Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01086 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___, geb. 2005
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2005, wurde durch seine Mutter am 2. April 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab (vgl. Urk. 8/6-9) und stellte mit Vorbescheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 8/10) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Mutter des Versicherten Einwände (Urk. 8/11; vgl. auch Urk. 8/13-14). Nach Prüfung der Einwände und der neu eingereichten medizinischen Akten (vgl. Urk. 8/15) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/17) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte den Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404. Ebenfalls am 6. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle hingegen Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 8/16).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2), mit welcher Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 abgelehnt wurde, erhob die Mutter des Versicherten am 20. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zur Übernahme der Kosten für die entsprechenden medizinischen Massnahmen zu verpflichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Mutter des Versicherten am 26. November 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8/11).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen Geburtsgebrechen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begründen, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (so bereits ZAK 1984 S. 334 f. E. 2, 1972 S. 678; Urteile des Bundesgerichts I 433/00 vom 6. August 2001 und I 62/03 vom 4. November 2003).
1.3 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV-Anhang (ADS bzw. ADHS; vormals „psychoorganisches Syndrom“ [POS]) gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. März 2012) die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Störung zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz 404.2 KSME). Nach Rz 404.5 KSME müssen die Symptome (vorstehend E. 1.3) kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV-Anhang nicht erfüllt. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs 7 zum KSME, [Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV medizinischer Leitfaden]).
Bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen geht es um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines Kindes. Die Ablehnung eines Antrages durch die IV-Stelle ist nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (Einleitung des Anhangs 7 zum KSME).
1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat gestützt auf die ständige Rechtsprechung zu den früher gültigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsweisungen einerseits die Gesetzmässigkeit der Ziff. 404 GgV-Anhang und anderseits die Verordnungskonformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungsweisungen (Rz 404.5 KSME) bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2) aus, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang werde anerkannt, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Konzentrationsfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörung), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen seien. Diese Symptome müssten kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern könnten unter Umständen sukzessive auftreten. Die medizinischen Abklärungen und insbesondere die testpsychologischen Untersuchungen (soweit diese mit standardisierten Untersuchungsverfahren erfolgt seien) hätten keine nachvollziehbaren Hinweise für Störungen der Merkfähigkeit ergeben. Störungen der visuellen Wahrnehmung seien ebenfalls nicht ausgewiesen worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe somit keine Grundlage für die Zusprache von Leistungen nach dem Geburtsgebrechen Ziff. 404. Da an der Notwendigkeit einer ambulanten Psychotherapie angesichts der bestehenden Verhaltensstörung und der unzureichenden Impulskontrolle kein Zweifel bestehe, erste Effekte der Behandlung sichtbar seien und konkrete Ziele formuliert worden seien, könne hingegen die ambulante Psychotherapie ab dem zweiten Behandlungsjahr für zwei Jahre zugesprochen werden (mit separater Mitteilung).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Mutter des Versicherten im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich ihr Sohn bereits in frühkindlichem Alter auffällig verhalten habe. Deshalb seien Abklärungen vorgenommen worden. Er habe ein ADHS. Es sei ein individuell zugeschnittener Therapieplan entworfen worden, und zwar in Form einer Kombination von Psychotherapie und medikamentöser Behandlung. Schliesslich sei es zu einer positiven Entwicklung gekommen. Der behandelnde Kinderarzt habe ihren Sohn bei der Invalidenversicherung angemeldet. Der Kinderarzt sei vom negativen Entscheid der Beschwerdegegnerin sehr überrascht gewesen bzw. diesen nicht nachvollziehen können. Besonders die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zwar die Kosten der psychotherapeutischen Massnahmen übernehme, nicht jedoch diejenigen der medikamentösen Behandlung und der damit verbundenen jährlichen Kontrollen, irritiere sie sehr. Anscheinend anerkenne die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Unterstützung, ansonsten sie auch die Übernahme der Kosten für die psychologischen Sitzungen abgelehnt hätte. Ihr Sohn benötige sowohl medikamentöse als auch psychologische Unterstützung (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV-Anhang erfüllt sind.
3.
3.1 Zwecks Abklärung eines allfälligen Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms erfolgten Untersuchungen des Versicherten durch die Kinderärzte am Z.___. Im Abklärungsbericht Kognition & exekutive Funktionen (ADS/ADHS/POS) vom 1. April/24. Juli 2013 (Urk. 8/4-24) führten Dr. med. A.___, Kinderarzt FMH, und lic. phil. B.___, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, aus, dass das Intelligenz- und Leistungspotential des Versicherten gemessen mit dem HAWIK-IV in der Altersnorm liege und inhomogen sei. Aufgrund der kurzen Konzentrationsspanne und der motorischen Unruhe sei er auf viele Pausen und eine enge Führung angewiesen gewesen. Es zeichne sich ein heterogenes Profil ab. Dies könne im schulischen Alltag hin und wieder frustrieren, da der Versicherte beispielsweise signifikant besser logisch denken als speichern könne. Die Schwankungen innerhalb der Skalen wiederspiegelten sicherlich auch die inkonstante Konzentrationsfähigkeit, die Ablenkbarkeit und motivationalen Schwankungen. Im Untersuch habe man ein schnelles Instruktionsverständnis und ein deutlich impulsives, vorschnelles Reaktionsmuster beobachtet. Der Versicherte habe die erste Regelklasse gut gemeistert, seine schulischen Leistungen entsprächen aber nicht annähernd seinem Potential. Bei den Hausaufgaben und in der Schule habe er einen hohen Überwachungsbedarf. Auch soziale Schwierigkeiten seien immer wieder ein Thema. Die Diskrepanzen zwischen dem Potential des Versicherten und den Leistungen in der Schule, im Untersuch und im Alltag entstünden aufgrund von Wahrnehmungsstörungen, welche ausgeprägt im auditiven Bereich vorlägen. Dies führe zu Merkfähigkeitsstörungen in den betroffenen Wahrnehmungsbereichen. Es könne von einer dysfunktionalen Erfassungsspanne im Alltag gesprochen werden (S. 18). Die Konzentration in den Tests (KiTap, HAWIK-IV, TOL), in der Schule und im Alltag sei situationsübergreifend ungenügend. Die Aufmerksamkeit sei auf unterdurchschnittlichem Niveau und schwankend. Die Aufmerksamkeitsfähigkeit sei nicht alterskonform und stehe dem schulischen Erfolg und der sozialen Entwicklung im Weg. Der Versicherte beginne dies bereits vermehrt zu realisieren; er zeige einen Leidensdruck. Sein Arbeitstempo sei in den verschiedenen Untersuchungen sehr variabel, meist jedoch vorschnell und impulsiv, weshalb es immer wieder zu Flüchtigkeitsfehlern komme. Dies störe den Versicherten im Nachhinein jeweils sehr, da er grundsätzlich bemüht und ehrgeizig sei. Im sozialen Bereich komme es immer wieder zu schwierigen Situationen, weshalb ihm die Kontaktaufrechterhaltung noch nicht leicht falle. Er verfüge im sozio emotionalen Bereich über gute Basiskompetenzen, es bestehe jedoch ein Unterstützungsbedarf durch Betreuungspersonen. Er sei neben klaren Strukturen auf einen wohlwollenden Umgang und auf Lob und Ermutigung angewiesen. Grobmotorisch lägen gute Leistungen vor. Graphomotorisch habe der Versicherte noch Mühe. Die geplanten Therapien dürften zu einer besseren Aufnahme-, Kompensations- und Bewältigungsfähigkeit führen. Zu diagnostizieren sei ein klinisch-psychiatrisches Syndrom, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Das Intelligenzniveau (mehrfach testpsychologisch gemessen) sei durchschnittlich. Es bestehe eine leichte soziale Beeinträchtigung (S. 19).
3.2 Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin äusserten sich am 14. Januar 2014 zum Bericht von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ vom 1. April/24. Juli 2013 folgendermassen (Urk. 8/9/1-2): Die vorgelegten Diagramme der Conner-Skala seien nicht nachvollziehbar, weil insbesondere deutliche Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen im häuslichen und schulischen Bereich angegeben würden. Demnach würden eine erhebliche emotionale Labilität und ein erhebliches oppositionelles Verhalten nur in der Schule, aber nicht zu Hause auffallen. Im Mottier-Test würden elf Silbenfolgen richtig nachgesprochen. Dies werde unzutreffenderweise als sehr stark reduzierte auditive Differenzierungs- und Merkfähigkeit interpretiert. Für siebenjährige Kinder in der Schweiz gelte jedoch ein Wert zwischen sieben und vierzehn als durchschnittlich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne derzeit ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 nicht bestätigt werden, da nicht alle Kriterien erfüllt seien. Insbesondere sei bisher keine Wahrnehmungsstörung dokumentiert worden; die hierzu vorgelegten Angaben seien widersprüchlich. Die visuelle und akustische Wahrnehmung sei sehr gut: Der Versicherte habe - laut Bericht - ein fotographisches Gedächtnis; er höre viel und beschäftige sich damit. Die vorgelegten Diagramme der Conner-Skala enthielten entweder Tippfehler oder seien aufgrund sehr deutlicher Abweichungen im Eltern-Lehrer-Vergleich nicht schlüssig. Der Mottier-Test sei offensichtlich nicht nach den aktuellen, für Schweizer Kinder geltenden Normwerten (Bern 2012) ausgewertet worden.
3.3
3.3.1 Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 (Urk. 8/7) brachte die Beschwerdegegnerin Dr. A.___ die vom RAD vorgebrachte Kritik an seiner Beurteilung zur Kenntnis und ersuchte ihn um Stellungnahme: Auditive und visuelle Wahrnehmungsstörungen könnten trotz der vorgelegten Testbefunde nicht schlüssig nachvollzogen werden, da er von einem fotographischen Gedächtnis berichte und davon, dass der Versicherte viel höre und sich damit beschäftige. Auch der Mottier-Test liege im durchschnittlichen Bereich. Zudem zeigten die vorgelegten Conner-Diagramme in den Merkmalen Emotion und Opposition deutlich differente Ergebnisse zwischen den Angaben der Eltern und der Lehrer.
3.3.2 Dr. A.___ und lic. phil B.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 14. Februar 2014 (Urk. 8/8/1-2) dahingehend, dass der Versicherte deutliche Störungen in der auditiven Wahrnehmung habe. Dies zeige sich insbesondere bei der Erfassung sprachlich-inhaltlicher Informationen, welche über einzelne Silben wie im Mottier-Test hinausgingen. Er sei infolge von Reizüberflutung immer wieder erschöpft und quengelig. Es gelinge ihm schlecht, Störgeräusche auszublenden und unwichtige Informationen auszufiltern. Häufig nehme er mündliche Informationen oder Anweisungen nur unvollständig und fragmentiert wahr. In der Therapie sei der Versicherte im auditiven und im visuellen Bereich auf eine enge Führung und Strukturierung angewiesen. Auch bei schriftlichen Arbeiten verliere er immer wieder die Orientierung und müsse Strategien lernen, wie er sich einen Überblick verschaffen und systematisch vorgehen könne. Diese Fakten bezüglich Wahrnehmung seien kongruent zu Hause, in der Schule und in der Psychotherapie vorhanden. In den Skalen des Conners zeige sich, dass die Eltern wie auch die Lehrpersonen kongruent oppositionelles Verhalten und unruhig-impulsives Verhalten im klinisch auffälligen Bereich beurteilten. Die Lehrpersonen beurteilten zudem die emotionale Labilität des Versicherten im klinisch auffälligen Bereich, die Eltern hingegen nicht. Es sei bekannt, dass sich Eigenschaften kontexabhängig unterschiedlich zeigen könnten. Er denke, dass sich in der Schule die Schwierigkeiten in der emotionalen Stabilität im Vergleich zu anderen deutlicher auffielen als zu Hause, wo die Anforderungen anders seien und flexibler auf ihn eingegangen werden könne. Er sehe grosse Herausforderungen in der Emotionsregulation. Nach DSM-V sei zudem die Beurteilung im familiären Kontext zugunsten der Schulbeurteilung deutlich abgewertet worden, was zu beachten sei.
3.4 Hierzu nahmen Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ am 3. März 2014 Stellung (Urk. 8/9/3): Eine Störung des Erfassens mit ausgewiesenen Defiziten der visuellen und auditiven Wahrnehmung sei bisher nicht nachgewiesen worden. Es werde vielmehr ein fotographisches Gedächtnis seit dem Kleinkindesalter angegeben. Der Versicherte würde viel von dem wahrnehmen, was er gehört habe und sich damit beschäftigen. Die Sprachwahrnehmung sei gewährleistet. Visuelle Wahrnehmungsstörungen würden nicht ausgewiesen. Auch eine Störung der Merkfähigkeit sei nicht belegt. In der testpsychologischen Untersuchung seien das Arbeitsgedächtnis und die Verarbeitungsgeschwin- digkeit normal. Der Mottier-Test sei normal. Aus versicherungs-medizinischer Sicht könnten Leistungen gemäss Ziff. 404 GgV auf der Grundlage der bisher vorgelegten Befunde und Berichte nicht zugesprochen werden. Begründung: „1) Da eine auditive und visuelle Wahrnehmungsstörung bisher nicht zweifelsfrei und nachvollziehbar ausgewiesen worden ist, da testpsychologische Untersuchungen diesbzgl. durchschnittliche bzw. überdurchschnittliche Werte ergeben haben, können Leistungen nach Ziffer 404 GgV gemäss Rz. 404.5 KSME sowie gemäss Anhang 7 KSME/Kap. 1.2/Absatz 2 nicht zugesprochen werden. 2) Eine Merkstörung wurde bisher ebenfalls nicht ausgewiesen, so dass auch diesbzgl. auf Rz. 404.5 KSME und Anhang 7 KSME/Kap. 1.2/Absatz 2 hingewiesen werden muss. Gemäss Rz. 404.6 KSME sind ‚erstmalige Abklärungen nicht von der IV anzuordnen oder vorzunehmen, da die adäquate Behandlung eine bereits korrekt gestellte Diagnose voraussetzt’.“
3.5 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 31. Juli 2014 (Urk. 8/13) aus, die Untersuchung nach Ruf Bächtiger habe ergeben, dass der Versicherte auditiv schwache Leistungen (Stand Alter 5-6 Jahre) gezeigt habe. Die visuellen Leistungen seien ebenfalls ungenügend (Stand Alter 6-7 Jahre). Mithin liege eine Verzögerung von 2-3 Jahren vor. Die taktilkinästhetisch-propriozeptiven Defizite des Versicherten zeigten sich in einer nur genügenden Fein- und Grafomotorikleistung bei ungenügenden Grobmotorikresultaten. Die visuellen, auditiven und taktilkinästhetisch-propriozeptiven Wahrnehmungskapazitäten seien allesamt ungenügend, was sich konsekutiv in gleichgelagerten Merkfähigkeitdefiziten niederschlage. Defizite bestünden auch bei der Konzentration und dem Antrieb. Alle Voraussetzungen (speziell Wahrnehmungs- und Merkfähigkeitsprobleme) zur Übernahme von medizinischen Massnahmen und der Psychotherapie im Rahmen des POS GgV Ziff. 404 seien erfüllt.
3.6 Prof. Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 12. September 2014 (Urk. 8/15/2-3) auch nach Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung nach Ruf Bächtiger daran fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Grundlage für die Zusprache von Leistungen nach Ziff. 404 GgV bestehe. In der Skala „visuelle Defizite“ würden fünf Merkmale als „korrekt erfüllt“ eingeschätzt. Sechs weitere Merkmale dieser Untersuchung seien von feinmotorischen Leistungen oder durch die angegebene Müdigkeit nicht ausreichend für Aussagen über die visuelle Wahrnehmung geeignet, weil Überlagerungen mit der Feinmotorik vorlägen und weil bei Ermüdung keine aussagefähigen Ergebnisse erzielt werden könnten. In der Literatur werde darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Zeichentests nicht durch feinmotorische oder Gedächtnisleistungen konfundiert werden solle. Es verstehe sich, dass Testverfahren nach den anerkannten Grundsätzen der Testpsychologie standardisiert und genormt sein sollten. Die Angaben in den Akten und die testpsychologischen Untersuchungen, soweit diese mit standardisierten Untersuchungsverfahren erfolgt seien, hätten keine nachvollziehbaren Hinweise für Störungen der Merkfähigkeit ergeben. Störungen der visuellen Wahrnehmung seien ebenfalls nicht ausgewiesen.
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass bei altersgemäss entwickelter Intelligenz des Versicherten die Diagnose “POS“ rechtzeitig vor Vollendung des 9. Altersjahres gestellt wurde. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass der Versicherte seit dem 2. April 2013 – also vor Vollendung des 9. Altersjahres - psychotherapeutisch behandelt wird (vgl. etwa Urk. 8/13/4). Ab 2. April 2014 bis 30. April 2016 übernimmt die Beschwerdegegnerin dafür die Kosten (Mitteilung vom 6. Oktober 2014 [Urk. 8/16]). Somit ist auch die entsprechende Behandlung rechtzeitig erfolgt. Strittig ist hingegen, ob sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Merkmale (vorstehend E. 1.3-1.5) vorliegen.
4.2 Aus den oben in E. 3 wiedergegebenen Arztberichten und Stellungnahmen ist ersichtlich, dass die involvierten Fachärzte und weiteren Fachpersonen den vorliegenden Fall kontrovers beurteilten. Zwar stimmten alle medizinischen Fachpersonen darin überein, dass beim Versicherten behandlungsbedürftige Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Das wurde auch von der Beschwerdegegnerin im Grundsatz anerkannt, übernimmt sie doch wie ausgeführt die Kosten der ambulanten Psychotherapie.
Während aber Dr. A.___ und lic. phil. B.___ insbesondere das Vorliegen von Wahrnehmungs- und Merkfähigkeitsstörungen bejahten und zum Schluss kamen, dass sämtliche Merkmale des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang erfüllt seien, verneinten dies Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___. Sie waren vielmehr der Ansicht, dass Störungen der Merkfähigkeit und der Wahrnehmung nicht ausgewiesen seien. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2014 (Urk. 8/15/2-3; oben E. 3.6) vertrat Prof. Dr. C.___ implizit gar die Auffassung, dass die von Dr. A.___ durchgeführte Testung nach Ruf Bächtiger beziehungsweise die Art und Weise der Durchführung dieses Tests durch Dr. A.___ nicht mit anerkannten testpsychologischen Standards vereinbar sei (etwa Nichtbeachtung der Ermüdung und der mangelnden Feinmotorik [vgl. E. 3.6]). Dr. A.___ wurde mit diesem Vorwurf (soweit ersichtlich) nicht konfrontiert.
Die Akten ergeben - wie ausgeführt - kein schlüssiges Bild. Es liegt vielmehr ein eigentlicher Expertenstreit vor. Sowohl Dr. A.___ als auch Prof. Dr. C.___ hielten im Verlauf der vorprozessualen Abklärung ohne Konzessionen an ihren Auffassungen fest. Aus formeller Sicht ist zwar zu beachten, dass es sich bei Dr. A.___ um den behandelnden Arzt des Versicherten handelt; die Berichte von Dr. A.___ hinterlassen jedoch, soweit beurteilbar, einen unvoreingenommenen und objektiven Eindruck. Er kennt den Versicherten aus zahlreichen persönlich durchgeführten Untersuchungen. Prof. Dr. C.___ hingegen hat den Versicherten beispielsweise nie persönlich untersucht oder getestet. Das bedeutet zwar nicht, dass seinen Meinungsäusserungen die Beweiskraft abzusprechen ist, zumal es vorliegend hauptsächlich um die Interpretation von in schriftlicher Form vorliegender Testergebnisse geht, doch es vermag deren Beweiswert doch bis zu einem gewissen Grad zu relativieren.
Aus dem Gesagten folgt, dass die streitentscheidende Frage, ob beim Versicherten durch die durchgeführten Testungen und weiteren Untersuchungen Wahrnehmungs- und Merkfähigkeitsstörungen ausgewiesen sind oder nicht, angesichts des fruchtlos ausgetragenen Expertenstreits nicht entschieden werden kann.
Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein verwaltungsunabhängiges Gutachten einhole und hernach über den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verfüge.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker