Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01087




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 16. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Unter Hinweis,

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_655/2013 vom 23September 2014 (Urk. 1) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 16. Juli 2013 (Prozess-Nr. IV.2012.00538, Urk. 2/9) auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin aufhob und die Sache an das hiesige Gericht zurückwies, damit es zur Klärung der offenen Fragen ein Ergänzungsgutachten einhole und danach neu entscheide,

dass das Bundesgericht dabei erwog, das massgebliche Gutachten von Dr. med. Dr. sc. nat. ETH Y.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, äussere sich nicht zu den Auswirkungen der wellenförmig verlaufenden Schmerzattacken der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit, zudem sei nicht geklärt, ob die Morphin-Abhängigkeit die bisherigen Untersuchungsergebnisse verfälscht habe (Urk. 1 E. 3),

dass das hiesige Gericht das Institut Z.___ mit einer polydisziplinären Expertise beauftragte, welche diese am 11. August 2015 erstattete (Urk. 12; nachfolgend: Gutachten),

dass sich die Parteien zum Gutachten mit Eingaben vom 24. August 2015 (Urk. 15, Beschwerdegegnerin) und vom 20. November 2015 (Urk. 22, Beschwerdeführerin) äusserten,

dass im Übrigen zum Sachverhalt auf den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 16. Juli 2013 (Prozess-Nr. IV.2012.00538, Urk. 2/9) sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2013 vom 23. September 2014 (Urk. 1) verwiesen wird,


in Erwägung,

dass im Entscheid IV.2012.00538 (Urk. 2/9 E. 1) die Grundlagen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 134 V 131 E. 3) und den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) dargelegt wurden, worauf verwiesen wird,

dass im Weiteren das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, so etwa wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b),


dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahren weiterhin die Erhöhung der seit 2004 ausgerichteten halben Invalidenrente bildet, wobei durch das Gerichtsgutachten zu klären war, ob seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. Urk. 2/9 E. 2),

dass die Expertinnen und Experten der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie als Schlussfolgerung der Begutachtung den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im August 2004 als im Wesentlichen unverändert beschrieben und damit die vom Gericht gestellte Hauptfrage nach einer Änderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einhellig und klar verneinten (Gutachten S. 4 und S. 23),

dass sie dabei die seit Sommer 2013 geklagten Schmerzen im Bereich des Schultergürtels links (klinisch muskuläre Dysbalancen und Supraspinatus-Tendinose) sowie ein Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Kniegelenks berücksichtigten und diese Änderungen als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit beurteilten (Gutachten S. 23 f.),

dass die Beschwerdeführerin ferner gegenüber den Gutachtern nicht mehr wellenförmig verlaufende Schmerzattacken (vgl. Urk. 1 E. 3), sondern plötzlich und unerwartet kurzfristig auftretende Schmerzen im linken Knie, verbunden mit einem Kraftverlust und in der Regel mit einem Sturz, beschrieb, wofür die Experten weder aus neurologischer noch aus rheumatologischer Sicht eine somatische Erklärung fanden und die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Ereignisse als "normale Schmerzschwankungen" im Zusammenhang mit unterschiedlichen Schmerzintensitäten bei wechselnden Belastungen und mit der Einnahme von Schmerzmitteln sahen, was bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt sei (Gutachten S. 25),

dass im Weiteren psychiatrisch eine Morphinabhängigkeit diagnostiziert wurde (Gutachten Beilage 2 S. 9 unten), diese aber in allen fachärztlichen Untersuchungen übereinstimmend als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewertet und davon ausgegangen wurde, dass die Arbeitsfähigkeit auch unter einer alternativen Schmerztherapie nicht anders ausfallen würde (Gutachten S. 25 oben),

dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keine relevanten Nebenwirkungen der Morphindosen wie Müdigkeit, Schwindel oder Konzentrationsstörungen verspürt und auch anamnestisch keine spezifischen Einschränkungen festzustellen waren (Gutachten S. 24),

dass in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung aufgrund der insgesamt sechs operativen Eingriffe an der Lendenwirbelsäule und den gut dokumentierten degenerativen LWS-Veränderungen eine bleibende Minderbelastung des Achsenskeletts und die früher auf 50 % festgelegte Arbeitsfähigkeit bestätigt werden konnte (Gutachten S. 22),

dass sich aufgrund des heutigen Krankheitsbildes aber eine weitergehende Einschränkung nicht begründen lasse, zumal auch gewisse Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeschilderung und -präsentation und den objektivierbaren Befunden aufgefallen seien (vgl. dazu etwa die Verhaltensbeschreibung im neurologischen Fachgutachten [Gutachten Beilage 4 S. 10]), welche als allgemeine Verdeutlichungstendenz im Rahmen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung interpretiert werden könne (Gutachten S. 23 oben),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2015 (Urk. 22) nichts vorbringt, was die Schlüssigkeit der Gerichtsexpertise in Frage stellen könnte, namentlich ihre Rüge, die Gerichtsexperten hätten es unterlassen, die geltend gemachten Beschwerden selber bildgebend abzuklären, unbegründet erscheint, da die Gutachter angesichts der klinischen Erhebungen bewusst auf weitere Abklärungen verzichteten (Gutachten Beilagen 3 und 4 je S. 7),

dass genauso fehl geht, das Gutachten als mangelhaft zu bezeichnen, weil keine neuen bildgebenden Abklärungen getätigt wurden, wie die Einschätzung der Experten hinsichtlich der Folgen der Morphinabhängigkeit zu bemängeln, nachdem die Beschwerdeführerin selber keine diesbezüglichen Einschränkungen geltend gemacht hat (vgl. Urk. 22),

dass in der Gerichtsexpertise somit schlüssig dargelegt wird, dass seit 2004 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektivierbar ist und die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte aus gesamtmedizinischer Sicht als optimal angepasst bezeichnet wird, welche weiter zu 50 % ausgeübt werden kann, womit auch gesagt ist, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 22 S.4) - in erwerblicher Hinsicht keine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, wie das hiesige Gericht bereits im Entscheid vom 16. Juli 2013 E. 3.8 festgestellt hat (Urk. 2/9),

dass es mit diesen beweiskräftigen Schlussfolgerungen sein Bewenden hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt,

dass die (gesamthaft für beide Verfahren IV.2011.00538 und IV.2014.01078) auf Fr. 1'000.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli