Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01074




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 24. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, war als Primarlehrerin tätig und meldete sich am 13. Januar 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen einer Anorexia nervosa und einer mittelgradigen depressiven Episode für berufliche Massnahmen an (Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 3. November 2010 per 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente zu, wobei davon ausgegangen wurde, dass die angestammte oder eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar seien (Urk. 6/56, Urk. 6/61).

1.2    Die IV-Stelle lud die Versicherte für den 19. September 2013 zu einem persönlichen Gespräch ein, um die berufliche Situation zu klären (Urk. 6/86). Mit der Mitteilung vom 14. November 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass sie die Kosten für ein von der Z.___ vom 2. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 durchgeführtes Belastbarkeitstraining übernehme. Die Versicherte erhalte während der Dauer der Massnahme die bisherigen Rentenleistungen und zusätzlich ein Taggeld ausgerichtet (Urk. 6/91). Am 31. Juli 2014 kam die IV-Stelle darauf zurück, verneinte einen Taggeldanspruch und führte aus, in der Mitteilung vom 14. November 2013 sei zu Unrecht ein solches Taggeld zugesprochen worden, was sie korrigieren werde (Urk. 6/120). Am 2. September 2014 wurde die Mitteilung vom 14. November 2013 in dem Sinne ersetzt, dass kein Taggeldanspruch mehr erwähnt und lediglich ausgeführt wurde, der bisherige Rentenanspruch bleibe während dem vom 2. Dezember 2013 bis am 28. Februar 2014 dauernden Belastbarkeitstraining bestehen (Urk. 6/124). Mit Verfügung vom 16. September 2014 bestätigte die IV-Stelle die am 2. September 2014 erfolgte Ersetzung der Mitteilung vom 14. November 2013 (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess die Versicherte, vertreten von Pro Infirmis Zürich, am 15. Oktober 2014 Beschwerde erheben. Sie beantrage die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2014 und die Ausrichtung eines Taggeldes vom 2. Dezember 2013 bis zum Abschluss der Integrationsmassnahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Für berufliche Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet (Art. 22 Abs. 5bis IVG). Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Art. 22 Abs. 5ter IVG).

Als erwerbstätig gelten gemäss Art. 20sexies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit. a) oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (lit. b). Den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten (Abs. 2 lit. a) sowie Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen (lit. b).


2.    

2.1    Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 2) wurde die Kostenübernahme für eine berufliche Integrationsmassnahme zugesprochen. Für die Teilnahme an einer solchen Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG in Verbindung mit Art. 14a IVG besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung, wenn erwerbstätige Versicherte an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Eine aktuell bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin ist unbestritten und ergibt sich unter anderem aus der Beurteilung des BVK-Vertrauensarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/83). Zudem war die Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig (Urk. 6/80). Allerdings bezieht die Versicherte bereits seit dem 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente (Urk. 6/56, Urk. 6/61). In Art. 22 Abs. 5bis IVG wird für diejenigen Versicherten, welche wie die Beschwerdeführer bereits eine Invalidenrente beziehen, festgehalten, dass diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird. Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 2) erhält die Versicherte ihre halbe Invalidenrente während der Dauer der Integrationsmassnahme weiterhin ausbezahlt.

2.2    Die Versicherte liess sinngemäss geltend machen, es handle sich bei der verfügten Integrationsmassnahme nicht um eine Wiedereingliederungsmassnahme, da ihr Anspruch auf eine halbe Invalidenrente unbestritten sei. Es handle sich vielmehr um eine Abklärung, ob überhaupt noch eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliege, da sie in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Daher habe sie neben ihrer halben Invalidenrente zusätzlich einen Anspruch auf Taggelder (Urk. 1). Es ist zwar zutreffend, dass bei der Versicherten keine Wiedereingliederungsmassnahme nach Art. 8a IVG angeordnet wurde und die IV-Stelle lediglich von einer mindestens 25%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, welche eventuell mit Aufbaumassnahmen gesteigert werden könne (Urk. 6/93). Doch Art. 22 Abs. 5bis IVG bezieht sich ausdrücklich nicht nur auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG, sondern auch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG. Folglich kommt Art. 22 Abs. 5bis IVG zur Anwendung und besteht grundsätzlich kein Taggeldanspruch der Versicherten.

2.3    In Art. 22 Abs. 5ter IVG wird sodann festgehalten, dass zusätzlich zur Invalidenrente ein Taggeld ausbezahlt wird, wenn jemand infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall erleidet oder ein Taggeld einer anderen Versicherung verliert. In der Botschaft wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass sie bei Personen zur Anwendung kommen könne, die keine ganze Invalidenrente beanspruchen könnten und wegen einer ganztägigen Massnahme der Invalidenversicherung an der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verhindert seien (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, 1. Massnahmenpaket] vom 24. Februar 2010, S. 1895). Die Versicherte erzielt seit August 2013 kein Erwerbseinkommen mehr (Urk. 6/80), so dass sie durch ihre Teilnahme an Integrationsmassnahmen, beginnend im Dezember 2013, keinen Erwerbsausfall erlitt. Soweit ersichtlich bezog die Versicherte vor Beginn der Integrationsmassnahmen zudem keine Taggeldleistungen einer anderen Versicherung.

2.4    Die Versicherte hat somit von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 14. November 2013 zu Unrecht für die Dauer der Integrationsmassnahme ein Taggeld zugesprochen erhalten, da sie bereits eine Invalidenrente bezieht und weder infolge der Durchführung der Integrationsmassnahme einen Erwerbsausfall erlitt noch Taggeldansprüche einer anderen Versicherung verlor.


3.    Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Mit der Mitteilung vom 14. November 2013 hat die IV-Stelle der Versicherten irrtümlich Taggelder zugesprochen, jedoch die damalige Vertreterin der Versicherten mit Schreiben vom 31. Juli 2014 über das Versehen informiert und in Aussicht gestellt, die Mitteilung werde entsprechend geändert sowie der Beschwerdeführerin korrigiert zugestellt (Urk. 6/91 und 6/120). Diese Absicht setzte die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung vom 2. September 2014 in die Tat um (Urk. 6/124). Der Beschwerdegegnerin war es ohne weiteres erlaubt, auf die ursprüngliche, sich als falsch erweisende Zusprache von Taggeldern zurückzukommen, ohne dass sie die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu beachten hatte. Denn rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei Taggeldern auch dann nicht um eine Dauerleistung, wenn sie über Jahre ausbezahlt werden. Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro" einstellen, sofern er nicht zu Unrecht ausbezahlte Leistungen zurückfordern will, was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid als in allen Teilen korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 400.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef