Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01073 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 29. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit dem 20. September 2004 als Zimmerfrau/Zimmerreinigerin für die Z.___ AG, zuerst in einem 100% Pensum, seit dem 15. Mai 2013 in einem 50% Pensum tätig (Urk. 8/9). Unter Hinweis auf Beschwerden an der Wirbelsäule und im Halsbereich sowie auf Knieschmerzen meldete sich die Versicherte am 20. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/21-31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 8/33 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 14. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und bei der Bemessung der Invalidität seien die invaliditätsfremden Faktoren entweder bei den Vergleichseinkommen oder bei keinem dieser Einkommen zu berücksichtigen (S. 1 Ziff. 1), eventuell sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2014
(Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen für die Zeit vom 13. Februar 2013 bis 13. Mai 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 14. Mai 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Zimmerreinigerin aus. Hingegen seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastungsprofil vollumfänglich zumutbar. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) könne die Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 54‘543.-- erzielen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 44‘509.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2). Eine Parallelisierung der Einkommen sei nicht vorzunehmen, da die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst und dem branchenspezifischen Tabellenlohn gemäss LSE weniger als 5 % betrage (Urk. 7 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin (Urk. 1) geltend, die Be-schwerdegegnerin habe sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausschliesslich auf Tabellenwerte für allgemeine Hilfsarbeiten gestützt und den Besonderheiten im Einzelfall absolut keine Beachtung geschenkt. Namentlich habe sie den Umstand ausser Acht gelassen, dass sie seit über 20 Jahren ausschliesslich als Zimmermädchen gearbeitet und dabei ein relativ tiefes Einkommen (zirka Fr. 3‘400.-- im Monat) erzielt habe (Urk. 1 S. 4 oben). Gemäss Lehre und Rechtsprechung seien invaliditätsfremde Faktoren entweder bei beiden Vergleichseinkommen oder bei keinem dieser Einkommen zu berücksichtigen. Soweit das Valideneinkommen gestützt auf das bisher erzielte Einkommen bemessen worden sei, müsse bei der Festlegung des Invalideneinkommens das Bestehen von allfälligen invaliditätsfremden Faktoren mitberücksichtigt werden, zumal diese invaliditätsfremden Faktoren im bisher tatsächlich erzielten Valideneinkommen gerade eingeschlossen gewesen seien (Urk. 1 S. 4 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei insbesondere die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen umstritten ist.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Oberarzt, Uniklinik A.___, berichtete am 11. März 2013 und am 11. April 2013 (Urk. 8/13/5-8), nannte als Diagnose eine Zervikobrachialgie beidseits und führte aus, es bestehe unverändert kein sensomotorisches Defizit im Bereich der oberen Extremitäten (Urk. 8/13/5). Für die Tätigkeit als Zimmermädchen bestehe seit dem 15. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/13/7).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 25. Juni 2013 (Urk. 8/4/13-14) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom bei
- linksseitiger Diskusprotrusion im Segment HWK 6/7 mit Pelottierung des Myelons und geringgradiger neuroforaminaler Einengung
- geringgradiger osteodiskaler Protrusion HWK 5/6
- mässiggradigen Spondylarthrosen HWS
- permanente Knieschmerzen beidseits bei
- Gonarthrose und Meniskus Operation beidseits (2004 und 2008)
- Lendenwirbelsäulen (LWS)-Schmerzsyndrom
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aktuell und auf unbestimmte Zeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (S. 1). Dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer anderen Tätigkeit höher wäre, sei schwer vorstellbar (S. 2).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, Vetrauensärztlicher Dienst der ÖKK, berichtete am 8. Juli 2013 (Urk. 8/4/11-12) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- Zervikalsyndrom bei kernspintomografisch gesicherter linksseitiger Pro-trusion C6/7 und geringgradiger neuroforaminaler Einengung sowie mässiggradigen Spondylarthrosen
- Knieschmerz beidseits bei Gonarthrose und Meniskus-Operation beidseits (2004 und 2008)
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei als Zimmermädchen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit vom 12. April bis 13. Mai 2013 zu 100 % und ab dem 14. Mai 2013 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1). Die Prognose sei soweit unklar, da mit Ausnahme der kurzen knappen Beurteilung des A.___ keine fachärztliche Untersuchung vorliege und dementsprechend auch kein gezielter Therapieverlauf (S. 1 unten).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 23. September 2013 (Urk. 8/8) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- anamnestisch Gonarthrose beidseits
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Unter den genannten therapeutischen Massnahmen sollte es möglich sein, die Arbeitsfähigkeit im Januar bis April 2014 monatlich um 10 % zu steigern bis 80 %, dann bestehe je nach Verlauf wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2).
3.5 Dr. B.___ berichtete am 16. Januar 2014 (Urk. 8/13/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Zervikobrachialgie beidseits
- MRI-Befund: Bandscheibenprotrusion C6/7
Er führte aus, dass für die Tätigkeit als Zimmermädchen sowie für eine angepasste Tätigkeit seit Oktober 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (S. 2 Ziff. 1.6).
3.6 Dr. D.___ berichtete am 4. Februar 2014 (Urk. 8/15/1-4), nannte die bekannten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, für die Tätigkeit als Zimmermädchen habe von Februar bis April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, und ab Mai 2013 eine solche von 50 % bestanden (S. 2 Ziff. 1.6).
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. Mai 2014 Stellung (Urk. 8/20/3-4) und führte aus, für die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen habe von Februar bis September 2013 eine 100%ige und seit Oktober 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bücken, hocken, knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Kopfrotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände bestehe hingegen eine durchgehende 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2).
4. In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungblatt vom 11. Juni 2014 (Urk. 8/20 S. 5) gestützt auf die vorliegenden Arztberichte davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen zu 50 % arbeitsfähig sei. Für eine adaptierte Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt aufgrund der Akten zu keinen Bemerkungen Anlass, zumal aus den ärztlichen Stellungnahmen auf nichts Gegenteiliges geschlossen werden kann. Auf weitere medizinische Abklärungen kann nach dem Gesagten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
5.
5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.
5.2 Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be-ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben der Z.___ AG, vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/9) und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2014 einen Betrag von Fr. 44‘509.40
(vgl. Feststellungsblatt vom 11. Juni 2014; Urk. 8/19).
Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten (Urk. 8/9, Urk. 8/19) nicht zu bean-standen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
5.5 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58
E. 3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver-sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
5.6 Die Beschwerdeführerin war als Zimmermädchen bei der Z.___ AG tätig, wobei sie über keine Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 5.3). Der branchenübliche Tabellenlohn in der Branche „Beherbergung“ für einfache und repetitive Tätigkeiten (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziffer 55, S. 27, Anforderungsniveau 4) beträgt unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 42.6 Stunden und der Nominallohnentwicklung - im Jahr 2014 rund Fr. 46‘514.05 (Fr. 3‘508.-- : 40 x 42.6 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01). Verglichen mit dem Einkommen von rund Fr. 44‘509.40.--, welches die Beschwerdeführerin im gleichen Jahr tatsächlich verdient hätte (vgl. vorstehend
E. 5.4), ist lediglich eine Abweichung von gerundet 4.3 % zu verzeichnen, so dass eine Parallelisierung der Erwerbseinkommen ausser Betracht fällt.
6.
6.1 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) – gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszeigen des privaten Sektors abstellte (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Anforderungensniveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 42.6 Stunden und der allgemeinen Lohnentwicklung in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 56‘021.-- (Fr. 4‘225.-- : 40 x 42.6 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01).
6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin keinen behinde-rungsbedingten Abzug (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 8/19).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Die medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin verunmöglichen ihr die Ausübung von körperlich schweren Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden und kniegelenksbelastenden Zwangshaltungen (vgl. vorstehend
E. 3.7). Hingegen sind der Beschwerdeführerin sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten kaum ins Gewicht fallen. Mithin schränken die genannten Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Ebenfalls begründet die fehlende Berufsausbildung der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen Abzug, ist diese doch bei der Bestimmung des Anforderungsniveaus zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E. 5.2). Dem wurde hier Rechnung getragen, indem die Tabellenlöhne des niedrigsten Anforderungs-niveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), welches keine Berufsausbildung erfordert, verwendet wurden. Es ist nach dem Gesagten nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich lohnmindernd auswirken. Auch die weiteren per-sönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeignet, einen Abzug zu rechtfertigen.
Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin angesichts der vollen Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten keinen Abzug gewährte, erscheint vorliegend als angemessen.
6.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 44‘509.40 (vgl. vorstehend
E. 5.4) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 56‘021.-- (vgl. vorstehend E. 6.1) ergibt somit keine Einkommenseinbusse und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 %.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des höchst möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % lediglich ein Invaliditätsgrad von rund 5 % resultieren würde.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- FS-Consulting, lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach