Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.01060 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 23. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis, dass
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/60; Urk. 7/65) mit Verfügung vom 18. September 2014 (Urk. 2) auf die Neuanmeldung von X.___, geboren 1960, vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/50) mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 21. April 2010 (Urk. 7/47) nicht eintrat,
die Versicherte hiergegen am 13. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) erhob mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 18. September 2014 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen,
das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) am 21. November 2014 (Urk. 8) zurückgezogen wurde und die IV-Stelle gleichentags um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Beschwerdeantwort, Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. November 2014 (Urk. 9) mitgeteilt wurde;
in Erwägung, dass
nach einer Rentenablehnung infolge eines zu geringen Invaliditätsgrades eine Neuanmeldung nur geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in anspruchserheblicher Weise verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen),
mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind, mithin die Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein muss, sondern es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen,
eine Sachverhaltsänderung erheblich ist, wenn angenommen werden kann, der Rentenanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts I 238/02 E. 2.2 und E. 2.3, publiziert in SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76; Urteil des Bundesgerichts I 724/99 E. 1c/aa, nicht publiziert in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10 S. 25; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_460/2014 vom 11. September 2014 E. 2),
vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob in psychischer Hinsicht eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Verfügung vom 21. April 2010 (Urk. 7/47) glaubhaft dargetan wurde,
der erstmaligen Leistungsablehnung mit Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand das Gutachten der Klinik Y.___ vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/28) zugrunde lag, worin Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Zukunftsängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) diagnostizierte und eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verneinte (S. 6 f. Ziff. 5 und Ziff. 7),
die Beschwerdeführerin im Zuge der Neuanmeldung vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/50) die Berichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. und 28. Januar 2014 (Urk. 7/53 Urk. 7/56) beibrachte und dieser – nachdem ihn die IV-Stelle am 1. April 2014 (Urk. 7/58) um Angabe von objektiven Befunden und ICD-10-Codierungen ersucht hatte – am 17. April 2014 (Urk. 7/59) einen weiteren Bericht erstattete, in welchem er eine schizodepressive Störung (ICD-10 F25.1: schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv) diagnostizierte und eine invalidisierte Beschwerdeführerin mit schmerzverzerrtem Gesicht und Stöhnen beim Gehen und Sitzen, angespanntem Gesichtsausdruck und ausdrucklosem Blick schilderte, welche leise spreche, Fragen erst bei wiederholtem Nachfragen beantworte und abwesend wirke mit Depersonalisation und Dissoziation; sie weise eine depressive und erschöpfte Grundstimmung auf, stelle keine gedanklichen Verknüpfungen oder Assoziationen her, wirke im Denken und in der Motorik erstarrt, wie innerlich abgestorben, sei auf ihre Beschwerden fixiert und affektiv kaum nahbar,
Dr. A.___ in seinen kurz gehaltenen Berichten im Wesentlichen auf das von der Beschwerdeführerin gezeigte Verhalten sowie deren subjektive Angaben abstellte und insgesamt keine objektiven psychopathologischen Befunde nannte, welche den vermittelten Inhalt als nachvollziehbar erscheinen liessen, sodass seiner Einschätzung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit das erforderliche Begründungsfundament fehlt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_213/2010 vom 28. Mai 2010 E. 5.2),
er in den Berichten vom 13. und 28. Januar 2014 (Urk. 7/53, Urk. 7/56) eine massive Verschlechterung seit zirka drei bis vier Jahren postulierte, ohne sich indes zum Gesundheitszustand im Verlauf seit der Verfügung vom 21. April 2010 (Urk. 7/47) zu äussern, was mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin sich erst im Juni 2013 zu ihm in Behandlung begeben hatte (vgl. Urk. 7/50 S. 5 Ziff. 6.5) und ihm die Vorakten – namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ – offenbar nicht bekannt waren, nicht überrascht,
die von Dr. A.___ erwähnten Gegebenheiten (Fixierung auf die kaum auszuhaltenden Schmerzen am ganzen Körper mit Störung des Nachtschlafes, Rückzugsverhalten, geringes Aktivitätsniveau, Verlust der Interessen, häufiges Weinen und im Bett liegen usw.) jedenfalls teilweise bereits im Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 7/28 S. 4 f. Ziff. 3.4 und Ziff. 4) aufgegriffen worden waren,
die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung bei Dr. A.___ für sich alleine nicht auf eine anspruchsrelevante Verschlechterung hindeutet und bei der Beurteilung nach dem Vorliegen einer solchen die von ihm beschriebenen psychosozialen Belastungsfaktoren (familiäre Überlastung mit gegenseitigen aggressiven Ausbrüchen, angespannte Wohnsituation, finanzielle Schwierigkeiten usw.) ausser Acht zu lassen sind (BGE 127 V 294 E. 5a),
im Übrigen nach der Rechtsprechung einer depressiven Störung grundsätzlich nur dann invalidisierende Wirkung zuzuschreiben ist, wenn eine konsequente Depressionstherapie mit Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2),
zusammengefasst mit den Berichten von Dr. A.___ – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) – eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der abschlägigen Verfügung vom 21. April 2010 nicht glaubhaft gemacht ist,
sich demzufolge die angefochtene Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 18. September 2014 (Urk. 2) als rechtens erweist, was zur Abweisung der Beschwerde führt;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter