Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01046 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Beschluss vom 25. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1975, mit Wirkung ab November 2002 zunächst eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (vgl. Einspracheentscheid vom 10. August 2005 und Verfügung vom 4. November 2005; Urk. 6/104, Urk. 6/107). Im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. November 2010 ab 1. August 2009 die Viertels- auf eine ganze Rente (Urk. 6/197). 2013 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 6/210 ff.). Am 12. Juni 2014 teilte sie dem Versicherten mit, sie werde eine bidisziplinäre Begutachtung anordnen (Urk. 6/242). Daran hielt sie mit Verfügung vom 5. September 2014 fest (Urk. 2 = Urk. 6/257).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu einer einvernehmlichen Bestimmung der Experten für eine bidisziplinäre zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Basierend auf den gesetzlichen Leitlinien und den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (vgl. KSVI Rz 2074 ff. in der vorliegend beachtlichen Fassung ab 1. Januar 2014).
2. Erachtet die IV-Stelle die Einholung eines mono- oder bidisziplinären Gutachtens für angezeigt, so wird der versicherten Person Gelegenheit zur Erhebung von Einwänden sowie zur Stellung von Zusatzfragen gegeben (vgl. KSVI Ziff. 2083.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.3).
Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend entsprechend diesem Grundsatz vor. Am 12. Juni 2014 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie gedenke eine bidisziplinäre Begutachtung durchzuführen, und gab ihm Gelegenheit, sich vor Erlass einer diesbezüglichen Verfügung bis zum 26. Juni 2014 zu äussern. Die Bekanntgabe der Experten wurde für später vorbehalten (Urk. 6/242). Am 26. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme (Urk. 6/244). Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 bewilligte die Beschwerdegegnerin eine Nachfrist von 20 Tagen ab Erhalt der Mitteilung (Urk. 6/248).
Am 30. Juli 2014, das heisst vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme, informierte die Beschwerdegegnerin über die in Aussicht genommenen Experten (Urk. 6/249). Den Einwand des Beschwerdeführers vom 15. August 2014, dass die Frist zur Stellungnahme betreffend die Mitteilung vom 12. Juni 2014 noch nicht abgelaufen sei (Urk. 6/250), anerkannte die Beschwerdegegnerin am 20. August 2014, erstreckte die laufende Vernehmlassungsfrist bis zum 29. August 2014 (Urk. 6/253) und erklärte das Schreiben vom 30. Juli 2014 für ungültig (vgl. Vermerk in Urk. 6/249).
Am 29. August 2014 schliesslich reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Frage der Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung ein. Anstelle der bidisziplinären beantragte er eine interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 6/254)
3. Wird von der versicherten Person ein zulässiger Einwand formeller oder materieller Natur erhoben, ist die IV-Stelle gehalten, mit der versicherten Person eine Einigung zu suchen (KSVI Rz 2084; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013, E. 2.3). Ein Einigungsversuch setzt voraus, dass ein mündlicher oder schriftlicher Austausch zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person stattfindet. Der Austausch muss in den Akten hinterlegt sein (KSVI Rz 2084.1). Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine einheitliche Verfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit der Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3).
Indem die Beschwerdegegnerin am 5. September 2014 ohne Weiterungen die angefochtene Verfügung erliess, mit der sie an der Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung festhielt (Urk. 2 = Urk. 6/257), missachtete sie das von der Praxis ausdrücklich anerkannte Erfordernis eines Einigungsversuchs, wenn die Anordnung eines mono- oder bidisziplinären Gutachtens in Frage steht. Diesen Umstand anerkannte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2014 ausdrücklich (Urk. 5). Bislang gänzlich offen geblieben ist auch die Wahl der Experten. Die Bekanntgabe der Gutachter (und ein gegebenenfalls auch in diesem Punkt nötiges Einigungsverfahren; vgl. KSVI Rz 2083) hat ebenfalls vor Erlass einer Zwischenverfügung zu erfolgen. Solange die im Zusammenhang mit einer Begutachtung relevanten Aspekte nicht geprüft und bei einer in Aussicht genommenen mono- oder bidisziplinären Begutachtung kein Einigungsverfahren durchgeführt worden ist, kann keine anfechtbare Zwischenverfügung ergehen. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann erst nach der abschliessenden Festlegung über alle relevanten Aspekte erfolgen (Notwendigkeit einer Begutachtung, Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachter respektive Gutachterstelle). Nur die gesamthafte Überprüfung der im vorangegangenen Verfahren strittig gebliebenen Aspekte unter allen Gesichtspunkten trägt der vom Bundesgericht angestrebten Verstärkung der Partizipation der versicherten Person hinreichend Rechnung (vgl. Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00790 vom 29. November 2014, E. 2.4, IV.2014.00014 vom 1. September 2014, E. 2.1, IV.2013.00040 vom 28. März 2013, E.4.3.3, und IV.2012.00729 vom 11. Juni 2013, E. 2.3).
Nach dem Gesagten ist mit der Verfügung vom 5. September 2014 noch kein anfechtbarer Zwischenentscheid ergangen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
4. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
Ausnahmsweise entsteht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten auch dann, wenn die Partei nicht obsiegt. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei unabhängig von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 Rz 118 mit Hinweis).
Bevor alle Aspekte geprüft und die Partizipationsrechte des Beschwerdeführers gewahrt waren, erliess die Beschwerdegegnerin ihren ausdrücklich als Zwischenverfügung bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid vom 5. September 2014, wodurch sich der vertretene Beschwerdeführer zur Erhebung seiner Beschwerde veranlasst sah. Den verfrühten Verfügungserlass hat allein die Beschwerdegegnerin zu vertreten, weswegen es sich rechtfertigt, sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.
Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien ist sie ermessensweise auf Fr. 1‘300.-- festzusetzen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Wilhelm