Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01072 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 31. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, gelernter Detailhandelsfachmann, meldete sich am 28. März 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Unfall am 28. November 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5; vgl. Urk. 7/4).
Mit Verfügung vom 9. September 2013 (Urk. 7/42) hielt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer fest, dass dem Versicherten leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags ohne qualitative Einschränkungen zumutbar seien. Neben den organisch bedingten Unfallfolgen sei die SUVA nicht leistungspflichtig bezüglich der psychogenen Störungen, da diese nicht adäquat kausal zum Unfall vom 28. November 2011 seien. Die SUVA sprach dem Versicherten gestützt auf einen Einkommensvergleich eine Invalidenrente in Höhe von 10 % zu.
Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Juni 2014 (Urk. 7/65) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Juli 2014, Urk. 7/73; vorsorglicher Einwand vom 16. Juli 2014, Urk. 7/74; ergänzende Einwandbegründung vom 16. September 2014, Urk. 7/84) verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2014 (Urk. 2) einen Rentenan-spruch des Versicherten.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Daniel Christe. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten,
Urk. 7/1-94) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 24. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Z.___ vom 8. Juni 2015 ein (Urk. 12 und Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 14). Ergänzend reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2015 weitere Arztberichte ein (Urk. 15 und Urk. 16/1-2). Mit Schreiben vom 6. August 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 10. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aufgrund der Unfallfolgen bis August 2013 nicht mehr zumutbar gewesen sei. Eine angepasste Tätigkeit sei aber seit Ablauf des Wartejahres vollumfänglich zumutbar. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 %.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die angefochtene Verfügung vor allem bezüglich der somatischen Unfallfolgen nicht überzeuge (Urk. 1 S. 3). Aufgrund der seit Anfang 2014 negativen Entwicklung könne nicht auf die Verfügung des zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), abgestellt werden. Es würden sich in Bezug auf die Unfallfolgen ergänzende fachärztliche Abklärungen aufdrängen (Urk. 1 S. 4). Hinzu komme, dass sich der psychische Gesundheitszustand gestützt auf den aktuellen Bericht der A.___ vom 10. September 2014 verschlechtert habe, so dass sich auch aus psychiatrischer Sicht weitere Abklärungen aufdrängen würden (Urk. 1 S. 6).
2.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.1 Im Austrittsbericht des B.___ über die Hospitalisation vom 28. November 2011 bis zum 16. Dezember 2011 hielten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 7/7 S. 121 ff.):
- PKW-Selbstunfall
- Ventrale Kompressionsfraktur LWK1 mit Ausläufern in die Hinterkante und in die Pedikel beidseits
- Ventrale Deckplattenfraktur von BWK12
- Rechtsbetontes Epiduralhämatom mit Abhebung des vorderen Längsbandes Höhe BWK11-LWK2 mit spinaler Einengung des Duralsacks betont rezessal rechts
- Undislozierte Frakturen der Processus transversi BWK7-BWK9 links
- Undislozierte Fraktur der 9. Rippe dorsal rechts sowie Fraktur der 11. Rippe dorsal rechts mit abgesprengtem ossärem Fragment ventral
- Leichte traumatische Hirnverletzung
Als Nebendiagnosen hielten sie einen Status nach chronischem Aethylabusus mit stationärem Alkoholentzug 2004 sowie einen Suizidversuch mit Tentamen mit Benzodiazepinen, Aethyl und Mogadon im Jahr 2000 fest. Ab dem 28. November 2011 bis zum 21. März 2012 sei er vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/7 S. 121).
3.2
3.2.1 Die bis zur psychiatrischen Begutachtung aufliegenden Arztberichte bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurden in der Expertise vom 13. Juni 2014 zusammengefasst (Urk. 7/65 S. 3 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2.2 Dr. med. Y.___ hielt im von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 13. Juni 2014 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab sie folgende psychiatrischen Diagnosen an (Urk. 7/65 S. 30):
- Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
- Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.1)
- Rezidivierende psychoreaktive depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, ökonomischen Verhältnissen und Wohnbedingungen (ICD-10 Z56, Z59)
- nach schwerem Selbstunfall 11/2011
- Akzentuierte histrionisch-narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Dr. Y.___ konstatierte, dass keine psychischen Störungen/psychiatrische Krankheiten vorlägen, die eine aktuelle/andauernde/langfristige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Berufsgebiet als Verkäufer aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/65 S. 30).
Der Beschwerdeführer leide an einer primären Alkoholabhängigkeit, die gegenwärtig bei seit Juli 2013 nachgewiesener Abstinenz die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Unter Eindruck schwerer psychosozialer Belastungsfaktoren verbunden mit dem Unfall vom 28. November 2011 in alkoholintoxiniertem Zustand, mit Rückenverletzung mit anhaltenden Schmerzen und drei chirurgischen Eingriffen, Verlust der Arbeitsstelle, vorübergehender Fürsorgeabhängigkeit, Einschränkung der beruflichen Perspektiven durch anhaltende Unfallfolgen, sowie finanziellen Problemen mit hohen Schulden, habe der Beschwerdeführer (wie schon in früheren Belastungssituationen) eine depressive Reaktion, die anamnestisch bis zu mittelgradig schwer gewesen sei, entwickelt (Urk. 7/65 S. 30 f.).
Am 3. Februar 2012 sei eine ambulante, suchttherapeutisch fokussierte Behandlung aufgenommen worden. Die Depression sei zu keinem Zeitpunkt psychopharmakologisch mit einem genügend ausdosierten Antidepressivum behandelt worden, erst Ende Dezember 2013 sei ein Antidepressivum (Trittico) installiert worden, allerdings nicht in antidepressiv wirksamem, sondern bloss schlafanstossendem Dosierungsbereich (50 mg). Auch diese Tatsache verweise indirekt auf die relative Milde der depressiven Reaktion. Bei Austritt aus der C.___ am 30. Oktober 2013 sei eine Remission der depressiven Episode festgestellt worden (cf. Austrittsbericht vom 13. November 2013; Urk. 7/65 S. 31).
Aus rein psychiatrischer Sicht könne somit retrospektiv für den Zeitraum vom 3. Februar 2012 (Aufnahme der psychiatrischen Behandlung) bis/mit 30. Oktober 2013 (Remission der depressiven Reaktion) aufgrund der zwischenzeitlich maximal mittelgradigen depressiven Reaktion eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Seit Remission der Depression bzw. seit dem 1. November 2013 sei aus psychiatrischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit seit 1. November 2013) auszugehen. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 7/65 S. 31).
3.3 Assoc. Prof. Dr. med. Dr. phil. PD D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Spez. Spinal Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 19. August 2014 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/83 S. 3 f.):
- Chronisches belastungsabhängiges Schmerzsyndrom im Bereiche des thorakolumbalen Überganges mit/bei
- Status nach L1 Kompressionsfraktur und Th12 Deckplattenfraktur nach Polytrauma (28.11.2011)
- Status nach Aufrichtungsoperation (1.12.2011) der L1-Fraktur und Spondylodese Th12-L2
- Status nach Metallentfernung (Pedikelschrauben und Stäbe) von Th12 auf L2 (02/2013)
- aktuell: Verdacht auf Instabilität im Bereiche des thorakolumbalen Überganges mit Verdacht auf Pseudarthrose Th12 nach Aufrichtungsoperation (01.12.2011)
- SPECT-CT (28.01.2014): Inaktive Deckplattenimpression L1, praktisch reaktionsloser Befund bei Status nach Schraubenentfernung in der Spongiosa von Th12/L2
- Druckempfindlichkeit paravertebral rechts am thorakolumbalen Übergang
- starke Schmerzen, zum Teil einschiessend, v.a. auch bei der Beugung des Oberkörpers nach vorne
- deutlich eingeschränkte Beugung des Oberkörpers nach rechts
- MRI BWS-LWS (02/2014): Wirbelkörper L1 mit grossem Defekt im Bereiche der Deckplatte rechts. Hypermobilität Th12/L1 ca. 30° im Stehen und ca. 20° im Liegen, d.h. die Mobilität beträgt ca. 10°
- 31. März 2014: Re-Re-Revision, Th11/L2 aufrichten und Re-Stabilisation mittels USS2, Pedikelschrauben und Stäbe der Firma DePuy Synthes, Th10-L2 Re-Spondylodese interlaminär und anfrischen Gelenke von Th11 auf L2
- 04. Juli 2014: Nervenwurzelinfiltration Th12 links, diagnostisch und therapeutisch
- 16. Juli 2014: Nervenwurzelinfiltration L1 links, diagnostisch und therapeutisch
In den durchgeführten konventionell-radiologischen Aufnahmen der Wirbelsäule würden sich keine Anhaltspunkte für einen ossären Durchbau des frakturierten Wirbelkörpers L1 zeigen, d.h. zwischen Th12 und L1 habe sich bis anhin wahrscheinlich keine ossäre Brücke gebildet. Es sei somit möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Insuffizienz der ventralen Säule und einer damit verbundenen leichten Hypermobilität die beschriebenen Schmerzen weiterhin habe. Ansonsten seien die von ihnen eingebrachten Schrauben und Stäbe stabil und wiesen keine Zeichen einer Lockerung auf. Er habe von der Operation praktisch nichts profitiert und habe weiterhin ausgeprägte Schmerzen am thorakolumbalen Übergang. Trotz der Einnahme von hochdosierten Schmerzmedikamenten habe er immer noch Schmerzen und die Physiotherapie könne deshalb nicht optimal greifen (Urk. 7/83 S. 4).
3.4 Dr. med. E.___, Oberarzt der A.___, und lic. phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, notierten in ihrem Zwischenbericht vom 10. September 2014 folgende Diagnosen (Urk. 7/83 S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10)
- Chronische Rückenschmerzsymptomatik seit einem Unfall mit Rückenbruch im November 2011
- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent seit Juli 2013 (ICD-10 F10.20)
- Akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 73.1)
- Somatisch (gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 14. Mai 2014)
- Chronisches belastungsabhängiges Schmerzsyndrom im Bereich des thorakolumbalen Überganges
- Status nach schwerem Polytrauma am 28. November 2011 bei PKW-Selbstunfall
Auf Anraten seines behandelnden Arztes Dr. D.___ sei der Beschwerdeführer Ende März 2014 einer zweiten Rückenoperation unterzogen worden. Dies, weil die anhaltenden Schmerzen seit dem Unfall trotz Operation, dauerhafter Medikation sowie Physiotherapie nicht hätten gelindert werden können. Man habe sich von der erneuten Operation eine deutliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik erhofft, welche jedoch bis heute, rund sechs Monate später, nicht eingetroffen sei. Der erneute Rückschlag in Form der enttäuschten Hoffnung auf Linderung und weiterhin andauernder, ja phasenweise sogar verstärkten Schmerzen seit dem Eingriff Ende März, hätten beim Beschwerdeführer im Verlauf des Sommers 2014 zu einer vergrösserten psychischen Belastung geführt. Die Schmerzen hätten wieder vermehrt Ein- und Durchschlafprobleme sowie geistige und körperlich rasche Erschöpfbarkeit verursacht. Die zuvor leicht verbesserte Symptomatik sei wieder verstärkten depressiven Episoden mit Antriebsminderung, Freudlosigkeit, gedrückter Stimmung, vermindertem Selbstvertrauen, Insuffizienzgefühlen, Appetitverminderung und negativen Zukunftsperspektiven gewichen (Urk. 7/83 S. 1 f.).
Trotz den Belastungen und der Verschlechterung der depressiven Symptomatik sei es dem Beschwerdeführer gelungen weiterhin totalabstinent auf Alkohol zu bleiben. Er setze die in der Behandlung erarbeiteten Fähigkeiten bewusst ein, um schwierige Situationen suchtfrei zu meistern (Urk. 7/83 S. 2).
4.
4.1
4.1.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit dem Ablauf des Wartejahres eine angepasste Tätigkeit (einfache Tätigkeit, körperlich sehr leicht und wechselbelastend, ohne Lastenheben über 5 kg) vollumfänglich zumutbar (Urk. 2) sei. Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung beruhte auf der Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Juli 2014, worin er ausführte, dass bei einem reinen Unfallgeschehen grundsätzlich betreffend Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst mit dem Unfallversicherer koordiniert werden könne (Urk. 7/72 S. 4).
In der SUVA-Verfügung vom 9. September 2013 wurde noch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne qualitative Einschränkungen zumutbar sei (Urk. 7/42 S. 2). Wie RAD-Arzt Dr. G.___ zur davon abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kam, ist aus den im Recht liegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar.
4.1.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2014 - und somit erst nach Erlass der Verfügung des Unfallversicherers vom 9. September 2013 (Urk. 7/42) - erneut am Rücken operiert wurde (Austrittsbericht vom 11. April 2014, Urk. 7/62; vgl. E. 3.3). Aus dem Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 19. August 2014 geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer von dieser Operation praktisch nicht profitiert habe und weiterhin Schmerzen am thorakolumbalen Übergang habe. Der Beschwerdeführer würde zu einer Zweitmeinung überwiesen (E. 3.3, Urk. 7/83 S. 4).
RAD-Arzt Dr. G.___ nahm im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erneut Stellung. Darin führte er aus, dass mit dem aktuellen Bericht der Ärzte der A.___ fachspezifisch nur eine mittelgradige depressive Episode beschrieben werde, vor dem Hintergrund eines chronischen Schmerzsyndroms am thorakolumbalen Übergang, was beides nicht relevant leistungsspezifisch sei. Damit müsse, ohne weitere medizinische Abklärungen, vollumfänglich an den bisherigen
RAD-Stellungnahmen vom 11. Juli und 20. Juni 2014 festgehalten werden. Weiterhin sei jedoch ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, leistungsspezifisch für Eingliederung (Urk. 7/86 S. 2).
Aufgrund der Re-Re-Revision kann aber nicht von einem verglichen mit dem Zeitpunkt des Erlasses der SUVA-Verfügung unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden - vielmehr hätten zumindest aktuelle Arztberichte bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes mit entsprechenden Belastungsprofilen und einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eingeholt werden müssen, da diese Angaben jeweils nicht aus den Berichten von Dr. D.___ hervorgehen (vgl. Urk. 7/62; Urk. 7/83 S. 3 f.). Die vorliegende medizinische Aktenlage erweist sich damit als unzulänglich in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand.
4.2 Des Weiteren liegt kein reines Unfallgeschehen vor, da nebst den somatischen Einschränkungen auch psychische Beschwerden beklagt werden. So führte Dr. Y.___ in ihrem Gutachten vom 13. Juni 2014 insbesondere aus, dass sie retrospektiv aus rein psychiatrischer Sicht für den Zeitraum vom 3. Februar 2012 bis zum 30. Oktober 2013 aufgrund der zwischenzeitlich maximal mittelgradigen depressiven Reaktion eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit annehme. Seit Remission der Depression bzw. seit dem 1. November 2013 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen (Urk. 7/65 S. 31). Gestützt auf die Ausführungen von Dr. Y.___ würde dem Beschwerdeführer allenfalls von November 2012 (Ablauf des Wartejahres) bis zum 31. Oktober 2013 zumindest eine befristete Rente zustehen.
In der angefochtenen Verfügung wurde diesbezüglich einzig festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Im Bericht der A.___ vom 10. September 2014 sei fachspezifisch eine mittelgradige depressive Episode, vor dem Hintergrund eines chronischen Schmerzsyndromes am thorakolumbalen Übergang, beschrieben worden. Dies erfülle gemäss gültiger Rechtsprechung die Anforderungen an einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht (Urk. 2).
Warum die Beschwerdegegnerin abweichend von Dr. Y.___ Gutachten von keiner befristeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging, ist - mangels jeglicher Begründung - nicht nachvollziehbar. Auch RAD-Arzt Dr. G.___ konstatierte entgegen den gutachterlichen Einschätzungen diesbezüglich lediglich, dass im Gutachten keine relevanten Einschränkungen im psychiatrischen Bereich attestiert worden seien (vgl. Stellungnahme vom 20. Juni 2014, Urk. 7/72 S. 4; Stellungnahme vom 11. Juli 2014, Urk. 7/72 S. 4; Stellungnahme vom 22. September 2014, Urk. 7/86 S. 2).
4.3 Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, insbesondere den somatischen Gesundheitszustand, als unzulänglich. Auch ist mangels Begründung seitens der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar, warum entgegen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ von keiner befristeten Einschränkung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen wurde.
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise korrekt abklärt - insbesondere unter Einholung der vollständigen SUVA-Akten - und anschliessend mit nachvollziehbarer Begründung über den Rentenanspruch neu verfügt.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre-tung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. September 2014 wird aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler