Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01089




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 10. November 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. med. Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1963 geborene X.___, zuletzt als selbständigerwerbender Landwirt tätig (Urk. 10/21/3), wurde am 12. September 2012 – unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung – zur Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 10/12). Am 22. Oktober 2012 stellte er ein Gesuch um Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV (Urk. 10/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/22) bei und traf berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Nachdem sie ihm am 18. Dezember 2012 mitgeteilt hatte, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit unmöglich seien (Urk. 10/25), liess sie den Versicherten am 4. November 2013 von Dr. med. Dr. rer. nat. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (vgl. Gutachten vom 23. Januar 2014, Urk. 10/32). In der Folge wies sie das Leistungsbegehren – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 26. Februar 2014 (Urk. 10/36) – mit Verfügung vom 19. September 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 20. Oktober 2014 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1, Urk. 5). Die IV-Stelle schloss am 11. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auf ungünstigen psychosozialen Umständen basiere und daher nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung sei (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er leide seit Jahren an einer depressiven Störung von Krankheitswert und bedürfe der Unterstützung durch die IV, um ein Arbeitstraining absolvieren, die Belastbarkeit aufbauen und neue berufliche Perspektiven erarbeiten zu können (Urk. 5).


3.

3.1    Nachdem der Beschwerdeführer vom 18. Februar bis 10. Mai 2005 im A.___ hospitalisiert gewesen war, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom letztgenannten Datum folgende Diagnosen (Urk. 10/32 S. 21):

- Mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastung, ICD-10 F32.10

- Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.8

    Beim Beschwerdeführer, der wegen der mitteschweren depressiven Episode (erstmals) hospitalisiert worden sei, sei es vor dem Hintergrund der Umstrukturierung des eigenen Bauernbetriebs zu einer zunehmenden Belastung gekommen (S. 21 f.). Dabei habe er sich unfähig gefühlt, die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Das Gefühl, sich nicht entscheiden und durchsetzen zu können, präge das berufliche und private Leben des Beschwerdeführers seit Jahren (S. 22).

3.2    Die Ärzte der B.___, C.___, von denen sich der Beschwerdeführer vom 5. bis 13. Oktober 2012 stationär behandeln liess, stellten im Kurzaustrittsbericht vom 11. Oktober 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 10/24 S. 5):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11, Erstmanifestation im Jahr 2004
Differentialdiagnose: Burnout-Syndrom

- Anamnestisch selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.8

    Der Klinikeintritt sei wegen einer depressiven Symptomatik mit ausgeprägtem Morgentief, Erschöpfung, Appetitverlust und Schlafstörungen bei anhaltenden Belastungen durch den eigenen Bauernbetrieb erfolgt. Im Rahmen der Kurzhospitalisation sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich etwas von seinem Betrieb zu distanzieren und zur Ruhe zu kommen.

3.3    Vom 15. Oktober bis 6. Dezember 2012 liess sich der Beschwerdeführer stationär in der B.___, Depressions- und Angststation, behandeln. Im Austrittsbericht vom 10. Dezember 2012 stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/32 S. 15):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom; ICD-10 F32.11

- Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.8; Erstdiagnose im Jahr 2005

    Seit Herbst 2011 sei es beim Beschwerdeführer zu einer schleichenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen. Auslöser sei ein Velounfall seiner Ehefrau gewesen; deren – durch einen Spitalaufenthalt bedingte – Abwesenheit von zu Hause und der Wegfall ihrer Einkünfte hätten den Beschwerdeführer belastet. Im Frühsommer 2012 habe er zudem festgestellt, dass ihm im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit Kunden – den Besitzern von Polopferden - das Durchsetzungsvermögen fehle. Nach seinen Angaben gebe es „viele Baustellen“ im Betrieb. Ab Sommer 2012 habe sich dann zunehmend eine depressive Symptomatik mit ausgeprägter Antriebsschwäche, Anhedonie und schwerem Morgentief entwickelt, die im Herbst während der Ferienabwesenheit der Ehefrau exazerbiert sei. Im Rahmen der psychotherapeutischen Einzelgespräche hätten sich als aktuelle Belastungsfaktoren finanzielle Sorgen und die bevorstehenden notwendigen Veränderungen in der Betriebsführung des Bauernhofs gezeigt (S. 16). Im Verlauf des stationären Aufenthalts habe eine Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Da deutlich geworden sei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach dem Klinikaustritt der Unterstützung bedürfe, sei – im Hinblick auf die konkrete Planung des Alltags auf dem Hof und das Führen eines Erfolgstagebuchs zur Verbesserung des Selbstwertgefühls eine Betreuung durch eine psychiatrische Spitex organisiert worden (S. 17).

3.4    Med. pract. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 29. November 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/24 S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33.11; bestehend seit 2004

- Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.8

    In der angestammten Tätigkeit als Landwirt bestehe seit 20. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer diese Arbeit noch zu 50 bis 60 % zumutbar (S. 2).

3.5    Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 4. Februar bis 10. März 2013 stationär in der E.___, Rehabilitationszentrum, hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 12. April 2013 folgende Diagnosen (Urk. 10/27 S. 6):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11

- Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.8; Erstdiagnose im Jahr 2005

- Verdacht auf Presbyakusis

    Beim Beschwerdeführer, der schon im Jahr 2005 an einer – damals psychiatrisch behandelten - depressiven Episode gelitten habe, sei es aufgrund erhöhter betrieblicher Anforderungen zu einem Rückfall gekommen. Bei seiner Tätigkeit auf dem eigenen Bauernhof fühle er sich – im Zusammenhang mit der Organisation der Pferdehaltung – chronisch überlastet; finanzielle Schwierigkeiten wirkten sich derzeit noch zusätzlich belastend aus. Der Beschwerdeführer habe 1997 wegen einer Überforderungssituation einen „Nervenzusammenbruch“ erlitten, sich davon aber nach relativ kurzer Zeit wieder erholt. Im Jahr 2005 sei es dann aufgrund eines Burnout-Syndroms erstmals zu einer rund dreimonatigen Hospitalisation im A.___ gekommen. In der Folge habe er sich kurzzeitig einer ambulanten Therapie bei einem Psychiater unterzogen. Seither erfolge die Behandlung der psychischen Beschwerden durch den Hausarzt med. pract. D.___ (S. 6). Im Rahmen des Klinikaufenthalts habe keine wesentliche Veränderung der psychischen Verfassung erzielt werden können. Der Beschwerdeführer zeige wenig Antrieb und Eigeninitiative zur Veränderung seiner beruflichen und damit auch finanziellen Situation. Er sei motiviert aber unsicher, ob er es schaffen werde, die im Rahmen der stationären Therapie gewonnenen Erkenntnisse in seinen Alltag integrieren zu können. Vom 24. Februar bis 24. März 2010 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 7).

3.6    Med. pract. D.___ gab am 15. Mai 2013 an, in diagnostischer Hinsicht sei es seit seiner Berichterstattung im November 2012 zu keiner Veränderung gekommen (Urk. 10/27 S. 1). Weiterhin bestehe – auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; das Leistungsvermögen sei aufgrund von Angst und der Depression eingeschränkt (S. 2 f.).

3.7    Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 4. November 2013 stellte der Psychiater Dr. Z.___ in seiner Expertise vom 23. Januar 2014 folgende Diagnosen (Urk. 10/32 S. 12):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode; ICD-10 F32.0

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom abhängigen Typus, ICD-10 Z73.1

    Der Explorand habe - etwa ein Jahr nach der Übernahme des Hofs von seinem Vater – 1998 einen „Nervenzusammenbruch“ erlitten, von dem er sich nach wenigen Tagen wieder erholt habe. Als sich in den Jahren danach herauskristallisiert habe, dass seine Kinder sich kaum für die Landwirtschaft interessierten und seine Eltern nicht mehr mithelfen konnten, habe eine schleichende depressive Entwicklung eingesetzt. Noch während der ersten deswegen erfolgten Hospitalisation im A.___ sei der Beschwerdeführer angefragt worden, ob er Polopferde in Pension nehmen würde. Er habe die Milchviehhaltung daraufhin aufgegeben und fortan insgesamt 24 Pferde versorgt. Weil das Halten von Polopferden nicht als landwirtschaftliche Nutzung gelte, habe dies zu Schwierigkeiten mit den Behörden und schliesslich zu einem verwaltungsrechtlichen Verfahren geführt. Wohl im Zusammenhang mit diesen Problemen seien erneut depressive Symptome aufgetreten. Ab dem Winter 2011/12 habe es ihm dann zunehmend Mühe bereitet, die Pferde adäquat zu betreuen. Am 26. Juni 2012 habe er wegen Morgentiefs, Abgeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Selbstzweifeln und Gedankenkreisen seinen Hausarzt konsultiert, welcher ihn seither im Rahmen wöchentlicher Gespräche betreue und ihm eine antidepressive Medikation verordne. Trotz dieser Massnahmen habe sich sein Gesundheitszustand zusehends verschlechtert (S. 9). Von zirka Juli 2012 bis zirka August 2013 sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkei (S. 12).

3.8    Nach Kenntnisnahme des Vorbescheids vom 26. Februar 2014 (Urk. 10/36) hielt med. pract. D.___ in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 11. Juli 2014 (Urk. 10/41) fest, die beiden depressiven Episoden im Frühjahr 2005 und im Herbst 2012 hätten grundverschiedene Auslöser gehabt. Dass die Erwerbsunfähigkeit mit rein psychosozialen Aspekten zu erklären und nicht auf eine eigentliche invalidisierende Erkrankung zurückzuführen sei, sei unzutreffend. Als Hauptdiagnose liege eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.11), bei selbstunsicherer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) vor. Zu beachten sei zudem, dass der Beschwerdeführer insofern eine belastete Familienanamnese aufweise, als seine Mutter an einer depressiven Störung erkrankt sei.

3.9    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und die seit 4. Oktober 2013 behandelnde Psychologin Dr. phil. G.___ stellten am 4. Juli 2014 folgende Diagnosen (Urk. 10/44 S. 5):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11

- Selbstunsichere Persönlichkeit, ICD-10 F60.8

    Die IV-Stelle sei davon ausgegangen, dass der Gesundheitsschaden auf psychosozialen Umständen basiere. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer an rezidivierenden depressiven Episoden leide und deswegen schon verschiedentlich hospitalisiert gewesen sei. Die Gründe, welche zu den depressiven Episoden geführt hätten, seien stets unterschiedlich gewesen. Aus der Familienanamnese sei zudem zu schliessen, dass wahrscheinlich eine hereditäre Belastung vorliege (S. 5 f.). Es bestehe auch eine erhöhte Vulnerabilität, die den Beschwerdeführer dünnhäutiger und empfindlicher mache. Die Situation auf seinem Hof sei derzeit unerfreulich und mache ihm zu schaffen, sie sei aber nicht der Grund der depressiven Erkrankung. Durch erschütternde Ereignisse könne wohl eine depressive Episode, nicht aber die Krankheit an sich ausgelöst werden. Der Auslöser für die zur ersten Hospitalisation im Jahr 2005 führende Symptomatik sei der – für den Beschwerdeführer sehr schmerzhafte – Verkauf der Kühe gewesen. Im Jahr 2012 sei es zu einer Episode gekommen, weil seine Ehefrau, die nach einem Sturz vom Velo habe hospitalisiert werden müssen, vorübergehend nicht zu Hause gewesen sei. Derzeit bestehe ein ihn sehr belastendes Problem mit der Mieterin des Pferdestalls. Während ein gesunder Mensch in der Lage sei, mit derartigen Belastungen umzugehen, sei eine vulnerable Person, insbesondere wenn sie an einer depressiven Erkrankung leide, dazu oftmals ausserstande (S. 6).

3.10    Nach erneuter stationärer Behandlung des Beschwerdeführers vom 20. März bis 12. Juni 2014 stellten die Ärzte der B.___, Depressions- und Angststation, im Austrittsbericht vom 18. Juli 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 10/44 S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1

- Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.8; Erstdiagnose im Jahr 2005

    Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er selbständiger Landwirt sei und seit mehreren Monaten unter psychosozialem Druck stehe. Auslöser der aktuellen depressiven Symptomatik seien Schwierigkeiten und Zukunftsängste wegen der Misswirtschaft seiner Geschäftspartnerin. Diese Problematik in der Familie habe auch zur angespannten Situation geführt (S. 1 f.). In den Gesprächen habe sich der Beschwerdeführer zu Beginn eingeengt auf die Situation in seinem Betrieb gezeigt. In der Psychotherapie seien Alltagsthemen wie Probleme auf dem Hof und die Suche nach einer angenehmen Beschäftigung beziehungsweise Arbeit thematisiert worden. Vor diesem Hintergrund sei auch der in der Klinik H.___ begonnene Arbeitsversuch bei einem Landmaschinenmechaniker weitergeführt worden. Im Rahmen eines Paargesprächs habe die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht, dass sie – wie dieser auch – den Hauptgrund für die depressive Entwicklung in den Schwierigkeiten auf dem Hof mit einer Pferdehalterin sehe (S. 2 f.). Die mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung sei im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren (Hof, Zusammenarbeit mit Pferdehalterin) auf dem Boden einer selbstunsicher-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur mit ausgeprägtem Ambivalenzkonflikt zu sehen (S. 3).


4.

4.1    Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Eine überdies bestehende selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, wie sie von den behandelnden Ärzten (teilweise unter Hinweis auf die anamnestischen Angaben) diagnostiziert wurde (vgl. etwa Urk. 10/24 S. 5, Urk. 10/32 S. 15 und S. 21), schloss der Gutachter Dr. Z.___ mit überzeugender Begründung aus. Die entsprechende Symptomatik ist, wie der genannte Experte durchaus einleuchtend darlegte, vielmehr vor dem Hintergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge vom abhängigen Typus zu sehen (vgl. Gutachten vom 23. Januar 2014, Urk. 10/32 S. 11 ff.). Diese sind in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) unter dem Code Z73.1 aufgeführt. Da es sich bei den Z-Kodierungen um keine invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen handelt, fallen sie als Anspruchsgrundlage für Leistungen der IV von vornherein ausser Betracht (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 9. April 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2    Hinsichtlich der depressiven Störung steht aufgrund der aktenkundigen Arztberichte fest, dass sowohl die im Jahr 2005 behandelte erste als auch die im Jahr 2012 aufgetretene zweite depressive Episode mit ungünstigen psychosozialen Faktoren zu erklären sind. Zu erwähnen sind dabei namentlich die dem Beschwerdeführer nicht entsprechende Arbeit als selbständiger Landwirt an sich (Gutachten Dr. Z.___ vom 23. Januar 2014 [Urk. 10/32 S. 9] und Austrittsbericht B.___ vom 10. Dezember 2012 [Urk. 10/32 S. 16]) und das aus dieser Tätigkeit resultierende Gefühl der chronischen Überlastung respektive Überforderung (Austrittsbericht E.___ vom 12. April 2013, Urk10/27 S. 6), Veränderungen und Schwierigkeiten mit den Behörden im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Bauernbetriebs (vgl. Bericht A.___ vom 10. Mai 2005 [Urk. 10/32 S. 21 f.], Gutachten Dr. Z.___ vom 23. Januar 2014 [Urk. 10/32 S. 9], Bericht Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ vom 4. Juli 2014 [Urk. 10/44 S. 6]), finanzielle Probleme beziehungsweise Existenzängste (Bericht B.___ vom 10. Dezember 2012 [Urk. 10/32 S. 16], Austrittsbericht E.___ vom 12. April 2013 [Urk. 10/27 S. 6 f.], telefonische Angabe Dr. phil. G.___ vom 2. Dezember 2013 [Urk. 10/32 S. 8]), der temporäre Klinik- respektive Ferienaufenthalt der Ehefrau beziehungsweise deren dadurch bedingte Abwesenheit im Herbst 2011 (Austrittsbericht B.___ vom 10. Dezember 2012 [Urk. 10/32 S. 16], Bericht Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ vom 4. Juli 2014 [Urk. 10/44 S. 6]), Auseinandersetzungen mit Kunden (Austrittsbericht B.___ vom 10. Dezember 2012 [Urk. 10/32 S. 16]) beziehungsweise Probleme mit einer Mieterin des Pferdestalls (Bericht Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ vom 4. Juli 2014 [Urk. 10/44 S. 1 und S. 6]) sowie Schwierigkeiten und Zukunftsängste aufgrund der Misswirtschaft der Geschäftspartnerin (Austrittsbericht B.___ vom 18. Juli 2014 [Urk. 10/44 S. 1 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer selbst die erste depressive Episode am 26. September 2012 als „Burnout“ (Urk. 10/13 S. 1) bezeichnet hatte, gaben er und seine Ehefrau im Frühjahr 2014 gegenüber den Ärzten des B.___ übereinstimmend an, dass der Hauptgrund für die depressive Symptomatik in den Schwierigkeiten auf dem Hof mit einer Pferdehalterin zu sehen sei (Urk. 10/44 S. 3).

    Anhaltspunkte für ein unabhängig von den mit ungünstigen psychosozialen Gegebenheiten zu erklärenden Episoden bestehendes (erhebliches) depressives Grundleiden gibt es keine. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer vor der ersten depressiven Episode im Jahr 2005 nach Lage der Akten nie wegen psychischer Beschwerden in ärztlicher Behandlung gestanden hatte. Aktenkundig ist einzig, dass es schon 1997 – wegen einer Überforderungssituation (und damit ebenfalls wegen ungünstiger psychosozialer Umstände) – zu einem „Nervenzusammenbruch“ gekommen war; von diesem erholte sich der Beschwerdeführer indes in der Folge nach eigenen Angaben innert weniger Tage spontan wieder gänzlich (vgl. hiezu Urk. 10/32 S. 20). Auch nach der rund acht Jahre später aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation aufgetretenen (Urk. 10/32 S. 21) ersten depressiven Episode kam es wieder zu einer vollständigen Remission der Beschwerden. So stand der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus dem A.___ am 10. Mai 2005 (Urk. 10/32 S. 21) nur noch während rund eines Jahres in ambulanter Psychotherapie und setzte dann auch die medikamentöse Behandlung ab, weil es ihm nach eigenen Angaben wieder gut ging (Urk. 10/32 S. 6). Bis am 26. Juni 2012 (vgl. Urk. 10/24 S. 6) fanden daraufhin nach Lage der Akten keine Arztkonsultationen wegen psychischer Beschwerden mehr statt, und der Beschwerdeführer war voll arbeitsfähig. Dass es im Rahmen der - erneut durch ungünstige Lebensumstände ausgelösten (vgl. etwa Urk. 10/24 S. 5, Urk. 10/32 S. 16 f.) beziehungsweise gemäss der behandelnden Psychologin vor dem Hintergrund eines „Wahnsinnsstresses“ wegen der Bedingungen in der Landwirtschaft und zudem starker Existenzängste zu sehenden (vgl. Urk. 10/32 S. 8) zweiten depressiven Episode im Sommer 2013 nach einer rund einjährigen Phase gänzlicher Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/266 S. 2) zu einer mit dem Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit einhergehenden Beschwerdebesserung kam, erklärte med. pract. D.___ anlässlich des Telefongesprächs mit dem Gutachter Dr. Z.___ vom 4. November 2013 einzig damit, dass die psychosozial bedingte Anspannung sich wieder etwas gelöst habe (Urk. 10/32 S. 7).

    Insofern ist davon auszugehen, dass die durch ungünstige psychosoziale Umstände verursachte psychische Störung des Beschwerdeführers bei Wegfall der Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder verschwände. Aus dem Austrittsbericht der B.___ vom 18. Juli 2014 geht denn auch hervor, dass die Ärzte sich am ehesten durch einen Berufswechsel, mithin durch eine Veränderung der psychosozialen Situation, und nicht durch medizinische Massnahmen eine nachhaltige Beschwerdebesserung erhofften (Urk. 10/44 S. 2 f.; vgl. hiezu auch Austrittsbericht E.___ vom 12. April 2013 [Urk. 10/27 S. 7]). Vor diesem Hintergrund dürfte auch die von ihnen initiierte Weiterführung des – wohl aus den nämlichen Überlegungen schon von den Ärzten des A.___ veranlassten – Arbeitsversuchs bei einem Landmaschinenmechaniker zu sehen sein (vgl. Urk. 10/44 S. 2 f.). Anzumerken ist hiezu, dass der Beschwerdeführer, der angab, „nicht der Unternehmer“ zu sein (Urk. 10/32 S. 16) und einer straffen Leitung zu bedürfen (Urk. 10/32 S. 9), sich offenbar durchaus bewusst ist, dass er als selbständiger Landwirt eine seinem Naturell (klar) entgegenstehende Tätigkeit ausübt.

4.3    Da ein klinisches Beschwerdebild, das (einzig) von belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrührt, rechtsprechungsgemäss nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung zu verstehen ist, vermag die psychische Störung des Beschwerdeführers keinen Leistungsanspruch zu begründen (E. 1.3). Dass die – nach Lage der Akten fast ausnahmslos mit der beruflichen Tätigkeit als selbständiger Landwirt in Zusammenhang stehenden konkreten belastenden Umstände variieren (Urk. 10/41, Urk. 10/44 S. 5), ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Familienanamnese des Beschwerdeführers mit depressiven Erkrankungen belastet ist (vgl. Urk. 10/41, Urk. 10/44 S. 5 f.). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. med. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer