Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01079 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 31. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, war zuletzt ab April 2012 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/2/4, 7/9/5 und 7/16). Am 20. Juli 2012 erlitt er einen Nichtberufsunfall (vgl. Urk. 7/15/82), worauf ihm ab dem 24. Juli 2012 diverse behandelnde Ärzte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausstellten (vgl. Urk. 7/8 7/13, 7/15/71, 7/15/76, 7/15/83 und 7/15/84) und er Unfallversicherungsleistungen erhielt (vgl. Urk. 7/15/26 und 7/19). Am 17. Dezember 2012 musste er sich im Spital Z.___ wegen einer schmerzhaften Peronealsehnenläsion bei Rückfussvarus und chronischer lateraler Instabilität des oberen Sprunggelenks nach Supinationstrauma im Jahr 2010 einem operativen Eingriff am rechten Fuss unterziehen (Urk. 7/1 und 7/11/8).
Am 29. Januar 2013 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Fussbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese zog darauf die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/8) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 7/15, 7/19 und 7/25). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 7/9 und 7/16) und medizinische (Urk. 7/10 und 7/11) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/31). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/32). Die IV-Stelle verneinte darauf mit Verfügung vom 25. September 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 7/40).
2. Gegen die Verfügung vom 25. September 2014 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der Gesundheitszustand sei neu zu beurteilen (Urk. 1). Mit Zuschrift vom 10. November 2014 (Urk. 4) liess er medizinische Unterlagen einreichen (vgl. Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte am 24. November 2014 die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zur Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung an sie zurückzuweisen sei. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, sich zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen zu äussern. In der Folge wurde keine Replik erstattet. Am 13. März 2015 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme und weitere Dokumente ein (vgl. Urk. 14 und 15). Davon hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 16), worauf er mit Eingabe vom 9. April 2015 (Urk. 17) einen Bericht der Klinik A.___ vom 24. März 2015 (Urk. 18) einreichen liess. Dies wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 14. April 2015 mitgeteilt (Urk. 19).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 5, 15 und 18) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Abs. 3 lit. abis) und Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Abs. 3 lit. b).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm aber weiterhin zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 15 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Ferner vertrat sie die Auffassung, dass keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 2).
Mit der Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 hat die Beschwerdegegnerin eingeräumt, dass sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht mit der angegebenen Begründung einer fehlenden gesundheitsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche hätte verneinen dürfen. Sie beantragt insoweit die Rückweisung der Sache zur Prüfung eines entsprechenden Anspruches (Urk. 6 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet den ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass seine Tumorerkrankung bei der Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausser Acht gelassen worden sei (Urk. 1).
2.3 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 29. Januar 2013 (Urk. 7/2). Es stehen somit ein Rentenanspruch ab dem 29. Juli 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG) und ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art ab dem 29. Januar 2013 (Art. 10 Abs. 1 IVG) zur Diskussion. Zur Prüfung der hier strittigen Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, ist daher massgebend, wie sich die medizinischen Verhältnisse, namentlich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, ab dem 29. Juli 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2014 (Urk. 2) präsentierten (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist in medizinischer Hinsicht erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine schmerzhafte Peronealsehnenläsion bei Rückfussvarus und chronischer lateraler Instabilität des oberen Sprunggelenks rechts nach Supinationstrauma 2010 diagnostiziert wurde, weswegen er sich am 17. Dezember 2012 im Spital Z.___ einer Operation unterziehen musste (Urk. 7/1). Bereits ab dem 24. Juli 2012, mithin noch vor dem 29. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/8 7/13, 7/15/71, 7/15/76, 7/15/83 und 7/15/84).
3.2 Der verantwortliche Chirurg des Spitals Z.___, Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 7/1), Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte den Beschwerdeführer auch nach der Operation vom 17. Dezember 2012 und der operativen Schraubenentfernung am 21. August 2013 als zu 100 % arbeitsunfähig, letztmals am 6. September 2013 bis auf Weiteres (vgl. Urk. 7/11/5, 7/13, 7/15/12, 7/19/15, 7/19/32 und 7/24). Ab dem 1. Oktober 2013 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Berufstätigkeit halbtags beziehungsweise vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/24/9).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 28. Februar 2013 fest, dass dem Beschwerdeführer mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen wieder zu 100 % zumutbar seien. Er verzichte auf die Angabe eines genaueren Arbeitsprofiles, da sich die Situation erst etwa drei Monate postoperativ d.h. Anfang April 2013 genauer beurteilen lasse (Urk. 7/11/5). Am 17. Juni 2013 erachtete Dr. B.___ den Beschwerdeführer darüber hinaus auch für stehend und gehend auszuübende Arbeiten bis zu etwa vier Stunden täglich als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/32). Schliesslich machte Dr. B.___ am 9. Dezember 2013 konkrete Angaben zum Belastungsprofil einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 ganztags zumutbar sei (Urk. 7/24/9).
3.3 Aus dem im Beschwerdeverfahren von Seiten des Beschwerdeführers neu eingereichten Bericht der Klinik für Urologie des Spitals C.___ vom 28. Februar 2014 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein fortgeschrittenes metastasierendes Prostatakarzinom (mit einem Gleason-Score von 5 + 4 = 9 und einem PSA-Wert von 27 ng/ml) und ein Verdacht auf beidseitige retroperitoneale und iliacale Lymphknotenmetastasen diagnostiziert wurden (Urk. 5/1). Dem ebenfalls neu beigebrachten Bericht der Klinik für Radio-Onkologie des Spitals C.___ vom 6. September 2014 lässt sich überdies entnehmen, dass sich der Gleason-Score auf 5 + 5 = 10 und der PSA-Wert auf 27,53 ng/ml erhöhten. Der Beschwerdeführer sei mit perkutaner Bestrahlung der Prostata/Samenblasenregion und simultaner Bestrahlung der Beckenlymphknoten vom 5. bis zum 19. Juni 2014 mit konkomittierender und adjuvanter Antihormontherapie behandelt worden. Die Antihormontherapie habe bereits am 28. Februar 2014 begonnen. Die Bestrahlung mit der RapidArc-Technik habe der Patient gut vertragen und es seien keine relevanten Nebenwirkungen aufgetreten, so dass die Therapie ohne Unterbruch bis zur geplanten Dosis habe durchgeführt werden können. Bei Therapieabschluss habe sich der Patient in einem guten Allgemeinzustand befunden. In Anbetracht des erfreulichen Therapieverlaufs seien keine weiteren Vorstellungen in der radio-onkologischen Sprechstunde mehr vorgesehen. Für die weitere urologische Betreuung und das Weiterführen der Antihormontherapie sei der Patient von der Klinik für Urologie direkt aufzubieten (Urk. 5/2).
3.4 Gemäss dem in der Folge von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Bericht der Klinik für Urologie des Spitals C.___ vom 7. November 2014 reduzierte sich der PSA-Wert wieder auf 1,33 ng/ml. In der Anamnese wurden ein starker Nachtschweiss zu Beginn der Hormontherapie, sonst aber keine weiteren physischen Beschwerden festgehalten. Es bestehe eine stark ausgeprägte psychologische Belastungssituation. Der Patient sei weiterhin psychisch stark beeinträchtigt, weshalb in zwei Monaten erneut eine Verlaufskontrolle beim psychiatrischen Dienst der Krebsliga organisiert sei. Nach Rücksprache mit dem Leitenden Arzt der Urologie habe man dem Patienten aufgrund der Krankengeschichte und der psychosozial schwierigen Situation abermals ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt (Urk. 15/1).
Auf entsprechende Nachfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 15/2) wurde in einem weiteren Bericht vom 8. Februar 2015 erklärt, der aktuelle Gesundheitszustand sei stabil, bei jedoch fortschreitender Tumorerkrankung. Aktuell und mittelfristig sei der Beschwerdeführer physisch arbeitsfähig. Psychisch sei er stark belastet; es werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich der Arbeitsfähigkeit empfohlen (Urk. 15/3).
3.5 Dem Bericht der Klinik A.___ vom 24. März 2015 zufolge wurden ausgedehnte osteoplastische Metastasen im LWK 1, diskreter im LWK 3 und ausgedehnter auch in den LWK 4 und 5, festgestellt. Zudem wurde eine deckenplattennahe Osteolyse im LWK 5 mit Status nach pathologischer Deckenplattenimpressionsfraktur diagnostiziert (Urk. 18).
4.
4.1 Mit den neu eingereichten medizinischen Unterlagen ist belegt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Februar 2014 nicht nur an Fussbeschwerden, sondern auch an einer onkologischen Erkrankung leidet. Diese erforderte ab Ende Februar 2014 diverse therapeutische Behandlungen, welche im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2014 zum Teil noch andauerten. Zu allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit lassen sich den vorhanden Berichten der das Krebsleiden behandelnden Ärzte nur spärliche Angaben entnehmen.
4.2 In physischer Hinsicht wird ein starker Nachtschweiss zu Beginn der Hormontherapie anamnestisch festgehalten (Urk. 15/1 S. 1). Der Bericht der Klinik für Urologie des Spitals C.___ vom 8. Februar 2015, gemäss welchem der Beschwerdeführer aktuell und mittelfristig aus physischer Sicht arbeitsfähig sei, und auf welchen sich die Beschwerdegegnerin beruft (Urk. 14), bezieht sich nicht auf den hier interessierenden Zeitraum bis zum 25. September 2014 (vgl. Urk. 15/2 und 15/3). Er kann folglich auch nicht dazu dienen, eine weitere Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus physischer Sicht durch das Hinzutreten der Krebserkrankung und deren Behandlung zu verneinen.
4.3 Die Berichte der Klinik für Urologie des Spitals C.___ vom 7. November 2014 und vom 8. Februar 2015 zeigen sodann auf, dass es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der psychischen Situation des Beschwerdeführers gekommen ist, welche offenbar bereits vor dem 7. November 2014 begonnen und zum Ausstellen eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses geführt hatte (vgl. Urk. 15/1 und 15/3). Ohne weitere Angaben kann nicht einfach ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2014 aus psychischen Gründen in einem invaliditätsrelevanten Ausmass in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern, dass in den fraglichen medizinischen Berichten keine regelmässige psychiatrische Behandlung erwähnt werde (Urk. 14 S. 1). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht ist denn auch nicht von einer psychosozialen (Urk. 14 S. 1), sondern von einer psychologischen Belastungssituation die Rede (Urk. 15/1 S. 1), welche auch aus einer Krebserkrankung und –behandlung resultieren kann.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Rentenanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung seiner onkologischen Erkrankung entschieden werden kann. Überdies erscheint auch im Hinblick auf berufliche Massnahmen, allenfalls auch Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, eine Abklärung der Verhältnisse, namentlich der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit, als angezeigt. Da die zu tätigenden Abklärungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch und den Eingliederungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke