Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01061 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 16. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1989 und 1999), reiste am 8. Oktober 2009 in die Schweiz ein (Urk. 5/1 Ziff. 1.6) und meldete sich unter Hinweis auf einen am 15. September 2000 erlittenen Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma, Hüftfraktur, Tibiakopffraktur und einer Peroneusparese links am 10. November 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/10; Urk. 5/11) mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/21 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 11. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2014 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
1.3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, da die Schweiz mit Y.___ kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe und die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2009 bereits mit dem vorliegenden Gesundheitsschaden aus Y.___ in die Schweiz eingereist sei und seither keine neuen Diagnosen vorlägen, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt (S. 1). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bereits seit dem Jahr 2000. Zudem erhalte die Beschwerdeführerin bereits eine Invalidenrente der E.___ Föderation (S. 2).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, bei der Einreise in die Schweiz sei es ihr noch psychisch gut gegangen. Eine Reihe von Ereignissen habe dann ihre psychische Stabilität erschüttert, so der Tod ihres E.___ Mannes im Dezember 2009, die sexuelle Belästigung ihrer minderjährigen Tochter, die Belästigung via Internet durch einen Angestellten der Asylbetreuungsorganisation und ein Verfahren der Staatsanwaltschaft wegen angeblicher telefonischer Beleidigung eines Mannes. Zudem sei es zu ausländerfeindlichen Intrigen gegen ihre Tochter gekommen, und sie - die Beschwerdeführerin - sei im Jahr 2011 knapp 24 Stunden im Psychiatriezentrum Z.___ hospitalisiert gewesen, und werde sich in Behandlung eines russischsprachigen Psychiaters begeben. Des Weiteren beantrage sie Hilfe zur beruflichen Wiedereingliederung.
3.
3.1 Prof. Dr. med. A.___, Chefarzt Stellvertreter, Uniklinik B.___, nannte in seinem Bericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 5/16/6) als Diagnose eine Tendinitis der Hüftabduktoren links bei einem Status nach Hüft-Totalprothese links 2001 im Rahmen eines Polytraumas mit Acetabulumfraktur und einer Peroneusparese links. Die Patientin sei neulich auf die linke Hüfte gestürzt und wolle sicher sein, dass nichts kaputt gegangen sei. Prof. A.___ führte aus, im Moment seien bis auf eine Physiotherapie zur Instruktion eines Heimprogrammes zur Kräftigung der Hüftabduktoren aufgrund der Tendinitis keine Massnahmen erforderlich. Sicher sei es sinnvoll, von Zeit zu Zeit eine Röntgenkontrolle dieser Hüfte durchzuführen. Eine Kontrolle sei in zwei bis drei Jahren zu empfehlen.
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 28. Mai 2014 (Urk. 5/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- leicht- bis mittelgradig depressive Störung
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung
- Status nach Polytrauma am 15. September 2000 mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Hüft- und mehreren Halswirbelkörper-Frakturen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen Spannungskopfschmerz und eine Migräne. Die Beschwerdeführerin sei vom 18. Juni bis 26. August 2013 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5). Während der Behandlungszeit sei die Patientin nicht beruflich tätig gewesen. Der Zustand sei schwankend gewesen. Eine Arbeit wäre ihr während dieser Zeit nicht zuzumuten gewesen (Ziff. 1.6). Die Patientin sei nach dem Polytrauma lange Zeit in stationärer Behandlung in Y.___ gewesen (Ziff. 1.3). Dr. C.___ führte aus, die Kürze der Behandlung lasse keine sichere Beurteilung zu (Ziff. 1.4). Die psychiatrische Behandlung sollte bei einem russisch sprechenden Psychiater erfolgen (Ziff. 1.5).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 14. Juli 2014 (Urk. 5/19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach schwerem Polytrauma am 15. September 2000 mit
- Schädelhirntrauma
- Verdacht auf neuropsychologische Funktionsstörungen (bisher nicht getestet)
- Hüftfraktur mit Status nach Hüft-Totalprothese
- Unterschenkelverletzung mit Fussheber- und Senkerparese
- wahrscheinlich posttraumatische Belastungsstörung
- chronifizierte Kopfschmerzen
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. Januar 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 10. April 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2). Am 15. September 2000 sei es zu einem Polytrauma unter anderem mit Contusio cerebri mit längerdauernder Bewusstlosigkeit und langdauernder Amnesie und multiplen anderen Verletzungen und im Verlauf zur psychischen Entgleisung mit depressiven Anteilen und chronischen Kopfschmerzen gekommen. Es bestehe ein chronifizierter Zustand (Ziff. 1.4). Seit dem Jahr 2000 beziehungsweise seit dem 9. Januar 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Motorik, der Schmerzen, der psychischen Einschränkungen und wahrscheinlichen neurologischen Funktionsstörungen (Ziff. 1.6-7). Die schwere psychische Störung mit Depression und Beeinträchtigung sei seines Wissens bislang noch nicht psychiatrisch untersucht worden (Ziff. 1.11).
4.
4.1 Da, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (vgl. vorstehend E. 2.1), zwischen Y.___, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin besitzt, und der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen besteht, richten sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Versicherungsfalles während eines vollen Jahres Beiträge entrichtet oder sich während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben müsste.
4.2 Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 8. Oktober 2009 in die Schweiz ein (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 1.6). Im Rahmen der am 10. November 2013 unterzeichneten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung gab sie an, ihre Beeinträchtigungen bestünden seit einem schweren Verkehrsunfall am 15. September 2000 (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 6.2-3). Auch führte sie aus, von der E.___ Föderation eine Invalidenrente zu erhalten (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 4.3). Anlässlich des am 5. Dezember 2013 erfolgten Standortgespräches bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben und eine seit dem Unfall bestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 5/6 Ziff. 5).
Seit der Einreise in die Schweiz im Oktober 2009 ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 5/6 Ziff. 2, Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 5/7).
Prof. A.___ (vorstehend E. 3.1) stellte die im Mai 2012 diagnostizierte Tendinitis der Hüftabduktoren links in Zusammenhang mit der infolge des Traumas im Jahr 2001 notwendig gewordenen Hüft-Totalprothese bei Acetabulumfraktur und Peroneusparese links. Deutlich äusserte sich auch der Neurologe Dr. D.___ im Juli 2014 (vorstehend E. 3.3). So führte er sämtliche körperlichen und psychischen Beeinträchtigung auf das Unfallereignis Mitte September 2000 zurück. Der Psychiater Dr. C.___ konnte sich in seinem Bericht vom Mai 2014 (vorstehend E. 3.2) aufgrund der Kürze der Behandlung nicht abschliessend äussern.
Damit lässt auch die medizinische Aktenlage keine Anhaltspunkte erkennen, wonach die Invalidität nicht bereits vor Einreise in die Schweiz im Oktober 2009 eingetreten wäre.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Invalidität der Beschwerdeführerin bereits seit dem im Jahre 2000 erlittenen Unfall besteht. Damit verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht die versicherungsmässigen Voraussetzungen und es besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, namentlich nicht auf eine Invalidenrente.
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan