr. H.___ führte aus, es bleibe aber dabei, dass im A.___ im Jahr 2013 nur der Verdacht auf eine ADHS festgestellt worden sei. Weitere Abklärungsergebnisse, die zu einer klaren Diagnose geführt hätten, lägen offensichtlich nicht vor.
Gemäss Anhang 7 KSME sei die klar gestellte Diagnose einer ADHS notwendig für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgVAnhang. Da dies hier nicht der Fall sei, könne das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang nicht anerkannt werden.
3.5 Dr. Z.___ und lic. phil E.___, A.___, nahmen im Bericht vom 9. Juli 2015 (Urk. 12) zu den vom Gericht unterbreiteten Fragen (vgl. Urk. 9) Stellung. Zur Frage, ob die erstmals im Bericht vom 20. November 2013 gestellte Verdachtsdiagnose im Verlauf habe bestätigt werden können, führten sie aus, da nach dem 7. Mai 2013 (Besprechung der Verdachtsdiagnose mit der Mutter des Patienten) keine weiteren Termine stattgefunden hätten, habe diese Diagnose weder bestätigt noch verworfen werden können (Urk. 12 S. 1 Ziff. 1). Die letzte Konsultation mit dem Patienten habe am 9. April 2013 stattgefunden (S. 1 Ziff. 3). Zur Frage, ob die Begründung, dass eine ADHS vorliege, lediglich darin liege, dass die Symptome trotz intensiver Sprachförderung nach wie vor anhaltend seien, führten Dr. Z.___ und lic. phil E.___ aus, es habe weitere Faktoren gegeben, welche für das Vorliegen einer ADHS gesprochen hätten. Allerdings sei bis zuletzt nur eine Verdachtsdiagnose gestellt worden. Zu den Gründen, welche für eine angeborene ADHS sprächen verwiesen sie auf anamnestische Angaben. Als mögliche alternative Ursache sei die bekannte Sprachstörung diskutiert worden. Da sich die Symptome nach Behandlung der Sprachstörung nicht deutlich gebessert hätten, sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Sprachstörung und der vorliegenden Symptomatik aus ihrer Sicht unwahrscheinlich. Dies habe für eine anderweitige Ursache der Symptomatik gesprochen, beispielsweise eine ADHS. Dies seien die wichtigsten Punkte gewesen, die für das Vorliegen einer angeborenen ADHS gesprochen hätten (S. 2 Ziff. 8).
Zur Frage, welche ADHS-spezifischen medizinischen Behandlungen vor dem neunten Altersjahr stattgefunden hätten, führten Dr. Z.___ und lic. phil. E.___ aus, die spezifische medizinische Behandlung sei sowohl bei Frau Dr. G.___ in, wie auch am A.___ Horgen erfolgt. Die nonverbale Psychotherapie sei auf ihre Empfehlung initiiert worden. Ergänzend führten Dr. Z.___ und lic. phil. E.___ jedoch aus, die Frage sei missverständlich, da ein Psycho-Organisches Syndrom (POS) im engeren Sinne nie diagnostiziert worden sei, da die Diagnose ausschliesslich nach ICD-10 vergeben werde. Für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang seien zum Teil Kriterien erforderlich, die für die Diagnose einer ADHS nicht zwingend nötig seien. Eines davon sei eine „Störung des Erfassens“. Da es sich beim Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgVAnhang im Grund um eine Ausschlussdiagnose handle, bleibe immer eine gewisse diagnostische Unsicherheit (S. 2 Ziff. 11).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Einschätzung von Dr. H.___, RAD, vom August 2014 (vorstehend E. 3.4) welche mangels klar gestellter Diagnose unter Hinweis auf Anhang 7 KSME die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang verneinte.
4.2 Die rechtzeitig vor Vollendung des neunten Altersjahres gestellte Diagnose und der vor demselben Zeitpunkt liegende Behandlungsbeginn sind Anspruchsvoraussetzungen für die Anerkennung eines Leidens als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV-Anhang (vgl. vorstehend E. 1.3-4). Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern einem erworbenen POS beruht, dessen Behandlungskosten nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen sind. Erfolgen Diagnose und Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein angeborenes POS vorliegt. Damit entfällt auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung vor Vollendung des neunten Altersjahres bestanden hätte. Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten Einzelfall aus welchen Gründen auch immer - nicht geschah, hat die Invalidenversicherung gestützt auf Ziff. 404 GgV-Anhang keine medizinischen Massnahmen zu erbringen. Zudem genügt eine Verdachtsdiagnose rechtsprechungsgemäss den Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV-Anhang nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
4.3 Auf Anfrage des Gerichts führten Dr. Z.___ und lic. phil. E.___, A.___, im Juli 2015 (vorstehend E. 3.5) aus, sie hätten die Verdachtsdiagnose ADHS auch zwischenzeitlich nicht bestätigen können und die vor Vollendung des neunten Lebensjahres eingeleiteten Therapien könnten mangels definitiv gestellter Diagnose nicht als spezifische bezeichnet werden.
Auf die Einschätzung von Dr. Z.___ und lic. phil. E.___ ist vorliegend abzustellen. So wurden eine genaue Anamnese erhoben und auch Tests zur Abklärung eines infantilen POS (Ziff. 404 GgV-Anhang) durchgeführt (vgl. vorstehend E. 3.2 und Urk. 6/6/5-8), wobei zwar verschiedene klinische Auffälligkeiten festgestellt wurden, diese jedoch auch in den folgenden Berichten nicht dazu führten, dass die Diagnose ADHS definitiv hätte gestellt werden können. Insbesondere konnte keine genügende Abgrenzung zwischen einer allfälligen angeborenen ADHS und einer reaktiven Störung bei vorliegenden Belastungsfaktoren vorgenommen werden.
Die Beurteilung erging demnach gestützt auf eine genaue Abklärung sämtlicher Kriterien und die Ausführungen von Dr. Z.___ und lic. phil. E.___ stehen in Übereinstimmung mit dem invalidenversicherungsrechtlich geforderten Grundsatz, dass eine ADHS nur diagnostiziert werden darf, wenn sämtliche Symptome ärztlich nachgewiesen sind. Da dies mindestens im Zeitpunkt der Abklärung durch den A.___ nicht der Fall war, waren die Fachpersonen gehalten, lediglich eine Verdachtsdiagnose zu stellen. Diese Einschätzung erfolgte im Übrigen unter Beachtung der im Mai 2013 durchgeführten logopädischen Abklärung (vgl. vorstehend E. 3.1). Auch der Umstand, dass der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. I.___ nach Durchsicht der Berichte des A.___ in seiner Einschätzung vom 11. März 2014 (vgl. Urk. 6/14 = 3/2) zu einem andere Schluss kam, ändert daran nichts.
Angesichts der rechtsgenüglichen Beurteilung durch die Fachpersonen des A.___ besteht kein Anlass, weitere Experten beizuziehen.
4.4 Zusammenfassend liegt somit gestützt auf die Berichte der Fachpersonen des A.___ (vorstehend E. 3.2-3 und E. 3.5) bis zum 14. Dezember 2013 keine erhärtete Diagnose einer ADHS, sondern lediglich eine Verdachtsdiagnose vor. Dies genügt rechtsprechungsgemäss den Voraussetzungen von Ziff. 404 GgVAnhang nicht (vorstehend E. 4.2). Damit ist ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV-Anhang zu verneinen und es besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
5.
5.1 Obwohl beschwerdeweise nicht explizit geltend gemacht (vorstehend E. 2.2), ist in Anbetracht dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin klar gegen die Übernahme der Kosten für eine Maltherapie aussprach (vorstehend E. 2.1) zu prüfen, ob diese Kosten gestützt auf Art. 12 IVG (Anspruch auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen) von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind.
5.2 Gemäss Art. 12 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hinweisen).
5.3 Erklärte Gründe und Ziele der Maltherapie sind gemäss den vorliegenden Akten die Begeisterungsfähigkeit des Versicherten fürs Malen und der dort wenig gezeigten Verweigerungshaltung (vgl. vorstehend E. 3.2). Anhaltspunkte dafür, dass mit der Maltherapie negative Auswirkungen des Krankheitsbildes auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert werden, liegen keine vor und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 12 IVG ebenfalls nicht erfüllt sind.
6. Aufgrund des Gesagten trifft die Beschwerdegegnerin mangels rechtsgenüglich diagnostiziertem Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV-Anhang keine Leistungspflicht. Auch gestützt auf Art. 12 IVG besteht für die Übernahme der Kosten für die Maltherapie keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. September 2014 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Avanex Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan