Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01071 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 2. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich am 14. September 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 11. November 2009 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Dezember 2007 befristet bis 30. April 2008 eine ganze Rente zu und verneinte ab dem 1. Mai 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 8/67). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. September 2010 (Prozess Nr. IV.2009.01190) ab, hob die Verfügung vom 11. November 2009 auf und stellte fest, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch hat (Urk. 8/76 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 29. April 2011 (Urk. 8/81) den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts.
1.2 Am 21. Juni 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/85). Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 8/101) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Oktober 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00337) ab (Urk. 8/128 S. 14 Dispositiv Ziff. 1).
1.3 Am 1. März 2013 stellte der Versicherte ein weiteres Leistungsgesuch (Urk. 8/130). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und prüfte das Begehren materiell. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/157, Urk. 8/164, Urk. 8/167) verneinte sie mit Verfügung vom 12. September 2014 (Urk. 8/171 = Urk. 2) erneut einen Anspruch auf IV-Leistungen.
1.4 Mit Verfügung vom 18. November 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. März 2015 gut (Prozess Nr. IV.2015.00005).
2. Der Versicherte erhob am 15. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm ab März 2013 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2015 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 7. August 2015 erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragsteller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit oder der Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad, die Hilflosigkeit, der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Betreuungsaufwand oder Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. März 2013 eingetreten. Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2014 (Urk. 2) verneinte sie erneut einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, nach den medizinischen Abklärungen sei eine massgebliche Verschlechterung bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit nicht erkennbar. Das Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit sei vermehrt tangiert, indem nur noch leichte, stehend-sitzende Tätigkeiten im Wechsel möglich seien. Dies habe aber keinen wesentlichen Einfluss auf das Invalideneinkommen (S. 1). Es sei den Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu folgen. Darin werde nachvollziehbar dargelegt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege, welche eine Reduktion des zumutbaren Pensums in einer angepassten Tätigkeit rechtfertige (S. 2 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, der RAD habe sich nicht eingehend mit den gegenüber dem einstigen Beschwerdebild völlig anderslautenden neuen ärztlichen Diagnosen beziehungsweise der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 10 oben). Im Hinblick auf das psychische Beschwerdebild wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, ihrer Meinung nach fehlende Auskünfte beim behandelnden Psychiater selbst einzuholen (S. 10 unten).
Sein Empfinden, dass sich der somatische und psychische Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, sei aufgrund mehrerer Arztberichte nachvollziehbar (S. 11 Ziff. 13).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit letzten materiellen Prüfung der Verhältnisse (Verfügung vom November 2009/Urteil vom September 2010) eine massgebliche Verschlechterung eingetreten ist.
3.
3.1 Die Ärzte des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (Y.___) stellten im Gutachten vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/27/2-20) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
- intermittierende pseudoradikuläre Ausstrahlungen rechts
- beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, klinisch und MR-tomographisch ohne Neurokompression
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter: eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, ein inkomplettes metabolisches Syndrom und Medikamenten-Malcompliance (S. 16 Ziff. 5.2).
Die Gutachter gaben zur Arbeitsfähigkeit an, aus orthopädischer Sicht müsse für die angestammte Tätigkeit als Maurer aufgrund der degenerativen Veränderungen an der unteren Wirbelsäule bleibend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine längeren Zwangshaltungen des Rumpfes vorkommen würden, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, da sie aufgrund allgemeiner Erfahrung bei den vorliegenden objektivierbaren Befunden nicht zu einer wesentlichen Schmerzprovokation führten (S. 14 f. Ziff. 4.2.5).
3.2 Ausgehend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit, wie im Gutachten des Y.___ attestiert, verneinte das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von rund 23 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 8/76 S. 13 f. E. 5.5-5.6).
4.
4.1 Am 21. Juni 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/85).
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 12. Januar 2012 über eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Laufe des Jahres 2011. Dr. med. A.___ habe eine Facettengelenksblockade durchgeführt, die nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt habe. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten aufzustehen und sich aufzurichten. Ausserdem beklage er häufige Beschwerden im Halsbereich mit Ausstrahlung bis in den Kopf (Urk. 8/95).
4.2 Die Ärzte des C.___-Spitals E.___ stellten im Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/98) die Hauptdiagnose (S. 1):
chronisches Schmerzsyndrom MPSS (wohl: Mainzer Studienmodell der Schmerz-Chronifizierung) III, Erstdiagnose 2003
- HWS-LWS-Syndrom
- multisegmentale Osteochondrose HWK 4-6
- rechtsmediolaterale Diskusprotrusion L5/S1
- Antherolisthesis L5/S1
- aktuell: motorische Schwäche des rechten Beines und des rechten Armes
Als Nebendiagnose nannten sie ein metabolisches Syndrom.
Die Ärzte des C.___-Spitals gaben an, seit ein bis zwei Wochen bestehe eine Exazerbation eines chronischen Schmerzsyndroms bei bekanntem HWS-LWS-Syndrom (S. 1 unten).
In der klinischen Untersuchung präsentierten sich fokal neurologische Ausfälle im Sinne einer Schwäche des rechten Armes und Beines bei positivem rechtsseitigem Lasègue. Weiterhin fänden sich eine Hyposensibilität des rechten Beines sowie ein deutlich gestörtes Gangbild mit schmerzbedingter Verkürzung der Schrittlänge. Zur Ergänzung der Diagnostik seien ein CT der Hals- und Lendenwirbelsäule erstellt worden. Darin würden eine Antherolisthesis bei L5/S1 und eine Diskusprotrusion auf derselben Höhe mit Wurzelirritation bei L5 dargestellt. Bezüglich der Halswirbelsäule bildeten sich multisegmentale hochgradige degenerative Veränderungen ab mit einer relativen Spinalkanalstenose bei HWK4-6. Im Vergleich zu den Vorbefunden von 2007 lasse sich hier allerdings nur eine geringgradige Progredienz der Befunde beschreiben (S. 2 oben). Im Verlaufe des stationären Aufenthaltes sei die bereits begonnene Schmerztherapie um ein Morphinderivat sowie Pregabalin erweitert worden (S. 2 Mitte).
4.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/100 S. 2) fest, bei der im Bericht des C.___-Spitals genannten Hyposensibilität des rechten Beines fehle die Zuschreibung eines Dermatoms. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei hierzu festzuhalten dass auch im Gutachten des Y.___ vom 8. Mai 2008 eine diffuse Hyposensibilität ohne Dermatomzugehörigkeit beschrieben worden sei. Auffallend sei, dass die arm- und beinbezogene Schwäche auf der rechten Seite beschrieben werde, obwohl dafür keine nachvollziehbaren klinischen Befunde dargelegt worden seien.
Das im Bericht des C.___-Spitals ausgewiesene chronische Schmerzsyndrom gehe in der im Y.___-Gutachten ausgewiesenen Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung auf. Zwar seien neue MRI der Lenden- und Halswirbelsäule durchgeführt worden. Im Vergleich zu den Vorbefunden von 2007 sei nur eine geringgradige Progredienz ausgewiesen. Eine Neurokompression werde nicht dargelegt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne eine massgebliche Verschlechterung nicht nachvollzogen werden.
4.4 Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Neuanmeldung vom 1. März 2013 (Urk. 8/130) einen Bericht von Prof. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___-Spital E.___, vom 14. Februar 2013 (Urk. 8/129) ein.
Prof. D.___ führte aus, es handle sich um langjährige chronische Zervikobrachial- und ein Lumboischialgieleiden, die in den vergangenen Jahren schon mehrfach diagnostiziert und behandelt worden seien. Seit mehreren Jahren stünden eine zunehmende Parese im rechten Bein sowie eine intermittierende Parese im rechten Arm im Vordergrund. Dem Patienten falle beim Trinken die Tasse aus der Hand. Selbst eine Zigarette könne er nur mit Mühe halten.
Bei der klinischen Untersuchung fänden sich eine globale Bewegungseinschränkung in der Halswirbelsäule sowie eine Hyperalgesie und Hypästhesie im Dermatom C5/6/7 rechts mit einer deutlichen Schwäche in der rechten Hand und Parästhesien im Dermatom C6 und 7. Die hierzu angefertigten MRI- und Röntgen-Aufnahmen liessen eine ausgeprägte Osteochondrose im Segment C5/6 und C6/7 erkennen. Im MRI sehe man zudem eine kräftige Bandscheibenprotrusion im Segment C4/5 und ebenfalls im Segment C5/6 und C6/7, jeweils mit einer deutlichen Verlegung des rechtsseitigen Rezessus, so dass hier die Nervenkompressionen für die Segmente im rechten Arm erklärbar seien.
In der Lendenwirbelsäule bestehe eine hochgradige Bewegungseinschränkung. Vor allem imponiere eine Parese im rechten Bein, und zwar sowohl im Segment L4/5 als auch im Segment L5/S1 mit einer Fussheber- und einer Fusssenkerlähmung mit entsprechend deutlichem Steppergang. Die entsprechenden Segmente seien auch in der Oberflächensensibilität herabgesetzt. Lasègue und Bragard seien rechts positiv. Die MER-Reflexe (wohl: MER = Muskeleigenreflex) seien noch auslösbar. In den Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule erkenne man eine Spondolisthese bei L5/S1 Grad I nach Meierding. Im MRI der Lendenwirbelsäule finde sich eine kräftige Bandscheibenprotrusion rechts foraminal bei L5/S1 und zudem in diesem Segment eine von dorsal komprimierende Facettenhypertrophie, so dass das rechte Neuroforamen bei L5/S1 nahezu vollständig obliteriert sei. Im Segment L4/5 bestünden Modic-Zeichen Grad III mit einem Höhenverlust des Segmentes und dadurch beginnender konsekutiver Foraminalstenose rechts aber auch links.
Zusammenfassend handle es sich um ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit Radikulopathie rechts in den Segmenten C4 bis C7 sowie ein lumboradikuläres Syndrom L4 bis S1 rechts.
Im Grunde genommen sei sowohl eine Dekompression der Halswirbelsäule angezeigt mit gleichzeitigem Bandscheibenersatz in den genannten Segmenten sowie eine dorsoventrale Dekompression bei L4/5, L5/S1 mit dorso-ventraler Rekonstruktion und vorzugsweise dynamischer Stabilisierung (S. 2).
Die weitere Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte in der F.___ Klinik.
4.5 RAD-Ärztin Dr. B.___ führte in einer Stellungnahme vom 19./20. März 2013 (Urk. 8/156 S. 3) aus, in den Berichten von Prof. D.___ und Dr. Z.___ vom 14. Februar 2013 werde unter anderem über ein MRI cervikal und lumbal und über Röntgenbilder berichtet. Dabei werde ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit Radikulopathie rechts in den Segmenten C4-7 und ein lumboradikuläres Syndrom bei L4 bis S1 rechts ausgewiesen. Der Reflexstatus cervikal werde nicht beschrieben. In der rechten Hand würden eine Hyperalgesie und eine Hypästhesie im Dermatom C6/7 rechts mit deutlicher Schwäche der rechten Hand und Parästhesien im Dermatom C6 und 7 ausgewiesen. Lumbal seien die Reflexe noch auslösbar. Hingegen werde eine Fussheber- und Fusssenkerlähmung mit deutlichem Steppergang beschrieben.
Im Bericht von Dr. med. G.___ vom 14. Februar 2012 (vgl. Urk. 8/104) werde ein deutliches Zervikalsyndrom ohne Reflexausfälle, Atrophien oder trophische Störungen beschrieben. Neurographien hätten weder eine Kompressionsneuropathie noch eine Polyneuropathie ergeben. Auch dort werde beschrieben, dass der Beschwerdeführer eine Schwäche im rechten Arm und Bein beklage. Es werde eine Mindersensibilität der ganzen rechten Körperhälfte mit medianer Begrenzung ohne distale Betonung beschrieben.
Aus medizinischer Sicht könne anhand der vorliegenden Berichte nicht abschliessend beurteilt werden, ob und gegebenenfalls seit wann eine Verschlechterung vorliege. Insbesondere werde cervikal kein ausführlicher Reflexstatus beschrieben. Eine Hypästhesie der ganzen rechten Körperhälfte sei vorbekannt. Nach Besprechung mit einem Orthopäden des RAD bleibe der weitere Verlauf abzuwarten. Es sei wahrscheinlich nicht zu umgehen, auf das Gesuch einzutreten.
4.6 Am 12. August 2013 (Urk. 8/156 S. 4) nahm Dr. B.___ zum Bericht der Ärzte der F.___ Klinik vom 21. Juni 2013 (vgl. Urk. 8/139/1-3) Stellung. Sie führte aus, es werde ein Zervikobrachialsyndrom rechts, am ehesten myofaszialbedingt, ausgewiesen. Weder klinisch noch elektrodiagnostisch lägen Hinweisen vor für eine Läsion des N. med. und/oder des N. ulnaris rechts und keine sicheren Hinweise für eine zervikoradikuläre Läsion der Nervenwurzel C57 rechts. Weiter werde ein Lumbokruralsyndrom rechts ausgewiesen, ohne klinisch oder elektroradiologisch sichere Hinweise für eine lumboradikuläre Läsion bei L4-S1 rechts. Aus medizinsicher Sicht des RAD sei mit den Abklärungen in der F.___ Klinik nachvollziehbar dargestellt, dass keine neue massgebliche somatische Problematik mit nachvollziehbaren pathologischen Befunden und Ausfallerscheinungen vorlägen, welche eine angepasste Tätigkeit massgeblich und weitergehend tangierten. Unter Beachtung der Berichte der F.___ Klinik sei eine massgebliche Verschlechterung nicht erkennbar.
4.7 Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. I.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, F.___ Klinik, stellten im Bericht vom 12. November 2013 (Urk. 8/145/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Cervicovertebralsyndrom rechts mit/bei:
- multisegmentale Osteochondrose C4-6 mit breitbasigen Protrusionen der Segmente C4/5 und C5/6
- Lumbovertebralsyndrom rechts mit/bei:
- Osteochondrose L4/5 Typ Modic I
- Anterolisthese L5/S1 Meyerding Grad I
- Spondylarthrose L3-S1
- Status nach Facettengelenkinfiltration L4/5 vom 24. Juli 2013 ohne Besserung der Schmerzen
- Status nach Facettengelenkinfiltration L5/S1 beidseits vom 6. August 2013 ohne Besserung der Schmerzsymptomatik
- Status nach Sakralblock vom 13. August 2013 ohne Besserung der Schmerzsymptomatik
- Adipositas
- Nikotinabusus
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte: metabolisches Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie (S. 1).
Dr. H.___ und Dr. I.___ gaben an, der Patient klage insgesamt über Zervikobrachialgien rechts sowie Lumboischalgien rechts. Die Beschwerden bestünden bereits seit mehreren Jahren. Der Patient sei ein chronischer Schmerzpatient mit deutlich ausgebauter Schmerztherapie, die jedoch nicht sehr effizient sei. Die bis 2007 durchgeführte Physiotherapie sowie Infiltrationstherapie habe nur eine mässige Besserung der Schmerzsymptomatik gebracht. Der Patient könne nicht länger stehen oder laufen. Überkopfarbeiten erschienen unmöglich (S. 3 Ziff. 1.7). Eine intensive Physiotherapie sowie eine Anpassung der Schmerzmedikation werde die Lebensqualität des Patienten verbessern. Die Ausübung des Berufes als Maurer erscheine unmöglich (S. 3 Ziff. 1.8).
4.8 Dr. med. J.___, Stellvertretende Oberärztin, Orthopädie Obere Extremitäten, und Dr. med. K.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, F.___ Klinik, hielten im Bericht vom 19. Februar 2014 (Urk. 8/154/2-3) fest, nach wie vor bestehe eine starke Druckdolenz paravertebral, zwischen den Schulterblättern sowie im Bereich der Muskulatur der Infraspinatus-, Teres minor und major Gruppe (S. 1 unten).
Möglicherweise habe die durchgeführte Infiltration einen Teil der Schulterschmerzen anhaltend gelindert. Für den Patienten habe sich die Situation aber nicht verändert, da die Schmerzen im Bereich der Halswirbel-/Brust- und Lendenwirbelsäule im Vordergrund stünden. Man sehe mit einer operativen Therapie keine Verbesserungsmöglichkeit. Man empfehle, die konservativen Massnahmen auszuschöpfen mit Lockerung der Muskelgruppen sowie Schulterzentrierungsübungen in der Physiotherapie (S. 2).
4.9 Dr. B.___ stellte am 14. April 2014 (Urk. 8/156 S. 6) fest, neue Aspekte und nachvollziehbare Befunde, welche eine leichtere wechselbelastende sitzend-stehende Tätigkeit, ohne repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau, nachvollziehbar und massgeblich prozentual einschränken würden, seien nicht erkennbar. Als Fazit ergebe sich, dass schwere und repetitiv mittelschwere Tätigkeiten und repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau aufgrund der degenerativen Wirbelsäulen- und der Schulterproblematik (Partialläsion der Supraspinatussehne) seit März 2013 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr geeignet seien. Seit März 2013 sei aber in leichteren wechselbelastend, sitzend-stehenden Tätigkeiten, ohne repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau, von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.
Weitere Abklärungen und medizinische Massnahmen würden nicht empfohlen. Operative Massnahmen hätten keine Verbesserung zur Folge.
4.10 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 2. Juni 2014 (Urk. 8/167) im Vorbescheidverfahren Akten über eine von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers und einen Test (Beck-Depressions-Inventar, BDI, Urk. 8/166) ein. Die Befragung und der Test sind mit Datum vom 14. Juni 2014 von Dr. L.___ unterzeichnet. Auf dem Formular des BDI findet sich die handschriftliche Notiz: „total Punkte 46 = schwere Depression“ (S. 5).
4.11 Dr. B.___ führte in einer Stellungnahme vom 16. Juli 2014 (Urk. 8/170 S. 2) zu den Unterlagen von Dr. L.___ aus, das vorgelegte BDI genüge nicht, um eine massgebliche Verschlechterung zu begründen. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers aufgrund eines Fragebogens, der zwar die fachärztliche psychiatrische Einschätzung unterstütze und den Verlauf der Behandlung massgeblich dokumentieren könne, ersetze eine psychiatrische Einschätzung nicht.
Der kopierte oder zitierte psychiatrische Text im Einwand vom 2. Juni 2014 (vgl. Urk. 8/167) sei sodann kaum geeignet, eine nachvollziehbare Einschätzung des psychiatrischen Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit anhand von nachvollziehbaren Befunden abzugeben. So sei zum Beispiel unklar, welche medizinischen Massnahmen in die Wege geleitet worden seien, wie die Wirkung gewesen sei, wie oft und mit welchen Massnahmen der Beschwerdeführer behandelt worden sei (Urk. 8/170 S. 2).
4.12 Dr. L.___ führte in einem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2014 (Urk. 3/15) ergänzend aus, nach so langer Leidenszeit sei wohl ohnehin klar, dass alle erdenklichen Massnahmen, sowohl psychiatrisch als auch somatisch, in die Wege geleitet worden seien und alles versucht worden sei. Es sei auch unnötig, nach der Wirkung zu fragen. Diese sei offensichtlich null. Wegen der sprachlichen Problematik könne keine Psychotherapie lege artis durchgeführt werden. Zudem sei der Patient dermassen von den körperlichen Beschwerden (Schmerzen) beeinträchtigt, dass eine Psychotherapie wegen der Schmerzen, der mangelnden Konzentration und Aufmerksamkeit und wegen Gedächtnisproblemen ohnehin illusorisch sei. Jemand, der nach so langer Krankheitsodyssee aufgegeben habe und sein ganzes Vertrauen in die Versicherungen und Behörden verloren habe, und sich am liebsten umbringen möchte, werde kaum für eine Psychotherapie zu motivieren sein (S. 1). Der Körper beeinflusse natürlich die Psyche und umgekehrt. Eine Depression könne per se Schmerzen verursachen (ohne objektivierbare somatische Befunde) und rein körperliche Schmerzen könnten eine Depression auslösen oder eine vorbestehende verstärken. Solange die Schmerzen seitens des Bewegungsapparates bestünden, werde sich die depressive Symptomatik nicht wesentlich verbessern (S. 2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an den Folgen von degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, die sich in einem chronischen Schmerzsyndrom äussern. Die Gutachter des Y.___ stellten im Gutachten vom 8. Mai 2008 von psychiatrischer Seite zudem die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (E. 3.1 hiervor). Die seinerzeitige medizinische Beurteilung ergab, dass ihm die körperliche schwere Arbeit als Bauarbeiter und Maurer unbestrittenermassen nicht mehr möglich ist. Wie das hiesige Gericht im Urteil vom 23. September 2010 feststellte, war ihm eine körperlich leichte bis mittelschwerer Tätigkeit in wechselnder Position seit Dezember 2006 jedoch zu 100 % möglich (Urk. 8/76 S. 10 E. 4.2).
5.2 Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellten die Ärzte des C.___-Spitals E.___ fest, dass sich der in ihrem Bericht vom 7. Februar 2012 beschriebene Befund seit 2007 nur geringfügig verschlechtert habe. Der RAD der Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf diese Einschätzung eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung (E. 4.3 hiervor). In einer weiteren Stellungnahme vom 12. August 2013 wies Dr. B.___ darauf hin, dass gravierendere Verletzungen, wie eine Läsion des N. medianns und/oder des N. ulnaris rechts, und sichere Hinweise für eine zervikoradikuläre Läsion der Nervenwurzel C5-7 rechts nicht nachgewiesen seien (E. 4.6). In diesem Sinne legten auch Dr. H.___ und Dr. I.___, F.___ Klinik, dar, dass der Beschwerdeführer als chronischer Schmerzpatient bereits seit Jahren an den genannten Beschwerden leidet (vgl. E. 4.7 hiervor), was eher gegen eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung spricht.
Dr. B.___ trug dem Krankheitsverlauf zusammenfassend dahingehend Rechnung, als dem Beschwerdeführer seit März 2013 auch repetitiv mittelschwere Tätigkeiten und repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau nicht mehr möglich sind. Hingegen besteht laut dem von Dr. B.___ beschriebenen Belastungsprofil für leichtere (mit Gewichten von 9 bis intermittierend 12.5 - 15 kg) wechselbelastende, sitzend-stehende Tätigkeiten, ohne repetitive Tätigkeiten über Schulterniveau, weiterhin eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 4.9).
Die Stellungnahmen des RAD erweisen sich als überzeugend und medizinisch schlüssig. In psychiatrischer Hinsicht ist mit den von Dr. L.___ durchgeführten Tests und den weiteren Angaben von Dr. L.___ eine massgebliche Verschlechterung nicht rechtsgenügend dargetan: Dr. B.___ wies zu Recht darauf hin, dass das vorgelegte BDI-Testresultat nicht zur Begründung einer Verschlechterung ausreicht, basierte es doch im Wesentlichen auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Zudem ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration rechtsprechungsgemäss generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen), welche von Dr. L.___ nicht, auch nicht in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 4.12), dokumentiert wurde. Letztere entspricht zudem der Erfahrungstatsache, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteile C. vom 26. November 2004, I 383/04, E. 3.4, und G. vom 20. Oktober 2004, I 139/04, E. 4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dass die bereits seit langem bestehenden Diagnosen nun grössere Auswirkungen auf die bisherige volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit haben, ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Massgeblich sind denn auch nicht die Diagnosen und deren Anzahl, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Vorliegend ist zudem anhand der medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass eine intensive Physiotherapie und eine Anpassung der Schmerzmedikation noch eine Verbesserung erbringen könnten (vgl. vorstehend E. 4.7-8).
Das hiesige Gericht ermittelte im Urteil vom 23. September 2010 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 23 % (Urk. 8/76 S. 12 f. E. 5.1-5.5). Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass bei einem nur leicht angepassten Belastungsprofil von einem unveränderten Invalideneinkommen ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 1). Dies führt unverändert zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 %.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von deutlich unter 40 % keinen Rentenanspruch hat. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2014 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Vom Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. August 2015 wird Vormerk genommen.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger