Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01083




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 30. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, ohne abgeschlossene Berufslehre und seit 1979 als Maschinist/Werkmeister bei der Z.___ tätig (vgl. etwa Urk. 11/1), meldete sich im Jahr 2003 erstmals unter Hinweis auf (unfallbedingte) Beschwerden am linken Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 11/1). Dieses Gesuch wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. Oktober 2003 abgewiesen, nachdem dem Versicherten bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine Verweistätigkeit (als Baumaschinenführer) zugewiesen werden konnte und er hinreichend eingegliedert war (Urk. 11/19). Per 30. Juni 2008 wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst (Urk. 11/37).

    Mit Gesuch vom 16. Mai 2008 meldete sich X.___ erneut – diesmal unter Hinweis auf Depressionen, Rückenschmerzen und Beschwerden am Handgelenk links - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/33). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen (Urk. 11/37-39) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 11/40 ff.) sowie Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 16. April 2009; Urk. 11/49) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Durchführung einer ambulanten Psychotherapie; Urk. 11/53) mit Wirkung ab 1. September 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (vgl. Verfügungsteil 2; Urk. 11/59). Im Rahmen eines im Jahr 2010 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 11/65 ff.) wurde der weitere Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt (Mitteilung vom 19. August 2010; Urk. 11/70).


2.    Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 11/74 ff.), im Rahmen dessen sie den Versicherten – nach Einholung medizinischer Unterlagen bei den behandelnden Ärzten (Urk. 11/75 f.) - durch das B.___ begutachten liess (MEDAS-Gutachten vom 6. Februar 2013; Urk. 11/90; einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 27. März 2014, Urk. 11/120). Nach Abschluss der Dienstleistungen im Bereich berufliche Eingliederung (Mitteilung vom 6. Mai 2013, Urk. 11/98) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/106 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. September 2014 einen weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 30 % und hob die bisherige Rente mit Wirkung ab 1. November 2014 auf (Urk. 2).


3.    Dagegen liess der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 18. September 2014 aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 eine halbe Rente auszurichten (2.), eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und der Rentenanspruch gestützt auf diese zu ermitteln (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 11. November 2014 liess der Beschwerdeführer alsdann die Verfügung der SUVA vom 20. Oktober 2014 betreffend Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31 % sowie einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5 % nachreichen (Urk. 7-8). Mit Vernehmlassung vom 21. November 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass sich gemäss den getätigten Abklärungen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, so dass ab dem Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit möglich sei (leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Rumpffehlhaltungen, Meidung absturzgefährderter Positionen wie Leitern und Gerüste, Meidung von Vibrations- und Stossbelastungen). Namentlich bestehe kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden mehr. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe (vgl. auch Urk. 10).

2.2    Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass auf das Gutachten des B.___ nicht abzustellen sei, da dieses aus verschiedenen Gründen nicht beweiskräftig sei. Alsdann gehe die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid zu Unrecht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Selbst aufgrund der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit resultiere - bei Berücksichtigung des korrekten Tabellenlohnes beim Invalideneinkommen sowie eines angemessenen leidensbedingten Abzuges hievon - ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Oktober 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat oder die Verwaltung diese zu Recht aufgehoben hat.


3.

3.1    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

3.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation alsdann nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).


4.

4.1    Der im Februar 1956 geborene Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2008 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (frühestens 1. November 2014) war er über 58 Jahre alt. Nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 3.1-3.2) fällt er demnach unter den besonders geschützten Personenkreis und ist ihm die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind.

4.2    Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass auch die Beschwerdegegnerin zunächst davon ausging. So teilte sie dem Beschwerdeführer am 18. April 2013 unter Hinweis darauf, dass aufgrund des eingeholten Gutachtens von einer Verbesserung der medizinischen Situation ausgegangen werde, mit, dass berufliche Massnahmen angezeigt seien (Verlaufsprotokoll Berufsberatung; Urk. 11/99 S. 3). Jedoch stellte sie die Eingliederungsbemühungen kurze Zeit darauf „vorerst“ wieder ein, nachdem der Beschwerdeführer am 3. Mai 2013 telefonisch mitgeteilt hatte, dass er sich einer Prostataoperation unterzogen habe und er in der C.___ am rechten Handgelenk operiert werde, was eine Genesungsphase von vier bis sechs Monaten nach sich ziehe (vgl. wiederum Verlaufsprotokoll Berufsberatung; Urk. 11/99 S. 3); gleichzeitig verwies sie bezüglich Rente auf eine separate Verfügung (vgl. Mitteilung vom 6. Mai 2013; Urk. 11/98).

    Damit hatte die Beschwerdegegnerin zwar zunächst richtigerweise Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet, diese jedoch mit Blick auf die bevorstehende (und am 17. Oktober 2013 effektiv durchgeführte; vgl. Urk. 11/115 S. 2) Operation (aufgrund des medizinischen Eingriffs) - vorübergehend (vorerst) wieder eingestellt (vgl. wiederum Mitteilung vom 6. Mai 2013; Urk. 11/98). Ging sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut von einer vorhandenen Eingliederungsfähigkeit aus, hätte sie jedoch nicht direkt zur Rentenaufhebung schreiten dürfen. Vielmehr wären die Eingliederungsmassnahmen erneut konkret zu prüfen sowie die sich nach den konkreten Umständen als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen gewesen; einer allfällig fehlenden Eingliederungsmotivation oder subjektiven Krankheitsüberzeugung wäre mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu begegnen gewesen (vgl. E. 3.2 hievor). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsbemühungen – wie erwähnt - ausdrücklich aufgrund des bevorstehenden medizinischen Eingriffs und vorübergehend einstellte (vgl. Urk. 11/98) und sich aus den Akten jedenfalls nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer je eine fehlende Eingliederungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hätte. Aus den Akten sind jedoch weder eine Wiederaufnahme der Eingliederungsbemühungen noch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ersichtlich. Da die Eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist, genügt auch der Hinweis in der angefochtenen Verfügung nicht, dass der Beschwerdeführer per Post ein Gesuch stellen könne, falls er doch Hilfe bei der beruflichen Eingliederung benötige.

4.3    Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten jedoch nicht hinreichend Genüge getan. Denn sie muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vielmehr vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).

    Dies jedoch trifft vorliegend nicht zu. So hat der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen. Alsdann verfügt er über keine abgeschlossene Berufslehre und hat vor Eintritt der Invalidität zuletzt als Maschinist/Baumaschinenführer gearbeitet, welche Tätigkeit ihm aus gesundheitlichen Gründen unstreitig nicht mehr zumutbar ist. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen kann, die er für die Selbsteingliederung nutzbar machen kann. Eine invaliditätsbedingte erwerbliche Desintegration liegt damit auf der Hand. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, welche die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten könnte.

    Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeit als Maschinist/Baumaschinenführer (vgl. auch Urk. 7) beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass er einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

4.4    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. September 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Die Mobiliar, BVG, Chemin de la Redoute 54, Postfach 1333, 1260 Nyon 1

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann