Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01047 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 15. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war vom 1. Juli 2000 bis zum 31. August 2011 bei der Y.___ AG, Z.___, als Produktionsmitarbeiter angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 5. November 2010 war (Urk. 7/12/1). Am 20. Juni 2011 meldete er sich wegen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten bei Dr. med. A.___, der sein Gutachten am 26. März 2012 erstattete (Urk. 7/24) und am 10. August 2012 ergänzte (Urk. 7/30). Sodann zog sie die Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 7/28/1-64).
Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2012 (Urk. 7/27) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht und vollzog dies mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 7/32). Die dagegen am 6. November 2012 (Urk. 7/37/3-12) erhobene und am 20. November 2012 (Urk. 7/41) ergänzte Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. Januar 2013 im Sinne einer Rückweisung gutgeheissen (Prozess Nr. IV.2012.01166; Urk. 7/47).
1.2 In Umsetzung dieses Urteils veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___, deren Gutachten am 21. Oktober 2013 erstattet wurde (Urk. 7/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/71; Urk. 7/73; Urk. 7/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/86).
2. Gegen die Verfügung vom 8. September 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Rente, eventuell die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 6. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des B.___ davon aus, dass weder aus psychiatrischer noch aus orthopädischer oder internistischer Sicht eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie in einer angepassten Tätigkeit gestellt werde. Das Gutachten sei aus näher ausgeführten Gründen beweiskräftig. Es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Die Diagnose einer leichten depressiven Episode sei nicht invalidisierend. Aus orthopädischer Sicht hätten die Beschwerden nicht objektiviert werden können (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, auf das B.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Das psychiatrische Teilgutachten sei im Vergleich zu den bisherigen Beurteilungen unvollständig und nicht nachvollziehbar. Die orthopädische Untersuchung sei ohne radiologische Bildgebung vorgenommen worden. Weiter sei in der Gesamtbeurteilung eine unzulässige rechtliche Würdigung der Ergebnisse vorgenommen und seine Ergänzungsfragen seien nicht berücksichtigt worden. Er sei aus psychischen und somatischen Gründen fortdauernd zu 100 % arbeitsunfähig und habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 11 ff.). Weiter sei die Gutachtensvergabe ohne Beizug des Rechtsvertreters und Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt, was zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe (S. 17 f.).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und delegierte Psychotherapie, führte mit Bericht vom 3. Januar 2011 (Urk. 7/28/49-50) aus, dass er den Beschwerdeführer erstmals am 14. Dezember 2010 in der psychiatrischen Sprechstunde gesehen habe. Dr. C.___ diagnostizierte eine Erschöpfungsdepression mit schweren Schlafstörungen infolge einer langjährigen Mobbingsituation am Arbeitsplatz. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % ab 5. November 2010.
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medizin, erstattete am 30. April 2011 ein Gutachten zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 7/28/42-45). Dr. D.___ hielt fest, dass der Befund mit einer reaktiven Depression vereinbar sei, die inzwischen im Abklingen begriffen sei. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Das Krankheitsbild sei bereits teilweise rückläufig und Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression fänden sich nicht (S. 3). Die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Betriebsmitarbeiter sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen klinischer Ausprägung bislang angemessen gewesen. Nach jetziger Befundlage sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur noch für eine Übergangszeit bis einschliesslich Mai 2011 arbeitsunfähig sei. Ab Juni 2011 sei von einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % und ab Juli 2011 wieder von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3).
3.3 Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2. Juli 2011 (Urk. 7/15/7) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver, zum Teil paranoider Reaktion (ICD-10 F43.21) gekoppelt mit Schlafstörungen infolge einer unbefriedigenden Arbeitsplatzsituation und nach Verlusterlebnis seiner damals zweiten geschiedenen Ehefrau vor neun Monaten. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %.
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 6.5), diagnostizierte mit Bericht vom 25. Juli 2011 (Urk. 7/14/5) eine reaktive Depression und verwies für die weitere Beurteilung auf den behandelnden Psychiater Dr. C.___.
3.5 Die Fachpersonen der Klinik F.___ berichteten am 16. August 2011 (Urk. 7/19/7-10) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 9. bis 15. August 2011 und stellten folgende Diagnosen (S. 1):
- F43.23 Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, Belastungsfaktoren:
- Z56.4 Probleme mit Bezug auf Unstimmigkeit mit Vorgesetzten
Während des ganzen Klinikaufenthaltes sei kein psychotisches Erleben beobachtet worden. Nach einem Wochenendurlaub habe er angegeben, sich zuhause deutlich wohler zu fühlen, und habe seine Entlassung gewünscht (S. 2 Ziff. 5).
Mit einem weiteren Bericht vom 20. September 2011 (Urk. 7/19/1-6) stellte Oberarzt Dr. G.___ die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Verdacht auf anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F42.23; richtig wohl: F43.23)
- Probleme mit Unstimmigkeit mit Vorgesetzten (ICD-10 Z45.4)
Dr. G.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Diagnose, der Vorgeschichte und des jetzigen Zustands zur Zeit nicht in der Lage, arbeitstätig zu sein. Eine prognostische Aussage sei aufgrund der Krankheit schwierig (S. 1). Es handle sich um paranoid-halluzinatorische sowie depressive Symptome trotz der neuroleptischen und antidepressiven Medikation. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit vollständig arbeitsunfähig (S. 3 oben). Diese Angaben wiederholte Dr. G.___ im Wesentlichen in seinem Bericht vom 20. Oktober 2011 zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 7/28/31-33) und hielt zudem fest, der Beschwerdeführer lehne momentan eine tagesklinische Behandlung ab (S. 2).
3.6 Am 25. Februar 2012 erstattete Dr. D.___ ein weiteres psychiatrisches Gutachten zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 7/28/8-11) und hielt fest, dass seit der letzten Begutachtung dem Beschwerdeführer weiterhin Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Der behandelnde Therapeut Dr. G.___ gehe von einer Verschlechterung aus. Im aktuellen psychopathologischen Befund habe sich eine leichte bis mittelschwere Verschiebung der Stimmungslage zum depressiven Pol gefunden. Die affektive Auslenkbarkeit sei eingeschränkt gewesen, psychomotorisch sei der Beschwerdeführer antriebsarm und seine Konzentration sei leicht herabgesetzt gewesen. Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Orientierung seien intakt. Im formalen Denken wirke der Beschwerdeführer verlangsamt. Er berichte, dass er wiederholt die Stimme seines Chefs höre und ihn manchmal auch vor sich stehen sehe. Aus diagnostischer Sicht sei das Krankheitsbild zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Einklang mit dem Befund der Kollegen der F.___ einer mittelgradigen depressiven Episode zuzuordnen. Ausserdem bestehe ein Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung (F22.0). Ein weiterer stationärer Aufenthalt sei zu empfehlen. Ein beruflicher Wiedereinstieg im ersten Arbeitsmarkt sei vorläufig unrealistisch (S. 3).
3.7 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten vom 26. März 2012 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer Untersuchung (Urk. 7/24). Dr. A.___ diagnostizierte eine seit September 2011 bestehende Dysthymia (ICD-10 F34.1) bei Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) bei Konflikten am und Kündigung des Arbeitsplatz (S. 6). Die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich. Kulturelle und andere psychosoziale Aspekte seien unberücksichtigt geblieben. Die postulierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (S. 8). Die ICD-Kriterien einer depressiven Episode seien aufgrund der Berichte nie erfüllt gewesen und seien auch anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht erfüllt. Beim Beschwerdeführer hätten keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere und Länge bestanden, um eine lang dauernde, zumindest leichtgradige depressive Episode diagnostizieren zu können. Die dysthyme Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge der psychosozialen Faktoren wie unter anderem der Kündigung, der finanziellen Sorgen und der anhaltenden Erwerbslosigkeit und begründe alleine keine depressive Episode (S. 8).
Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ habe nach der Kündigung des Arbeitsplatzes im November 2010 bis zum Ende des Klinikaufenthaltes im August 2011 eine Anpassungsstörung bestanden und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für jede ausserhäusliche Tätigkeit verursacht (S. 11). Danach sei die Diagnose einer Dysthymia zu stellen, die als Folge einer Anpassungsstörung und als Reaktion auf die vorhandenen psychosozialen Faktoren einzustufen sei. Diese Erkrankung führe aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 16).
Am 10. August 2012 (Urk. 7/30) nahm Dr. A.___ zu weiteren Arztberichten Stellung und führte aus, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 3. Januar 2011 keine objektiven Befunde genannt habe und die postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit mit den Konflikten am Arbeitsplatz begründe (S. 2). In Übereinstimmung mit Dr. D.___, welcher zunächst eine Anpassungsstörung diagnostiziert habe, habe er (Dr. A.___) aufgrund einer Anpassungsstörung eine volle Arbeitsunfähigkeit bis August 2011 attestiert (S. 3). Die von Dr. G.___ im Bericht vom 20. Oktober 2011 genannten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar und der Verdacht auf eine wahnhafte Störung werde nicht näher objektiv erläutert. Aufgrund der objektiven psychopathologischen Befunde sei ein unspezifisches misstrauisch-depressives Syndrom qualitativ nachvollziehbar, wobei der Schweregrad unklar bleibe. Deshalb sei die postulierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Im Vergleich zum fast wortgleichen Bericht von Dr. G.___ vom 20. September 2011, welcher bei der Erstellung des Gutachtens vorgelegen habe, ergäben sich keine neuen oder zusätzlichen Angaben (S. 4).
Zum Bericht von Dr. D.___ vom 25. Februar 2012 führte Dr. A.___ aus, Dr. D.___ schliesse sich ohne differenzierte kritische Begründung fast vollständig der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ und jener des Beschwerdeführers selbst an. Auch hier seien die Diagnosen nicht nachvollziehbar. Sie würden nicht mit Bezug zum Klassifikationssystem differenziert beschrieben oder diskutiert. Der Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung werde nicht näher objektiv erläutert. Kulturelle Aspekte (wie zum Beispiel eine bildhafte Sprache) blieben weiterhin unberücksichtigt. Aufgrund der objektiven psychopathologischen Befunde sei ein unspezifisches depressives Syndrom qualitativ nachvollziehbar. Der Schweregrad bleibe unklar. Diese objektive Beschreibung widerspreche der Diagnose einer Dysthymia bei Status nach Anpassungsstörung im Gutachten vom 26. März 2012 nicht. Zu psychosozialen Aspekten werde nicht Stellung genommen. Die dysthyme Verstimmung des Beschwerdeführers erkläre sich jedoch vollständig als Folge der psychosozialen Faktoren wie unter anderem Konflikten am Arbeitsplatz, Kündigung, finanzielle Sorgen und anhaltende Erwerbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Episode. Die im Konsilium vom 25. Februar 2012 von Dr. D.___ postulierte Arbeitsunfähigkeit sei somit ebenfalls nicht nachvollziehbar (S. 5 f.).
3.8 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 zunächst einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/32; Urk. 7/31/2 f.).
3.9 Der Beschwerdeführer reichte in der Folge den Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 14. Juni 2012 (Urk. 7/35/16-17) ein. Dr. H.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit und bei
- engem zervikalem Spinalkanal auf Höhe HWK 5/6
- Autounfall am 18. Dezember 2011 (Frontalkollision)
- unspezifischem Schwindel
- rezidivierenden depressiven Episoden
- Knieschmerzen beidseits, exazerbierend seit Mai 2012
Eine bildgebende Untersuchung vom 18. April 2012 habe eine Einengung des zervikalen Spinalkanals auf mehreren Etagen, maximal auf Höhe HWK 5/6 mit aufgebrauchtem Subarachnoidalraum sowie eine Einengung der Neuroforamina HWK 6/7 beidseits sowie HWK 5/6 linksbetont gezeigt. Die wahrscheinliche Irritation des Myelons dürfte zumindest einen Teil der zervikozephalen Schmerzen erklären. Es sei eine operative Entlastung indiziert, weshalb die Überweisung an PD Dr. I.___ erfolge. Da die Knieschmerzen inzwischen ebenfalls ein invalidisierendes Ausmass angenommen hätten, sei auch hier eine weitergehende orthopädische Abklärung angezeigt (S. 1-2).
3.10 Zudem reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von PD Dr. med. I.___, J.___, vom 10. August 2012 ein (Urk. 7/35/13-15). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 2):
- schweres generalisiertes Schmerzsyndrom panvertrebral und Becken lateral mit und bei
- leichte bis mittelschwere degenerative Veränderungen kombiniert mit leichter Spinalkanalstenose, vor allem C3/C4 und C5/C6
- Verdacht auf radikuläres Reizsyndrom C6 links
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 18. Dezember 2011, Verdacht auf HWS-Distorsionstrauma
- unklare Schmerzen im lumbosakralen Übergang mit zum Teil Ausstrahlungen in beide Beine
- psychisch belastet mit depressiver Symptomatik, Status nach rezidivierenden depressiven Episoden
- Knieschmerzen beidseits unklarer Ätiologie
PD Dr. I.___ schlug eine psychiatrische Abklärung mit entsprechender Medikation, eine Abklärung der Knie, Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie und eine Reintegration mit Hilfe der Invalidenversicherung vor (S. 3).
3.11 Am 22. Oktober 2012 (Urk. 7/35/6-8) berichte Dr. G.___ erneut und stellte folgende Diagnosen (S. 2):
- Verdacht auf anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F42.23)
- Probleme mit Unstimmigkeit mit Vorgesetzten (ICD-10 Z45.4)
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
Konsultationen fänden etwa zweimal monatlich statt. Aufgrund der Symptomatik und der Diagnose sowie des Verlaufes sei der Beschwerdeführer zur Zeit vollständig arbeitsunfähig. Eine Einschätzung für die Zukunft sei schwierig und könne zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden. Aus ärztlicher Sicht sei eine Verbesserung des Zustandes momentan nicht zu erwarten. Es handle sich trotz der neuroleptischen und antidepressiven Medikation um eine paranoid-halluzinatorische sowie depressive Symptomatik (S. 3).
3.12 Auf dieser Aktenlage gründete der Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts (vgl. Urk. 7/43; Urk. 7/47).
3.13 Die Gutachter des B.___ stellten nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung in ihrem Gutachten vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/69) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen:
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung; ICD-10 F54)
- unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik
- Status nach Verkehrsunfall am 18. Dezember 2011
- radiologisch Diskushernien HWK3/4 und 5/6 ohne klaren Hinweis für Neurokompression oder Myelopathie
- Hepatopathie unklarer Ätiologie
- Thrombozytopenie unklarer Ätiologie
- CRP-Erhöhung unklarer Ätiologie
Zu seinem Tagesablauf befragt, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er viel schlafe und auch sonst viel auf dem Sofa liege und fernsehe. Zum Teil gehe er zusammen mit seiner Ehefrau spazieren. Kleine Sachen könne er selbst im Laden holen, grössere aber wegen der Schmerzen nicht. Ausserhalb der Familie habe er keine Kontakte. Im letzten Jahr im Mai sei er letztmals zusammen mit seiner Frau und der Tochter in die Heimat im K.___ gereist. Er sei alleine mit dem Zug nach L.___ zur Untersuchung gekommen. Er fahre seit etwa 7 Monaten nicht mehr Auto, auch nachdem er wegen eines Verkehrsdelikts den Führerausweis habe abgeben müssen (S. 9). Die Schilderung der Alltagsaktivitäten sei äusserst unergiebig geblieben (S. 13).
Die psychiatrische Untersuchung habe nebst der leichten depressiven Episode eine Schmerzverarbeitungsstörung mit ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat ergeben, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt, das Denken sei formal geordnet. Die Realitätsprüfung und die Urteilsbildung seien intakt. Morgentiefs seien nicht ausgeprägt. Er habe Schlafstörungen und Ängste; Hinweise auf Zwänge bestünden nicht. In den Akten sei ein Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung erwähnt. Ein deutlicher Wahn bestehe aber nicht, so dass diese Diagnose nicht bestätigt werden könne. Trotz des hohen neuroleptischen Medikamentenspiegels gebe der Beschwerdeführer unverändertes Stimmenhören an. Am ehesten handle es sich diagnostisch um Pseudohalluzinationen, die im Rahmen einer Symptomausweitung manchmal vorkommen könnten (S. 10). Der Beschwerdeführer wirke dadurch nicht sehr leidend. Eine schwere chronische somatische Erkrankung bestehe nicht. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung sei nicht erwiesen. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug in die Familie. Innerhalb der Familie bestünden aber gute Kontakte. Ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens bestehe nicht. Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge lägen nicht vor; dagegen spreche auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Deshalb könne es dem Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen (S. 11).
Zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen hielt der Teilgutachter fest, dass 2011 in der Klinik F.___ eine mittelgradige depressive Episode und ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, aber auch eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen mit Problemen mit Unstimmigkeit mit Vorgesetzten aufgeführt worden seien. Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 1. September 2011 bis auf weiteres bescheinigt worden. Dr. A.___ habe in seinem psychiatrischen Gutachten von 2011 sodann eine Dysthymie diagnostiziert und entsprechend eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten angenommen. Aufgrund der heutigen Untersuchung sei mittlerweile doch von einer leichten depressiven Episode auszugehen. Der Beschwerdeführer beklage ausserdem auch Schmerzen und akustische Halluzinationen, so dass zusätzlich eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung diagnostiziert werden müsse. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne aber auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestützt werden. Trotz dieses Gutachtens habe Dr. D.___ in der psychiatrischen Beurteilung zuhanden der Krankentaggeldversicherung 2012 eine mittelgradige depressive Episode nebst dem Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung diagnostiziert. Er habe eine wahnhafte Störung auch nicht mit Sicherheit bestätigen können. Einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt habe er als vorläufig unrealistisch erachtet. Aufgrund der gesicherten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode wäre damals aber eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen. Auf die Beurteilung durch Dr. D.___ könne deshalb nicht abgestützt werden. Entsprechend könne auch auf die Beurteilung durch Dr. C.___ und Dr. E.___, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Depression bescheinigten, nicht abgestellt werden. Eine Diagnose müsse diagnostisch genauer angegeben werden. Dr. A.___ habe in einem zusätzlichen Aktengutachten im Jahr 2012 auch an seiner ursprünglichen Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 12).
Bei der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer während einer Dreiviertelstunde ruhig gesessen und seine Beschwerden geschildert. Er habe wiederholt beim Entkleiden im Sitzen und Stehen gestöhnt, welches aber flüssig und ohne sichtbare Einschränkung gelinge. Insgesamt sei die Kooperation bei der körperlichen Untersuchung deutlich eingeschränkt gewesen (S. 13 unten f.). Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Gangarten unmöglich durchführen zu können, habe jedoch dabei beobachtet werden können, wie er in normalem Wechselschritt treppab gehe. Es falle angesichts der ausladenden, sprunghaften und häufig auf die Untersuchungsfragen nicht eingehenden Ausführungen schwer, den Leidensdruck zu erfassen. Bei der gesamten körperlichen Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen komme es zur unablässigen, von der aktuellen Prüfung weitgehend unabhängigen, diffusen und wechselhaften Schmerzangabe da und dort. Der Beschwerdeführer gebe eine Druckdolenz der gesamten Körperoberfläche mit Ausnahme des Bauches an. Fünf von fünf Waddell-Zeichen seien positiv. Auf radiologischer Ebene bestünden Diskushernien im Halswirbelkörper (HWK) 3/4 und 5/6 ohne klaren Hinweis für Neurokompression oder Myelopathie. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet (S. 15 f.).
Die vom Beschwerdeführer beklagten, völlig diffus unter anderem den ganzen Bewegungsapparat umfassenden Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich massiver Inkonsistenzen, anamnestisch fehlenden Ansprechens auf konservative Therapiemassnahmen, analgetische Therapie und langdauernde körperliche Schonung sowie Arbeitskarenz könnten als klare Hinweis für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden (S. 16).
Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen Erwerbstätigkeit festgestellt werden (S. 18 unten). Es sei nur schwierig möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Somit gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im August 2013. Aufgrund der vorliegenden Akten könne jedoch aus rein gutachterlicher Sicht eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit nicht nachvollzogen werden (S. 19).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlor seine Arbeit bei der Y.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund von Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit seiner Arbeitsleistung und seinem Verhalten (vgl. Urk. 7/12 Ziff. 2.2 und Ziff. 3). In der Folge diagnostizierte Dr. C.___ eine Erschöpfungsdepression, die er auf eine langjährige Mobbingsituation am Arbeitsplatz zurückführte, und erachtete den Beschwerdeführer deshalb ab 5. November 2010 als nicht arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3). Diese Angaben erfolgten zuhanden der Taggeldversicherung und bezogen sich auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___. Es kann deshalb daraus nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden. Zudem ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht auch die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig, da sie im Wesentlichen auf psychosoziale Faktoren gründet. Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - aber in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2 Auch Dr. G.___ führte die Arbeitsunfähigkeit zunächst auf die psychosozialen Umstände zurück, wurde anlässlich des ersten stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Klinik F.___ doch eine Anpassungsstörung sowie die Z-Diagnose von Problemen mit Bezug auf Unstimmigkeit mit Vorgesetzten diagnostiziert. Es wurde zudem festgehalten, dass während des gesamten Klinikaufenthaltes kein psychotisches Erleben beobachtet worden sei (vgl. vorstehend E. 3.5). Warum Dr. G.___ nur einen Monat später einen Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung diagnostizierte, ist - nebst dem Umstand, dass es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelte - weder nachvollziehbar noch schlüssig begründet. Dies gilt auch für die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei: Rechtsprechungsgemäss gelten Anpassungsstörungen nicht als invalidisierendes Leiden (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013), so auch leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis, da diese grundsätzlich therapeutisch angehbar sind (vgl. Habermeyer/Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Insgesamt erscheint die von Dr. G.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit angesichts der von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen nicht als genügend schlüssig begründet.
4.3 Dr. D.___ erachtete demgegenüber das Krankheitsbild im Frühling 2011 zunächst als teilweise rückläufig und hielt fest, es handle sich um eine depressive Reaktion, welche inzwischen im Abklingen begriffen sei. Dr. D.___ ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2011 aus (vgl. vorstehend E. 3.2). Soweit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt von einer substantiellen Arbeitsunfähigkeit ab November 2010 auszugehen ist, bestand in diesem Zeitpunkt, spätestens aber nach der Selbstentlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Therapie im August 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5), wieder volle Arbeitsfähigkeit. Dies gilt aufgrund des vorgenannt Gesagten auch für die von Dr. D.___ mit Gutachten vom 25. Februar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.6) attestierte mittelgradige depressive Episode, zumal auch diesbezüglich fragwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer bei lediglich leichter bis mittelschwerer depressiver Stimmungslage, psychomotorischer Antriebsarmut und lediglich leichter Herabsetzung der Konzentration bei ansonsten intakter Aufmerksamkeit, Orientierung und Gedächtnisleistung voll arbeitsunfähig gewesen sein soll. Zudem wurde weiterhin lediglich die Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Störung gestellt.
4.4 Das Gutachten von Dr. A.___ steht in Übereinstimmung mit diesen Überlegungen, weshalb darauf verwiesen werden kann. Dr. A.___ legte ausführlich dar, weshalb die bislang postulierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne, und wies insbesondere darauf hin, dass die psychosozialen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien. Dies ist insbesondere beachtlich, da die bisher beteiligten Fachärzte nicht ausdrücklich von einem verselbständigten psychischen Gesundheitsschaden ausgingen, der mittelbar invaliditätsbegründend sein könnte (vgl. vorstehend E. 4.1). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestand deshalb gestützt auf die bis zur Begutachtung und Beurteilung durch Dr. A.___ im März und August 2012 vorliegenden Arztberichte keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Die bei den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitsatteste (Urk. 7/37/36-64) vermögen daran nichts zu ändern, handelt es sich doch dabei nicht um Arztberichte im Rechtssinn (vgl. vorstehend E. 1.4), sondern um Zeugnisse zuhanden der Taggeldversicherung.
4.5 Die Berichte von Dr. H.___ und PD Dr. I.___ (vorstehend E. 3.9-10) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und vermögen deshalb nichts zur zu prüfenden Frage beizutragen.
4.6 Bezüglich des B.___-Gutachtens vom 21. Oktober 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, dieses sei aufgrund einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs und seiner Verfahrensgarantien nicht verwertbar (vgl. Urk. 1 S. 17 f.)
Mit Mitteilung vom 21. März 2013 (Urk. 7/51) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung, wobei sie dieses Schreiben dem Beschwerdeführer selbst und nicht seinem Rechtsvertreter zustellte. Der Beschwerdeführer meldete sich darauf telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und bat darum, dass ihm ab sofort sämtliche Korrespondenz per Einschreiben zugestellt werde (vgl. Urk. 7/55). Die Beschwerdegegnerin durfte darum in guten Treuen davon ausgehen, dass sie weitere Korrespondenz an den Beschwerdeführer persönlich schicken sollte, was sie in der Folge auch tat. Erst nach der Anfrage des Rechtsvertreters vom 9. August 2013 (Urk. 7/62) stellte sich heraus, dass dieser immer noch mandatiert war. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm deshalb am 14. August 2013 nachträglich Gelegenheit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen und Einreichung von Zusatzfragen (Urk. 7/63). Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn die MEDAS-Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt bereits stattfanden (vgl. Urk. 7/59), denn die erforderliche Information des Beschwerdeführers über den Ort und die Fachleute der Begutachtung geschah nach dem Gesagten in rechtskonformer Weise am 25. Juni 2013 (Urk. 7/56). Dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter darüber nicht informierte, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten.
Ausstandsgründe wurden auch nachträglich nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 7/64). Die Zusatzfragen des Rechtsvertreters (Urk. 7/67) zielten darauf ab, Erkenntnisse für das Unfallversicherungsverfahren zu erbringen, was nicht Gegenstand des Invalidenversicherungsverfahrens ist. Die Beschwerdegegnerin war deshalb nicht gehalten, die Fragen den B.___-Gutachtern zu unterbreiten. Die Verwaltung darf von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1 in fine mit weiteren Hinweisen).
4.7 Anlässlich der MEDAS-Begutachtung erfolgte erstmals eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, dies unter Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage. Das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) und die darin getroffenen Feststellungen sind genau begründet. Die Gutachter stellten fest, dass es schwierig gewesen sei, den Leidensdruck zu erfassen, da der Beschwerdeführer kaum richtig geantwortet und bei der körperlichen Untersuchung wenig kooperiert habe. Es bestanden aber keine Anzeichen dafür, dass dies auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen war. Bei fünf von fünf positiven Waddell-Zeichen und einem klinisch objektiv blanden somatischen Befund wie auch der Feststellung, dass die beklagten Beschwerden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen liessen, ist die Beurteilung einer in somatischer Hinsicht vollen Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die sorgfältige Begründung einer lediglich leichten depressiven Episode und einer Schmerzverarbeitungsstörung, die beide keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Der psychiatrische Gutachter stellte fest, dass kein deutlicher Wahn bestehe und die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung nicht bestätigt werden könne, und dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, trotz der geklagten Beschwerden einer Arbeitstätigkeit ganztags nachzugehen. Dass die Gutachter in Anlehnung an die Foerster-Kriterien (vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 1.2) die vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers darstellten, setzt den Beweiswert des Gutachtens nicht herab. Bei unauffälligen somatischen Befunden bestand weiter kein Anlass für neue bildgebende Untersuchungen (vgl. S. 16 des Gutachtens).
4.8 Die Gesamtbeurteilung am B.___ ergab eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in jeder anderen Erwerbstätigkeit. Davon ist auszugehen. Nach dem Gesagten ist auch im Zeitraum vor der Begutachtung am B.___ keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher