Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01090




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 27. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco

Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974, Mutter zweier 1998 und 2012 geborener Kinder, arbeitete zuletzt seit dem 1. Dezember 2008 als Servicemitarbeiterin bei der inzwischen liquidierten Firma Y.___. Unter Hinweis auf einen systemischen Lupus erythematodes, Arthralgien, einen paranoid halluzinatorischen Zustand sowie ein Sharp-Syndrom (Mischkollagenose) meldete sie sich am 30. Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/7-8, Urk. 10/11-14) ab und sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 24. November 2010 (Urk. 10/40) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 10/47) bestätigte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 5. Oktober 2012 (Urk. 10/53/1-3) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation (Urk. 10/53/4-10, Urk. 10/63) erneut ab und veranlasste insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 15. April 2014 erstattet wurde (Urk. 10/94), und veranlasste weiter eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 22. August 2013 berichtet wurde (Urk. 10/85).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/89-90) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 10/93 = Urk. 2) auf.


2.    Die Versicherte erhob am 20. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben; eventuell seien weitere medizinische Untersuchungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2014 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) abgewiesen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 (Urk. 14) wurde schliesslich antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Aus somatischer Sicht lägen keine Anhaltspunkte für eine namhafte Aktivität des Lupus erythematodes vor. Die Befunddaten würden für eine ungehinderte Mobilität sprechen und somit den geltend gemachten Einschränkungen widersprechen. Auch der psychiatrische Befund lasse die Annahme einer namhaften psychischen Beeinträchtigung nicht zu, insbesondere bestünden keine Zeichen einer gravierenden Depressivität oder psychotischen Symptomatik (S. 2).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), es lasse sich den Akten deutlich entnehmen, dass sie aufgrund des systemischen Lupus erythematodes seit dem 13. März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab erhalte (S. 4). Da bei einem systemischen Lupus erythematodes verschiedenste Organe betroffen sein könnten, sei das Beschwerdebild sehr vielfältig und könne von Fall zu Fall sehr variieren (S. 5). Der behandelnde Psychiater berichte in seinem Befund über ein mittelgradiges depressives Syndrom im Rahmen einer Reaktion auf eine schwere Belastung (S. 6). Es könne in keiner Weise nachvollzogen werden, wie die Beschwerdegegnerin zum angefochtenen Abklärungsergebnis gekommen sei. Schliesslich könne auch die Qualifikation als zu 40 % Erwerbstätige und zu 60 % im Haushalt Tätigeaus näher genannten Gründen - nicht nachvollzogen werden (S. 7 ff.). Zusammenfassend handle es sich um einen ausgewiesenen medizinischen Gesundheitsschaden, welcher länger andaure und sie derart beeinträchtige, das sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (S. 10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und die Rentenaufhebung daher gerechtfertigt ist.


3.

3.1    Der Verfügung vom 24. November 2010 (Urk. 10/40) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.

3.2    Die Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Immunologie, informierten mit Austrittsbericht vom 10. Juni 2009 (Urk. 10/12/5-9) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 13. bis 28. Mai 2009 und gaben die, nachfolgend gekürzt angeführten, Diagnosen an (S. 1):

- systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose (ED) April 2009

- Verdacht auf paranoid-halluzinatorisches Zustandsbild unklarer Genese

- asymptomatischer Harnwegsinfekt

- Status nach Hepatitis B

3.3    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik B.___, informierte in dem am 7. Dezember 2009 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/11) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 28. Mai bis 3. Juli 2009 (S. 3 Ziff. 1.3) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 3 Ziff. 1.1):

- organische schizophreniforme Störung bei zerebraler Beteiligung eines Lupus erythematodes (ICD-10 F06.2)

- systemischer Lupus erythematodes

- Arthralgien seit 2005

- Status nach Hepatitis B

    Für die Zeit des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4 Ziff. 1.6). Es könne aktuell keine prognostische Beurteilung abgegeben werden (S. 4 Ziff. 1.4).

3.4    Mit Bericht vom 10. Dezember 2009 (Urk. 10/12/1-4) bestätigten die Ärzte des Spitals Z.___ die bisher gestellten Diagnosen und gaben an, dass keine Prognose abgegeben werden könne. Rezidive sowie eine infektbedingte Morbidität könnten jederzeit auftreten (S. 2 Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei seit April 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 17. Januar 2010 (Urk. 10/13) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2006 behandle (S. 2 Ziff. 1.2), und führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen systemischen Lupus erythematodes, eine zerebrale Beteiligung sowie ein paranoid halluzinatorisches Syndrom auf (S. 2 Ziff. 1.1). Die Prognose sei ungünstig (S. 3 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei psychisch und physisch stark reduziert und zu 100 % arbeitsunfähig. Zurzeit sei keine Arbeit möglich (S. 3 f. Ziff. 1.7).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychologie, und Dr. med. E.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), folgten mit Stellungnahme vom 10. Februar 2010 den ärztlichen Berichten und gaben an, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2000 ein Gesundheitsschaden bestehe, welcher stationär sei. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht durch weitere medizinische Massnahmen verbessert werden. Seit April 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 10/15 S. 4).


4.

4.1    Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.

4.2    Mit Bericht vom 3. Juli 2012 (Urk. 10/53/5-8) beurteilten die Ärzte des Spitals Z.___ die Symptomatik als aktuellen Schub des bekannten systemischen Lupus erythematodes (S. 1). Mit weiterem Bericht vom 15. August 2012 (Urk. 10/53/9-10) führten die Ärzte aus, dass es vier Monate nach der Schwangerschaft zu einer Zunahme der Aktivität des Lupus im Sinne von Gelenkschmerzen und erneutem halluzinatorischem Zustandsbild mit Angstzuständen gekommen sei. Als Korrelat habe sich immunserologisch ein zunehmender Komplement-verbrauch gezeigt (S. 1).

4.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 1. Mai 2013 (Urk. 10/63) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 4. Oktober 2012 behandle, und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1):

- systemischer Lupus erythematodes

- mässige depressive Stimmungslage bei der starken Beeinträchtigung durch Grundkrankheit und Medikation

- unklar wieweit zur Zeit organisch zerebrale Beteiligung (ICD-10 F06.9)

- posttraumatische phobische Residuen bei Status nach paranoid-halluzinatorischem Zustandsbild mit zum Teil traumatisch erlebter Hospitalisation bei Ausbruch der Grundkrankheit

    Die Prognose sei von der Grundkrankheit abhängig. Die Arbeitsunfähigkeit sei somatisch zu beurteilen und betrage wohl 100 %. Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit seien praktisch ausschliesslich durch die Grundkrankheit bedingt (S. 2). Eine primär psychische Beeinträchtigung sei nicht ersichtlich (S. 3).

4.4    Am 16. August 2013 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom 22. August 2013, Urk. 10/85). Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, sie erlebe gesundheitlich unterschiedliche Tagesformen. Sie leide täglich an Schmerzen, vorwiegend im Schulter-, Kopf- und Nackenbereich. Schmerzfreie Tage gebe es nur wenige im Monat (S. 2). Die Qualifikationsfrage sei für sie schwierig zu beantworten. Sie wisse nicht, wie ihre Situation bei Gesundheit aussehen würde. Was sie aber sicher wisse sei, dass ihre Kinder sie im Alltag brauchen würden (S. 3). Daher würde sie am liebsten sagen, dass sie bei Gesundheit voll zu Hause bleiben würde. In Anbetracht der finanziellen Situation würde sie maximal 20-30 % arbeiten wollen (S. 4).

    Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit verpflichtet wäre, für die Einkünfte der Familie zu sorgen. Der Lebenspartner könne noch keine Arbeit in der Schweiz aufnehmen. Da sie mit ihrem Lebenspartner im selben Haushalt lebe und so die Kinderbetreuung geregelt wäre, könne sie bei Gesundheit am Wochenende arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei vor der Erkrankung voll erwerbstätig gewesen, so dass bis zum 28. Februar 2012 von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen werde. Ab dem 1. März 2012 werde die Qualifikation – entgegen den Äusserungen vor Ort – auf 40 % Erwerb und 60 % Haushalt festgelegt (S. 4). Die Einschränkungen im Haushaltsbereich hätten noch nicht abschliessend qualifiziert werden können, da diese mit dem Gutachten abgeglichen werden müssen (S. 10).

4.5    Die Ärzte der Abklärungsstelle F.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie am 15. April 2014 (Urk. 10/84).

    Aus internistischer Sicht wurde ein systemischer Lupus erythematodes, unter immunsuppressiver Therapie gut kompensiert, diagnostiziert (S. 8 Ziff. 2.1.3). Bei der aktuellen Untersuchung habe die Spontanmotorik – diskrepant zur anamnestisch reklamierten erheblichen Schmerzintensität – nicht beeinträchtigt gewirkt. Der Befund an den grossen und kleinen Gelenken sei unauffällig gewesen. Für die im Belastungstest formal gebotene Einschränkung habe sich kein hinreichendes plausibles Korrelat gefunden. Somit sei eine zumindest anteilig wesentliche nicht-somatische Genese der beklagten Symptomatik als wahrscheinlich anzusehen. Zusammenfassend bestünden angesichts der aktuellen Befunde keine ausreichenden Anhaltspunkte, die gegen einen gut kompensierten Zustand des Lupus erythematodes sprechen würden. Die derzeitige Behandlung sei offensichtlich erfolgreich, so dass in der zuletzt ausgeübten und jeglicher vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Prognose sei wesentlich von kardialen, renalen und zerebralen Beteiligungen und von Infektionen bei notwendiger immunsuppressiver Therapie bestimmt. Derzeit bestehe kein Nachweis einer kardialen oder renalen Beteiligung. Insofern sei die kurz- bis mittelfristige Prognose als gut einzustufen. Eine Progression der Grundkrankheit sei zwar grundsätzlich möglich, ebenso eine infektbedingte Morbidität bei immunsuppressiver Therapie, derzeit bestehe hierfür jedoch kein Anhalt. Ein stabiler zukünftiger Verlauf sei zumindest ebenso gut möglich (S. 9 Ziff. 2.1.4).

    Als neurologische Diagnose wurde eine Migräne, Differentialdiagnose (DD) Spannungskopfschmerz, aufgeführt. Es bestehe kein Anhalt für eine aktuelle Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem (S. 15 Ziff. 2.2.3). Der neurologische Untersuchungsbefund sei ohne Anhalt für eine behinderungsrelevante Auffälligkeit gewesen. Zumindest aktuell würden sich keine Hinweise für eine organische oder endogene Psychose finden. Die Migräne sei eine gut behandelbare Kopfschmerzentität. Eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung sei klinisch nicht evident gewesen. Somit resultiere aus dem Kopfschmerzsyndrom keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch sei derzeit keine aktive nervale Beteiligung eines Lupus erythematodes hinreichend wahrscheinlich, so dass sich hier ebenfalls keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 15 Ziff. 2.2.4).

    Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) diagnostiziert (S. 21 Ziff. 2.3.3). Die Beschwerdeführerin habe bezüglich eines möglichen Wiederauftretens ihrer chronischen Erkrankung sehr besorgt gewirkt und habe Ängste, nächtlich betonte Unruhezustände sowie eine Grübelneigung beklagt. Sie habe lebhafte szenische Albträume beschrieben, die nicht den Charakter visueller Halluzinationen hätten. Es fänden sich auch keine Hinweise für akustische Halluzinationen. Es bestehe somit eine ängstlich-depressive Störung, wobei die diagnostischen Kriterien einer eigenständigen Angsterkrankung oder depressiven Episode nicht erfüllt seien. Eine zusätzliche organische Beteiligung im Sinne einer organischen affektiven Störung bedingt durch zerebrale Läsionen im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes sei aktenkundig nicht hinreichend belegt und anhand des jetzigen Befunds nicht evident. Insgesamt bestehe somit ein ängstlich-depressives Syndrom leichtgradiger Ausprägung, das für sich allein keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bedingen könne. Ein gravierender sozialer Rückzug oder eine durch die psychische Symptomatik bedingte erhebliche Einschränkung der Partizipationsfähigkeit und psychischen Erlebnisfähigkeit seien nicht erkennbar. Zur weiteren Stabilisierung sei eine Fortsetzung der derzeitigen Behandlung zu empfehlen. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auch als therapeutisch wünschenswert anzusehen (S. 22 f. Ziff. 2.3.4).

    In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung kamen die Ärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten oder jedweder vergleichbaren Tätigkeit sowie in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab sofort als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen sei. Aus somatischer Sicht lägen keine Anhaltspunkte für eine namhafte Aktivität eines Lupus erythematodes vor und der psychiatrische Befund lasse die Annahme einer namhaften psychischen Beeinträchtigung nicht zu (S. 24 Ziff. 3). Eine Fortsetzung der derzeitigen Therapien sei gut geeignet, um die Arbeitsfähigkeit auf jetzigem Niveau dauerhaft zu stabilisieren (S. 25 Ziff. 4.5). Schliesslich führten die Ärzte aus, dass ein verbesserter Gesundheitszustand aufgrund der erfolgreichen Therapiemassnahmen anzunehmen sei (S. 26 Ziff. 5.1).

4.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, empfahl mit Stellungnahme vom 23. April 2014 auf das umfassende und schlüssige Gutachten abzustellen. Es bestünden demgemäss keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so dass die Arbeitsunfähigkeit 0 % betrage. Somit habe sich der Gesundheitszustand klar verbessert (Urk. 10/87 S. 4).

4.7    Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 (Urk. 3/2) bestätigten die Ärzte des Spitals Z.___, dass die Beschwerdeführerin seit dem 13. März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab bei systemischem Lupus erythematodes erhalte.

4.8    Mit Schreiben vom 10. Oktober 1914 (richtig: 2014, Urk. 3/4) führte Dr. F.___ (vorstehend E. 4.3) aus, es sei selbstverständlich, dass bei einer derart schwerwiegenden Erkrankung die Sorge um das weitere Leben und das Schicksal der eigenen Kinder zu einer zusätzlichen Belastung würden. Deskriptiv psychiatrisch-diagnostisch müsse deshalb von einem mittelgradig depressiven Syndrom im Rahmen einer Reaktion auf eine schwere Belastung gesprochen werden. Das bedeute in administrativer Hinsicht eine sogenannte Komorbidität (S. 1). Wenn die psychischen Phänomene einer schweren körperlichen Krankheit und deren Medikation als Folge der Grundkrankheit bezeichnet würden, heisse das bei weitem nicht, dass die Beschwerdeführerin deshalb vom psychiatrischen Standpunkt her arbeitsfähig und nicht schwer beeinträchtigt und belastet sei. Wie sich in den zwei Jahren der Behandlungszeit gezeigt habe, sei die Beschwerdeführerin durch die direkten Symptome wie auch die Folgeerscheinungen des Lupus erythematodes und dessen eingreifender Medikation, die Folgen dieser Erkrankung für sie selber, ihr Leben, ihre Kinder und ihre Familie ganz erheblich betroffen, dies in invalidisierendem Grade. So sei die Beschwerdeführerin für jedermann deutlich sichtbar in der Kinderbetreuung wie im Haushalt sehr oft eingeschränkt (S. 2).


5.

5.1    Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das Gutachten der Abklärungsstelle F.___ (vorstehend E. 4.5) abzustellen. Das polydisziplinäre Gutachten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, so dass es sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Auch berücksichtigte das Gutachten die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welchen auch Stellung genommen wurde. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So wurde insbesondere ausgeführt, weshalb von einem gut kompensierten Zustand des Lupus erythematodes mit derzeitiger erfolgreicher Behandlung und in psychiatrischer Hinsicht lediglich von einer ängstlich-depressiven Störung auszugehen sei. Schliesslich bejahten die Ärzte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demnach besteht Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.

5.2    Die Berichte von Dr. F.___ lassen demgegenüber keine Zweifel an der schlüssigen Einschätzung des Gutachtens aufkommen. So führte Dr. F.___ in seinem ersten Bericht insbesondere aus, dass die Arbeitsunfähigkeit somatisch zu beurteilen sei und die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit praktisch ausschliesslich durch die Grundkrankheit bedingt seien. Eine primäre psychische Beeinträchtigung sei nicht ersichtlich (vorstehend E. 4.3). Diese Beurteilung stimmt mit der gutachterlichen Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht überein. Im Gutachten wurde zudem nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 (vgl. hierzu Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 ff. und S. 196 ff.) für das Bejahen einer eigenständigen Angsterkrankung oder depressiven Episode nicht erfüllt seien und weshalb sich keine Zeichen für visuelle oder akustische Halluzinationen, für eine psychotische Symptomatik oder für postschizophrene Negativsymptome fänden (Urk. 10/84 S. 22 f.). Weiter führten sie nachvollziehbar aus, dass eine zerebrale Beteiligung im Rahmen eines Lupus erythematodes weder bildmorphologisch noch labortechnisch oder anhand schlüssiger klinischer Befundkorrelate ausreichend belegt sei (Urk. 10/84 S. 24 unten).

    Der zweite Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.8) ist sodann zu wenig differenziert, um überhaupt darauf abstellen zu können. So sprach Dr. F.___ lediglich von einem invalidisierenden Grade, allerdings ohne die ärztlichen Feststellungen vom subjektiven Befinden der Beschwerdeführerin klar zu trennen. Auch stellte er keine klare Diagnose nach den ICD-Kriterien und machte ferner keine Angaben, wie hoch seines Erachtens die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei.

5.3    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem Bericht des Spitals Z.___ sei mehr als deutlich zu entnehmen, dass sie seit dem 13. März 2014 bis auf weiteres alle vier Wochen eine Infusionstherapie mit Belimumab beim systemischen Lupus erythematodes erhalte (Urk. 1 S. 4), so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Umstand, dass der unbestrittenermassen vorliegende systemische Lupus erythematodes therapiert wird, kann nicht auf eine Aktivität desselben geschlossen werden. Eine Therapie kann schliesslich auch präventiv erfolgen. Im Gutachten ist klar und nachvollziehbar festgehalten, dass der besagte Befund gut kompensiert sei, die Therapie nütze und auch kein Nachweis einer kardialen oder renalen Beteiligung bestehe. Zudem bestehe kein Anhalt für eine Progression und die kurz- bis mittelfristige Prognose sei als gut einzustufen (vorstehend E. 4.5).

5.4    Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen (Urk. 1 S. 6), dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2).

    Solche Gesichtspunkte sind in den Berichten von Dr. F.___ nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E. 5.2). Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der eigenen Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

5.5    Aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin eventualiter geforderte weitere Untersuchung (Urk. 1 S. 2) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, so dass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist.

5.6    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat. Die Beschwerdeführerin ist in der bisherigen und jeglicher körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Gutachtens, das heisst ab dem 15. April 2014, zu 100 % arbeitsfähig.


6.

6.1    Bei der vorliegend ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit kann auf die abschliessende Beurteilung der umstrittenen Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin hypothetisch - das heisst ohne Gesundheitsschaden aber bei sonst gleichen Verhältnissen - erwerbstätig wäre, verzichtet werden. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 ff.) ist auch nicht klar erkennbar, welche Qualifikation sie geltend macht. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einerseits zu 100 % erwerbstätig oder andererseits zu 100 % im Haushalt tätig wäre, würde bei beiden Konstellationen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeitsgeberin ab, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ohne Gesundheitsschaden Fr. 61‘200.-- verdient hätte (Urk. 10/14 S. 3). Dies ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin seither nicht mehr gearbeitet hat, rechtfertigt es sich auch heute noch auf diese Angaben – angepasst an die Nominallohnentwicklung – abzustellen. Somit ergibt sich im Jahr 2014 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 63‘496.-- (Fr. 61‘200.-- x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01), wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 9).

6.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.5    Seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei der Firma Y.___ ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, so dass es sich rechtfertigt, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE und dabei auf standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszeigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden und der allgemeinen Lohnentwicklung in den Jahren 2011 bis 2014 ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘837.-- bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.007 x 1.01). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) wurde nicht geltend gemacht und wäre vorliegend auch nicht angemessen.

6.6    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘496.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54‘837.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 8‘659.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 14 %. Bei diesem Ergebnis würde der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invalidenversicherung zustehen.

6.7    Auf der anderen Seite würde auch bei einer 100%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Im Haushaltsbericht wurde zwar auf eine abschliessende Qualifizierung der Einschränkungen im Haushaltsbereich verzichtet, da diese mit dem Gutachten hätte abgeglichen werden müssen (vorstehend E. 4.4). In Anbetracht der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und der Tatsache, dass die Schadenminderungspflicht bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten von erheblicher Relevanz und die versicherte Person insbesondere verpflichtet ist, ihre Arbeit einzuteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienmitgliedern in Anspruch zu nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2), erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass keine Einschränkungen im Haushalt vorliegen. Selbst die Beschwerdeführerin machte keine Ausführungen zu einer allfälligen Einschränkung im Haushalt. Da selbst bei einer Einschränkung in einzelnen Teilbereichen des Aufgabenbereichs kein Rentenanspruch resultieren würde, kann eine abschliessende Beurteilung unterbleiben.

6.8    Da - wie soeben aufgezeigt - bei jeglicher Konstellation kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, kann die abschliessende Beurteilung der Statusfrage unterbleiben. Der Beschwerdeführerin steht somit keine Rente der Invalidenversicherung mehr zu. Im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes steht es ihr frei, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung einzureichen.

    Die im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 40-jährige Beschwerdeführerin bezog die Rente erst seit 4 Jahren, so dass ihr im Lichte der Rechtsprechung die sofortige Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zumutbar ist und vorgängige Eingliederungsleistungen nicht notwendig sind (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383, Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5 und 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

7.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 15. Juli 2015 (Urk. 17) einen Aufwand von 5.42 Stunden sowie Barauslagen von gesamthaft Fr. 16.90 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, mit insgesamt Fr. 1‘188.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 1'188.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marino Di Rocco

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski