Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01069




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 29. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, meldete sich am 22. März 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2; Zusatzgesuch vom 17. Juni 2011, Urk. 7/5). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 7/42; Verfügungsteil 2, Urk. 7/40) eine vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2012 befristete Viertelsrente zu.

    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 5. März 2014 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Juni 2014, Urk. 7/50; Einwand vom 13. Juli 2014, Urk. 7/52) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Oktober 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Leistungsbegehren neu zu beurteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-57), was der Beschwerdeführerin am 18. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft dargelegt habe. Die subjektiv zunehmenden Schmerzen seien gemäss ärztlicher Stellungnahme durch Dekonditionierung und Gewichtszunahme zu erklären. Die Beschwerden seien mittels adäquater Behandlung gut therapierbar und würden keine langfristige höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie seit 10 Jahren mit chronischen Rückenschmerzen, teils begleitet von starken Kopfschmerzen und Gelenkschmerzen, lebe. Es gebe keine schmerzfreien Tage, nur die Intensität variiere. Ihr Alltag sei geprägt von Schmerzen und schwerer Erschöpfung und die Wohnungsreinigung gelinge ihr alle zwei Monate. Aus diesem Grund arbeite sie seit Juli 2011 im reduzierten Arbeitspensum und habe einen neuen Antrag an die Beschwerdegegnerin gestellt (Urk. 1).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


3.

3.1    Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2013 präsentierte sich im Wesentlichen folgendermassen:

3.1.1    Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 26. Oktober 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/28):

- Chronisches thorako-lumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom mit/bei

- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung

- muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung der rumpf- und beckenstabilisierenden Muskulatur

- normale Darstellung der Brustwirbeläule (BWS) ohne Pathologie (MRT BWS 08/2012)

- somatoforme Komponente

- Chronisch rezidivierende Polyarthralgien

- am ehesten im Rahmen eines benignen Hypermobilitätssyndroms

- Dysgerminom Ovar pT1cpN0 bei/mit

- Probe-Laprotomie mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits, pelvine Lympho-Notektomie, Teilomentektomie, Peritonealbiobsien 01/11

- additive Chemotherapie

    

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab sie folgende Diagnosen an:

- Erhöhte Transaminasen

- Lebersteatose

- differentialdiagnostisch: Estrofem-induziert

- Status nach partieller Ruptur des Musculus aductor longus links 01/2011

    Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 3. Januar bis zum 3. Juli 2011, danach sei eine schrittweise Reduktion erfolgt und seit dem 25. November 2011 sei sie zu 40 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt durch die Erschöpfung, die rasche Ermüdung bei körperlichen Leistungen und chronische Schmerzen. Dr. Y.___ konstatierte, dass die eigentliche Arbeit zumutbar sei, allerdings sei der lange Arbeitsweg von Winterthur nach Zürich schwierig, da dieser die Beschwerdeführerin sehr erschöpfe. Bei der eigentlichen Arbeit bestehe ihres Erachtens keine verminderte Leistungsfähigkeit, gewisse Konzentrationsschwierigkeiten seien möglich.

3.1.2    Dr. med. Z.___, Oberarzt der Rheumatologie und muskuloskelettalen Rehabilitation des Spitals A.___, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 28. Januar 2013 (Urk. 7/32 S. 6 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisches thorako-lumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom mit/bei

- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (thorakaler Hyperkyphose, lumbaler Hyperlordose)

- muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung der rumpf- und beckenstabilisierenden Muskulatur, ventralem Überhang/ventraler Schwerpunktverlagerung mit Sacrum acutum

- normaler Darstellung der Brustwirbelsäule (BWS) ohne Pathologie (MRT BWS 08/2012)

- somatoformer Komponente

- Chronisch rezidivierende Polyarthralgien mit/bei

- am ehesten im Rahmen eines benignen Hypermobilitätssydnroms

- fehlhaltungsbedingten Knieschmerzen beidseits bei valgisierender Beinachse beidseits

- Verdacht auf benignes Hypermobilitätssyndrom mit/bei

- Beighton-Score 7/9

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er:

- Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, teils auch migräneform

- Erhöhte Transaminasen

- Lebersteatose (CT Abdomen 04/2012)

- differentialdiagnostisch Estrofem-induziert

- differentialdiagnostisch NAFLD bei Prädiabetes und Adipositas

- Prädiabetes Mellitus

- HbA1c 6.0 (17.08.2012)¨

- Schmerzsyndrom Leiste links bei

- Status nach partieller Ruptur des M. Adductor longus links 01/2011

- Dysgerminom Ovar pT1cpNO (0/15) MO, FIGO lc bei/mit

- Probe-Laparatomie mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits, pelvine Lymphonodektomie, Teilomentektomie, Peritonealbiopsien am 25.1.2011

- postoperativ normalem Tumormarker (LDH, AFP, Beta HCG)

- additiver Chemotherapie mit 3 Zyklen BEP (Belomycin, Etopophos, Cisplatin) am 3. März 2011 bis Ende April 2011

    Die Beschwerdeführerin sei als Sachbearbeiterin in einer Bank ab dem 1. September bis Ende Oktober 2012 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. November 2012 bis voraussichtlich zum 5. März 2013 bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie sei eingeschränkt durch das chronische, thorakolumbovertebrale bis -spondylogene Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (Hohl-/Rundrückenbildung), muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung der rumpf-/beckenstabilisierenden Muskulatur. Zudem bestünden chronisch rezidivierende Polyarthralgien, welche am ehesten im Rahmen eines benignen Hypermobilitätssyndromes (Beighton-Score 7/9) zu interpretieren seien. Die Kniegelenksschmerzen beidseits seien am ehesten fehlhaltungsbedingt bei valgisierender Beinachse beidseits. Dadurch führe längeres Verweilen/Verharren in statischen Zwangspositionen (wie z.B. längeres Sitzen am Schreibtisch/PC) sowie längeres Stehen und längere Gehbelastung zu einer Schmerzverstärkung thorakolumbal bzw. im Bereich der Kniegelenke. Er könne nicht exakt beurteilen, ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, wahrscheinlich aber nicht. Die bisherige Tätigkeit sei als körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Wünschenswert wäre zusätzlich die Möglichkeit zur vermehrten Wechselbelastung. Durch kombinierte physiotherapeutische Massnahmen mit dem Ziel einer Verbesserung der Rumpf-/Beckenstabilisation sowie allgemeine rekonditionierende Massnahmen würden sich die Einschränkungen reduzieren lassen und das Arbeitspensum könnte auf 100 % gesteigert werden (Urk. 7/32 S. 10).

3.2    Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

3.2.1    Dr. Z.___ notierte in seinem Arztbericht vom 8. Juli 2014 (Urk. 7/51; letzte Sprechstunde am 14. März 2014) folgende Diagnosen:

- Chronisches thorako-lumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom mit/bei

- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (thorakaler Hyperkyphose, lumbaler Hyperlordose)

- muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung der rumpf- und beckenstabilisierenden Muskulatur, ventralem Überhang/ventraler Schwerpunktverlagerung

- normaler Darstellung der Brustwirbelsäule (BWS) ohne Pathologie (MRT BWS 08/2012)

- somatoformer Komponente

- Chronisch rezidivierende Polyarthralgien mit/bei

- am ehesten im Rahmen eines benignen Hypermobilitätssydnroms

- fehlhaltungsbedingten Knieschmerzen beidseits bei valgisierender Beinachse beidseits

- Verdacht auf benignes Hypermobilitätssyndrom mit/bei

- Beighton-Score 7/9

- Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, teils auch migräneartig

- Erhöhte Transaminasen

- Lebersteatose (CT Abdomen 04/2012)

- differentialdiagnostisch Estrofem-induziert

- differentialdiagnostisch NAFLD bei Prädiabetes und Adipositas

- Prädiabetes Mellitus

- HbA1c 6.0 (17.08.2012)

- Schmerzsyndrom Leiste links bei

- Status nach partieller Ruptur des M. Adductor longus links 01/2011

- Dysgerminom Ovar pT1cpNO (0/15) MO, FIGO lc bei/mit

- Probe-Laparatomie mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits, pelvine Lymphonodektomie, Teilomentektomie, Peritonealbiopsien am 25.1.2011

- postoperativ normalem Tumormarker (LDH, AFP, Beta HCG)

- additiver Chemotherapie mit 3 Zyklen BEP (Bleomycin, Etopophos, Cisplatin) am 3. März 2011 bis Ende April 2011

- Unklare, juckende Hautveränderungen perimammillär rechts

- aktuell in dermatologischer Abklärung

    Es bestehe weiterhin ein panvertebrales Schmerzsyndrom wechselnder Ausprägung mit ausgeprägtem Dekonditionierungssyndrom und Körpergewichtszunahme/Adipositas. Aus rheumatologischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer kombinierten physiotherapeutischen Behandlung einschliesslich MTT (MSK und Aquatherapie) zu empfehlen und entsprechende Verordnungen seien ausgestellt. Die Aquatherapie könne nach der Wundheilung (Biopsieentnahme und Fadenentfernung Mamma rechts) beginnen. Bezüglich des unklaren Hautbefundes perimammillär beidseits werde das histologische Ergebnis abgewartet und eine weitere Behandlung erfolge dann durch die Gynäkologin, respektive den Hautarzt. Aufgrund der zunehmenden Adipositas sei die Beschwerdeführerin bereits von der Gynäkologin im Adipositaszentrum im Spital C.___ angemeldet worden - sie sei bereits im System erfasst, habe allerdings noch keinen Termin erhalten. Vorderhand seien keine weiteren bildgebenden Abklärungen bezüglich der wandernden Ganzkörperschmerzen vorgesehen.

    Dr. Z.___ attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten:

- 40 % vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. August 2012

- 100 % vom 13. August bis zum 31. August 2012 (stationärer Aufenthalt Rheumaklinik, Spital A.___)

- 40 % vom 3. September bis 2. November 2012

- 20 % vom 5. November 2012 bis zum 15. September 2013

- 50 % vom 16. September 2013 bis zum 19. Januar 2014

- 40 % vom 20. Januar bis 11. Mai 2014, dann gemäss Neubeurteilung

3.2.2    Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin bzw. des hiesigen Gerichts erstellten Arztbericht vom 9. Oktober 2014 (Urk. 3/4) Folgendes:

- Dysgerminom Ovar beidseits pT1c pNO (0/15) M0, FIGO IC

- aktuell klinisch und bildgebend kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv

- Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22)

- Atopische Dermatitis

- Metabolisches Syndrom mit/bei

- Adipositas Grad II (Ausgangsgewicht 21.05.2014, Körpergewicht: 92.2 kg, Körpergrösse: 160.2 cm, BMI: 35.9 kg/m2)

- Insulinresistenzsyndrom mit GGT oder bereits beginnender DmT2

- fam. Hypercholesterinämie und Dyslipidämie mit Hypertriglyceridämie

- Verdacht auf beginnende arterielle Hypertonie St. I n. WHO

- Steatosis hepatis

- Grenzwertige Hyperandrogenämie

- Degenerative Gelenks- und Wirbelsäule-Erkrankungen mit/bei

- chronischem thorakovertebralem Schmerzsyndrom

- Fersensporn beidseits

- Status nach partieller Ruptur des M. adductor longus li (Erstdiagnose 01/2011)

    Die Jahre 2010/2011 mit der Diagnosestellung, mehreren Operationen und kompliziertem Heilungsverlauf aufgrund der rheumatischen Schmerzen sowie der Chemotherapie hätten die Beschwerdeführerin einschneidend verändert. Einerseits habe sie eine wie oben beschriebene verlängerte Anpassungsstörung mit persistierender Depression (Antriebslosigkeit, Morgentief, Trauer und Perspektivlosigkeit) davongetragen. Andererseits habe sie durch die Eierstockentfernung, trotz entsprechender Hormonsubstitution, massivst an Gewicht zugenommen. Die Gewichtszunahme sei bestimmt komplex bedingt, teilweise sicher auch durch die Immobilisation aufgrund der rheumatischen Beschwerden. Die Gewichtszunahme sei trotzdem so stark, dass heute sogar von einem metabolischen Syndrom gesprochen werden müsse. Die rheumatischen Beschwerden und die Gewichtszunahme lägen natürlich Hand in Hand und würden sich gegenseitig negativ beeinflussen. Die Beschwerdeführerin sei sehr gewillt, Gewicht abzunehmen, habe auch eingewilligt in eine Überweisung zu einer Endokrinologin und gehe dort regelmässig in die Verlaufskontrolle. Die Gewichtsabnahme gestalte sich allerdings sehr schwierig, da Barrieren in Form von den bereits vorhandenen metabolischen Begleiterkrankungen, welche für die Gewichtsabnahme hinderlich seien, bestünden. Ebenso seien natürlich die mechanischen Begleiterkrankungen hinderlich. Der Beschwerdeführerin sei klar, dass bei einer Gewichtsabnahme auch die rheumatischen Beschwerden bessern würden, aber der Kampf gegen das Gewicht sei wie oben beschrieben sehr schwierig. Entsprechend seien die rheumatischen Beschwerden persistierend und die degenerativen Veränderungen sowie das rheumatische Schmerzsyndrom würden sich eher verschlimmern.

    Nach 35-jähriger ärztlicher Tätigkeit sehe sie die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrem Alltag eindeutig eingeschränkt, teils wegen der Dualität Übergewicht/rheumatische Beschwerden, andererseits wegen der verlängerten Anpassungsstörung. Sie schätze die Arbeitsfähigkeit auf 50 % ein.


4.    

4.1    Die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen blieben - bis auf die hinzugetretenen Hautveränderungen - identisch (E. 3.1.2 und E. 3.2.1). Festzuhalten ist, dass selbst bei veränderten Diagnosen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht gilt, dass nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend sind, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt als solche nichts aus über die Entwicklung des Invaliditätsgrades. Dass die Hautveränderungen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, wird weder im Arztbericht ausgeführt noch von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Es liegen somit keine neuen abklärungsbedürftigen Diagnosen vor.

    Des Weiteren ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ keine Befunde, welche auf eine wesentlich höhere Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hindeuten würden (Urk. 7/51 S. 2). Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. Z.___ (Urk. 7/51 S. 2) als auch mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) davon auszugehen, dass die von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht auf eine erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuführen sind, sondern auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Beschwerden. Eine wesentliche Veränderung ist damit nicht glaubhaft gemacht.

4.2    Dr. B.___ führte aus, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die verlängerte Anpassungsstörung sowie die Dualität Übergewicht/rheumatische Beschwerden zurückzuführen sei (Urk. 3/4).

    Dr. B.___ verfügt als Fachärztin für Allgemeine Medizin nicht über die notwendige Qualifikation eine invalidisierende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, womit die von ihr diagnostizierte Anpassungsstörung - gerade auch unter Berücksichtigung, dass aus den Akten keine psychiatrische Behandlung hervorgeht unbeachtlich ist. Ohnehin ist auch bei allfälligem Vorliegen einer Anpassungsstörung keine Veränderung zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2013 glaubhaft gemacht, da die Anpassungsstörung - Dr. B.___ folgend - auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin im Jahre 2010/2011 zurückgeht (vgl. E. 3.2.2)

    Sowohl das Übergewicht als auch die rheumatischen Beschwerden bestanden bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2013. Eine Veränderung oder Verschlechterung dieser Beschwerden wurde durch Dr. B.___ nicht beschrieben, womit keine Veränderung glaubhaft gemacht ist.

4.3    Zusammenfassend genügen die Berichte der behandelnden Ärzte - insbesondere auch angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Neuanmeldung und letztmaliger materieller Beurteilung des Leistungsgesuches - nicht, um eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts seit dem 9. Juli 2013 glaubhaft zu machen.

    Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.


5.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler