Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01065




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 30. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes

Isler Partner Rechtsanwälte

Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, meldete sich am 1. November 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Arthritis und Schmerzen, insbesondere in den Füssen, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, insbesondere der Einholung des Abklärungsberichtes für Selbständigerwerbende vom 20. August 2013 (Urk. 8/18) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Oktober 2013, Urk. 8/20; Einwand vom 19. November 2013, Urk. 8/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2014 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 10. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz mit der Auflage zurückzuweisen, einen aktuellen ärztlichen Bericht zu verfassen oder in Auftrag zu geben. Mit Beschwerdeantwort vom 17. No-vember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-42). Am 26. Januar 2015 replizierte die Beschwerdeführerin und hielt vollumfänglich an den Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 11. Februar 2015 (Urk. 15) ebenfalls an ihren Ausführungen fest, was der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin anfänglich dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. April 2012 teilweise erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Das Blumengeschäft der Beschwerdeführerin sei trotz der Erkrankung im Aufschwung und ein effektives Valideneinkommen lasse sich demnach nicht aus den Buchhaltungsabschlüssen errechnen. Gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren resultiere ein Invaliditätsgrad von 22 %. Nach Prüfung des Einwandes sei allerdings festzuhalten, dass sich das Geschäft im Aufbau befinde und die Beschwerdeführerin nur zu 50 % anwesend sei, so dass dies nicht erfolgreich geführt werden könne. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es ihr zumutbar, die selbständige Tätigkeit aufzugeben und die restliche Arbeitsfähigkeit behinderungsangepasst zu verwerten. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne längerem, ununterbrochenen Stehen und Gehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg unter Berücksichtigung des vermehrten Pausenbedarfs zu 80 % zumutbar. Das Invalideneinkommen sei demnach gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, so dass beim Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % resultiere.

1.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass weitere medizinische Unterlagen hätten eingeholt werden müssen, da die Krankheit in Schüben auftrete und sich langsam steigernd entwickeln könne und keine aktuellen Unterlagen vorgelegen hätten. Erst nach Abklärung der Beeinträchtigung aus medizinischer Sicht könne im ausserordentlichen Bemessungsverfahren die erwerbliche Gewichtung der ohne und mit Gesundheitsschaden ausübbaren Tätigkeit ermittelt werden (Urk. 1 S. 4 f.).

    Sie habe mittlerweile das 56. Altersjahr vollendet und sei keine gelernte Floristin, was bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sei. Auch sei ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit kein 80%-Pensum zumutbar, dieses sei aufgrund der Abklärungen in ihrem Bereich als Selbständigerwerbende ermittelt worden. Eine aktuelle Abklärung der Zumutbarkeit für angepasste Tätigkeiten sei nicht erfolgt. Aufgrund der ärztlichen Atteste von Dr. Y.___ sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Dezember 2012 bei 50 % liege. Die Beschwerdeführerin befinde sich bei Dr. med. Z.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, in Behandlung, welche sie ab dem 25. Oktober 2013 bis zum heutigen Tag 40 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Es könne damit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 53.51 % (Urk. 1 S. 5 ff.).

1.3    In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2014 (Urk. 7) konstatierte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszügen grösstenteils Einkommen von weniger als Fr. 10‘000.-- pro Jahr abgerechnet habe. Demnach sei auch nicht geltend zu machen, das fortgeschrittene Alter der im Verfügungszeitpunkt 56-jährigen Beschwerdeführerin sei bei einer beruflichen Umstellung bei der Berechnung des Invalideneinkommens zusätzlich zu berücksichtigen. Hingegen sei bezüglich des viel zu hoch veranschlagten Valideneinkommens zu bemerken, dass sich keine Anhaltspunkte ergäben, dass mit der Übernahme des Blumengeschäftes im Jahr 2009 im Gesundheitsfalle und künftig ein Erwerbseinkommen in dieser Höhe hätte erzielt werden können, nachdem gemäss Abklärungsbericht bereits mit der vorher seit dem Jahr 2007 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit kein existenzsicherndes Einkommen erzielt worden sei. Auch sei der Weiterbestand des Blumenladens aufgrund der Gesamtrenovierung der Liegenschaft ungewiss, weshalb sich frage, ob überhaupt ein Gesundheitsschaden für die niedrigen Erwerbseinkünfte herangezogen werden könne oder ob hierfür immer schon andere invaliditätsfremde Gründe verantwortlich gewesen seien.

1.4    Die Beschwerdeführerin replizierte, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, das Invalideneinkommen (richtig: Valideneinkommen) sei viel zu hoch veranschlagt worden, als venire contra factum proprium nicht zu hören sei. Das Invalideneinkommen (richtig: Valideneinkommen) sei richtig betrachtet im Vergleich zu den tatsächlichen Buchhaltungszahlen zu ihrem Einkommen nicht inadäquat hoch. Allein die AHV-abgerechneten Einkommenszahlen seien natürlich nicht relevant, da die Beschwerdeführerin aus ihrer privaten Taggeldversicherung den Lohnausfall habe kompensieren müssen und können. Auch sei die Zukunft des Zentrums nicht ungewiss, sondern das Blumengeschäft werde durch die Umleitung des Hauptpassantenstroms sogar noch aufgewertet (Urk. 11).

1.5    Mit Duplik vom 11. Februar 2015 (Urk. 15) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei aus dem IK-Auszug ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 1987 nie ein Einkommen von mehr als Fr. 15‘000.-- erzielt habe. Aufgrund der Unsicherheit der Auswirkungen des Umbaus des Zentrums sei es zumutbar, die selbständige, bis anhin kaum existenzsichernde Tätigkeit zu Gunsten einer besser entlöhnten Angestelltentätigkeit aufzugeben.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).


2.4    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

2.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

2.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).    


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

3.1    Die Beschwerdeführerin war vom 12. bis zum 19. Mai 2012 im Spital A.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 24. Mai 2012, Urk. 8/14). Die behandelnden Ärzte notierten folgende Diagnosen (Urk. 8/14 S. 15 ff.):

- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- MRI Lendenwirbelsäule (LWS) 14. Mai 2012: degenerative Veränderungen, Neuroforamen L5 beidseits eingeengt, keine Spondylodiszitis

- Pneumonie Unterlappen links mit Begleiterguss

- Sono vom 16. Mai 2012: kleine Pleuraergüsse beidseits

- Ciprofloxacin 5. - 12. Mai 2012; Tazobac 12. - 18. Mai 2012, Carithromycin seit 16. Mai 2012

- Aktivierte Periarthropathia Humeroscapularis Calcarea rechts

- subakromiale Infiltration 6. Mai 2012 (B.___)

- Kolitis des Colon descendens

- Transaminaseerhöhung

- Uveitis anterior rechts

    Die notfallmässige Zuweisung via Sanität sei aufgrund einer Schmerzexacerbation bei lumbalen Schmerzen erfolgt. Die Beschwerdeführerin klage seit ca. einer Woche über zunehmende lumbale Schmerzen und Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Es sei bereits eine Vorstellung in der rheumatologischen Ambulanz am B.___ erfolgt, wo bei Verdacht auf Frozen Shoulder rechts eine subacromiale Infiltration mit Kenacort durchgeführt worden sei. Die Schulterschmerzen seien daraufhin regredient gewesen. Zudem sei eine konventionelle radiologische Bildgebung der Wirbelsäule erfolgt, welche Wirbelkörperzwischenraumminderungen zwischen LWK 4 und 5 sowie eine Facettengelenksarthrose LWK 4 und SWK 1 gezeigt habe. Eine symptomatische Therapie mit NSAID, Tramal und Novalgin sei etabliert worden, worunter sich die Schmerzen nicht gebessert hätten. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin noch bis zum 4. Mai aufgrund einer Kolitis im Colon descendens auf der chirurgischen Abteilung im Spital A.___ hospitalisiert gewesen (Urk. 8/14 S. 17).

3.2    Dr. Z.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 27. Juni 2012 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/7 S. 17 f.):

- Spondyloarthritis mit peripherem Gelenkbefall, Daktylitis, Erstdiagnose (ED) Juni 2012

- ANA, ANCA negativ (05/2012)

- Synovitiden der MTP-Gelenke II, II rechts und der Daumengrundgelenke, Daktylitis II Fuss links

- Thorakolumbovertebrales Syndrom von entzündlichem Schmerzcharakter, ED 05/2012

- Uveitis anterior rechts

- Colitis, ED 05/2012

- PHS tendinopathica calcarea vom SSP-Typ rechts, ED 2011

- subacromiale Infiltration mit Triamcinolon 6. Mai 2012 (B.___)

    Anlässlich der klinischen Untersuchung fand Dr. Z.___ im Vergleich zur Untersuchung eine Woche zuvor am 20. Juni 2012 regrediente Synovitiden der MCP-Gelenke I beider Hände. Die Synovitiden der MTP-Gelenke II, III rechts und die Daktylitis II des linken Fusses seien ebenfalls deutlich rückläufig. Es bestehe ein diskreter endphasiger Flexionsschmerz beider Kniegelenke. Die MRI-Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS), der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Sakroiliakalgelenkes (SIG) vom 25. Juni 2012 zeige keine eindeutigen Hinweise für entzündlich bedingte Veränderungen. Zusammengefasst liege eine Spondylarthritis mit peripherem Gelenkbefall sowie einer Daktylitis vor. Differentialdiagnostisch sei eine Colitis assoziierte Spondylarthritis nicht ausgeschlossen. Nächste Woche sei eine diagnostische Kolonoskopie (inklusive einer histologischen Untersuchung) vorgesehen.


3.3    Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, hielt im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 7. Januar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 8/14 S. 5 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Seronegative Spondylarthropathie mit/bei

- peripherem Gelenksbefall, Daktylitis

- entzündlichem thorakolumbalem Syndrom ohne entzündliche Veränderungen im MR

- Status nach anteriorer Uveitis rechts

    Die Beschwerdeführerin leide unter belastungsabhängigen Schmerzen vor allem in den Füssen mit Nachtschmerzen und Morgensteifigkeit bis zu zwei Stunden. Die Finger seien aktuell beschwerdefrei, bei längerem Stehen habe sie belastungsabhängige Schmerzen im Rücken, allerdings ohne Nachtschmerz. Aktuell seien keine Synovitiden palpabel. Sie leide an einer Druckdolenz an den Fusswurzelgelenken, links mehr als rechts. Das Gänslenzeichen an den Füssen sei schwach und die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei global kaum eingeschränkt.

    Aufgrund der Gelenksschmerzen sei sie vermindert belastbar. Als Dekorationsgestalterin bzw. Inhaberin des Blumengeschäfts attestierte Dr. Y.___ folgende Arbeitsunfähigkeiten:

- 100 % vom 27. April bis zum 11. Juni 2012

- 75 % vom 12. Juni bis zum 16. Juli 2012

- 50 % vom 17. Juli bis zum 6. September 2012

- 100 % vom 7. September bis zum 21. September 2012

- 50 % vom 22. September bis zum 30. September 2012

- 25 % vom 1. Oktober bis zum 30. November 2012

- 50 % seit dem 1. Dezember 2012


4.    Vorliegend kann offen bleiben, ob das Invalideneinkommen gestützt auf den erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich, bzw. gestützt auf die Annahme der Weiterführung des Blumenladens, oder ausgehend von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu ermitteln ist, da die medizinische Aktenlage keine Beurteilung allfälliger Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zulässt:

4.1    Im zuhanden der Innova Versicherungen erstellten Arztbericht vom 14. August 2012 führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin als selbständig Erwerbende im Blumenfachgeschäft die anstehenden Arbeiten in reduziertem Pensum ausführen könne. Schwere körperliche Arbeiten, wie auch nur das kurzzeitige Heben von Lasten seien aktuell und bis auf weiteres nicht zumutbar. Solange unklar sei, wie die Beschwerdeführerin auf die rheumatologische Basistherapie reagiere, werde die Arbeitsunfähigkeit bei 50 % belassen (Urk. 8/7 S. 15 f.). In seinem Bericht vom 7. Januar 2013 attestierte Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Dekorationsgestalterin, bzw. Inhaberin des Blumengeschäftes (Urk. 8/14 S. 7). Er äusserte sich allerdings in beiden Berichten weder zur Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Aufgabenbereichen bzw. deren Anforderungsprofilen entsprechend dem Betätigungsvergleich noch zu einem allfälligen allgemeinen Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit, so dass diese keine ausreichende medizinische Beurteilungsgrundlage bilden. Des Weiteren ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.2    Aus der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. Y.___ bzw. Dr. Z.___ geht lediglich hervor, dass sie der Beschwerdeführerin ab dem 12. Dezember 2012 bis zum 24. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 25. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestieren (Urk. 3). Befunde, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit oder konkrete Einschränkungen werden keine angeführt.

4.3    Auch die weiteren vorliegenden Arztberichte der behandelnden Arztpersonen nehmen weder eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit vor, noch äussern sie sich zu allfälligen Einschränkungen (vgl. E. 3.1 und 3.2; Urk. 8/7 S. 7 ff.; Urk. 8/14 S. 13 f.; Urk. 8/23; Urk. 8/24; Urk. 8/25; Urk. 8/26; Urk. 8/27; Urk. 8/28; Urk. 8/29; Urk. 8/30).

4.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Hämatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beschrieb das Belastungsprofil in seiner Stellungnahme vom 24. April 2014 gestützt auf eine reine Aktenbeurteilung folgendermassen (Urk. 9/19 S. 3): „Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne längerem ununterbrochenem (> 20 Minuten) Stehen, Gehen, Heben und Tragen. Vermehrter Pausenbedarf. Gewichtslimite 10 kg.“ In einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit April 2012 auszugehen. Das Ausmass der Einschränkungen in der Tätigkeit als Selbständigerwerbende sei allerdings durch den Abklärungsdienst zu erheben (Urk. 9/19).

    Eine Aktenbeurteilung des RAD hat sich grundsätzlich auf beweiskräftige Arztberichte abzustützen. Soweit ein RAD-Arzt wie hier nicht selber medizinische Befunde erhebt, sondern die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigt, müssen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist dies nicht der Fall, kann die RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (Urteil des Bundesgericht 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Wie bereits gezeigt, äussern sich die vorliegenden Arztberichte nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder abschliessend zu den konkreten Einschränkungen. Auch die erhobenen Befunde wurden durch die behandelnden Arztpersonen nur oberflächlich dargestellt, so dass gestützt darauf keine abschliessende Aktenbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch einen RAD-Arzt möglich ist.

4.5    Eine ärztliche Einschätzung, inwieweit die Beschwerdeführerin in den einzelnen Teilbereichen eingeschränkt ist, liegt demnach nicht vor. Die Annahme im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende, dass die Beschwerdeführerin in zwei Teilbereichen zu je 50 % eingeschränkt sei, ist in medizinischer Hinsicht entsprechend nicht nachvollziehbar. Das gestützt auf den erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich festgesetzte Invalideneinkommen kann somit nicht zur Ermittlung des Invaliditätsgrades herangezogen werden.

    In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bleiben sowohl das Belastungsprofil als auch das zumutbare Pensum in medizinischer Hinsicht unklar, so dass auch das Invalideneinkommen, welches gestützt auf das durch Dr. C.___ angegebene Belastungsprofil und Pensum sowie die LSE festgesetzt wurde, nicht zur Ermittlung des Invaliditätsgrades herangezogen werden kann.

4.6    Nach dem Gesagten lässt sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Arztberichte in der angestammten Tätigkeit als allenfalls auch in einer angepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.6), damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und anschliessend über einen allfälligen Leistungsanspruch entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti-gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.





Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ervin Deplazes

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler