Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01062




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 29. Juni 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung,

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1994 geborene X.___ wurde am 6. Juli 1995 – unter Hinweis auf eine Leistenhernie - zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 11/1). Am 12. Juni 2001 stellte seine Mutter – wegen einer seit Geburt bestehenden Gaumenspalte – abermals ein Leistungsgesuch (medizinische Massnahmen) für ihn (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 11. August 1995 (Urk. 11/6) für die Zeit vom 25. Juni bis 31. Dezember 1995 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 303 zu. Nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug am 26. Juni 2001 verfügte sie am 19. Juli 2001 für die Zeit vom 9. April 2001 bis 31. Oktober 2014 auch medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 201 (Urk. 11/8). Am 15. Juli 2011 erteilte sie – aufgrund eines Aarskog-Syndroms – Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA beim Verein Y.___ vom 22. August 2011 bis 19. August 2013 (Urk. 11/29); während der Dauer der beruflichen Massnahme richtete sie Taggelder aus (Urk. 11/40, Urk. 11/71, Urk. 11/75 f.). Im Sommer 2013 schloss der Versicherte die Ausbildung erfolgreich ab (Urk. 11/45 f.). Nachdem die IV-Stelle ihn am 30. Juni 2014 dazu angehalten hatte, sich einer Psychotherapie und einer Behandlung mit Stimulans zu unterziehen (Urk. 11/63), verfügte sie am 17. September 2014 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 30. Juni 2014 (Urk. 11/65) – mit Wirkung ab 1. August 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 54 % beruhende (ausserordentliche) halbe Rente (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 13. Oktober 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1):

"1.    Die Verfügung vom 17.09.2014 sei aufzuheben.

 2.    Es sei dem Versicherten statt einer halben eine dreiviertel Rente zuzusprechen.

 3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

 4.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

 5.    Es sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.“

    Die IV-Stelle schloss am 17. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 10). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (Urk. 14) teilte der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf Erstattung einer Replik mit, was der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE): vor dem 21. Geburtstag 70 %, ab dem 21. bis zum 25. Geburtstag 80 %, ab dem 25. bis zum 30. Geburtstag 90 %, ab dem 30. Geburtstag 100 %.

1.5    Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Nach Ziff. 3037 KSIH ist als "Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen" die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss (LSE) wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen mitgeteilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2).

1.6    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die Zusprache einer halben Rente damit, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausserstande gewesen sei, eine Ausbildung in der freien Wirtschaft zu absolvieren, nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA in einer Hilfsarbeitertätigkeit im Bereich der Holzverarbeitung zu 40 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 54 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die IV-Stelle sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Richtigerweise sei auf den gemäss Auskunft des Schreinermeisterverbandes im Kanton Zürich für 18 bis 20jährige Personen mit Abschluss einer Ausbildung zum Schreinerpraktiker geltenden Mindestlohn abzustellen. Folglich habe er Anspruch auf eine – auf einem Invaliditätsgrad von 68 % basierende – Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 1 f.).


3.

3.1    Die Ärzte der Spital Z.___, Institut für Medizinische Genetik, hielten am 23. Dezember 2003 fest, die molekulargenetische Untersuchung habe eine Mutation im FGD1 Gen auf das Xp11.21 Chromosom ergeben; die Verdachtsdiagnose eines Aarskog-Syndroms habe sich damit bestätigt (Urk. 11/24 S. 15).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte am 29. März 2011 – sehr seltenes - Aarskog-Syndrom, das durch Kleinwuchs und muskuloskelettale Einschränkungen geprägt sei. Beim Patienten bestünden - nebst dem Kleinwuchs - insbesondere eine Skoliose, atypische karthilaginäre Exostosen und andere entsprechende Dysmorphiezeichen (Gesicht, Hände etc.). Im HAWIK IV zeige sich erfreulicherweise ein relativ ausgeglichenes Profil. Der Gesamt-IQ liege bei 92, einzig die Verarbeitungsgeschwindigkeit sei mit 76 unterdurchschnittlich. Aufgrund der Skoliose könne der Beschwerdeführer keine körperlich schweren Arbeiten ausführen; zudem sei er langsam im Umsetzen und habe wenig Ausdauer. Er sei indes handwerklich begabt und zeige auch bei der Arbeit am Computer sehr gute Kompetenzen. Trotz seiner relativ „plumpen“ Hände verfüge er über eine gute Feinmotorik (Urk. 11/25).

3.3    Der Geschäftsleiter des Vereins Y.___ hielt in seinem Bericht vom 23. Mai 2013 betreffend die am 22. August 2011 begonnene und bis 19. August 2013 dauernde Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA fest, aktuell sei nur eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen (vollzeitlich) möglich (Urk. 11/44 S. 1); ein Einsatz in der freien Wirtschaft sei derzeit (auch nach Fördermassnahmen) undenkbar. So weise der Beschwerdeführer einen nicht seinem Alter entsprechenden persönlichen Entwicklungsstand auf, habe Konzentrationsschwierigkeiten, bedürfe der stetigen Unterstützung, habe den Mut nicht, selbständig Entscheidungen zu treffen, und fühle sich generell unsicher (S. 2, vgl. auch S. 8). Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen, bei welcher klare Anleitungen erteilt würden, bei den anfallenden Arbeiten eine enge Begleitung gewährleistet sei und eine weitere Förderung der Selbständigkeit stattfinde, sei dem Beschwerdeführer im Pensum von 40 Stunden pro Woche zumutbar (S. 2). In rund zwei Jahren sei eine Neubeurteilung der Situation angezeigt (S. 1). Im Rahmen der Ausbildung habe der Beschwerdeführer – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – einen durchschnittlichen Leistungsgrad (im Massstab des ersten Arbeitsmarkts beziehungsweise der freien Wirtschaft) von 40 % erbracht (S. 7).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 3. Januar 2014 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/54 S. 1):

- Syndrom mit verminderter Aufmerksamkeit, verminderter Konzentrationsfähigkeit sowie verminderter Ausdauer (gemäss Angaben der Mutter des Patienten und wenigen eigenen Beobachtungen)

- ähnlich einem frühkindlichen psychoorganischen Syndrom

- gemäss Angaben der Mutter ergaben pädiatrische Abklärungen jedoch ein Bild eines anderen (klinisch ähnlichen) Syndroms: „ARKO“Syndrom?

- Kyphoskoliose (Beckenhochstand links) und Flachrücken mit rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen leichten Grades

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer insofern eingeschränkt, als er eine Verminderung der Konzentrationsfähigkeit, der Aufnahmefähigkeit und der Ausdauer aufweise (S. 2). Dies führe zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit sowie einer erhöhten Ermüdbarkeit und mache genaue Anleitungen notwendig. Eventuell resultiere aus den genannten Einschränkungen eine Verminderung der Arbeitsleistung. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollzeitlich zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (S. 3). In einer rein sitzenden, einer vorwiegend im Gehen ausgeübten oder einer Rotationen im Sitzen/Stehen erfordernden Tätigkeit vermöge der Beschwerdeführer nur eine 60%ige Leistung zu erbringen. Betreffend eine Tätigkeit im Kauern betrage das Leistungsvermögen 30 %. Aufgrund des angeborenen Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms seien das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit eingeschränkt. Es seien unterstützende Hilfsmittel angezeigt (S. 5).

3.5    In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 3. April 2014 hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (D), Vertrauensärztin SGV, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, fest, von Dr. B.___ sei zwar - trotz Einschränkung der Konzentration - keine Arbeitsunhigkeit attestiert worden. Tatsächlich sei indes aufgrund einerseits der körperlichen Beeinträchtigungen und andererseits der Selbstwert- und Konzentrationsproblematik von gewissen, sich aus medizinisch-theoretischer Sicht schwer quantifizieren lassenden Einschränkungen auszugehen. Der Beschwerdeführer werde sicher Schwierigkeiten haben, eine geeignete Stelle zu finden. Allenfalls sei ein Arbeitsversuch sinnvoll, um die Leistungsfähigkeit unter guter Betreuung nochmals zu überprüfen. Ansonsten müsse bei der Beurteilung des Leitungsanspruchs auf eine seit Abschluss der Ausbildung und bis aus Weiteres bestehende 40%ige Arbeitsfähigkeit sowohl im erlernten Beruf als Schreinerpraktiker als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden. Die Aufmerksamkeits- und Selbstwertproblematik lasse sich mit grosser Wahrscheinlichkeit mittels einer Psychotherapie und durch eine Behandlung mit Stimulans noch deutlich verbessern. Der Beschwerdeführer sei daher zu verpflichten, sich entsprechenden therapeutischen Massnahmen zu unterziehen. Weitere medizinische Abklärungen seien derzeit nicht erforderlich (Urk. 11/61 S. 3).


4.

4.1    Nach Lage der Akten leidet der Beschwerdeführer an einem Aarskog-Syndrom und ist deswegen sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht erheblich in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt (Urk. 11/24 f., Urk. 11/54, Urk. 11/61 S. 2 f.). Fest steht sodann, dass er trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung – allerdings in geschütztem Rahmen - in der Lage war, eine Ausbildung zum Schreinerpraktiker zu absolvieren (Urk. 11/50).

4.2    Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer seit dem erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung im Sommer 2013 über eine realistischerweise auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit als Schreinerpraktiker oder in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit verfügt, lässt sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen und weiteren Berichte nicht beurteilen. Die Einschätzung des (erst) seit 21. August 2012 behandelnden Hausarztes Dr. B.___ vom 3. Januar 2014 (Urk. 11/54) ist schon deshalb unbehelflich, weil dieser – in Unkenntnis der medizinischen Vorakten, welche er im Rahmen seiner Berichterstattung von der IV-Stelle (vergeblich) anforderte – von einer falschen Diagnose ausging und zudem völlig widersprüchliche und teilweise auch unvollständige Angaben betreffend die vorhandenen Leistungseinschränkungen beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte. So attestierte der genannte Arzt dem Beschwerdeführer etwa eine Einschränkung diverser physischer und sämtlicher relevanter psychischer Funktionen, bescheinigte ihm aber – in damit nicht vereinbarer Weise - gleichzeitig eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Zum zumutbaren zeitlichen Umfang, dem Beginn und dem Belastungsprofil einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich gar nicht (schlüssig), beantwortete er die entsprechende Frage auf dem Fragebogen der IV doch nur mit „xxx“. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ erachtete die Beurteilung Dr. B.___s insofern zu Recht als nicht beweistauglich (Urk. 11/61 S. 3).

    Allerdings kann auch auf Dr. C.___s Stellungnahme vom 3. April 2014 (Urk. 11/61 S. 2 f.) nicht abgestellt werden. Darin führte die RAD-Ärztin zwar durchaus einleuchtend aus, dass sich die aus der Gesundheitsstörung resultierende arbeitsrelevante Leistungseinbusse medizinisch-theoretisch nur schwer quantifizieren lasse, und regte deshalb an, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines Arbeitsversuchs zu prüfen. Für den Fall, dass die IV-Stelle (wie sie es in der Folge denn auch tat) über den Rentenanspruch befinde, ohne vorgängig eine derartige praxisorientierte Prüfung der psychischen und physischen Fähigkeiten beziehungsweise Belastbarkeit durchzuführen, ging Dr. C.___ indes – offenbar gestützt auf den Bericht des Vereins Y.___ vom 23. Mai 2013 (Urk. 11/44) – von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit aus. Darin bescheinigte der Geschäftsleiter der fraglichen Institution dem Beschwerdeführer allerdings – unter detaillierter Schilderung der aufgrund des Gesundheitsschadens bestehenden arbeitsrelevanten Defizite – eine in einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (und nicht etwa auf dem ersten Arbeitsmarkt) bestehende 40%ige Arbeitsfähigkeit (40%ige Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums). Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt schloss der Geschäftsleiter dabei – jedenfalls für den damaligen Zeitpunkt – explizit und mit ohne Weiteres überzeugender Begründung aus. Die IV-Stelle ging daher zu Unrecht (und zudem ohne zu prüfen, ob beim Bestehen einer 60%igen Leistungseinbusse in einer vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit [grundsätzlich] überhaupt von einer auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne und auch ohne der massiven Verminderung des Leistungsvermögens als lohnminderndem Faktor mit einem leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen) von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit im Bereich Holzverarbeitung aus (Urk. 2).

4.3    Die Sache ist demnach an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese fundierte Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt treffe und hernach – allenfalls nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen - über dessen Rentenanspruch neu verfüge.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als obsolet.


6.    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem durch eine Sozialarbeiterin der Pro Infirmis Zürich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr.800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr.800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer