Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01081


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 13. Juli 2015

in Sachen

X.___, geb. 2011

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 18. September 2014 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerde- führerin um Abgabe eines Kommunikationsgeräts nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/100, Urk. 7/105) verneint hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Oktober 2014 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verpflichtung der IV-Stelle zur Übernahme der Kosten für das beantragte Kommunikationsgerät ersuchte, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 21. November 2014 (Urk. 6) und in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind,

zu diesen Massnahmen im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel gehören, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG),

nach Art. 21 Abs. 2 IVG Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben,

das Eidgenössische Departement des Innern in Ausführung dieser Grundsatznorm und gestützt auf eine Subdelegation (Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen hat,

die dort angefügte Liste die leihweise Abgabe von elektrischen und elektronischen Kommunikationsgeräten für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte vorsieht, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen (Ziff. 15.02 HVI-Anhang),

praxisgemäss unter Kommunikation nicht bloss die Verständigung mittels (geschriebener oder gesprochener) Sprache zu verstehen ist, sondern auch die Verständigung durch Zeichen und andere Mittel (BGE 139 V 115 E. 3.3);

in weiterer Erwägung, dass

bei der am 29. Juni 2011 geborenen Beschwerdeführerin eine spastisch-dystone cerebrale Bewegungsstörung, ein psychomotorischer Entwicklungsrückstand und ein Status nach neonataler Asphysie bei Uterusruptur diagnostiziert wurde (Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 28. März 2014 [Urk. 7/95/5]) und sie an einer schweren Dysarthrie (Sprechstörung) mit ausgeprägter Diskrepanz zwischen Sprachverständnis und -produktion leidet, wobei die Lautgebung in allen Bereichen (Stimme, Atmung, Mundmotorik) betroffen ist (Bericht von A.___, Logopädin, vom 20. Mai 2014 [Urk. 7/112]; vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD], vom 23. Juni 2014 [Urk. 7/130/2]),

die Beschwerdeführerin im März 2014 (Urk. 7/89) um Abgabe eines Kommunikationsgeräts (Lenovo Tablet ThinkPad 2 samt Case und „Tobii“-Software Communicator und LiterAACY) im Betrag von Fr. 9‘091.40 (vgl. Offerte der C.___ vom 6. März 2014 [Urk. 7/88]) durch die Invaliden- versicherung ersuchte,

die IV-Stelle dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. September 2014 (Urk. 2) ablehnte, da bei der Beschwerdeführerin die Sprachentwicklung noch nicht abgeschlossen sei und sie den medizinischen Unterlagen zufolge ihre expressive Sprache noch verbessern werde,

sich im Kurzbericht von Dr. Z.___ vom 21. März 2014 (Urk. 7/94/4) in der Tat eine solche Verlautbarung findet, er indes gleichzeitig festhielt, die Beschwerdeführerin werde wahrscheinlich zeitlebens eine gewisse (allerdings nicht näher umschriebene) Einschränkung der verbalen Kommunikation beibehalten,

die Beschwerdeführerin nach übereinstimmenden Angaben der sie therapeutisch behandelnden Fachpersonen (Bericht von A.___, Logopädin, vom 20. Mai 2014 [Urk. 7/112], Bericht von D.___, dipl. Ergotherapeutin FH, vom 9. Oktober 2014 [Urk. 3/2], undatierter Bericht von E.___, dipl. Sonderpädagogin [Urk. 3/3]) über ein gutes Sprachverständnis und ein ausgeprägtes Kommunikationsbedürfnis verfügt, jedoch abgesehen von einigen wenigen undeutlichen Lauten respektive Lautfolgen im Wesentlichen lediglich durch Kopfschütteln/-nicken kommuniziert und sie sich aufgrund ihrer Behinderung auch nur eingeschränkt mittels Gebärden mitteilen kann,

die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, auf sich aufmerksam zu machen und aus eigenem Antrieb etwas kundzutun, behinderungsbedingt stark eingeschränkt sind und sie deshalb zur Aufnahme und Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein Kommunikationsgerät angewiesen ist, woran auch der von der IV-Stelle (Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 1./3. September 2014 [Urk. 7/129 S. 2]) ins Feld geführte Umstand, dass sie im Mai 2014 – mithin im Alter von knapp drei Jahren – neuerdings einen Laut für „nein“ bilden konnte (vgl. Urk. 7/112 S. 1), nichts ändert,

keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kommunikationsgerät primär im Rahmen von therapeutischen Massnahmen zum Zweck des Spracherwerbs eingesetzt werden soll, sondern dieses der Beschwerdeführerin in erster Linie im Sinne eines Ausgleichs eines behinderungsbedingten Defizits (BGE 131 V 9 E. 3.3, 139 V 115 E. 4.1) eine über die Bejahung oder Verneinung von Fragen und das Ausdrücken gewisser (Grund-)Bedürfnisse hinausgehende Kommunikation ermöglicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.3 f.),

es sich beim beantragten Hilfsmittel unstreitig um ein Kommunikationsgerät im Sinne von Ziff. 15.02 HVI-Anhang handelt und die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten über die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu dessen Bedienung verfügt (Urk. 7/112, Urk. 3/2-3), was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht angezweifelt wurde,

die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel hat, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 18. September 2014 (Urk. 2) mit dieser Feststellung aufzuheben ist,

die Verfahrenskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen sind;

erkennt der Einzelrichter:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. September 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Versicherte Anspruch auf das beantragte Kommunikationsgerät (Tablet inkl. Tobii-Software) hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter