Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01064




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 28. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, absolvierte erfolgreich die Handelsmittelschule und begann hernach eine Ausbildung zur Werbeassistentin, die sie ohne Abschluss beendete (Urk. 9/19/2). In der Folge war die Versicherte mit Unterbrüchen bei wechselnden Arbeitgebern als Junior Texterin, Barkeeperin, Korrektorin und Geschäftsführerin eines Tagescafés angestellt. Zum Teil war sie daneben in geringem Umfang auch als Inhaberin ihres Textbüros „Y.___“ selbständig erwerbstätig (Urk. 9/9 und 9/45/1). Am 15. August 1991 wurde sie alleinerziehende Mutter einer Tochter (Urk. 9/1 und 9/12/2). Ab September 1993 war sie zuerst freiberuflich und danach im Angestelltenverhältnis, vorwiegend im Sekretariatsbereich, mit einem Teilzeitpensum wieder erwerbstätig (Urk. 9/9/3 und 9/45). Seit 1996 leidet die Versicherte an einem rezidivierenden Mammakarzinom, weswegen sie sich zahlreichen Operationen, medikamentösen Therapien und einer Radiotherapie unterziehen musste (Urk. 9/11/5, 9/17 und 9/23/6). Zuletzt war sie ab dem 1. Juni 2011 mit einem Pensum von 60 % als Management Assistant bei der Z.___ angestellt (Urk. 9/12/5 und 9/24).

1.2    Am 28. Dezember 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10 und 9/12). Diese tätigte darauf erwerbliche (Urk. 9/16, 9/19, 9/24 und 9/26) und medizinische (Urk. 9/23 und 9/32) Abklärungen. Am 9. August 2013 erliess sie einen negativen Vorbescheid (Urk. 9/48), gegen den die Versicherte Einwand erheben liess (Urk. 9/53). Dieser wurde unter Einreichung neuer Arztberichte (vgl. Urk. 9/57) ergänzend begründet (Urk. 9/58). Die IV-Stelle zog darauf einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 30. Januar 2014 bei (Urk. 9/60). Danach stellte sie mit Vorbescheid vom 14. Mai 2014 ab dem 1. Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 9/65), wogegen die Versicherte wiederum Einwand erheben liess (vgl. Urk. 9/71 und 9/75). Mit Verfügung vom 10. September 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt ab dem 1. Oktober 2013 eine Dreiviertels-Invalidenrente zu (vgl. Urk. 2 und 9/81).


2.    Gegen die Verfügung vom 10. September 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch wurde am 18. November 2014 zurückgezogen (Urk. 7). Die IV-Stelle schloss am 19. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 24. rz 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 11).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2014 zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung zu 100 % erwerbstätig wäre. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Direktionssekretärin sei sie vom 5. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Juli 2013 sei ihr diese Tätigkeit wieder zu 40 % zumutbar. Das reduzierte Pensum von 40 % entspreche in diesem Fall einer angepassten Tätigkeit (40 % auf die ganze Arbeitswoche aufgeteilt). Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 60 % ermittelte, der einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 9/81).

    Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gänzlich arbeitsunfähig sei. Es sei ihr lediglich noch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 40 % zumutbar (Urk. 1 S. 4).


3.    Zu Recht hat keine der Parteien in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 9/33 und 9/53/2). Darüber hinaus ist in medizinischer Hinsicht unbestritten und mit diversen ärztlichen Unterlagen belegt, dass die Beschwerdeführerin an einem rezidivierenden Mammakarzinom leidet (Urk. 9/11/5, 9/17 und 9/23/6). Wegen des Auftretens eines Rezidivs, das am 22. November 2012 operativ entfernt werden musste (Urk. 9/38/3), attestierten ihr Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Onkologie vom D.___, ab dem 5. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/11, 9/23, 9/32, 9/35, 9/38 und 9/57). Die einjährige Wartezeit begann folglich am 5. Oktober 2012 zu laufen. Dementsprechend haben die Parteien auch richtig erkannt, dass eine Rente ab dem 1. Oktober 2013 zur Diskussion steht (vgl. Urk. 1 und 2; Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IVG). Schliesslich ist auch unbestritten, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Management Assistant mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % besteht und die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr als zu 40 % arbeitsfähig ist. Aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Hinweise.


4.

4.1    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Management Assistant in einem Pensum von 40 % zu Recht als leidensangepasst qualifiziert und dementsprechend zu Recht einen Invaliditätsgrad von lediglich 60 % ermittelt und einen eine Dreiviertelsrente übersteigenden Rentenanspruch verneint hat (vgl. Urk. 1 und 2).

4.2    In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Anstellung als Management Assistant bei der Z.___, welche die Arbeitgeberin per Ende April 2013 gekündigt hatte, aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat (vgl. Urk. 9/24/1, 9/24/5, 9/26/1, 9/26/7 und 9/45/3). Es ist daher bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in der Zeit von Oktober 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2014 mit einem Pensum von 100 % bei der Z.___ beschäftigt gewesen wäre. Das im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte beziehungsweise erzielbare Einkommen kann daher zur Berechnung des Invaliditätsgrades weder als Validen- noch als Invalideneinkommen herangezogen werden, sondern es ist auf einen Tabellenlohn abzustellen. Dementsprechend spielt es auch keine Rolle, dass von Seiten der vormaligen Arbeitgeberin lediglich bestätigt wurde, man habe der Beschwerdeführerin anlässlich eines Gespräches vom Mai 2012 zusätzlich zu ihrem 60%igen Arbeitspensum einen weiteren Aufgabenbereich (HR-Administration) angeboten, der einem Arbeitspensum von (lediglich) etwa 20 bis 40 % entsprochen hätte (Urk. 9/33). Ebenso kann offen bleiben, wie diese zusätzliche Tätigkeit vergütet worden wäre.

4.3    Nicht nur im Zusammenhang mit ihrer letzten Anstellung, sondern auch davor war die Beschwerdeführerin vorwiegend im Sekretariatsbereich, sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Sektor, tätig. Unter diesen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen wieder eine Anstellung in diesem Bereich angetreten hätte. Diese hätte wohl sehr qualifizierte Aufgaben umfasst, wie sie die Beschwerdeführerin zuletzt inne gehabt hatte. Es rechtfertigt sich deshalb, das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2013 ausgehend von der Tabelle T7S („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen), Ziffer 22 („Sekretariats- und Kanzleiarbeiten“), Anforderungsniveau 1 + 2, Frauen, der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 zu ermitteln. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung ([1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen, Total; 2010: 2579 und 2013: 2648) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 77‘780.-- (Fr. 6‘054.-- : 40 x 41,7 x 1.027 x 12).

4.4    Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Beurteilung ihrer behandelnden Ärzte eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche den Bewegungseinschränkungen und Schmerzen aufgrund der Vernarbungen im Bereich des rechten Thorax und der rechten Achselhöhle, der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit am Stück über längere Zeit, der schnellen Ermüdung, dem verminderten Durchhaltevermögen, der reaktiv depressiven Stimmungslage und der eingeschränkten Erholungsfähigkeit Rechnung trägt und insbesondere nicht mit besonderem Stress verbunden ist, zu 40 % zumutbar ist (vgl. Urk. 9/57 und Urk. 9/60). In Anbetracht dieses Zumutbarkeitsprofils, der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung der Beschwerdeführerin ist das hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2013 ebenfalls ausgehend von der Tabelle T7S, Ziffer 22 („Sekretariats- und Kanzleiarbeiten“) zu ermitteln, jedoch lediglich von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) für Frauen auszugehen. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung (1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen, Total; 2010: 2579 und 2013: 2648) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 28‘553.-- (Fr. 5‘556.-- : 40 x 41,7 x 1.027 x 12 : 100 x 40).

4.5    Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 63,29 % ([Fr. 77‘780.-- - Fr. 28‘553.--] : Fr. 77‘780.—x 100). Selbst wenn man den von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachten leidensbedingten Abzug von 10 % berücksichtigen würde (Urk. 1 S. 7), würde der Invaliditätsgrad lediglich 66,96 % betragen ([Fr. 77‘780.-- - Fr. 25‘698.--] : Fr. 77‘780.-- x 100) und vermöchte lediglich einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zu begründen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Management Assistant in einem Pensum von 40 % leidensangepasst ist.

4.6    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen die Dreiviertelsrente übersteigenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke