Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01059 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 19. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin
advokaturbüro kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40
Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, wurde mit Verfügung vom 26. September 2003 (Urk. 11/36), ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 11/29/1), ab dem 1. März 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die von ihm dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk. 11/40 und 11/46) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Entscheid vom 8. April 2004 ab (Urk. 11/51). Nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 erhielt der Versicherte eine Dreiviertelsrente (Urk. 11/55).
1.2 Am 15. Juli 2004 liess der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesund-heitszustandes geltend machen und um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ersuchen (Urk. 11/59). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 26. Juli 2004 auf das Revisionsbegehren nicht ein (Urk. 11/60). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/61) wies sie mit Entscheid vom 29. April 2005 ab (Urk. 11/82). Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Urk. 11/83/3 f.), welche mit Urteil IV.2005.00641 vom 30. August 2005 (Urk. 11/89) abgewiesen wurde. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (Urk. 11/90/2 ff.) wies das Bundesgericht mit Urteil I 729/05 vom 22. März 2006 ab (Urk. 11/93).
1.3 Nachdem der Versicherte in den Revisionsfragebogen vom Juni 2005 und vom Mai 2006 eine gesundheitliche Verschlechterung, unter anderem neu eine Depression, geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 11/85 und 11/95), teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. November 2008 (Urk. 11/100) mit, dass er unverändert Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe. Auf Verlangen erliess sie hierzu eine anfechtbare Verfügung vom 20. Dezember 2006 (Urk. 11/102). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/103/3 ff.) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.00102 vom 25. März 2008 ab (Urk. 11/112). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 11/114/4 ff.), welches diese mit Urteil 9C_410/2008 vom 8. September 2008 teilweise guthiess, das angefochtene sozialversicherungsgerichtliche Urteil aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, namentlich der Einholung eines (in erster Linie psychiatrischen) Gutachtens, über das Revisionsgesuch neu verfüge (Urk. 11/117).
1.4 Die IV-Stelle gab darauf ein interdisziplinäres Gutachten beim Zentrum Y.___ in Auftrag, das am 7. Dezember 2009 erstattet (Urk. 11/160) und am 28. Januar 2011 ergänzt wurde (Urk. 11/186). In der Folge nahm die IV-Stelle einen Bericht des Zentrums Z.___ vom 4. Januar 2011 zu den Akten (Urk. 11/188). Überdies holte sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Institut A.___, vom 30. August 2011 ein (Urk. 11/208/2 ff.).
Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2012 stellte sie die wiedererwägungsweise Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. April 2004 und die Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 11/235). Der Versicherte liess dagegen Einwand erheben und einen neuen Arztbericht einreichen (vgl. Urk. 11/245 und 11/247). Am 23. November 2012 erliess die IV-Stelle die angekündigte Verfügung (Urk. 11/258). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/263/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00014 vom 28. Februar 2013 (Urk. 11/272) ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage gut und hob die angefochtene Verfügung auf, da die IV-Stelle die Wiedereingliederung des Versicherten nicht aktiv gefördert und ihn nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet habe.
1.5 Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 11/303 und 11/305) schloss die IV-Stelle am 12. August 2013 mit dem Versicherten eine Zielvereinbarung ab (Urk. 11/324). Sie teilte dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom selben Datum mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der
Firma B.___ vom 30. September bis Ende Dezember 2013 übernehme (Urk. 11/313). Ab September 2013 liess der Versicherte diverse ärztliche Berichte und Zeugnisse einreichen (Urk. 11/315, 11/316, 11/318, 11/321 und 11/330 f.). Am 9. und 10. Oktober 2013 erteilte die Firma B.___ der IV-Stelle Auskünfte über den bisherigen Verlauf des Belastbarkeitstrainings (Urk. 11/327 und 11/334/9 f.). Mit Vorbescheid vom 12. November 2013 stellte die IV-Stelle darauf die Einstellung der beruflichen Massnahmen per 3. Oktober 2013 in Aussicht (Urk. 11/335). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 26. November 2013 kündigte sie die wiedererwägungsweise Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. April 2004 und die Einstellung der Invalidenrente an (Urk. 11/337). Am 29. November 2013 erstattete die
Firma B.___ ihren Schlussbericht (Urk. 11/341). Gegen beide Vorbescheide liess der Versicherte darauf Einwand erheben (Urk. 11/342 und 11/344) und in der Folge einen ärztlichen Bericht des Zentrums Z.___ vom 21. Februar 2014 (Urk. 11/349) sowie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. März 2014 (Urk. 11/351) einreichen. Dieses wurde am 26. Juni 2014 ergänzt (Urk. 11/356).
Mit Verfügung vom 9. September 2014 hob die IV-Stelle den Einspracheentscheid vom 8. April 2004 wiedererwägungsweise auf und hob die Dreiviertelsrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2/1 = 11/360). Mit einer weiteren Verfügung vom selben Datum stellte sie die beruflichen Massnahmen ein und hob die Mitteilung vom 12. August 2013 per 3. Oktober 2013 auf (Urk. 2/2 = 11/361).
2. Gegen die beiden Verfügungen vom 9. September 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sein Rechtsvertreter beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Überdies seien die beruflichen Massnahmen nicht einzustellen, sondern weiterzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Ferner stellte er diverse prozessuale Anträge (Urk. 1 S. 2). In der Folge reichte er das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen seines Mandanten ein (Urk. 7, 8 und 9/2-18). Die IV-Stelle schloss am 18. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 15) wurde die Swiss Life AG, BVG Sammelstiftung, zum Prozess beigeladen. Überdies wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der beantragte unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt. Am 16. April 2015 verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme (Urk. 20)
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde gegen die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Urk. 1 S. 2 und 19 f.). Da heute ein Entscheid in der Sache ergeht, ist dieses Gesuch gegenstandslos, weshalb es nicht weiter zu prüfen ist.
1.2 Den Antrag, es sei eine mündliche öffentliche Verhandlung durchzuführen (Urk. 1 S. 2), hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwischenzeitlich dahingehend präzisiert (Urk. 12), dass die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht zur Diskussion steht.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten-bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475
E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
2.3 Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Massnahmen zur Wiedereingliederung sind (Art. 8a Abs. 2 IVG): (a) Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Abs. 2; (b) Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c; (c) die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21-21quater; (d) die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber.
Wie alle Eingliederungsmassnahmen setzen sie die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraus (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2014 betreffend die Invalidenrente zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass die Rentenzusprache gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte erfolgt sei. Diese hätten lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei den dannzumal vorgelegenen Diagnosen lediglich eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % attestiert worden sei. Eine neurologische und endokrinologische Validierung fehle. Der Einspracheentscheid vom 8. April 2004 sei als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu betrachten und daher aufzuheben. Dies sei zulässig, da die ursprüngliche Rentenzusprache im Rahmen der bisherigen Gerichtsverfahren zu keinem Zeitpunkt geprüft worden sei. Diese hätten sich nämlich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 2/1 S. 3 ff.).
Demgegenüber vertritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst den Standpunkt, eine Wiedererwägung sei sowohl aus formellen auch als auch aus materiellen Gründen unzulässig. Insbesondere sei gestützt auf die massgebenden medizinischen Unterlagen, namentlich den Bericht des Zentrums Z.___ vom 21. Februar 2014 und das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 4. März und 26. Juni 2014, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder in seiner angestammten Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.2 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 9. September 2014 betreffend Einstellung beruflicher Massnahmen führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht in der Lage sehe, weiterhin an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Es seien ihm aber Integrationsmassnahmen und eine 80%ige Erwerbstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt zumutbar (Urk. 2/2 S. 1 f.).
Dem hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entgegen, sein Mandant sei wegen objektiver Gesundheitseinschränkungen nicht in der Lage, an der beruflichen Massnahme teilzunehmen. Sowohl in seiner angestammten wie auch in allen anderen Tätigkeiten sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 16 f.).
4.
4.1 Es ist strittig und vorab zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. April 2004, mit welchem die Berentung ab dem 1. März 2003 bestätigt wurde, zulässig ist (Urk. 1 S. 5 und 2/1).
4.2 Bereits am 15. Juli 2004 hatte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen und um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ersuchen lassen (Urk. 11/59). Die Beschwerdegegnerin trat auf dieses Revisionsbegehren mit Verfügung vom 26. Juli 2004 nicht ein (Urk. 11/60). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/61) wies sie mit Entscheid vom 29. April 2005 ab, in dem sie eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes materiell prüfte und verneinte (Urk. 11/82). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Urk. 11/83/3 f.). Dieses behandelte ebenfalls die strittige Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. September 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. April 2005 eine Verschlechterung erfahren habe, die sich in relevanter Weise auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke (Urk. 11/89/4 ff.). Es verneinte eine solche und wies die Beschwerde mit Urteil IV.2005.00641 vom 30. August 2005 ab (Urk. 11/89/6). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (Urk. 11/90/2 ff.) wies das Bundesgericht mit Urteil I 729/05 vom 22. März 2006 ab (Urk. 11/93).
Mit den erwähnten gerichtlichen Urteilen wurden nicht nur die Frage bezüglich einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes geprüft, sondern auch die rentenzusprechende Verfügung vom 26. September 2003, der Entscheid vom 8. April 2004, mit welchem die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen worden war, und die Verfügung vom 27. April 2004 betreffend Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 rechtskräftig materiell beurteilt. Es liegt somit eine abgeurteilte Sache (eine sogenannte res iudicata) vor, auf welche die Beschwerdegegnerin nicht mit einer neuen Verfügung zurückkommen kann. Für eine Wiedererwägung besteht somit kein Raum. Es kann deshalb offen bleiben, ob die fraglichen Entscheide als zweifellos unrichtig qualifiziert werden müssten.
5.
5.1 Da es an den Voraussetzungen für eine Wiedererwägung mangelt und auch keine Gründe für eine prozessuale Revision ersichtlich sind, ist im Hinblick auf eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG zu prüfen, ob zwischen dem 29. April 2005 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2014 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Namentlich ist zu untersuchen, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verändert hat.
5.2 Bei der Rentenzusprache ab dem 1. März 2003 und bei der Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache hatte die Beschwerdegegnerin auf die Berichte von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Nephrologie, abgestellt (vgl. die Feststellungsblätter für die Beschlüsse vom 20. August 2003 und vom 8. April 2004, Urk. 11/27 und 11/49; vgl. auch Urk. 11/29 und 11/51). Darin waren ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit schwerer Polyneuropathie, Mikroangiopathie und diabetischer Retinopathie sowie ausgeprägte degenerative Wirbelsäulenveränderungen als Diagnosen festgehalten worden. Dr. med. D.___ hatte den Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Befunde als in seiner angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter und Maschinist zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt. In einer angepassten Tätigkeit mit leichterer Handarbeit, bei der er nicht lange stehen oder sitzen müsse, sei er zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/10/3 f., 11/20/3 f. und 11/25).
5.3 Das in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. September 2008 eingeholte interdisziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___ datiert vom 7. Dezember 2009 (Urk. 11/160). Es beruht auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 14., 20. und 27. Oktober sowie vom 11. November 2009 (Urk. 11/161/1).
Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 mit/bei:
- anamnestisch diabetischer Nephropathie mit Status nach Lasertherapie der Retina 2007
- beginnender diabetischer Nephropathie mit Mikroalbuminurie
- sensomotorischer distal-symmetrischer Polyneuropathie der Beine (ICD-10: G63.2), gesichert seit 2001, erhoben.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden Diagnosen gestellt:
- Schwere arterielle Hypertonie mit/bei:
- aktueller Therapie mit ungenügender Einstellung
- Behandelte Hyperlipidämie
- Status nach Magenoperation wegen Ulcus ventriculi 1990
- Zunehmend generalisierendes unspezifisches Schmerzsyndrom mit/bei
- Fehlhaltung
- myostatischer Insuffizienz/muskulärer Dysbalance
- initialer Osteochondrose HWK6/7 mit mässiger ventraler Spondylose, Status nach Morbus Scheuermann und diskreten Zeichen einer initialen Coxarthrose beidseits, gesamthaft nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend
- ohne weiteres strukturell-morphologisches Korrelat
- Hallux rigidus links mehr als rechts
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21).
Die Gutachter gelangten zur zusammenfassenden Beurteilung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner diabetischen Polyneuropathie mit Sensibilitätsstörungen, Schmerzen, Unsicherheit und Verfügbarkeitsstörung der Beine, jeweils nach längerem Stehen oder Gehen, für eine berufliche Tätigkeit mit rein stehender Tätigkeit – wie er sie ausgeübt habe – nicht mehr geeignet sei. Zudem bedinge sein insulinpflichtiger Diabetes mellitus gewisse qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. So seien Arbeiten auf Gerüsten und Leitern wegen der Sturzgefahr nicht mehr zumutbar. Auch sei die Bedienung von gefährlichen Maschinen oder von Fahrzeugen im Rahmen der Arbeitstätigkeit wegen des Hypoglykämierisikos nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht empfehlenswert seien Schichtarbeiten oder Arbeiten mit unregelmässigen Arbeitszeiten. Der Beschwerdeführer müsse ständig die Möglichkeit haben, regelmässig Mahlzeiten einzunehmen, und auch genügend Pausenzeit haben, um sich die richtige Dosis Insulin zu applizieren. Rein stehende oder gehende Tätigkeiten seien aufgrund des Risikos der Entwicklung von Drucknekrosen ebenfalls nicht mehr indiziert. Für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, welche die genannten Kriterien erfülle, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/160/52).
5.4 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Zentrums Z.___ vom 4. Januar 2011 zur interdisziplinären Schmerzbehandlung wurden ein zervikozephales Syndrom, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 mit schwerer sensomotorischer diabetischer Polyneuropathie, Mikroangiopathie und diabetischer Retinopathie, eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie, ein Status nach Colitis ulcerosa, eine Meniskusläsion rechts, ein Status nach infiziertem Atherom pectoral rechts im Jahr 2008 und eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert (Urk. 11/188/1).
Die Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit habe ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen der deutlichen Glucose- und Blutdruckschwankungen, der Schmerzen und der Stressintoleranz für jegliche Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 11/188/6).
5.5 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Chefarzt des Zentrums Y.___, reichte – nach einer entsprechenden Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/182) – eine ergänzende Stellungnahme vom 28. Januar 2011 zum Gutachten vom 7. Dezember 2009 ein (Urk. 11/186). Darin äusserte er sich zum Einwand, es hätten wegen der Neuropathie für die Begutachtung ein Endokrinologe/Diabetologe beigezogen und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werden müssen (Urk. 11/170/1). Er vertrat den Standpunkt, dass die Beurteilung der Auswirkung der Neuropathie auf die Arbeitsfähigkeit nicht Sache des Endokrinologen, sondern des Neurologen sei. Ein solcher sei bei der Begutachtung auch beigezogen worden und habe die Polyneuropathie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Mit der Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit liessen sich keine zusätzlichen Informationen zum Leistungsprofil erhältlich machen (Urk. 11/186/1). Die Stellungnahme von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 5. Juli 2010, gemäss welcher bei einer sogenannten Kleinfaser-Polyneuropathie sämtliche klinischen und elektroneurographischen Befunde normal sein und die betroffenen Patienten trotzdem unter stärksten schmerzhaften Missempfindungen leiden könnten, weshalb die Tatsache, dass die Muskeleigenreflexe (noch) erhalten seien, nicht gegen das Vorliegen einer relevanten, für den Patienten mit invalidisierenden schmerzhaften Missempfindungen einhergehenden Polyneuropathie spreche (Urk. 11/173), vermöge nichts an der im Gutachten abgegeben Einschätzung zu ändern, dass keine schwere Polyneuropathie vorliege (Urk. 11/186/2).
5.6 Das polydisziplinäre Gutachten des Instituts A.___ vom 30. August 2011 basiert auf internistischen/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen, neurologischen und endokrinologischen Untersuchungen vom 22. und 23. Juni 2011 sowie den zur Verfügung gestellten und nachträglich eingegangenen Akten (Urk. 11/208/2 und 11/208/9).
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Diabetes mellitus Typ II (ICD-10: F14.4), sekundär insulinpflichtig seit 2000 mit ordentlicher Blutzuckereinstellung unter Basis-Bolus-Insulinschema, mikroangiopathische Spätkomplikationen (sensomotorische axonale und demyelisierende Polyneuropathie mit autonomer Beteiligung [ICD-10: G63.2], Background-Retinopathie mit Status nach Lasertherapie 2007, anamnestisch diabetische Nephropathie mit Mikroalbuminurie) und ein unspezifisches lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.0) festgehalten (Urk. 11/208/26 f.).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die leichte depressive Episode (IDC-10: F32.0), das generalisierte Schmerzsyndrom, die arterielle Hypertonie (ICD-10: I10), die Dyslipidäme (ICD-10: E78.8) und die anamnestisch leichte Cox- und Gonarthrose beidseits, welche ebenfalls vorliegen würden (Urk. 11/208/27).
Dr. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten unter anderem aus, dass eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit im Verlauf nicht bestätigt werden könne. Zwar habe das Zentrum H.___ in den Jahren 2007 und 2011 jeweils die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt und eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bescheinigt, wobei auch auf die Glucose- und Blutdruckschwankungen, die Schmerzen und die Stressintoleranz Bezug genommen worden sei. Aus psychiatrischer Sicht könne dies jedoch nicht nachvollzogen werden. Bei einer schweren depressiven Episode seien Tätigkeiten und Aktivitäten nicht mehr möglich. Auch eine ambulante Behandlung sei schwer möglich, da es zu starker Antriebshemmung oder Agitation komme, deutliche Konzentrationsstörungen vorlägen und wegen Suizidalität oft auch stationäre Behandlungen erfolgen müssten. Dies alles sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die Tatsache, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung seinen Angaben zufolge nicht sehr häufig durchgeführt werde, spreche ebenfalls gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Störung. Im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer observiert und bei Gartenarbeiten gefilmt worden, worauf er kurzzeitig in Untersuchungshaft genommen worden sei. Auch dies spreche dafür, dass nie eine schwere depressive Episode vorgelegen habe. Auf die Beurteilung des Zentrums H.___ könne aus psychiatrischer Sicht nicht abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten durchaus zumutbar. Er verrichte diese auch, indem er im Haushalt mithelfe. Es bestehe ein sozialer Rückzug, der Beschwerdeführer habe aber durchaus Kontakte zu wenigen Kollegen, mit denen er sich einmal in der Woche treffe. Innerhalb der Familie bestehe eine gute Beziehungssituation. Ein emotionaler Rückzug sei nicht ausgeprägt. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht gerechtfertigt (Urk. 11/208/19 f.).
In der interdisziplinären Konsensbesprechung gelangten die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem Jahr 2003 für die zuletzt ausgeübte stehende Tätigkeit als Maschinist arbeitsunfähig sei. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und stehend ausführbar, bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem Pausenbedarf bis zehn Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement. Die Leistungseinbusse von 20 % sei durch die Polyneuropathie, symptomatisch mit Sensibilitätsstörungen und leichtgradiger Stand- und Gangunsicherheit bedingt. Es sei davon auszugehen, dass in einer angepassten Verweistätigkeit seit dem Jahr 2003 nie eine länger dauernde höhergradige Einschränkung als die aktuell attestierte Leistungseinschränkung von 20 % bestanden habe (Urk. 11/208/28).
Ferner wurde ausdrücklich festgehalten, aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der zur Verfügung stehenden Dokumentation sei nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im Jahr 2003 wesentlich verändert habe. Zwar habe sich die diabetische Polyneuropathie im Verlauf der Jahre etwas verschlechtert, die angestammte Tätigkeit als Maschinist sei aber bereits damals nicht mehr zumutbar gewesen und in einer optimal angepassten Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine ganztags verwertbare Restarbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % nach wie vor zuzumuten, was im Jahr 2009 gutachterlich noch als zu 100 % zumutbar erachtet worden sei (Urk. 11/208/29).
5.7 In der Folge wurde ein Bericht von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Juli 2013 zu den Akten genommen, gemäss welchem die schmerzhaften Beinbeschwerden mit Störung des Schlafes aufgrund der diabetischen Polyneuropathie zugenommen hätten. Die Depression werde dadurch verstärkt. Der Beschwerdeführer sei daher zu 100 % arbeitsunfähig in jeder Tätigkeit (Urk. 11/303/2 f.).
5.8 Dem Bericht der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung des Spitals J.___ über die ambulante Konsultation vom 24. Juli 2013 ist zu entnehmen, dass die Blutzuckerkontrolle in der Zwischenzeit deutlich besser geworden sei und weniger Schwankungen zeige. Die neuropathischen Schmerzen hätten sich indessen nicht verbessert. Durch die Schmerzen und die deutlich depressive Komponente, welche sich gegenseitig verstärkten, sei an eine Arbeitsfähigkeit nicht zu denken (Urk. 11/305/2).
5.9 Am 23. August 2013 bestätigten Dr. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. L.___, klinischer Psychologe und Supervisor, vom Zentrum H.___, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aktuell sei er nicht reisefähig wegen seiner Schmerzen. Er könne nicht lange sitzen und stehen. Alle zehn Minuten müsse er sich wieder strecken, sitzen und liegen. Er könne noch kurze Strecken Auto fahren, ansonsten sei er sehr zurückgezogen und antriebslos, was die Teilnahme an einem Arbeitsprozess verhindere (vgl. Urk. 11/315/5 f.). Die aktuellen Beschwerden und die fremdanamnestischen Auskünfte der Ehefrau wurden mit exakt demselben Wortlaut geschildert wie im Bericht des Zentrums Z.___ vom 4. Januar 2011 (vgl. Urk. 11/188/2, 11/188/3 und 11/315/6).
In einem weiteren Bericht vom 26. August 2013 gaben Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. L.___ vom Zentrum H.___ eine gleichlautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Die Reisefähigkeit sei nicht gegeben. Gemeinnützige Organisationen, beziehungsweise die Familie müssten den Beschwerdeführer holen und bringen (Urk. 11/316/2 f.). Ab dem Jahr 2002 habe eine Depression eingesetzt. Seit 2011 sei der Beschwerdeführer deutlich mehr lärmempfindlich. Er ziehe sich in andere Zimmer oder auf den Balkon zurück. Er zeige kein Interesse mehr für Politik und Sport. Gelegentlich interessiere er sich noch für Musik. Das Interesse für die Familie (Enkeltochter) sei noch vorhanden und die Hygiene sei noch intakt. Er habe aber kein Interesse mehr am Essen. Wenn er alleine sei, nehme er nur kaltes Essen zu sich. Am Lesen, am Garten, am Autofahren und an Sozialkontakten habe er auch kein Interesse mehr, so gehe er zum Beispiel seit April 2013 nicht mehr in den Chor. Er habe keine Ausdauer, liege vermehrt, könne keine Verantwortung übernehmen, zum Beispiel nicht das dreijährige Enkelkind betreuen. Die Familie müsse vermehrt den Kochherd und dergleichen kontrollieren. Der Beschwerdeführer sei nicht belastbar und habe deutlich verstärkte Kommunikationsschwierigkeiten (Einschränkungen bezüglich Gedächtnis und sprachlicher Verständigung). Er leide unter Vergesslichkeit (Geld und Schlüssel vergessen, vergesse den Herd abzustellen, die Wohnung abzuschliessen) und Überforderung (er könne kein Geld am Automaten abheben, könne kein Fahrrad mehr flicken etc.). Er ertrage keine Menschenansammlungen mehr (z.B. Chor, Familie), habe vermehrt Streit, sei kraftlos, abwesend und unkonzentriert. Er könne nicht mehr länger sitzen oder stehen. Er habe einen vollständigen Verlust von Selbstvertrauen erlitten, klage über Schuldgefühle und die Zunahme von Suizidideen. Damit seien die Kriterien für eine schwere Depression gemäss ICD-10 vollständig erfüllt (Urk. 11/316/2). Einen im Wesentlichen gleichlautenden Bericht verfassten Dr. M.___ und Dr. L.___ am 9. September 2013 (Urk. 11/318).
Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnissen des Zentrums Z.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 11/321) für die Zeit vom 3. bis zum 25. Oktober 2013 und mit Arztzeugnis vom 25. Oktober 2013 für die Zeit vom 26. Oktober 2013 (Urk. 11/330) bis voraussichtlich Ende November 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
5.10 In einer Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 des Zentrums H.___ zum Abbruch des Arbeitsversuches (richtig wohl: Belastbarkeitstrainings) nach drei Tagen wurde festgehalten, die sitzende Tätigkeit ohne Möglichkeit zu liegen habe zu einer deutlichen Zunahme der Lendenwirbelsäulenschmerzen sowie der Schmerzen in den Knien und Beinen geführt. Dies sei auch in den psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapiesitzungen der Fall. Fremdanamnestisch werde von der Tochter berichtet, dass der Beschwerdeführer zuhause auch immer wieder liegen müsse. Die durchgeführte Arbeit sei leicht und theoretisch machbar gewesen, wenn die somatischen Schmerzen nicht vorhanden wären. Die Reisefähigkeit sei, wie bereits mitgeteilt, nicht gegeben. Die Tochter des Beschwerdeführers müsse diesen im Bus begleiten wegen der immer wieder auftretenden Hypoglykämien mit Zittern, Zufuhr von Traubenzucker und Liegen über etwa 90 Minuten, gegenwärtig täglich bis vierzehnmal, je nach Aktivität (längere Spaziergänge, Appetitverminderung, erhöhte Aktivitäten). Darüber hinaus ziehe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Depression auch zuhause immer mehr zurück. Trotz Behandlung habe die Depression bisher nicht nachhaltig reduziert werden können. Im Rahmen der Depression sei es dann eine Überforderung, in Gruppen zu arbeiten und den Kontakt mit anderen auszuhalten (Urk. 11/331/1).
5.11 Am 21. Februar 2014 verfasste das Zentrum Z.___ einen weiteren Bericht, der keine neuen Diagnosen enthielt und sich zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht äusserte (Urk. 11/349). Es bestehe sowohl aus anästhesistischer und wirbelsäulenchirurgischer Sicht als auch aus psychiatrischer Sicht in sämtlichen Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/359/7).
Aus anästhesiologischer Sicht hätten sich ab dem 4. Januar 2011 keine signifikanten neuen Befunde ergeben. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei zu bemerken, dass alle Halswirbelsäulenbewegungen endphasisch verspannt seien. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen paravertebral beidseits und medial auf Höhe des lumbosakralen Übergangs mit Druckdolenz und Hartspann. Bezüglich der Polyneuropathie sei eine aufsteigende Sensibilitätsstörung, zurzeit bis auf Höhe des Kniegelenks, zu vermerken. Die Reflexe seien beidseits nur schwach auslösbar.
Ein aktueller psychiatrischer Befund wurde nicht erhoben (vgl. Urk. 11/349). Die Tochter des Beschwerdeführers habe fremdanamnestisch angegeben, dass dieser inzwischen keine Speisen mehr aufwärmen könne und sich immer mehr zurückziehe. Er helfe nicht mehr im Haushalt mit und es sei nur noch ein kleiner Einkauf möglich. Er könne kaum mehr Autofahren. In den Ferien habe sich sein Zustand nicht verbessert. Hinsichtlich der Veränderungen des Tagesablaufs im Vergleich zu demjenigen bis zum 4. Januar 2011 seien eine deutliche Zunahme der Vergesslichkeit, deutliche Höreinschränkungen und ein Rückzug bemerkt worden. Der Beschwerdeführer sehe auch kaum mehr fern (Urk. 11/349/3).
5.12 Das psychiatrische Privatgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. März 2014 führte die folgenden Diagnosen auf (Urk. 11/351):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom chronifiziert,
- andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom.
Dr. C.___ vertrat die Auffassung, dass seit den 1990er Jahren ein schwerer, komplexer und langanhaltender, zum Teil therapieresistenter Gesundheitsschaden auf somatischem, insbesondere aber auch auf psychiatrischem Fachgebiet entstanden sei. Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Angaben würden, das könne retrospektiv mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit erschlossen werden, medizinischtheoretisch beurteilt ab dem 8. April 2004 gelten, da seinerzeit der Einspracheentscheid erfolgt sei (Urk. 11/351/24), spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 11/351/25).
In der Ergänzung vom 26. Juni 2014 hielt Dr. C.___ unter anderem fest, dass der Begriff „ganze Arbeitsunfähigkeit“ semantisch äquivalent sei mit dem Begriff einer „ganzen IV-Rente“. Beiden Begriffen sei eindeutig ein Zahlenwert zugeordnet, der sich im Intervall zwischen mehr als 70 % und 100 % Arbeitsunfähigkeit bewege. Es sei demnach trivial, solle aber noch einmal betont werden, dass der Begriff „ganze Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, seit ca. 2004“ quantitativ auszudrücken sei durch
70-100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/356/3).
6.
6.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts A.___ vom 30. August 2011 abgestellt (vgl. Urk. 2/1 S. 3 f.). Dies wird vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandet. Er macht geltend, das Bundesgericht habe im Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juli 2011 (publiziert als BGE 137 V 210) festgehalten, dass, wo möglich, eine Einigung über den Gutachter anzustreben sei. Zudem müsse der versicherten Person die Gelegenheit eingeräumt werden, sich zu den Gutachterfragen vorgängig zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Dies sei unterlassen worden. Ebenso wenig seien die Gutachter nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden (Urk. 1 S. 12).
Das zur Diskussion stehende Gutachten des Instituts A.___ vom 30. August 2011 wurde am 21. Februar 2011, das heisst mehrere Monate vor dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid in Auftrag gegeben (Urk. 11/190). Zwar hätte die Möglichkeit bestanden, den Gutachterauftrag zu widerrufen und entsprechend den veränderten Vorgaben neu zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin war jedoch (vorab im Interesse des Beschwerdeführers) gehalten, das Abklärungsverfahren beförderlich voranzutreiben. Es ist daher im Sinne einer übergangsrechtlichen Regelung der noch nach den alten Regeln fortgeführten Begutachtung nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abzusprechen. Bildet ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidgrundlage, ist diesem Umstand allerdings bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, indem wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidgrundlagen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ausreichen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Das Gutachten des Instituts A.___ ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Aus denselben geht unter anderem auch hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 bei Gartenarbeiten gefilmt worden war (vgl. Urk. 11/123/8). Dementsprechend korrekt wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer alleine die beobachteten Aktivitäten entfalten konnte, bei der psychiatrischen und neurologischen Beurteilung berücksichtigt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass er als einer von mehreren Anhaltspunkten gewertet wurde, die gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sprechen (Urk. 11/208/19). Insbesondere erscheint es als plausibel, dass Tätigkeiten und Aktivitäten während einer schweren depressiven Episode nicht mehr möglich sind (Urk. 11/208/19). Ebenso wenig ist etwas dagegen einzuwenden, dass die beobachteten Arbeiten des Beschwerdeführers in seinem Schrebergarten neben weiteren Gesichtspunkten zur Einschätzung der Auswirkungen der Polyneuropathie herangezogen wurden (Urk. 11/208/23). Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Beurteilung weitgehend unter dem Eindruck der Observation erfolgte (Urk. 1 S. 9 und S. 10).
Das Gutachten des Instituts A.___ setzt sich insbesondere auch mit den von den eigenen Einschätzungen abweichenden ärztlichen Beurteilungen, namentlich dem Bericht des Zentrums Z.___ vom 4. Januar 2011
(vgl. Urk. 11/208/9 und 11/208/19), detailliert auseinander. Es begründet seine eigene Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig. Diese deckt sich darüber hinaus weitgehend mit derjenigen des Zentrums Y.___. Es kann folglich darauf abgestellt werden.
6.3 Die von Dr. med. D.___ in den Jahren 2002 und 2003 gestellten Diagnosen einer schweren Polyneuropathie und ausgeprägter degenerativer Wirbelsäulenveränderungen werden durch das Gutachten des Instituts A.___ zwar nicht bestätigt. Es werden darin lediglich eine erhebliche Polyneuropathie, mithin eine solche von einem weniger ausgeprägten Ausmass, und ein unspezifisches lumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Aus dem Gutachten des Instituts A.___ geht jedoch nicht ansatzweise hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht verbessert hätte. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass sich dieser seit der Rentenzusprache im Jahr 2003 nicht wesentlich verändert habe (Urk. 11/208/28). Wenn die Begutachtenden des Instituts A.___ dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen eine höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als Dr. med. D.___ (50 %), nämlich eine solche im Umfang von 80 % attestieren, nehmen sie eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vor. Eine solche kann nicht als Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dienen, weshalb sie unberücksichtigt zu bleiben hat.
6.4 Aufgrund des psychiatrischen Teilgutachtens des Instituts A.___ steht sodann fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Untersuchung im Juni 2011 an keinem invaliditätsrelevanten psychischen Gesundheitsschaden gelitten hat. Es lagen somit auch in dieser Hinsicht unveränderte gesundheitliche Verhältnisse vor.
6.5 Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bis zur Begutachtung im Juni 2011 nicht veränderte. Demnach hat der Beschwerdeführer zumindest bis Ende September 2011 weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente.
7.
7.1 Es bleibt zu klären, ob aufgrund der nach den gutachterlichen Untersuchungen vom Juni 2011 erstellten und eingereichten medizinischen Unterlagen von einer ab diesem Zeitpunkt eingetretenen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auszugehen ist.
7.2 Bezüglich der Berichte von Dr. I.___ vom 16. Juli 2013 (Urk. 11/303) und der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung des Spitals J.___ über die ambulante Konsultation vom 24. Juli 2013 (Urk. 11/305) ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Beide Berichte basieren vorwiegend auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche unkritisch übernommen wurden. Sie enthalten – mit Ausnahme der verbesserten Resultate der Blutzuckerkontrolle – keine aktuellen Befunde. Es erscheint überdies zweifelhaft, ob Fachpersonen aus den Bereichen Allgemeine Medizin und Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung über die erforderliche Eignung verfügen, sich zum psychischen Gesundheitszustand zu äussern. Mit Hilfe der beiden fraglichen Berichte lassen sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folglich nicht beurteilen.
7.3 Auch die Berichte des Zentrums H.___ vom 23. und 26. August 2013 sowie vom 9. September 2013 und vom 28. Oktober 2013 wurden von Personen verfasst, welche mit der (psychiatrischen und psychotherapeutischen) Behandlung des Beschwerdeführers betraut waren. Es werden darin ebenfalls die geschilderten Symptome unkritisch übernommen. Eine objektive Befunderhebung fehlt. Es fällt sodann auf, dass im Bericht vom 23. August 2013 die aktuellen Beschwerden und die fremdanamnestischen Auskünfte der Ehefrau mit exakt dem selben Wortlaut geschildert werden wie im Bericht des Zentrums Z.___ vom 4. Januar 2011 (vgl. Urk. 11/188/2, 11/188/3 und 11/315/6). Die Aktualität des Berichtes vom 23. August 2013 erscheint vor diesem Hintergrund zumindest als fraglich. Insbesondere ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb sich die Situation zwischen den beiden Berichten vom 23. und vom 26. August 2013, die zum Teil von der gleichen Person unterzeichnet wurden, derart erheblich verändert haben soll, dass neu die Kriterien einer schweren Depression erfüllt waren. Die letztgenannte Diagnose wird im Übrigen nicht einmal vom Privatgutachten von Dr. C.___ bestätigt (vgl. Urk. 11/353). Die beschriebene Verschlechterung innert dreier Tage erscheint auch wenig plausibel. Die Berichte vermögen somit inhaltlich nicht zu überzeugen.
Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht erst im Jahr 2013 gegenüber seinen Therapeuten, sondern bereits im Rahmen der Begutachtung durch das Zentrum Y.___ im Jahr 2009 erklärte, er beteilige sich nur marginal am Haushalt. Die meisten Haushaltsarbeiten würden von seiner Ehefrau und seiner Tochter verrichtet (Urk. 11/160/20). Ebenso wenig finden sich erhebliche Unterschiede zum damals geschilderten Tagesablauf (Urk. 11/160/21) und zum Kontakt zu weiteren Personen (Urk. 11/160/41). Lust- und Interesselosigkeit, Rückzugstendenzen nach aussen, die Unfähigkeit, andere Menschen zu ertragen, waren vom Beschwerdeführer ebenfalls bereits früher beschrieben worden und hatten dementsprechend Eingang in den Bericht des Zentrums Z.___ vom 4. Januar 2011 gefunden (vgl. Urk. 11/188/2). Die erwähnten Umstände wurden somit bereits im Gutachten des Instituts A.___ vom
30. August 2011 berücksichtigt und entsprechend gewürdigt. Insofern ist auch von unveränderten Verhältnissen auszugehen.
7.4 Dem Bericht des Zentrums Z.___ vom 21. Februar 2014 sind keine neuen objektiven Befunde zu entnehmen, welche darauf hindeuten würden, dass sich der gesundheitliche Zustand in somatischer oder psychischer Hinsicht in relevanter Weise verändert hätte.
7.5 Das Privatgutachten von Dr. C.___ erfüllt zwar sämtliche formalen Qualitätskriterien. Es mangelt jedoch an einer klaren Trennung zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und den objektiv erhobenen Befunden. Hinsichtlich des geschilderten Tagesablaufes und der genannten Tätigkeiten sind im Vergleich zu den Angaben im Jahr 2011 keine wesentlichen Veränderungen auszumachen. Soweit Dr. C.___ daraus andere Schlüsse als das Gutachten des Instituts A.___ vom 30. August 2011 zieht, nimmt er lediglich eine anderslautende Beurteilung einer im Wesentlichen unveränderten Situation vor. Das Gutachten von Dr. C.___ enthält auch somatische Beurteilungen, indem etwa ein seit den 1990er Jahren therapieresistenter Gesundheitsschaden attestiert wird. Diese werden mit der psychiatrischen Einschätzung vermischt, so dass auf die betreffenden Ausführungen nicht abgestellt werden kann. Eine detaillierte und nachvollziehbare Begründung der diagnostizierten Persönlichkeitsänderung fehlt. Inhaltlich überzeugt das Gutachten von Dr. C.___ nach dem Gesagten nicht und es kann nicht darauf abgestellt werden.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch den nach Juni 2011 eingereichten medizinischen Unterlagen keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine invaliditätsrelevante Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer hat folglich weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit sie sich gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 9. September 2014 richtet.
8. Die Beschwerdegegnerin hat die Wiedereingliederungsmassnahmen mit einer weiteren Verfügung vom 9. September 2014 eingestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die von ihm eingereichten Arztzeugnisse als nicht in der Lage erklärt hatte, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Sie hat die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf dessen Angaben und das während des dreitägigen Belastbarkeitstrainings demonstrierte Verhalten (vgl. Urk. 11/341/3) zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verneint, wobei offen bleiben kann, ob diese in subjektiver oder in objektiver Hinsicht fehlte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Einstellungsverfügung erlassen hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Der für die Beurteilung der Verfügung betreffend Invalidenrente erforderliche Aufwand ist mit 9/10 und derjenige bezüglich der Verfügung betreffend Wiedereingliederungsmassnahmen mit 1/10 zu gewichten. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten daher im Betrag von Fr. 900.-- der Beschwerdegegnerin und im Betrag von Fr. 100.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist der dem Beschwerdeführer auferlegte Betrag jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9.2 Überdies hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Kostennote vom 25. November 2014 einen Aufwand von 8 2/3 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 1‘733.--) und Barauslagen von Fr. 105.50 geltend (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 führte er zusätzliche Bemühungen vom Januar und Februar 2015 von insgesamt 35 Minuten und weitere Auslagen von Fr. 4.-- an (Urk. 17). Der ab dem 1. Januar 2015 betriebene Aufwand ist mit dem neu geltenden Stundenansatz von Fr. 220.--, das heisst mit Fr. 128.35 zu entschädigen. Es resultiert folglich ein Betrag von Fr. 2‘128.50 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer). Dieser ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen, da der betriebene Aufwand angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erscheint. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 9/10 des Betrages als Prozessentschädigung zu bezahlen. Im verbleibenden Umfang von 1/10 ist der Rechtsvertreter zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. September 2014 betreffend Invalidenrente aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin zu 9/10 und dem Beschwerdeführer zu 1/10 auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird der dem Beschwerdeführer auferlegte Betrag von Fr. 100.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Karl Kümin, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘915.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 212.85 wird der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Karl Kümin, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und 20
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke