Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01076




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 10. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Walter Schumacher

SSW Rechtsanwälte

Usteristrasse 19, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1953, war seit dem 1. Oktober 1977 als Konstrukteur bei der heutigen Y.___ beschäftigt (Urk. 7/9), als er sich am 6. April 2000 wegen der gesundheitlichen Folgen eines im Juni 1987 erlittenen Verkehrsunfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/6-9) ab und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA; Urk. 7/12, Urk. 7/18-19) bei. Diese richtet dem Versicherten seit dem 1. September 2001 ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % eine Rente aus (Urk. 7/78, Urk. 7/106, Urk. 7/141, Urk. 7/147, Urk. 7/160).

    Mit Verfügung vom 13. September 2000 (Urk. 7/29) wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um medizinische Massnahmen ab. Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 6. November 2000 (Urk. 7/40) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. März 2002 (Urk. 7/83; Verfahren Nr. IV.2000.00753) abgewiesen, wogegen der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht erhob. Zudem reichte der Versicherte am 26. April 2002 vorsorglich ein neues Leistungsbegehren ein (Urk. 7/84), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2002 (Urk. 7/96) abwies, da das Verfahren zurzeit noch hängig und das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten sei. Mit Urteil vom 8. Januar 2003 (Urk. 7/97, Verfahren Nr. I 280/02) wies das Bundesgericht die Beschwerde des Versicherten schliesslich ab.

1.2    Am 6. März 2003 beantragte der Versicherte sodann, es sei – nachdem das Urteil des Bundesgerichts nun vorliege - die Rentenfrage neu zu prüfen (Urk. 7/100). Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 (Urk. 7/109) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, wogegen der Versicherte am 29. August 2003 Einsprache erhob (Urk. 7/114). Die gegen den darauf erlassenen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/123) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Januar 2005 (Urk. 7/146; Verfahren Nr. IV.2004.00087) ab.

1.3    Am 8. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/155). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 (Urk. 7/159) teilte die IVStelle dem Versicherten mit, dass für ein Eintreten auf die Neuanmeldung eine Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung vorausgesetzt werde, und forderte ihn auf, diesbezügliche Beweismittel einzureichen. Mit Vorbescheid vom 11. März 2013 (Urk. 7/174) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem am 3. April 2013 zwischen den Parteien ein Standortgespräch stattgefunden hatte (Urk. 7/180), erklärte die IV-Stelle den erlassenen Vorbescheid als hinfällig (Urk. 7/182), leitete die materielle Prüfung des Gesuchs ein und klärte in der Folge die medizinische Situation (Urk. 7/191, Urk. 7/209, Urk. 7/217) ab, wobei sie insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten veranlasste, welches von den Ärzten der Z.___ am 20. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/210).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/216, 7/219, Urk. 7/223, Urk. 7/225, Urk. 7/232) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2014 (Urk. 7/235 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 17. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihm sodann auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Einholung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2, S. 11). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9) sowie 4. November 2015 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte (Urk. 10, Urk. 13/1-6) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2014 respektive 5. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 11, Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Was die zeitliche Vergleichsbasis bei wiederholten Neuanmeldungen betrifft, so reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c) bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine Diagnosen oder Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer anderen körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit einschränken würden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), seine gesundheitliche Situation habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Der Bericht des behandelnden Hausarztes zeige, dass unter Berücksichtigung von körperlichen und psychischen Beschwerden seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege. Aufgrund der psychischen Komponente, welche sich in den letzten Jahren verstärkt habe, sei er rund fünf Monate in stationärer Behandlung gewesen. Er sei in deutlich gebessertem, aber nicht geheiltem Zustand entlassen worden (S. 4). Der Krankheitsverlauf zeige, dass eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorhanden sei, welche auch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Zudem lägen weitere Arztberichte betreffend die multiplen gesundheitlichen Beschwerden vor (S. 5 f.). Auf das Gutachten der Z.___ könne hingegen nicht abgestellt werden. Sowohl in der internistischen als auch in der neurologischen Untersuchung sei keine Auseinandersetzung mit den vorliegenden Arztberichten erfolgt und in der neurologischen Untersuchung sei es zudem zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Auch in der psychiatrischen Untersuchung habe keine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden (S. 6 ff.). Das Gutachten der Z.___ habe pauschal allen anderen Berichten und Gutachten die notwendige fachliche medizinische Qualität abgesprochen. Das Gutachten der Z.___ sei nicht objektiv. Ausserdem sei bloss eine summarische oberflächliche Abklärung erfolgt. Es sei allgemein bekannt, dass bei der Gutachtenserstellung die notwendige Zeit für die entsprechenden Abklärungen fehle. Es sei ihm deshalb eine ganze Invalidenrente auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Einholung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 10 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 (Urk. 7/155) eingetreten, weshalb sich das diesbezügliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) als hinfällig erweist. Demnach ist zu prüfen, ob seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und, ob dem Beschwerdeführer infolgedessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt.


3.

3.1    Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 27. März 2002 (Urk. 7/83; Verfahren Nr. IV.2000.00753) fest, dass die erhobenen Befunde in somatischer Hinsicht aktenkundig und im Wesentlichen unbestritten seien. In psychischer Hinsicht sei gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, kein psychisches Leiden mit Krankheitswert ausgewiesen (S. 10). Das Gericht erachtete somit folgende Diagnosen als gegeben (S. 7 ff.):

- geringe langgezogene linkskonvexe Brustwirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Skoliosierung

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom des ersten Lendenwirbelkörpers

- chronische Rhino-Sinusitis

- endoskopische Eröffnung des vorderen und mittleren Etmoids links

- radikuläres, zervikales Reizsyndrom C7/8 rechts bei leichter Spondylose und Spondylarthrose C5-7

- arterielle Hypertonie

- Quecksilberbelastung

- leichtgradige degenerative Veränderung der unteren Halswirbelsäule und Parästhesien

    Das Gericht ging weiter davon aus, dass in der ursprünglichen Tätigkeit als Konstrukteur mit primärer Bildschirmarbeit ab zirka Anfang Mai 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Da der Beschwerdeführer die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich besser verwerten könne, sei ein Berufswechsel angezeigt. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 10). Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit Sommer 2000 dahingehend verschlechtert habe, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, liess das Gericht offen, da auch in diesem Fall kein Rentenanspruch bestünde. Es ergebe sich maximal ein Invaliditätsgrad von 37.9 % (S. 11, S. 14).

3.2    Die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgte im Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Januar 2005 (Urk. 7/146; Verfahren Nr. IV.2004.00087). Zwar ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juli 2003 (Urk. 7/109) und anschliessendem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/123) auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 6. März 2003 (Urk. 7/100) nicht eingetreten, doch hielt das Gericht im besagten Urteil fest, dass entgegen dem Wortlaut der Verfügung mittlerweile auch die materielle Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs strittig sei. Es rechtfertige sich deshalb, vorab die Frage zu prüfen, ob eine allfällige Änderung anspruchserheblich sei (Urk. 7/146 S. 4 Ziff. 2.2).

    Zur Beurteilung des damals aktuellen Gesundheitszustandes lagen dem Gericht ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2002 sowie ein Bericht der Ärzte der Augenklinik des C.___ vom 5. März 2002 vor. Das Gericht kam zum Schluss, dass die gutachterliche Beurteilung von Dr. B.___, wonach der Beschwerdeführer an einer chronischen depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) leide und daher in seiner Arbeitsfähigkeit zu 25 % eingeschränkt sei (S. 7 f.), nicht zu überzeugen vermöge, soweit sie als lediglich unterschiedliche Würdigung des gleichen Sachverhalts nicht ohnehin unbeachtlich bleiben müsse (S. 10). Weiter kam das Gericht zur Ansicht, dass vollumfänglich auf die zutreffenden ophtalmologischen Abklärungen abgestellt werden könne, wonach eine Trochlearisparese rechts bei einer Läsion des Nervus trochlearis sowie eine chronische Blepharitis mit Sicca-Symptomatik beidseits diagnostiziert worden seien. Die Trochlearisparese ergebe lediglich eine Einschränkung beim perspektivischen Sehen, was die – insbesondere gelegentliche – Arbeit am Bildschirm in keiner Weise ausschliesse. Der Blepharitis könne mit Lidrandhygiene und geeigneter Behandlung begegnet werden. Auch daraus lasse sich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorlag (S. 8, S. 10 f.).


4.

4.1    Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden:

4.2    Mit Bericht vom 8. März 2007 (Urk. 7/191/21-25) führten die Ärzte der D.___ als Diagnosen einen Verdacht auf ein zentrales Schlafapnoesyndrom, einen Bruxismus, eine chronische Lumbalgie seit einem Unfall im Jahre 1987 sowie eine arterielle Hypertonie auf. Die Einleitung einer nasalen continuous positive airway pressure (CPAP)-Therapie sei vom Beschwerdeführer schlecht toleriert worden. Diese habe ihn gestört und er habe kaum schlafen können, weshalb von einer solchen Therapie abgesehen werde (S. 1).

4.3    Die Ärzte der E.___ informierten im Austrittsbericht vom 28. April 2008 (Urk. 7/191/7-10) über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 21. Januar bis 30. April 2008. Der Beschwerdeführer habe sich bereits vom 3. Dezember 2007 bis 16. Januar 2008 in stationärer Behandlung befunden und sei nun freiwillig zur Weiterbehandlung einer schweren depressiven Episode zugewiesen worden. Als Diagnosen führten die Ärzte Folgendes auf (S. 1):

- schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.3)

- Differentialdiagnose (DD): organische depressiv-psychotische Störung (ICD-10 F06.32)

- HIV-Infektion (Erstdiagnose, ED, Dezember 2007) mit schwerer zellulärer Immunschwäche

- Verdacht auf HIV-assoziierte Enzephalopathie (ICD-10 B22.0 beziehungsweise F02.4)

- primärer Hyperparathyreoidismus (ED 18. Januar 2008)

- kompletter Rechtsschenkelblock

- fungale Sinusitis maxillaris

- Anämie

    Nachdem der Beschwerdeführer der psychiatrischen Behandlung anfangs sehr ablehnend gegenübergestanden sei, habe sich mit der Verbesserung der Symptomatik auch eine zunehmende Krankheitseinsicht und Compliance gezeigt (S. 3). Der Beschwerdeführer sei in deutlich gebessertem Zustand entlassen worden. Vor dem Austritt sei eine Betreuung durch die Spitex organisiert worden. Eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung sei angezeigt (S. 4).

4.4    Die Ärzte des Spitals F.___ informierten mit Austrittsbericht vom 24. März 2010 (Urk. 7/191/31-34) über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 15. bis 18. März 2010. Dieser habe sich wegen Bauchschmerzen und einer Bauchumfangszunahme notfallmässig vorgestellt. Die Ärzte diagnostizierten eine Helicobacter pylori-Gastritis (ED 2010), eine HIV-Infektion (ED 2007), eine mittelschwere Depression mit psychotischer Symptomatik (ED 2007) sowie eine arterielle Hypertonie (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei in leicht gebessertem Zustand entlassen worden (S. 3).

4.5    Die Ärzte des C.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, stellten mit Bericht vom 25. März 2013 (Urk. 7/191/40-47) die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1):

- HIV-Infektion C/A 3, ED Dezember 2007

- arterielle Hypertonie

- Niereninsuffizienz

- Diabetes mellitus

- Status nach Kataraktoperation beidseits (anamnestisch)

- Status nach Lendenwirbelkörper-Fraktur 1987 (Velounfall)

- Adipositas

    Zur Behandlung und Kontrolle der HIV-Infektion werde eine vierteljährliche Kontrolle empfohlen (S. 2).

4.6    Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Schreiben vom 28. März 2013 (Urk. 7/191/11-13) ein Karpaltunnelsyndrom rechts, eine leichte Schädigung des Nervus ulnaris rechts am Sulcus, eine Arthrose des Daumengrundgelenks rechts sowie eine Epikondylopathie am rechten Ellenbogen, radial stärker als ulnar (S. 1). Für eine radikuläre Störung der Wurzel C7 rechts lägen aktuell weder anamnestische noch klinische Hinweise vor (S. 3).

4.7    Dr. med. H.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte mit Schreiben vom 11. April 2013 (Urk. 7/191/17-18) eine Trochlearisparese am rechten Auge auf, welche die Sehfähigkeit im Alltag einschränke. Die Sehwinkel würden in Abhängigkeit der verschiedenen Blickrichtungen stark abweichen. Dies könne zu Doppelbildern und damit starker Beeinträchtigung im Alltag führen. Ferner bestehe eine Keratoconjunctivitis sicca beidseits, links schlechter als rechts (S. 1).

4.8    In einem Bericht der Praxis von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, signiert von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 8. Mai 2013 (Urk. 7/191/14-16) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):

- schnellender Finger Daumen rechts

- beginnende Dupuytren-Konktratur Dig. III und IV rechts sowie Dig. IV und V links

- Epicondylitis radialis humeri beidseits

- Bursitis trochanterica links

- atypisches Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts mit diskreter Sensibilitätsstörung

- Panvertebralsyndrom

- HIV-Infektion, ED Dezember 2007

- insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Typ II

- Adipositas Grad I

    Dr. J.___ führte aus, dass aus rheumatologischer Sicht aktuell keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Grundkrankheit vorlägen. Weiter äusserte er sich zur Behandelbarkeit der einzelnen Diagnosen. Eine Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht schwer einzuschätzen, da der Beschwerdeführer an diversen behandelbaren Beschwerden leide. In der Summe bestehe trotzdem eine deutliche Einschränkung in der Belastung, so dass die Arbeitsfähigkeit interdisziplinär zu würdigen sei (S. 2).

4.9    Der behandelnde Hausarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin mit Weiterbildung in delegierter Psychotherapie, führte mit Bericht vom 12. August 2013 (Urk. 7/191/1-4) die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 f.):

- depressive Störungen

- teilweise reaktiv wegen den diversen organischen Problemen, in diesem Zusammenhang auch rezidivierende Anpassungsstörungen mit depressiver Stimmung

- bereits 2002 als chronisch-depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) „mit ernster Prognose“ beurteilt

- Status nach mittelschwerer Depressionsepisode mit psychotischer Symptomatik, ED 2007

- teilweise auch submanische, agitierte Zustandsbilder

- möglicherweise besteht im Rahmen eines leichten organischen Psychosyndroms eine erhöhte Reiz- beziehungsweise Kränkbarkeit im Sinne einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (DMS 301.9 / F60.9) mit einer Tendenz zur polternden Klagsamkeit, Agitiertheit und Logorrhoe

- Verdacht auf HIV-Enzephalopathie, ED 2008

- chronisches CTS rechts mit diskreter Sensibilitätsstörung

- leichte Ulnarisschädigung rechts mit Störungen der Feinmotorik

- Schlafapnoesyndrom vom zentralen Typ mit resultierender Tagesmüdigkeit, eventuell teilweise mitbedingt durch eine Laktatazidose-Tendenz

- beginnende Polyneuropathie der Extremitäten, ED 2013

- unklare Ataxie vor allem der rechten oberen Extremität

- diverse entzündliche und degenerativ bedingte Weichteilveränderungen, teilweise rezidivierend beziehungsweise chronisch

- schnellender Daumen rechts, ED 2013

- leichte Dupuytren-Kontraktur Dig. III und IV rechts, Dig. IV und V links, ED 2013

- Epicondylitis radialis humeri beidseits, ED 2013

- Bursitis trochanterica links, ED 2013

- Daumengrundgelenksarthrose vor allem rechts, ED 2013

- fragliche C7 Wurzel-Kompression bei degenerativen Disci intervertebralia mit Diskusprotrusion, ED 2013

- chronische posttraumatische Lumbago

- HIV-Infekt, insgesamt gut eingestellt mit geringer Viruslast

- vermehrte Infektionsneigung

- chronische Sinusitis maxillaris links

- chronische eosinophile Rhinosinusitis mit Vocal Cord Dysfunction

- latente Trochlearisparese rechts, ED 2002

- Exophorie, ED 1985

- chronische Blepharitis sicca beidseits

- leicht reduziertes Hörvermögen

    Zudem gab Dr. K.___ metabolische Störungen als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 2). Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten (S. 3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit mindestens 2007 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).

4.10    Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Allergologie und klinische Immunologie sowie für Pneumologie, führte im Schreiben vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/209/4-7) folgende Diagnosen auf (S. 1):

- Asthma bronchiale (Intrinsic Typ)

- chronische eosinophile Rhinosinusitis (Intrinsic Typ) mit:

- Vocal Cord Dysfunction

- Status nach dreimaliger Nasenoperation, DD: Polyposis nasi

- Schlafapnoesyndrom (anamnestisch)

- CPAP-Intoleranz bei chronischer Rhinitis

- HIV-Infektion, antivirale Kombinationstherapie

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig (ED 2011)

4.11    Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, informierte mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7/209/1) darüber, dass der Beschwerdeführer an einem schmerzhaften Spicken des rechten Daumens leide und zusätzlich Sensibilitätsstörungen vorlägen, wobei elektrographisch ein CTS diagnostiziert worden sei. Die Indikation zur Dekompression der Nerven sei gegeben. Dies auch wegen des insulinpflichtigen Diabetes mellitus, der die Nerven vulnerabler machen könne. Am Daumen könne eine Ringbandspaltung durchgeführt werden.

4.12    Die Ärzte des C.___, Augenklinik, gaben mit Bericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/209/2-3) nebst diversen allgemeinen Diagnosen die folgenden, gekürzt aufgeführten ophthalmologischen Diagnosen an (S. 1):

- diskrete, schwer fassbare Störung der Okulomotorik

- Pseudophakie (rechts 2012, links 2011)

- Keratoconjunctivitis sicca

    In der Untersuchung habe sich weder ein manifestes Schielen noch ein Anhalt für eine Trochlearisparese gezeigt, sondern höchstens eine diskrete und schwer fassbare Störung der Okulomotorik im Sinne von minimaler Adduktions-, Senkungs- und Hebungseinschränkung rechts anhand der subjektiven Angaben im Hess-Test. In der Video-Okulographie vom 15. Juli 2013 (objektive Messmethode) habe sich kein Hinweis für eine zuvor anhand des Hess-Tests postulierte internukleäre Ophthalmoplegie gezeigt. Aus rein ophthalmologischer Sicht bestehe bis auf die Sicca-Symptomatik keine feststellbare beziehungsweise relevante Behinderung. Es werde eine intensive Befeuchtungstherapie mit Tränenersatzmittel empfohlen (S. 2).

4.13    Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, informierte mit Schreiben vom 4. März 2014 (Urk. 7/217) über die erfolgte 24-Stunden Blutdruckmessung, welche eine knapp genügend eingestellte arterielle Hypertonie dokumentiert habe. Aufgrund der Kurzatmigkeit sei eine pulsoxymetrische Sauerstoffsättigung erfolgt, welche eine auffallend niedrige, aber noch im Grenzbereich liegende Sauerstoffsättigung von 94 % gezeigt habe. Die nur kursorisch durchgeführte Echokardiographie habe eine trotz verordneter Betablockade auffallende hyperdyname, homogene Kontraktilität des linken Ventrikels mit entsprechender, überdurchschnittlicher Auswurffraktion gezeigt. Relevante Klappenveränderungen hätten nicht vorgelegen (S. 2).

4.14    Im März 2014 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Ärzte der Z.___ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie. Die Gutachter erstatteten ihr Gutachten am 20. Mai 2014 (Urk. 7/210) und kamen dabei zum Schluss, dass aufgrund einer arteriellen Hypertonie (unzureichend therapiert), einer hypertensiven Herzkrankheit mit Zeichen der Rechtsherzinsuffizienz sowie einer Adipositas körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. In der angestammten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 45 f. Ziff. 3):

- Diabetes mellitus Typ II, aktenkundig keine Retinopathie

- chronische leichtgradige Niereninsuffizienz

- HIV-Positivität, ED 2007, unter antiretroviraler Therapie, kein Anhalt für AIDS

- Asthma bronchiale

    Die qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne als seit der Wirbelkörperfraktur (1987) auf Dauer bestehend angesehen werden. Die derzeit schwere körperliche Arbeiten zusätzlich limitierenden Diagnosen seien retrospektiv nicht zeitlich oder quantifizierend eingrenzbar. Durch eine Gewichtsreduktion sei eine langfristige Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder auch in einer anderen, körperlich leichten Tätigkeit zu erwarten (S. 46 f. Ziff. 6.2-6.3).

    In der internistischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer vorrangig über diffuse Ganzkörperbeschwerden, bei Nachfrage mit spinaler Betonung, geklagt. Im klinischen Eindruck habe der Beschwerdeführer nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt. Die Adipositas stelle sowohl im Rahmen des metabolischen Syndroms als auch für den Bewegungsapparat einen Risikofaktor dar und sollte mittels Ernährungsberatung und Steigerung der körperlichen Aktivität reduziert werden. Der Diabetes mellitus scheine unter aktueller Therapie gut eingestellt zu sein. Der unzureichend eingestellte Blutdruck sowie die Zeichen der rechtsführenden Herzinsuffizienz würden aus internistischer Sicht eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten begründen. Der aktuelle Befund, die Anamnese sowie die Aktendaten würden darüber hinaus keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) für körperlich leichte Arbeiten in einem Pensum und Rendement von 100 % sprechen würden (S. 25 f. Ziff. 2.1.4).

    In der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer chronische Nackenschmerzen beschrieben, die entlang des gesamten Rückens bis zur linken Hüfte sowie dem linken lateralen Ober- und Unterschenkel ausstrahlen würden. Des Weiteren habe er nächtliche Muskelkrämpfe im Bereich der Zehen, Gelenkschmerzen sowie ein Schnappen der Fingergelenke II bis IV rechts und ein Asthma bronchiale beklagt (S. 26 f. Ziff. 2.2.1). Nach der neurologischen Befundaufnahme (S. 28 ff. Ziff. 2.2.2) hielt der Gutachter fest, dass kein ausreichender Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen bestehe (S. 31 Ziff. 2.2.3). Im klinischen Befund habe sich kein hinreichendes Korrelat für die genannten Beschwerden gefunden. Insbesondere seien die spontane Beweglichkeit und Mobilität des Kopfes beziehungsweise der Halswirbelsäule sowie der übrigen spinalen Abschnitte frei und ungehindert gewesen. Ein namhaftes Vertebralsyndrom habe sich nicht objektivieren lassen. Auch der weitere Befund spreche gegen eine Läsion nervaler Strukturen. Für eine diabetische Polyneuropathie oder ein namhaftes Engpasssyndrom von Einzelnerven fänden sich ebenfalls keine Hinweise. Auffällig sei eine grobe Diskrepanz zwischen der angegebenen Schmerzintensität und Bewegungseinschränkung einerseits gegenüber der in der klinischen Beobachtung zu erhebenden freien und ungehinderten Mobilität sowie dem fehlenden klinischen Eindruck einer wesentlichen Schmerzbeeinträchtigung andererseits gewesen. Auf neurologischem Gebiet sei keine Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu objektivieren gewesen. Dementsprechend sei per sofort von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 31 f. Ziff. 2.2.4).

    In der psychiatrischen Untersuchung hätten keine Anhaltspunkte für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen gefunden werden können. Der Beschwerdeführer sei voll orientiert und das Lang- sowie Kurzzeitgedächtnis seien intakt gewesen. Die Konzentration und Aufmerksamkeit sei unauffällig gewesen. Das formale Denken sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt und in angemessener Geschwindigkeit gewesen. Der Beschwerdeführer habe Befürchtungen bezüglich seiner Gesundheitssituation geschildert. Klinische Ängste, phobisches Verhalten oder Panikattacken hätten sich nicht explorieren lassen. Es werde ein Vermeidungsverhalten im Sinne eines sozialen Rückzugs geschildert. Zwangsgedanken, -impulse oder –handlungen bestünden nicht. Es lägen auch keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen oder für Halluzinationen vor. Die Stimmung wirke dysphorisch, missmutig bis moros, aber nicht depressiv. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt. Der Antrieb wirke leichtgradig gesteigert. Es lägen keine Anhaltspunkte für Suizidgedanken vor (S. 36 f. Ziff. 2.3.2). Der Beschwerdeführer habe vorrangig somatische Beschwerden beklagt. Eigenständige psychische Beeinträchtigungen seien nicht vorgetragen worden. Er sei in den Jahren 2008 und 2011 phasenweise depressiv und in der Folge auch in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Ein überdauerndes psychiatrisches Leiden sei weder aktenkundig noch anhand des hiesigen Befunds hinreichend wahrscheinlich. Der aktuelle Befund weise keine wesentliche Depressivität aus. Eine eigenständige Erkrankung aus dem bipolaren Formenkreis sei als allenfalls möglich anzusehen, angesichts des aktuellen Befunds allerdings nicht evident. Es liege kein hinreichender Anhalt für eine aktuelle psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aktenkundig sei eine mögliche rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33), DD bipolare Störung, derzeit remittiert. Es liege auch keine somatoforme Schmerzstörung vor, da eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung nicht evident und ein ungelöster seelischer Konflikt anamnestisch nicht zu erkennen gewesen sei (S. 38 f. Ziff. 2.3.3 und Ziff. 2.3.4).

4.15    Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Ärzte der O.___ vom 17. November 2014 (Urk. 10) führte folgende Diagnosen auf (S. 1):

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- Haltungszerfall, muskuläre Dekonditionierung

- funktionelle Instabilität

- DD: fibromyalgieformes Geschehen

- Diabetes mellitus Typ II, insulinbedürftig, beginnende Polyneuropathie an den oberen und unteren Extremitäten

- Adipositas per magna

- anamnestisch koronare und hypertensive Herzkrankheit, aktuell knapp kompensiert

- anamnestisch Asthma bronchiale, DD: Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD)

- Infektion mit HIV

    Aufgrund der Polymorbidität des Beschwerdeführers sei das Durchführen von Sport limitiert. Klinisch finde sich ein muskulär stark dekonditionierter Beschwerdeführer, der aufgrund des grossen Pannus in deutlicher Rücklage stehen müsse. Dies führe zu einer Überbelastung der lumbalen Strukturen (S. 3).

4.16    Am 15. August 2015 erfolgte eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch den behandelnden Hausarzt Dr. K.___ (Urk. 3/3/3-4). Es liege ein starker Hinweis auf das Bestehen einer hirnorganischen Problematik vor, allenfalls passend zum Vorliegen einer HIV-Enzephalopathie (S. 2). Mit Bericht vom 17. August 2015 (Urk. 13/2) führte Dr. K.___ sodann seine Gründe für die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beurteilung durch die Z.___ auf und hielt schlussfolgernd fest, dass aus seiner Sicht zusammenfassend eine 100%ige Rente unumgänglich sei (S. 18).

4.17    Dr. med. P.___, Facharzt für Pneumologie, Spital Q.___, diagnostizierte mit Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 13/4) ein Adipositas-Hypoventilations-Syndrom, ein schweres gemischtes Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom, eine nichtorganische Insomnie aufgrund Schmerztriggerung sowie ein mittelschweres Restless-Legs-Syndrom. Aufgrund der atemassoziierten Schlafstörung werde regelmässig eine APAP-Gerätetherapie angewandt, wodurch sich der Apnoe-/Hypopnoe-Index habe normalisieren können. Zudem erfolge eine Heimtherapie mit Sauerstoff, welche ebenfalls gut angewandt werde. Unter dieser Therapie zeige sich eine adäquate Sauerstoffsättigung. Eine Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht sei sicherlich deutlich eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung könne mittels Spiroergometrie quantifiziert werden.

4.18    Prof. Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, S.___, informierte mit Bericht vom 26. Oktober 2015 (Urk. 13/6) darüber, dass zu Hause zirka 70 % der Blutdruckwerte im normotenen Bereich gemessen worden seien, nachdem Anfang Oktober die antihypertensive Behandlung modifiziert worden sei. Die am 22. Oktober 2015 durchgeführte Langzeitblutdruckmessung habe allerdings ein nach wie vor hypertensives Blutdruckprofil dokumentiert (S. 1 f.).


5.

5.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der Z.___ (vorstehend E. 4.10) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Auch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. T.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2014 darauf ab (vgl. Urk. 7/218 S. 6).     

    Der Beschwerdeführer ist demnach in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist seit jeher ausgewiesen. Das hiesige Gericht liess im Jahr 2002 lediglich offen, ob aufgrund einer Verschlechterung nur noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit primärer Bildschirmarbeit hielt das hiesige Gericht indessen bereits eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. vorstehend E. 3.1). Da dem Gutachten der Z.___ keine diesbezügliche gesundheitliche Verbesserung zu entnehmen ist, handelt es sich bei der gutachterlichen Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, welche vorliegend unbeachtlich ist (vorstehend E. 1.4). Eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes liegt jedenfalls nicht vor.

5.2    Seit der letztmaligen materiellen Beurteilung sind in somatischer Hinsicht einige Beschwerden beziehungsweise Diagnosen hinzugekommen. Es ergeben sich allerdings keine Hinweise darauf, dass sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken. Insbesondere finden sich aus rheumatologischer Sicht aktuell keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Grundkrankheit und es handelt sich ferner um behandelbare Beschwerden (Urk. 7/191/14-16 S. 2, Urk. 7/209/2-3 S. 2). Aus ophthalmologischer Sicht wurde keine relevante Behinderung festgestellt (Urk. 7/209/2-3 S. 2). Für eine Polyneuropathie fanden sich bei der neurologischen Begutachtung keine Hinweise (Urk. 7/210 S. 31). Die diagnostizierte HIV-Infektion ohne Hinweise auf AIDS ist gut eingestellt und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/210 S. 46). Für eine beginnende dementielle Erkrankung fanden sich bei der Begutachtung keine objektiven Hinweise. Sowohl in der neurologischen als auch in der psychiatrischen Teilbegutachtung wurde bei der Befundaufnahme festgehalten, dass die Merkfähigkeit sowie das Lang- und Kurzzeitgedächtnis intakt seien. Die Konzentration sei unauffällig. Der Beschwerdeführer könne Lebensdaten mühelos wiedergeben. Eine HIV-Manifestation am Hirn sei weder jemals nachgewiesen noch wahrscheinlich gemacht worden (Urk. 7/210 S. 30, S. 36 f., S. 43). Der von den Ärzten der E.___ geäusserte Verdacht auf eine HIV-assoziierte Enzephalopathie (Urk. 7/191/7-10 S. 1) konnte demnach nicht erhärtet werden; zumal diese selber festhielten, dass die von ihnen erhobenen Befunde sich grenzwertig noch als leichte kognitive Störung interpretieren liessen (S. 3).

    Aus psychiatrischer Sicht ist zwar eine vorübergehende Verschlechterung mit stationärer Hospitalisation aktenkundig. Aufgrund der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 7/210 S. 36 f.) wird im psychiatrischen Teilgutachten der Z.___ indessen nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass aktuell kein ausreichender Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 7/210 S. 38 f.). Die früher durch Dr. B.___ diagnostizierte Dysthymie wurde vom hiesigen Gericht bereits mit Urteil vom 12. Januar 2005 als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. Urk. 7/146 S. 10). Nachdem der Beschwerdeführer aus der stationären Hospitalisation entlassen worden ist, erfolgte bis April 2013 eine Betreuung durch die Spitex (Urk. 7/230). Für die Zeit danach ist den Akten kein Hinweis für eine psychiatrische Therapie zu entnehmen. Eine ambulante psychiatrische Behandlung fand auch vor der stationären Hospitalisation noch nie statt, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit Jahren psychische Beschwerden beklagt. Ebenfalls nimmt der Beschwerdeführer keine antidepressiven Medikamente mehr zu sich, da diese nach eigenen Angaben eine „chemische Kastration“ bewirken würden. Die Antidepressiva seien ihm durch den Hausarzt verschrieben worden (Urk. 7/210 S. 33 f.). Der Umstand, dass eine psychiatrische Behandlung und Medikation gänzlich unterbleibt, lässt den geltend gemachten andauernden Leidensdruck des Beschwerdeführers als fraglich erscheinen. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er noch einen kleinen Bekanntenkreis unterhalte, familiäre Kontakte hingegen selten seien. Er schaue fern und gehe spazieren. Auch fahre er mit dem Elektrovelo zum See hinunter und gehe dort etwas spazieren. Ferien habe er zuletzt Anfang des Jahres in U.___ gemacht (S. 36). Ein vollständiger sozialer Rückzug lässt sich daraus nicht ableiten.

    Das hiesige Gericht wies den Beschwerdeführer sodann bereits im Urteil vom 12. Januar 2005 darauf hin, dass er gehalten wäre, in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zuerst seinen Beitrag dazu zu leisten, das Problem therapeutisch anzugehen, bevor er darauf verfalle, daraus zusätzliche Leistungsansprüche ableiten zu wollen (Urk. 7/146 S. 10 Ziff. 5.2). Hierauf ist erneut zu verweisen. Mit Blick auf die im Gutachten erhobene Befundaufnahme sowie den Umstand, dass weder eine Therapie noch eine antidepressive Medikation erfolgt, erscheint die gutachterliche Einschätzung als plausibel und nachvollziehbar, weshalb keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.

5.3    Die dem Gutachten der Z.___ entgegenstehenden Arztberichte des behandelnden Hausarztes Dr. K.___ (vorstehend E. 4.9, E. 4.16) vermögen sodann keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

    Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

    Die Tatsache, dass Dr. K.___ in dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht eine vollständige Berentung empfahl und erwähnte, dass dem Beschwerdeführer minderqualifizierte Tätigkeiten nicht zumutbar und nicht zu finden seien (vgl. Urk. 13/2 S. 18), lässt zudem fraglich erscheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche gewisse Distanz gegeben ist; zumal es sich dabei um Rechtsfragen handelt, welche bei der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen sind.

5.4    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Begutachtung durch die Z.___ sei nicht objektiv erfolgt und es habe keine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden (Urk. 1 S. 6 ff.), so ergeben sich hierfür keine Hinweise, insbesondere auch nicht auf eine verbale Auseinandersetzung, welche eine objektive Begutachtung allenfalls erschwert hätte. Im Gutachten sind die wesentlichen Vorberichte kursorisch aufgeführt und waren demnach den Gutachtern bekannt (Urk. 7/210 S. 2-S.21). Des Weiteren lässt die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte kurze Untersuchungsdauer der psychiatrischen Begutachtung von nur einer Stunde (Urk. 1 S. 8) ebenfalls keine Zweifel am Gutachten aufkommen. Der zeitliche Aufwand muss zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4).

5.5    Da das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also am 25. September 2014 – gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b), sind die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichte (vorstehend E. 4.15-4.18) für das vorliegende Verfahren unbeachtlich und grundsätzlich Gegenstand einer allfälligen neuen Verfügung. Von den eventuell beantragten weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 11) kann im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) abgesehen werden.

5.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht anspruchserheblich verändert hat. Mithin ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit weiterhin 100 % beträgt. Bereits im Jahr 2002 hielt das hiesige Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besser verwerten könne als in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/83 S. 10). Sodann ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass sich die erwerblichen Auswirkungen massgeblich verändert hätten. Dem Beschwerdeführer ist es demnach weiterhin zuzumuten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Walter Schumacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski