Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01088




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 6. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark. A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, war vom 1. Juni 2003 bis 30. Juni 2011 bei bei der Firma Y.___ als Zusteller und Carwasher tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 12. April 2011 war (Urk. 7/13, Urk. 7/15 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3, Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf eine Depression meldete er sich am 8. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 20. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/30). Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/31) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, ihr bis 8. August 2014 bekanntzugeben, wo er eine stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchführen wolle. Da sich der Versicherte innert Frist hierzu nicht äusserte, wies die IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/33) mit Verfügung vom 24. September 2014 das Leistungsbegehren des Versicherten infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (Urk. 7/35 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 21. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Streitsache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung erteile und nach der Behandlung neu verfüge. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm seien zunächst berufliche Massnahmen zu gewähren. Subeventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm sei nach Durchführung der beruflichen Massnahmen eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht, und ihm wurde weiter mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte, es ihm jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zu äussern (Urk. 8).

    Am 15. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (Urk. 9) mit Beilagen (Urk. 10/1-2) ein.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

1.2    Nach Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt (Abs. 2 lit. d).

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer habe seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt. Er sei mit dem Schreiben vom 9. Juli 2014 aufgefordert worden, bis 8. August 2014 mitzuteilen, wo er eine stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchführen wolle. Es sei bisher keine Rückmeldung erfolgt, weshalb auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm eine zu knappe Frist eingeräumt, um mitzuteilen, ob er sich zu einer stationären Behandlung einweisen lasse (S. 2 Ziff. 3). Das Schreiben vom 9. Juli 2014 sei während der Sommerferien bei ihm eingetroffen. Aufgrund seiner ausgeprägten psychischen Beschwerden habe er eine solche Massnahme zunächst mit seinem behandelnden Psychiater besprechen müssen. Er könne sich aufgrund seiner Krankheit nicht von heute auf morgen entscheiden. Bereits im Gutachten von Dr. Z.___ seien seine Vorbehalte aufgeführt worden. Nach intensiven psychiatrischen Sitzungen habe ihn der behandelnden Psychiater von der Wirksamkeit einer stationären Behandlung überzeugen können, weshalb dieser mit Schreiben vom 10. September 2014 noch während laufender Frist auf den Vorbescheid bei der O.___ ein Aufnahmegesuch gestellt habe (S. 3 Ziff. 4).

2.3    Zwar trägt die Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) den Titel „Keine Kostengutsprache für IV-Leistungen“ und es wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt. Tatsächlich fand jedoch keine materielle Anspruchsprüfung statt (vgl. auch Urk. 7/34/6); wie die Beschwerdegegnerin zum Abklärungsergebnis ausführte, handelte es sich um ein Nichteintreten auf das Leistungsgesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer.

    Strittig und zu prüfen ist demnach lediglich, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Die vom Beschwerdeführer unter anderem beantragte Prüfung der Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung, die Gewährung von beruflichen Massnahmen, die Prüfung des Rentenanspruches sowie seines nach Verfügungserlass gestellten Wiedererwägungsgesuches (Urk. 1 S. 2, S. 3 unten, S. 4 f.) bilden daher nicht Gegenstand des Verfahrens.


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer hat unbestrittenerweise innert der von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/31) gesetzten Frist bis 8. August 2014 nicht mitgeteilt, wo er seine stationäre Behandlung durchführen wolle. Er ist damit seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

    Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist jedoch nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist. Damit setzt die Bestimmung höhere Voraussetzungen fest, als sie etwa nach Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten (Kieser ATSG-Kommentar Art. 43 N 51).

3.2    Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 9. Juli 2014 während der Sommerferien zugestellt wurde, kann er nichts für sich ableiten. So macht er auch nicht geltend, er sei im Ausland respektive abwesend gewesen oder habe dieses daher nicht erhalten. Hingegen führte er weiter aus, er habe sich aufgrund seiner ausgeprägten psychischen Beschwerden nicht innert der gesetzten Frist für eine stationäre Behandlung entscheiden können (vorstehend E. 2.2).

3.3    Diesbezüglich ist zu beachten, dass Dr. Z.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom Mai 2014 (Urk. 7/30) von einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11/2) ausging, bei zusätzlich bestehenden akzentuierten narzisstisch-ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszügen (Urk. 7/30 S. 6 Ziff. 5, S. 7 Ziff. 6 Mitte). Aufgrund der mittelschweren bis zum Teil schweren Beeinträchtigung der psychokognitiven Funktionen, insbesondere einer eingeschränkten allgemeinen Ausdauer, geistigen Flexibilität, psychischen Belastbarkeit sowie aufgrund einer Antriebsstörung erachtete Dr. Z.___ den Beschwerdeführer generell zu 100 % arbeitsunfähig und befürwortete daher dringend eine stationäre psychosomatische Rehabilitation. Er berichtete überdies von der ambivalenten Haltung des Beschwerdeführers in Bezug auf eine stationäre psychosomatische Behandlung, weshalb er Massnahmen der Schadenminderungspflicht empfahl (Urk. 7/30 S. 7 f. Ziff. 6).

    Im Bericht der Ärzte der psychiatrischen Klinik A.___ vom 29. Oktober 2013 wurde sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Kontakt mit Behörden, Versicherungen und Verwaltung beratende Unterstützung benötige, er die Involvierung einer Psychiatrie-Spitex jedoch nicht toleriert habe (Urk. 7/23 S. 3 Ziff. 6) und auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte im Dezember 2013 (Urk. 7/25), dass der Beschwerdeführer psychomotorisch verlangsamt und im Antrieb stark vermindert sei (Urk. 7/25 Ziff. 1.7).

3.4    Demnach erscheint es zumindest als nachvollziehbar respektive nicht als schlechthin unverständlich (vgl. vorstehend E. 3.1), dass der Beschwerdeführer durch die gesundheitliche Störung daran gehindert war, sich innert Frist bei der Beschwerdegegnerin zu melden und den gewünschten Therapieort bekanntzugeben.

3.5    Zusammenfassend liegt demnach keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, indem der Beschwerdeführer nicht innert der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist bekanntgab, wo er die stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchführen wolle.

    Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die Verfügung vom 24. September 2014 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und hernach zu neuem Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


4.

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark. A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und einer Kopie von Urk. 10/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan