Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01067 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 6. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert
Klemm Blättler Heeb Hrovat Jud Sert, Advokatur
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, Mutter zweier 1998 und 2000 geborener Töchter, erlitt am 25. Juli 2001 als Zimmermädchen am Arbeitsplatz einen Unfall (Urk. 8/5/110) und meldete sich am 9. Juli 2003 unter Hinweis auf Unfallbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 22. November 2004 eine halbe Rente samt Kinderrenten ab 1. August 2002 zu (Urk. 8/24-25).
1.2 Die im März 2005 (vgl. Urk. 8/38) und im Juni 2010 (vgl. Urk. 8/54) durchgeführten Rentenrevisionen ergaben jeweils einen unveränderten Invaliditätsgrad (Mitteilungen vom 4. Mai 2005, Urk. 8/44, und vom 5. April 2011, Urk. 8/61).
1.3 Nach Eingang eines am 12. Februar 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/67) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 23. November 2013 (Urk. 8/78) und 17. Februar 2014 (Urk. 8/83) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/86, Urk. 8/94-95, Urk. 8/99, Urk. 8/103) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/105 = Urk. 2).
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 13. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihre gesundheitliche Einschränkung anhand neuer fachärztlicher Gutachten abzuklären (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 14. November 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt sowie der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).
2.2 Mit Eingabe vom 28. November 2014 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 12) ein, woraufhin mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 13) die rheumatologische Gutachterin aufgefordert wurde, dazu Stellung zu nehmen. Am 25. Dezember 2014 erstattete die Gutachterin ihre Stellungnahme (Urk. 16). Sodann wurde mit Gerichtsverfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 19) ein weiterer medizinischer Bericht eingeholt, welcher am 25. März 2015 (Urk. 22) erstattet und den Parteien am 31. März 2015 (Urk. 24) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen, sofern sie dabei keine Lasten über 12.5 kg hebe und trage, sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einschränke (S. 2).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) vorab eine Gehörsverletzung geltend, da namentlich zum Einwand vom 14. Mai 2014 und zu ihren ergänzenden Bemerkungen vom 4. September 2014 kaum Stellung genommen worden sei (S. 4). Ferner könne auf das eingeholte psychiatrische Teilgutachten – aus näher dargelegten Gründen – nicht abgestellt werden (S. 5 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2004 verhält und ob diesbezüglich auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann, mithin ob die Einstellung der Invalidenrente rechtens war.
2.4 Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 4. Mai 2005 (Urk. 8/44) und 5. April 2011 (Urk. 8/61) abgeschlossenen Revisionsverfahren, da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (vgl. vorstehend E. 1.4). Das Einholen von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte (vgl. nachstehend E. 5-6) reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5).
3.
3.1 Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren. Dabei rügte sie in formeller Hinsicht, namentlich zu ihrem Einwand vom 14. Mai 2014 und zu ihren ergänzenden Bemerkungen vom 4. September 2014 habe die Beschwerdeführerin kaum Stellung genommen. Insbesondere seien die seitens des Y.___ vorgebrachten Einwände vom 16. Mai 2014 gegen das psychiatrische (Teil-)Gutachten nicht beachtet worden (Urk. 1 S. 4 f.).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
3.3 Zutreffend ist zwar, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zur Beurteilung der Einwände seitens des Y.___ geäussert hat. Die Begründungspflicht verlangt allerdings nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b). Nachdem sich aus der Verfügung ergibt, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin zu ihrer Entscheidung gelangt ist, kann aber jedenfalls nicht von einer derart schweren Gehörsverletzung ausgegangen werden, welche die Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde.
4.
4.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im November 2004 (Urk. 8/24-25) lagen die folgenden medizinischen Beurteilungen vor:
4.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Gutachten zuhanden der Unfallversicherung der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/5/4-12) folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 7):
- Status nach Kontusion des rechten Vorfusses (31. Mai 2001), geheilt
- Status nach Scarf-Osteotomie des Metatarsale I rechts, Hallux rigidus, Restbeschwerden bei ungenügender Einlagenversorgung
- Knick-Senk-Spreizfuss beidseits mit statischen Fussbeschwerden
- 2-jähriges Arbeitsproblem
In seiner Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, nach Abschluss einer korrekt durchgeführten Schuh- und Einlageversorgung halte er die Beschwerdeführerin ab sofort zu mindestens 50 % arbeitsfähig (S. 7 Mitte).
4.3 Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, B.___, berichtete am 13. August 2003 (Urk. 8/7) über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende, im Austrittsbericht anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 27. August bis 13. September 2002 gestellte, Diagnosen (S. 1):
- Allodynie und konsekutive Bewegungseinschränkung Vorfuss rechts mit/bei
- Status nach Traumatisierung Grosszehengrundgelenk mit Hallux valgus-Komponente rechts im Mai 2001
- Status nach Scarf-Osteotomie Metatarsophalangealgelenk (MTP) I rechts am 26. November 2001 und Revision Metatarsophalangealgelenk (MP)-Gelenk Dig II mit Entfernung eines Knorpelfragmentes bei subcorticaler zystischer Läsion
- aktuell: vollständige ossäre Konsolidierung
- chronische somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung
- persistierende schmerzhafte Parästhesien im rechten Bein nach Lumbalanästhesie am 26. November 2001 bei vorgenannter Operation
- kleine mediane Diskushernie L4/5 sowie dorsale Diskusprotrusion L5/S1 ohne Tangierung oder Kompression der Nervenwurzeln respektive des Duralsackes
- chronifiziertes thorakolumbales Schmerzsyndrom (4 von 5 Waddelzeichen positiv) mit fibromyalgiformer Ausweitungstendenz
- Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur
- depressive Entwicklung
- Harnwegsinfekt
Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August bis 13. September 2002. Anschliessend sei aus rein rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit im bisherigen Beruf als Hotelgouvernante eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % während 2 Wochen (14. bis 29. September 2002) mit anschliessender Steigerung ab 30. September 2002 auf 100 % gegeben (S. 2).
4.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 23. August 2003 (Urk. 8/8/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- chronisches panvertebrales Syndrom bei Fehlstatik der Wirbelsäule und segmentaler Dysfunktion der oberen bis mittleren Brustwirbelsäule (BWS) seit 1994
- chronische Belastungsschmerzen mit chronischem Reizzustand im Bereiche des rechten Grosszehengrundgelenks infolge einer traumatisierten Grosszehengrundgelenksarthrose mit Hallux valgus, jetzt bei Status nach Scarf-Osteotomie (26. November 2001) und Status nach Metallentfernung (20. Januar 2003)
- chronische belastungsabhängige Kniebeschwerden rechts offenbar als Folge der Wirbelsäulen- und/oder der Fussbeschwerden
- Verdacht auf eine chronische somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, seit dem 10. September 2001 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 7 lit. a). Die Beurteilung auf längere Sicht sei schwierig. Da bist jetzt überhaupt keine Besserung eingetreten sei, dürfte die Beschwerdeführerin vermutlich in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin arbeitsunfähig bleiben. Für Tätigkeiten, bei denen der rechte Fuss und der Rücken nicht speziell belastet werden, wäre die Beschwerdeführerin allenfalls vollständig arbeitsfähig, was mittels Arbeitsversuchs geprüft werden müsste (lit. b).
4.5 Dr. med. D.___, Medizinischer Dienst der Beschwerdegegnerin, attestierte der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2003 (Urk. 8/15) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in einer adaptierten Tätigkeit.
5.
5.1 Im Rahmen der ersten durchgeführten Rentenrevision im März 2005 (vgl. Urk. 8/38) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig:
5.2 Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) erstattete der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2003 ein Gutachten (Urk. 8/39/6-12), in welchem er die bereits im Juli 2003 (vgl. vorstehend E. 4.2) genannten Diagnosen stellte und auf heute andauernde Beschwerden vonseiten des rechten Fusses der Beschwerdeführerin berichtete. Sie könne deshalb nicht mehr arbeiten und nur etwa 20 Minuten gehen. Am besten trage sie MBT-Schuhe, und sie habe Rückenschmerzen und Schlafstörungen. Eine spezielle Behandlung sei nicht vorgesehen (S. 2 Ziff. 2). In seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass die bisherige Behandlung während über 2 ½ Jahren insgesamt gründlich daneben gegangen zu sein scheine. Die Beschwerdeführerin verschanze sich heute förmlich hinter ihren, an sich glaubhaften, Beschwerden an Rücken und Füssen und gebe dabei auch klar zu verstehen, dass Arbeit für sie kein Thema mehr sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestehe ab sofort und schon seit längerer Zeit für jede leichtere, zum Beispiel sitzende Tätigkeit (Werkstatt, Fabrik, Textil) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 5).
5.3 Die Ärzte des Departements für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, E.___, berichteten am 9. November 2004 (Urk. 8/39/19-21) über die Beschwerdeführerin, welche sie vom 23. April bis 1. November 2004 ambulant behandelt hatten. Sie diagnostizierten unklare Abdominalbeschwerden, einen Verdacht auf eine Somatisierungstendenz sowie eine unklar erhöhte Glutamatpyruvattransaminase (GPT) mit Differentialdiagnose Lebersteatose (S. 1). Angesichts einer gewissen Somatisierungstendenz und der sozialen wie finanziellen Schwierigkeiten empfahlen die Ärzte die rasche Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess, zumal aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (S. 3 am Schluss).
5.4 Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) berichtete am 2. April 2005 (Urk. 8/39/1-5) über einen unveränderten Gesundheitszustand und erachtete die Beschwerdeführerin weiterhin in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 7). Diese Einschätzung bestätigte er am 2. Mai 2005 (Urk. 8/42).
6.
6.1 Anlässlich der im Juni 2010 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 8/54) gingen folgende medizinische Berichte ein:
6.2 Am 4. Mai 2006 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, aufgrund des am 6. März 2006 erlittenen Unfalls der Beschwerdeführerin – die als Fussgängerin auf Glatteis ausgeglitten und nach hinten gefallen war statt, über welche gleichentags berichtet wurde (Urk. 8/49 = Urk. 8/56/11-14). Dr. F.___ hielt in seiner Beurteilung fest, beim bagatellären Sturz nach rückwärts seien Kontusionen der linken Schulter, der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenkes festgehalten. Es bestehe ein massiver Vorzustand mit massiven degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und ein Schmerzzustand im Grosszehengrundgelenk nach Unfallresiduen und nach einer Hallux-Operation. Die Befunde der heutigen Untersuchung seien sehr diskret und von einer Einschränkung der Beweglichkeit könne keine Rede sein. Er könne heute keine Einschränkungen erkennen, welche unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden, so dass er im Unfallschein eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinige (S. 3). Es bestehe eine IV-Rentensituation bei halber IV-Rente. Ob diese gerechtfertigt sei, könne er heute nicht abschliessend beurteilen. Eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei denkbar (S. 4 oben).
6.3 Die Ärzte des B.___ hielten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 8/56/22-23) betreffend ihre zuvor durchgeführten Behandlungen (vgl. Urk. 8/56/8-10, Urk. 8/56/15-17, Urk. 8/56/20-21) zusammenfassend fest, bei den erneut eingeleiteten physikalischen Massnahmen habe die Beschwerdeführerin eine verminderte Compliance und Motivation gezeigt, weshalb diese Serie frühzeitig habe abgebrochen werden müssen. Aufgrund der statischen und dynamischen Insuffizienz bestehe sicherlich ein gewisses Krankheitspotential, doch müsse bei den geschilderten Beschwerden, insbesondere aufgrund der Beschwerdedauer, von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden (S. 2).
6.4 Eine am 17. Juli 2008 durchgeführte bildgebende Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) ergab den Nachweis einer grösseren Diskushernie C6/7 links, sicher mit Wurzelkompression C7 links, sowie kleinerer, ebenfalls links gelegener, Hernien auf den Etagen C5/6 und C3/4, jedoch keine Rückenmarkskompression (Urk. 8/56/30-31).
6.5 Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 25. September 2010 (Urk. 8/56/1-7) bei bekannter Diagnose (vgl. Ziff. 1.1) weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit und erachtete die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit und als Lebensmittelverkäuferin als zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7).
7.
7.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die folgenden ärztlichen Berichte ein:
7.2 Die Ärzte des B.___ berichteten am 20. Februar 2012 über ihre am 13. Februar 2012 durchgeführte ambulante rheumatologische Untersuchung (Urk. 8/70/2-3). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Sturz am 5. September 2011 auf den rechten Arm, seither Schmerzen im rechten Oberarm und insbesondere der rechten Schulterpartie dorsal
- Magnetresonanztomographie (MRI) rechtes Schultergelenk: Tendinopathie der Supraspinatussehne und leicht aktivierte AC-Gelenksarthrose
- Verdacht auf ein Sulcus ulnaris Syndrom rechts (7. März 2012)
- chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- chronische Beschwerden im rechten Fuss
- arterielle Hypertonie
- Übergewicht
Seit dem Sturzereignis vom 5. September 2011 bestünden anhaltende Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenkes und des rechten Oberarmes, welche die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit vollständig einschränken würden. Eigentliche posttraumatische Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können. Es finde sich bei der klinischen Untersuchung ein inspektorisch unauffälliges rechtes Schultergelenk mit freiem Bewegungsumfang. Klinische Hinweise auf eine relevante HWS-Problematik würden fehlen (S. 1).
7.3 Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 16. April 2013 (Urk. 9/70/1) auf die medizinischen Akten des B.___ und attestierte der Beschwerdeführerin eine bis zum Unfall vom 5. September 2011 geltende 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten. Seit dem Unfall fühle sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr arbeitsfähig. Die bis anhin ausgeübte Stelle in einem Lebensmittelgeschäft gäbe es infolge Konkurses nicht mehr, weshalb auch kein Arbeitsversuch mehr möglich sei (Ziff. 5.5).
7.4 Zur Klärung des aktuellen Gesundheitszustandes holte die Beschwerdegegnerin das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH G.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 23. November 2013 (Urk. 8/78) und das psychiatrische Gutachten (mit interdisziplinärer Zusammenfassung und Beurteilung) von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Februar 2014 (Urk. 8/83) ein.
7.5 Dr. G.___ nannte im Gutachten vom 23. November 2013 folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/78 S. 66 Ziff. 9.1):
- zervikospondylogenes Syndrom rechts bei
- leichten degenerativen Veränderungen und erosiver Osteochondrose C6/C7 mit mässiger Foraminalstenose links mit
- mässig vermehrter Aktivität im Bereich der Zwischenwirbelräume C6/C7 und gering auch C5/C6
- möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 links
- ohne radikuläre Zeichen
- lumbospondylogenes Syndrom links bei
- leichten degenerativen Veränderungen und flacher zirkulärer Protrusion L4/L5 mit Verdickung des Ligamentums flavum auf Höhe L4/L5 mit konsekutiv leichter bis mässiger zentraler Spinalkanalstenose mit möglicher Reizung der absteigenden Nervenwurzel L5 links
- ohne vermehrte szintigraphische Aktivität
- ohne radikuläre Zeichen
In der rheumatologischen Beurteilung führte die Gutachterin aus (S. 67 f. Ziff. 10), die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über ausgedehnte Schmerzen. Deshalb könne sie nicht arbeiten.
In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Es sei eine Adipositas Grad I vorhanden. Der intermittierend hinkende Gang normalisiere sich rasch unter Ablenkung. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS, LWS) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden, alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne aus der Muskelmasse nicht abgeleitet werden. Die bildgebende Untersuchung der LWS zeige leichte degenerative Veränderungen mit einer leichten bis mässigen Spinalkanalstenose im Segment L4/5 und einer möglichen Reizung der absteigenden Nervenwurzel L5 links. Die bildgebende Untersuchung der HWS zeige eine erosive Osteochondrose C6/7 mit mässiger Foraminalstenose mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 links. Die im Juli 2008 festgestellte grössere Diskushernie C6/7 mit sicherer Kompression der Nervenwurzel C7 links sei nicht mehr erkennbar. Da die Beschwerdeführerin zervikospondylogene Beschwerden rechtsbetont angebe, die bildgebenden Befunde dagegen linksbetont (Gegenseite) seien, sei es fraglich, ob die bildgebenden Befunde im HWS-Bereich überhaupt einen Zusammenhang mit ihren Beschwerden hätten. Die nach dem Sturz auf den rechten Arm am 5. September 2012 (richtig: 5. September 2011) beobachtete leichte Tendinopathie der Supraspinatus-Sehne sowie die Aktivierung des AC-Gelenkes seien nun abgeheilt. Die Szintigraphie zeige keine vermehrte Aktivität im Bereich der Schultern. Ebenfalls inaktiv seien beide Hände, beide Ellbogen, die BWS, LWS und beide Iliosakralgelenke sowie auch beide Hüftgelenke, beide Knie und beide Füsse. Daher seien die Kontusionen des rechten Vorfusses mit folgender Operation am 26. November 2001 abgeheilt wie auch die Vorfuss-Kontusion vom 11. Mai 2010 und die Rippenfraktur vom 29. Juni 2010. Bei der Beschwerdeführerin bestünden geringe strukturelle Veränderungen, die möglicherweise geringe Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit hätten. Das Ausmass ihrer Beschwerden könne durch die geringen strukturellen Veränderungen nicht erklärt werden.
Beim Ausziehen der Socken nehme die Beschwerdeführerin spontan den Langsitz ein. Diskrepant dazu sei, dass sie Sekunden danach beim Prüfen des Lasègue rechts bereits ab 45° und links bei 30° laut Schmerzen äussere und keine weitere Prüfung des Lasègue zulasse. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz.
Der Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Die Szintigraphie habe keinerlei pathologische Befunde der Hände gezeigt. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung bestanden.
Die Arbeitsfähigkeit schätzte die Expertin dahingehend ein (S. 69 f. Ziff. 11), dass die Beschwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limitiert sei. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen seien oft zusätzliche Überkopfarbeiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Als Kassiererin könne sie 100 % beziehungsweise als Reinigungsfrau/Zimmermädchen 100 % ganztags bei maximaler Hantierung von Lasten bis 12.5 kg arbeiten. Für eine angepasste Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nicht angepasste Tätigkeit habe sie ab August 2001 nicht mehr ausüben können.
7.6 Dr. H.___ konnte im psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2014 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (Urk. 8/83 S. 7).
In der psychiatrischen Beurteilung legte der Experte dar (S. 7 f.), bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben und vorhandenen Akten weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit sei zwar durch das jähzornige Verhalten des Vaters belastet gewesen, aber ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, weshalb sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergäben (S. 7 unten). Die Beschwerdeführerin sei vom 27. August bis 13. September 2002 im B.___ hospitalisiert gewesen, wobei eine chronische somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung sowie eine depressive Entwicklung postuliert worden seien. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung werde aber nicht aufgrund einer vermeidenden Haltung, demonstrativem Verhalten oder schmerzbedingter Schonhaltung (wie im Bericht dokumentiert), sondern bei Vorliegen von schwerwiegenden bewussten/unbewussten emotionalen Konflikten oder schwerwiegenden belastenden psychosozialen Situationen gestellt, was weder im Bericht des B.___ vom 23. September 2002 dokumentiert noch von ihm anamnestisch erhoben worden sei. Aufgrund der anamnestischen Angaben habe die Beschwerdeführerin nach der Akzentuierung der muskuloskelettalen Schmerzen 2005 eine insgesamt drei Jahre dauernde ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. I.___ in Anspruch genommen, aufgrund eigener Angaben jedoch im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung und nicht primär wegen einer isolierten psychiatrischen Erkrankung mit Krankheitswert. Seither sei sie weder in psychiatrischer Behandlung noch sei sie psychopharmakologisch behandelt worden. Anlässlich seiner Exploration vom 4. Dezember 2013 habe die Beschwerdeführerin berichtet, im Rahmen der Eheprobleme seit Sommer 2013 unter psychischen Problemen in Form von aggressivem und impulsivem Handeln, Schlafstörungen, Ängsten und Deprimiertheit gelitten zu haben, was in diagnostischer Hinsicht einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt zugeordnet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe im August 2013 eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen und unter den eingeleiteten therapeutischen Massnahmen habe sich ihr psychischer Zustand bereits gebessert. Anlässlich seiner Exploration habe die Beschwerdeführerin – abgesehen von einer leichten Deprimiertheit und einer allgemeinen Unsicherheit - keine weiteren psychopathologischen Merkmale aufgewiesen und bei objektiv ganz unauffälligen psychokognitiven Funktionen könne bei der Beschwerdeführerin von einer weitgehenden Remission der Anpassungsstörung sowie einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 8).
7.7 In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung (Urk. 8/83 S. 10 f.) wurden die im rheumatologischen Gutachten aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiederholt. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gingen die Experten davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit seit August 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limitiert. Sie könne Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten.
7.8 Dr. C.___ kritisierte in seinem Einwandschreiben vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/94/1-2) die Beurteilung der Invalidenversicherung. Er führte aus, wenn aber die IV-Stelle die Beschwerdeführerin bereits vor dem 5. September 2011 jahrelang als nur zu 50 % arbeitsfähig betrachtet habe, könne sie jetzt nicht einfach kommen und die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig betrachten bei jetzt sogar schlimmeren Beschwerden als zuvor (S. 2).
7.9 Med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. K.___, klinischer Psychologe und Supervisor, Y.___, nahmen mit Bericht vom 16. Mai 2014 (Urk. 8/96 = Urk. 3) Stellung zum bidisziplinären Gutachten. Darin übten sie – näher ausgeführte – Kritik am psychiatrischen Teilgutachten und nannten die folgenden - hier verkürzt angeführten - Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), Schmerzen rechter Fuss und Schmerzen rechte Schulter (S. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Diagnosen (Schmerzen und Depression) für angepasste Tätigkeiten nicht arbeitsfähig (S. 3 am Schluss).
7.10 Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 7.5) nahm mit Bericht vom 5. Juli 2014 (Urk. 8/99) Stellung zur von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik an ihrem Teilgutachten. Sie hielt unter anderem fest, dass zwei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die Beschwerdeführerin könne allerdings eine angepasste HWS- und LWS-schonende Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 1).
8.
8.1 Nach Verfügungserlass vom 12. September 2014 (Urk. 2) gingen folgende medizinische Berichte ein:
8.2 Vom 10. bis 27. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin zur Abklärung einer Autoimmunerkrankung in der Klinik für Rheumatologie, B.___, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 12 = Urk. 17/1) wurde festgehalten, dass die Hospitalisation der Beschwerdeführerin nach Selbstzuweisung bei Rücken- und Bauchschmerzen sowie einem Taubheitsgefühl erfolgt sei. Das Taubheitsgefühl werde vom linken Oberbauch bis zum linken Oberschenkel berichtet. Hinweise auf Stuhl- oder Urinkontinenz hätten sich nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei im klinisch stabilen Allgemeinzustand entlassen worden (S. 2).
Nebst den bekannten Diagnosen wurde neu eine Multiple Sklerose genannt (S. 1), welche eine Einschränkung des Gehens von längeren Strecken sowie Treppensteigen mit sich brächten (S. 2).
8.3 Dr. G.___ erstatte am 25. Dezember 2014 ihre Stellungnahme zur Frage, ob und allenfalls wie die neu diagnostizierte Multiple Sklerose die in ihrem Gutachten vom 23. November 2013 gestellten Diagnosen und insbesondere die im Verfügungszeitpunkt anzunehmende Arbeitsfähigkeit beeinflusse (Urk. 16). Zur Beantwortung dieser Fragen holte sie zusätzliche medizinische Berichte ein (vgl. Urk. 17/1-4) und stellte gestützt darauf fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2014 eine Multiple Sklerose diagnostiziert und behandelt worden sei. Es bestehe gemäss ICF-Beurteilung eine Einschränkung beim Gehen von längeren Strecken und beim Treppensteigen, jedoch keine weiteren Einschränkungen, insbesondere keine Einschränkung durch die Funktion der Wirbelsäule.
Da die Multiple Sklerose jedoch eine neurologische Diagnose sei, schlage sie vor, dazu einen Arztbericht des behandelnden Neurologen einzuholen (S. 2).
8.4 Dr. med. L.___, Leitender Arzt, Abteilung für Neurologie, B.___, legte in seinem Bericht zuhanden des hiesigen Gerichts vom 25. März 2015 (Urk. 22) die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht dar (S. 1) und diagnostizierte einen hochgradigen Verdacht auf eine chronische entzündliche ZNS-Erkrankung (Multiple Sklerose) bei disseminierten entzündlichen Läsionen zerebral und spinal im Oktober 2014. Er führte aus, die klinischen Beschwerden bei hochgradigem Verdacht auf Multiple Sklerose seien Anfang Oktober 2014 aufgetreten. Zum genannten Verfügungszeitpunkt vom 12. September 2014 habe somit noch keine neurologische Symptomatik bestanden. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell aufgrund der Parese und Sensibilitätsstörungen des linken Beines eingeschränkt. Insbesondere Tätigkeiten mit längerem Stehen und Laufen oder mit Treppensteigen seien aktuell eingeschränkt möglich. Es handle sich um einen dynamischen Prozess, bei dem es in den nächsten Monaten noch zu Verbesserungen kommen könne (S. 3).
9.
9.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache im November 2004 (Urk. 8/24-25) erfolgte im Wesentlichen aufgrund des Berichts von Dr. A.___, welcher nebst der Bewegungseinschränkung des rechten Vorfusses eine chronische somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung und eine depressive Entwicklung sowie einen Harnwegsinfekt diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 4.3), sowie aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___, welcher zusätzlich als Befund ein chronisches panvertebrales Syndrom und chronische Belastungsschmerzen erhob (vgl. vorstehend E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Berichte in einer angestammten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig.
Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 7.5-7) ging die Beschwerdegegnerin nun aktuell davon aus, dass ein verbesserter Gesundheitszustand im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege (vgl. vorstehend E. 2.1).
9.2 Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H.___ und Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 7.5-7) abzustellen, das sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist.
9.3 Die Gutachterin Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 7.5) geht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/67) – von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern im Gegenteil von einer Verbesserung aus, indem sie ausführte, dass es aus rheumatologischer Sicht seit 2002 zu einer vollständigen Heilung der Kontusion des rechten Vorfusses und der nachfolgenden Hallux-Operation rechts gekommen sei. Ebenso könnten die im September 2001 postulierte Arthritis urica eindeutig ausgeschlossen werden wie auch andere entzündlich-rheumatische Erkrankungen und die im Juli 2008 festgestellte zervikale Diskushernie C6/C7 links sei nun bildgebend deutlich gebessert, so dass zusammenfassend für eine angepasste Tätigkeit nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung des Belastungsprofils (Limitierung durch eingeschränkte Funktion der HWS und LWS und Lasten bis maximal 12.5 kg) eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben könne. Ausserdem wies sie auf festgestellte Diskrepanzen und Selbstlimitierung hin.
Ihr Gutachten erfüllt in jeder Hinsicht die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6). Es basiert auf den notwendigen internistisch-rheumatologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Der Gutachterin standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Sie berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Expertin in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
9.4 Zu dieser rheumatologischen Beurteilung hat die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich - keine Einwände geltend gemacht, womit es sein Bewenden haben kann. Die im Einspracheverfahren vorgebrachten Rügen (Urk. 8/95) wurden von der Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 7.10) umfassend beantwortet, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen.
9.5 Was die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische (Teil-)Gutachten (vgl. vorstehend E. 7.6) vorbringt, verfängt nicht. Der Gutachter hat die sich in den Akten befindlichen Berichte – soweit vorhanden - in seinem Gutachten referiert. Sache des Gutachters ist nicht, aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte einzufordern, sondern eigene Untersuchungen durchzuführen und sich mit den bestehenden, sich in den Akten befindenden Berichten auseinander zu setzen. Dies hat Dr. H.___ getan, weshalb auf sein Gutachten abgestellt werden kann, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung mit Krankheitswert vorliegt. Aus dem Umstand, dass die Ärzte des Y.___ (vgl. vorstehend E. 7.9) in ihrem Bericht vom 16. Mai 2014 eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierten, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Fachpersonen des Y.___ begründeten die von ihnen abgegebene und vom Gutachten G.___/H.___ markant abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 7.9) insbesondere damit, im genannten Gutachten seien die falschen Diagnosen gestellt worden, womit sie zum Ausdruck bringen wollten, dass ihres Erachtens aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren gewesen wäre. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Im aktuellen Gutachten wurde nach ausführlicher Befundschilderung ausdrücklich festgehalten, dass sich keine ausreichenden Hinweise für eine relevante psychiatrische Erkrankung ergeben hätten (vgl. vorstehend E. 7.6). Solche finden sich auch in der Y.___-Stellungnahme nicht, denn darin wurden einzelne Diagnosekriterien lediglich aufgelistet, ohne die damit verbundene Behauptung, sie seien erfüllt, befundmässig nachvollziehbar abgestützt zu haben.
Im Gutachten wurde – für angepasste Tätigkeiten - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert, sofern das Belastungsprofil eingehalten werde. Von Seiten des Y.___ wurde jedoch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Dies vermag aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint das Attestieren einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit dem Umstand geschuldet, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
9.6 Auch die neu diagnostizierte Multiple Sklerose-Erkrankung vermag vorliegend am Ergebnis nichts zu ändern, hielt der behandelnde Arzt, Dr. L.___, in seinem Bericht vom 25. März 2015 (vgl. vorstehend E. 8.4) doch fest, dass diese Krankheit erst nach Verfügungserlass im Oktober 2014 diagnostiziert wurde, wobei insbesondere Tätigkeiten mit längerem Stehen und Laufen oder mit Treppensteigen aktuell eingeschränkt möglich seien, wobei er zudem auf einen dynamischen Krankheitsprozess hinwies, bei dem es zu gesundheitlichen Verbesserungen kommen könne.
Somit ist einerseits ausgewiesen, dass aufgrund der neu diagnostizierten Multiple Sklerose keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 14. September 2014, welcher praxisgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen), besteht, und andererseits ist auch erstellt, dass diese Erkrankung im vorliegenden Fall auch über den Verfügungszeitpunkt hinaus nicht zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führte.
9.7 Zusammenfassend ist vorliegend gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H.___ und Dr. G.___, das alle praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich erfüllt, ein verbesserter Gesundheitszustand gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG und somit ein Revisionsgrund ausgewiesen, wobei festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit im Rahmen des im Gutachten formulierten Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin geforderte Anordnung weiterer fachärztlicher Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 2) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. Sofern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung im Oktober 2012 dennoch verschlechtert haben sollte, steht es ihr jedoch frei, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen.
9.8 Der von der Beschwerdegegnerin mittels Prozentvergleich vorgenommene Einkommensvergleich für das Jahr 2013 (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8/84) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen nicht bestritten. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % erfolgte die Einstellung der Invalidenrente somit korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
10.
10.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
10.2 Der am 14. November 2014 bestellte (Urk. 9) unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit am 9. Dezember 2015 eingereichter Honorarnote (Urk. 25/2) machte Rechtsanwalt Suat Sert für die Zeit vom 17. September 2014 bis 23. Oktober 2015 einen Aufwand von 11.34 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 41.-- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dies erscheint nach Abzug des auf der Honorarnote aufgeführten fallfremden Aufwands (Telefonat vom 17. März 2015 mit der Klientin betreffend Kostengutsprache für Rollator im Umfang von 0.33 Stunden) angemessen, weshalb seine Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab Januar 2015 auf Fr. 2‘465.90 festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, wird mit Fr. 2‘465.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Suat Sert
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler