Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01058




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 9. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974 und gelernter Schaltanlagenmonteur (Urk. 6/12/3), arbeitete bei der Y.___ AG, als er am 17. Mai 2012 bei einem Unfall einen Bruch des Mittelfusses rechts erlitt (Urk. 6/5/66). Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. November 2012 seitens der Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 6/25/123). Am 21. Januar 2013 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Aufgrund der Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/27) verneinte sie ausserdem den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 6/28 = Urk. 2).

1.2    Gegen die Rentenverfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Rückweisung der Sache zur medizinischen Abklärung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2014, welche dem Beschwerdeführer am 25. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).


2.

2.1    Am 12. Oktober 2014 wandte sich der Beschwerdeführer an die IV-Stelle und verlangte betreffend die beruflichen Massnahmen eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 9/6/29). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 verneinte diese den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/6/31 = Urk. 9/2).

2.2    Gegen diese Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 9/2) erhob der Versicherte am 16. November 2014 Beschwerde und beantragte die Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 9/1). In der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9/5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 mitgeteilt (Urk. 9/7).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Verfügung vom 24. September 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung verweigert wurde (Urk. 2), und die Verfügung vom 27. Oktober 2014, mit welcher der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde (Urk. 9/2), betreffen die gleichen Parteien und stehen in engem sachlichem Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, diese beiden Verfahren zu vereinigen. Der Prozess Nr. IV.2014.01215 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.1058 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9/0-9 geführt.


2.

2.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können Leistungen über Massnahmen beruflicher Art ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 74ter lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, i.V.m. Art. 58 IVG).

2.2    Das Vorbescheidverfahren ist bei Leistungsabweisungen zwingend. Dennoch hat die Beschwerdeführerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen im formlosen Verfahren abgewiesen. Ob der Mangel der ungehörigen Eröffnung des Entscheids damit, dass sie auf Verlangen des Beschwerdeführers eine beschwerdefähige Verfügung erlassen hat, geheilt ist, kann vorliegend offen bleiben, denn wie im Folgenden (nachstehend E. 8) zu zeigen sein wird, ist die Verfügung bezüglich beruflicher Massnahmen ohnehin aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente.

3.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

3.5    Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu bestätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt somit nur eine drohende, und nicht eine unmittelbar drohende Invalidität voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Abs. 3 lit. b).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente in der Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) damit, es bestehe seit dem 1. März 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer habe sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet und am 1. Januar 2014 wieder eine Arbeit zu einem vollen Pensum aufgenommen. In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2014 (Urk. 5) räumte sie sodann ein, es sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % zumutbar. Nachdem er in der angestammten Tätigkeit ein Jahresgehalt von Fr. 72‘800.-- erzielt habe und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 62‘768.-- erzielen könnte, ergebe sich ein IV-Grad von 14 %. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, da dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Belastungsprofil noch genügend Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden.

    Den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 9/2) damit, der Beschwerdeführer arbeite wieder vollzeitlich und sei damit angemessen eingegliedert.

4.2    Betreffend Rente wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), es sei davon auszugehen, dass dereinst Spätfolgen des Unfalls eintreten könnten. Er sei nicht damit einverstanden, dass der Fall abgeschlossen werde, ohne dass eine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe.

    Betreffend die beruflichen Massnahmen monierte der Beschwerdeführer (Urk. 9/1), er habe immer noch belastungsabhängige Schmerzen. SUVA-Arzt Dr. Z.___ habe bestätigt, dass gewisse Limitierungen bestünden, weshalb es auch zur IV-Anmeldung gekommen sei. Seine neue Stelle gefalle ihm sehr, aber er verspüre bei gewissen Arbeiten immer noch Schmerzen. Er habe den Arbeitgeber bis jetzt nicht darüber informiert, weshalb er sämtliche anfallenden Arbeiten ausführen müsse.

4.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen hat.


5.

5.1    Der Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar:

    Laut dem Bericht von Dr. med. A.___, Oberarzt der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie am Spital B.___, vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/5/41-42) liegt beim Beschwerdeführer folgende Diagnose vor:

- Lisfranc-Luxation mit Fraktur Os metatarsale II und IV Fuss rechts

- Status nach geschlossener Reposition und Kirschnerdrahtosteosynthese Strahl I, II, IV und V rechts in C.___ am 18. Mai 2012

- Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung am 25. Juni 2012

    Nach komplexer Lisfranc-Luxationsverletzung und genannten Operationen zeige sich nun vier Monate nach der Operation ein erfreuliches Resultat beim insgesamt beschwerdefreien Beschwerdeführer mit guter Funktionalität im oberen Sprunggelenk (OSG) und Fussskelett. Aufgrund des trotz deutlicher Regredienz der Schmerzen dennoch leichten Schonhinkens sei ihm eine Physiotherapieverordnung mit zusätzlicher Gehschulung ausgestellt worden.

5.2    Dr. med. D.___, Oberärztin am B.___, wiederholte im Bericht vom 11. Dezember 2012 (Urk. 6/5/10) die von ihrem Kollegen genannten Diagnosen. Gut sieben Monate nach der komplexen Lisfranc-Luxationsverletzung zeige sich weiterhin ein sehr erfreuliches Resultat. Der Beschwerdeführer werde weiterhin voll belasten und die Mobilisation des Fusses fördern. Eine nächste Nachkontrolle sei ein Jahr postoperativ vorgesehen.

5.3    Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt SUVA, berichtete am 19. Dezember 2012 (Urk. 6/5/19-23), sieben Monate nach dem Unfallereignis sei der Beschwerdeführer in Ruhe beschwerdefrei. Dagegen bestünden belastungsabhängige Beschwerden und das Gehen ohne längere Pausen sei auf ca. eine Stunde limitiert. Der Versicherte weise bei flüssigem Barfussgang noch ein sichtbares Hinken rechts auf. Der Zehengang bereite Mühe. Inspektorisch lägen am rechten Fuss keine Dystrophiezeichen vor. Die Narben seien mit einer Pigmentierung reizlos abgeheilt. Es bestünden unterschiedliche Druckdolenzen zwischen den Metatarsalgelenken. Die Flexion der Zehen sei mässig limitiert, dürfte sich aber nicht beeinträchtigend auswirken. Die aktive OSG-Funktion im Sprunggelenk sei regelrecht. Die Trophik an den unteren Extremitäten weise keinen signifikanten Unterschied auf. Radiologisch dokumentierten die Bilder vom 24. September 2012 beginnende Arthrosezeichen im Lisfranc’schen Gelenk. Weitere therapeutische Massnahmen seien nicht notwendig.

    Der Beschwerdeführer verfüge über eine abgeschlossene Berufslehre als Schaltanlagenmonteur. Da es sich dabei vorwiegend um eine stehende bzw. gehende Tätigkeit handle und der Versicherte auf Maschinen hinaufsteigen müsse, sei eine berufliche Umorientierung absolut notwendig.

    Die Zumutbarkeitsbeurteilung für eine adaptierte Tätigkeit laute folgendermassen: Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag. Das Gewicht der zu hebenden Lasten sei auf 10 bis 15 kg limitiert. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Positionen sollte die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Die Phasen der stehenden bzw. gehenden Position sollte eine halbe Stunde nicht überschreiten. Tätigkeiten in der stehenden oder gehenden Position sollten auf ebenem Boden durchgeführt werden.

5.4    Dr. A.___ berichtete am 23. Mai 2013 (Urk. 6/25/30-31), das Röntgen Fuss ap/schräg und lateral habe eine korrekte Artikulation im Lisfranc-Gelenk und eine Konsolidation der Frakturen ergeben. Es seien degenerative Veränderungen der Lisfranc-Reihe ersichtlich.

    Es zeige sich insgesamt ein ordentliches Resultat mit einem nahezu beschwerdefreien Beschwerdeführer in seinem persönlichen Alltag und Beschwerden unter längerer Belastung im Rahmen seines Berufes als Schaltanlagenmonteur. Vordergründig scheine die berufliche Reintegration schwierig zu sein, so dass die von der SUVA empfohlene, langfristige berufliche Umorientierung zu unterstützen sei.


6.    Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gab lediglich Dr. Z.___ (E. 5.3) ab. Gemäss diesem ist dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeit, bei der es sich vorwiegend um eine stehende bzw. gehende Tätigkeit handelt und bei der der Beschwerdeführer auf Maschinen hinaufsteigen muss, nicht mehr zumutbar. Dem Beschwerdeführer ist indessen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, bei der das Gewicht der zu hebenden Lasten auf 10 bis 15 kg limitiert ist und die Dauer der stehenden bzw. gehenden Positionen die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreitet und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt ist, die Phasen der stehenden beziehungsweise gehenden Position eine halbe Stunde nicht überschreiten und die Tätigkeiten in der stehenden oder gehenden Position auf ebenem Boden durchgeführt werden können, vollzeitlich zumutbar.

    Nachdem Dr. A.___ am 23. Mai 2013 (E. 5.4) fand, es zeige sich ein ordentliches Resultat und der Beschwerdeführer leide lediglich bei längerer Belastung unter Schmerzen, kann auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ abgestellt und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgegangen werden.


7.

7.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die verminderte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.

7.2    Laut Schadenmeldung UVG vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/5/66 = Urk. 6/25/156) erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG ohne Gesundheitsschaden ein Jahresgehalt von Fr. 72‘800.-- (13 x Fr. 5‘600.--).

7.3    Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Allerdings bildet der von einer invaliden Person tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (EVGE 1960 249; BGE 135 V 297 E. 5.2, 117 V 8; ZAK 1961 S. 84 und S. 367; Urteil des Bundesgerichts U 410/00 vom 14. Februar 2002).

    Der Beschwerdeführer hat am 1. Januar 2014 eine Tätigkeit als Elektroinstallateur bei der E.___ angenommen. Das Gehalt beträgt laut Vertrag vom 20. Dezember 2013 (Urk. 5/25/19-21) Fr. 5‘600.-- pro Monat, wobei aus dem Vertrag nicht hervorgeht, ob das Gehalt 12- oder 13-mal ausgerichtet wird. Selbst aber wenn der Beschwerdeführer lediglich ein Jahresgehalt von Fr. 67‘200.-- (12 x Fr. 5‘600.--) erzielte, resultierte im Vergleich zum Valideneinkommen lediglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘600.-- oder von rund 8 %.

    Die zu verrichtenden Aufgaben können dem Arbeitsvertrag nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer erachtet die neue Tätigkeit als Elektroinstallateur aber als an seinen Gesundheitsschaden nicht optimal angepasst. Allerdings war der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgrund des Gesundheitsschadens zumindest im Zeitpunkt der Rentenverfügung nicht ernsthaft gefährdet, was auch aus dem Umstand hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Stellenantritt aus eigenem Antrieb bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr gemeldet hat (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 25. Juni 2014, Urk. 6/23). Der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, dass er gewisse Arbeiten aufgrund gesundheitsbedingter Einschränkungen nicht verrichten könne.

7.4    Selbst wenn man aber von einem in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. oben E. 6) erzielten Einkommen ausginge, würde dies nicht zu einem Rentenanspruch führen. Denn nach der Rechtsprechung können, hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Der Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer betrug im Jahr 2012 im privaten Sektor Fr. 5‘210 (LSE, Tabelle TA1_tirage_skill_level), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 4-2014 Tabelle B9.12 S. 92.) ein Jahreseinkommen von Fr. 65‘177.-- ergibt.

7.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur noch beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Unter Berücksichtigung, dass die LSE seit 2012 im für den Beschwerdeführer anwendbaren Anforderungsniveau 1 Durchschnittslöhne für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art abbildet, worunter auch körperlich belastende Tätigkeiten fallen, der Beschwerdeführer aber nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit zusätzlichen Einschränkungen (vgl. E. 6) ausüben kann, wäre ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen. Damit würde das Invalideneinkommen Fr. 58‘659.-- betragen (90 % x Fr. 65‘177.--). Bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 72‘800.-- resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘141.-- beziehungsweise 19,4 %, was zu keinem Anspruch auf eine Invalidenrente führte.

    Bezüglich Invalidenrente ist die Beschwerde demnach abzuweisen.


8.    Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht in anspruchsbegründendem Ausmass invalid. Allerdings machte er sinngemäss geltend, die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Elektroinstallateur sei seinem Gesundheitszustand nicht angepasst (Urk. 9/1). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich angemessen eingegliedert ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht geprüft, sondern sie stellte, nachdem der Beschwerdeführer eine neue Stelle gefunden hatte, die Eingliederungsbemühungen ein, obwohl sie ursprünglich selber davon ausging, dass es wichtig sei, dass er sich zusätzlich weitere Kenntnisse in der Programmiersoftware SPS S7 aneigne.

    Da angesichts des hypothetischen Einkommensvergleichs (E. 7.4-7.5), der eine Erwerbseinbusse von knapp 20 % ergab, doch eine Invalidität drohen könnte, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte neue Tätigkeit bei der E.___ seinem Leiden angepasst ist oder ob berufliche Massnahmen angezeigt sind, um einer drohenden Invalidität vorzubeugen. Der Beschwerdeführer seinerseits hat entsprechend mitzuwirken.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen gutzuheissen.


9.    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da der Beschwerdeführer bezüglich Invalidenrente unterliegt, betreffend die beruflichen Massnahmen indessen obsiegt, sind die Kosten von Fr. 900.-- entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. IV.2014.01215 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.01058 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,


und erkennt:

1.a)Betreffend Invalidenrente wird die Beschwerde abgewiesen.

b)Betreffend berufliche Massnahmen wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie ergänzende Abklärungen über Massnahmen beruflicher Art vornehme und hernach neu darüber verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher