Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01092 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 31. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete vom 20. Juni 1989 bis zum 28. Februar 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 6. Juni 2002) bei der Z.___ als Zimmerfrau (Arbeitgeberauskunft vom 22. September 2003, Urk. 7/6). Wegen einer Nerven- und Muskelkrankheit meldete sie sich am 22. August 2003 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 20. Januar 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe (Härtefall-)Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/30). Hiergegen liess die Versicherte am 21. Februar 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/32), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 abwies (Urk. 7/51). Die von der Versicherten hiergegen am 20. Januar 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 7/57 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. Oktober 2006 (IV.2006.00076) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung einer polydisziplinären Gesamtbeurteilung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/60).
1.2 In der Folge gab die IV-Stelle beim A.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 15. Oktober 2007 erstattete (Urk. 7/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. Oktober 2007, Urk. 7/70; Einwand vom 28. November 2007, Urk. 7/74; ergänzende Einwandbegründung vom 31. Januar 2008, Urk. 7/78) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2008 das Leistungsbegehren der Versicherten ab und hob die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/80).
Die Versicherte erhob hiergegen am 16. Mai 2008 Beschwerde (Urk. 7/81 S. 3 ff.) und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. November 2009 (IV.2008.00525, Urk. 7/89) wurde die Beschwerde abgewiesen.
1.3 Am 27. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/96). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten der B.___ vom 15. Dezember 2011 ein (Urk. 7/107). Mit Einschreiben vom 16. November 2012 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Schadenminderungspflicht, die fachpsychiatrische Behandlung zu intensivieren (Urk. 7/118). Mit gleichentags erlassenem Vorbescheid wurde der Versicherten eine ganze Rente ab 1. Juni 2011 in Aussicht gestellt (Urk. 7/120). Nach internen Abklärungen erliess die IV-Stelle am 21. Januar 2014 einen neuen Vorbescheid und stellte der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/133). Nach erfolgtem Einwand am 31. Januar 2014 (Urk. 7/136; ergänzende Einwandbegründung vom 28. März 2014, Urk. 7/140) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2014 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-144), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass kein Revisionsgrund vorliege. Die Beurteilung des B.___ sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, da die Ärzte des B.___ unbeachtet liessen, dass es sich teils um einen abgeurteilten Zeitraum handle, welcher bereits vom hiesigen Gericht beurteilt worden sei. Um eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu diagnostizieren, sei eine Extremsituation mit einem katastrophalen Ausmass notwendig, eine Kündigung erfülle diesen Schweregrad nicht. Auch sei die Depression gemäss Gutachten des A.___ 2007 abgeklungen, womit sich das B.___ nicht auseinandersetze, so dass die depressive Störung mit Episode mittleren Schweregrades, bestehend seit 2003, nicht schlüssig sei. Weder das Gutachten der B.___ noch die Berichte der behandelnden Ärzte würden eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes begründen. Es werde an der Zumutbarkeit einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich das B.___-Gutachten nicht auf einen abgeurteilten Sachverhalt beziehe, da die im Arztbericht der Klinik C.___ vom 22. September 2008 gestellte Verdachtsdiagnose einer PTBS vom hiesigen Gericht lediglich zur Kenntnis genommen worden sei mit dem Vermerk, dass sie sich neu anmelden könne, sollte sich die Verdachtsdiagnose verifizieren. Das B.___-Gutachten zeige eine deutliche Verschlechterung auf - die PTBS sei ausführlich begründet und relevant und die depressive Störung sei heute in einer schweren Ausprägung vorhanden. Auch sei ausführlich dargestellt, dass die PTBS aufgrund der Scham der Beschwerdeführerin, über ihre Erlebnisse zu sprechen, nicht früher habe diagnostiziert werden können. Der Verlust der Arbeitsstelle sei nicht der ursächliche, sondern lediglich der auslösende Faktor gewesen. Auf das Gutachten sei - auch entsprechend dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) - abzustellen und es liege entsprechend ein Revisionsgrund vor (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
3.1 Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 13. September 2011 (Urk. 7/102), dass sich der Gesundheitszustand eindeutig verschlechtert habe. In erster Linie sei es zu Exazerbationen des depressiven Syndroms gekommen. Zudem habe ein Sturz zu einem horizontalen Meniskusriss am linken Sprunggelenk geführt, so dass eine operative Sanierung notwendig gewesen sei. Des Weiteren bestehe seit dem Frühjahr 2011 ein behandlungsbedürftiger Diabetes mellitus. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin im zuletzt ausgeübten Beruf als Reinigungsfachfrau auf Dauer erwerbsunfähig; ob für besser geeignete Tätigkeiten eine Resterwerbsfähigkeit bestehe, müsse genauer abgeklärt werden - allenfalls seien auch Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen.
3.2 Die bis zur psychiatrischen Begutachtung im B.___ aufliegenden wesentlichen psychiatrischen Arztberichte wurden in der Expertise vom 15. Dezember 2011 zusammengefasst (Urk. 7/107 S. 2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.3
3.3.1 Die Ärzte der B.___ hielten in ihrem Gutachten vom 15. Dezember 2011 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/107 S. 24 f.):
- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (DESNOS, Anhang DMS-IV) mit somatoformer Schmerzstörung bzw. sonstige andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.8), mit Beginn nach Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2003. Verlauf seither leicht progredient mit Zunahme von dissoziativen Zuständen und Suizidalität in den letzten Jahren (seit 2008). Ausprägungsgrad gegenwärtig schwer.
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), seit Verlust der Arbeitsfähigkeit 2003 bestehend. Verlauf: seither langsam progredient mit zunehmender Antriebslosigkeit und Suizidalität in den letzten Jahren (seit 2008).
3.3.2 Die Ärzte des B.___ notierten anlässlich der beiden Gesprächstermine vom 17. und 29. November 2011 folgende objektiven Befunde:
Anlässlich des Gesprächstermins vom 17. November 2011 erscheine sie pünktlich und in Begleitung des Ehemannes, welcher sie nach der Begutachtung abhole. Im äusseren Erscheinungsbild wirke sie gepflegt, im Kontakt freundlich und zugewandt und suche bei der Begrüssung Blickkontakt. Während des Gesprächs sei sie kooperativ und betone, über alles, was von Interesse für die Begutachtung sei, Auskunft geben zu wollen. Während der Begutachtung habe sie vor allem mit der Dolmetscherin Blickkontakt. Sie sei zu allen Qualitäten orientiert, die zeitliche Einordnung relevanter Ereignisse bereite ihr leicht Mühe. Die Gedächtnisleistung sowie die Auffassung seien ungestört. Das Konzentrationsvermögen sei unauffällig. Sie zeige während des 2.5-stündigen Gesprächs keine Anzeichen von Müdigkeit oder abfallender Konzentration. Im formalen Denken präsentiere sie sich umständlich. Das inhaltliche Denken sei zum Zeitpunkt des Gesprächs unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf Halluzinationen, Ich-Störung, Misstrauen, Phobien oder Zwänge. Der Affekt sei verarmt und über einen Grossteil der Exploration starr. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten, sie lache einige Male gemeinsam mit der Dolmetscherin. Der Affekt wirke insgesamt gedrückt, beim Erzählen emotional belastender Episoden weine sie in adäquatem Rahmen. Der Antrieb sei unauffällig. Suizidgedanken würden von ihr bestätigt, aktuelle Absichten verneine sie (Urk. 7/107 S. 13 f.).
Im Rahmen der orientierenden allgemeinmedizinischen und neurologischen Untersuchung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen normalen Allgemeinzustand und übergewichtigen Ernährungszustand habe (75 kg, 150 cm = BMI 33.3). Das Hautkolorit sei rosig, es bestünden keine kardiopulmonalen Insuffizienzzeichen. Sie gebe Hand-, Schulter- und Kniegelenksschmerzen an. Es bestehe eine erhöhte Tagesmüdigkeit und ein Carpaltunnel-Syndrom beidseits. Ohne Medikation träten Durchschlafstörungen auf. Sie schwitze vermehrt.
Anlässlich des zweiten Gesprächstermins erscheine sie wiederum pünktlich und erwarte ohne Begleitung des Ehemannes den Gutachtensbeginn. Sie sei gepflegt und trete im Kontakt freundlich und zugewandt auf. Bei der Begrüssung lächle sie mehrmals. Im weiteren Verlauf des Gespräches schwitze sie stark. Sie sei während des Gespräches kooperativ, beantworte alle Fragen und schildere in diesem Zusammenhang das zunehmende Wiedererleben früherer traumatischer Ereignisse durch das wiederholte Beschreiben ihrer Biographie. Im Vergleich zum ersten Gutachtenstermin nehme sie öfter mit dem Untersucher Blickkontakt auf. Sie sei zu allen Qualitäten orientiert. Die zeitliche Einordnung relevanter Ereignisse bereite ihr weniger Mühe als beim ersten Termin. Die Gedächtnisleistung sowie die Auffassung seien ungestört und das Konzentrationsvermögen sei unauffällig. Sie zeige während des 1.5 -stündigen Gesprächs keine Anzeichen von Müdigkeit oder abfallender Konzentration. Im formalen Denken präsentiere sie sich unauffällig. Das inhaltliche Denken sei zum Zeitpunkt des Gesprächs unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf Halluzinationen,
Ich-Störungen oder Zwänge. Der Affekt sei verarmt. Sie zeige überwiegend Affekte der Trauer und der Verzweiflung. Sie wirke deprimiert und hoffnungs-los. Der Affekt sei weiterhin von Schuld- und Insuffizienzgefühlen geprägt. Beim Erzählen emotional belastender Episoden weine sie stark. Der Antrieb sei unauffällig. Sie habe Suizidgedanken, aber keine aktuellen Suizidabsichten. Es bestehe weiterhin inadäquate Affektregulation. Es liege ein Hinweis auf zeitlich begrenzte dissoziative Episoden in Form von Ohnmacht vor. Es bestünden ein Verlust des Selbstwertgefühls und ein genereller Vertrauensverlust. Sie habe chronische Schmerzen in den unteren Extremitäten und die Sexualität sei schwer vermindert. Sie habe ein andauerndes Gefühl von Hoffnungslosigkeit sowie Nervosität und Bedrohung ohne äussere Ursache. Sie schildere, Szenen früher erlebter Gewalt regelmässig wieder zu erleben. Sie habe regelmässig Alpträume, welche von Schreien und starkem Schwitzen begleitet würden und es liege eine Viktimisierung vor (Urk. 7/107 S. 14).
3.3.3 Aufgrund der rezidivierenden, teilweise auch permanenten Belastungen (emotionale Vernachlässigung in der Kindheit, frühe Parentifizierung, elterlich beschlossene schulische Benachteiligung, permanent drohende und wiederholt real erlebte physische und psychische Gewalt) sei die Entwicklung einer Persönlichkeit mit gut integrierten Strukturen behindert worden. Dies habe zu einer erhöhten Vulnerabilität und verminderten Resilienz der Beschwerdeführerin geführt (Urk. 7/107 S. 15).
Trotzdem sei ihr während ihrer Arbeitstätigkeit durch weitgehende Verdrängung der belastenden Ereignisse eine Abwehr auf reifem Niveau gelungen. Diese sei durch äussere Stärkung des Selbstwertes durch gute Arbeit, eigene Leistungsfähigkeit, Anerkennung durch den Ehemann und ein im Empfinden der Beschwerdeführerin gelingendes Familienleben unterstützt worden. Diese Jahre seien für sie denn auch „die glücklichsten“ ihres Lebens gewesen (Urk. 7/107 S. 15).
Durch die unerwartete, für die Beschwerdeführerin nicht verständliche Kündigung nach 13 Jahren seien nun aber die bisher angewandten Copingmechanismen wie Verdrängung, Ablenkung und externe Selbstwertstärkung durch Arbeit und Versorgung der Familie zusammengebrochen. Die daraus folgende Dekompensation habe in der Entwicklung einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (DESNOS, Anhang DSM-IV) resultiert (Urk. 7/107 S. 15 f.).
Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Angestellte im Hotelzimmerservice, was gegenwärtig auch für jede andere Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt gelte. Bezüglich der Fähigkeit, ihren Haushalt zu führen, sei von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/107 S. 19).
Ohne medizinische Interventionen betrage der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei Fortbestehen der depressiven Störung sowie der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung weniger als 20 %. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Antriebslosigkeit, der Niedergeschlagenheit, der dissoziativen Episoden und den schweren Schuldgefühlen am Arbeitsplatz erscheinen könne. Insgesamt sei sie aufgrund ihrer schweren und komplexen psychiatrischen Erkrankung wenig belastbar und wenig in der Lage, sich die ihr anvertrauten Arbeiten zuzutrauen (Urk. 7/107 S. 19).
3.4 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 5. November 2012 (Urk. 7/114) notierte Dr. D.___ folgende Diagnosen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.2)
- PTBS mit chronischem Verlauf (ICD-10 F34.1)
- Atypisches Restless-legs-Syndrom
- Chronisches Lumbo- und Cervicovertebralsyndrom
- Diabetes mellitus II
- Adipositas
- Arterielle Hypertonie
Im Vordergrund des Verlaufs im vergangenen Jahr seien die dauernden Schmerzen insbesondere cervical und lumbal mit Ausstrahlung in Arme und Beine sowie das depressive Syndrom: Die Beschwerdeführerin sei bei Suizidalität im Februar 2011 hospitalisiert worden. Bereits davor und seither erfolge eine regelmässige psychiatrische Behandlung mit Antidepressiva und Sitzungen bei einem türkischsprachigen Therapeuten. Zudem sei neu ein Altersdiabetes aufgetreten, der zur Zeit mit den üblichen Massnahmen kontrollierbar sei. Alle Behandlungsmassnahmen würden sehr genau befolgt, dennoch sei der Leidensdruck auch unter Therapie nach wie vor gross. Für ihn stehe ausser Zweifel, dass sie weiterhin und auch in den kommenden Jahren nicht erwerbsfähig sei (Urk. 7/114).
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten der Ärzte des B.___ vom 15. Dezember 2011 beruht auf fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/107 S. 13 f.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/107 S. 2 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Vorakten (Urk. 7/107 S. 21). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander (Urk. 7/107 S. 12 f.). Grundsätzlich erfüllt es die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4).
Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gut-achten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführun-gen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeits-leistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere der Symptomatik vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 7/107 S. 18). Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Antriebslosigkeit, der Niedergeschlagenheit, der dissoziativen Episoden und den schweren Schuldgefühlen am Arbeitsplatz erscheinen könne (Urk. 7/107 S. 19).
Die attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der anlässlich der zwei Untersuchungen erhobenen Befunde allerdings nicht nachvollziehbar (vgl. E. 3.3.2): So hielten die Ärzte fest, dass der Antrieb sowohl während der Untersuchung vom 17. als auch vom 28. November 2011 unauffällig gewesen sei und sie während beiden Untersuchungen keine Anzeichen von Müdigkeit oder abfallender Konzentration gezeigt habe (E. 3.3.2).
Während der ersten Exploration am 17. November 2011 erhoben die begutachtenden Ärzte des Weiteren keinerlei Befunde, welche auf dissoziative Episoden hindeuten würden. Anlässlich der zweiten Untersuchung notierten sie diesbezüglich lediglich, dass Hinweise auf zeitlich begrenzte dissoziative Episoden in Form von Ohnmacht bestünden (E. 3.3.2).
Die gutachterlich attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ist entsprechend aufgrund der nur leicht ausgeprägten Befunde (E. 3.3.2), insbesondere des als unauffällig erscheinenden Antriebs und lediglich des Hinweises und damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten dissoziativen Episoden, nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht klar, inwieweit die schweren Schuldgefühle die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit hindern sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die durch die begutachtenden Ärzte vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den erhobenen objektiven Befunden, sondern auf den subjektiven Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin beruhte.
4.2.2 Hinzu kommt, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle spielen. So hielten die begutachtenden Ärzte des B.___ fest, dass die allfällige Arbeitsunfähigkeit kausal auf die komplexe posttraumatische Belastungsstörung und die rezidivierende depressive Störung zurückzuführen sei. Psychosoziale Faktoren (Kündigung, Einstellen der IV-Rente, Bewerbungsabsagen) würden krankheitsauslösende und krankheitserhaltende, jedoch keine kausalen Faktoren darstellen (Urk. 7/107 S. 21). Damit ist eine erhebliche Auswirkung der psychosozialen Faktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.2.2). Ob eine von den psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung besteht, ist gerade auch mit Blick auf die erhobenen mässigen Befunde zumindest in Frage zu stellen, kann vorliegend - wie gezeigt wird - allerdings offen bleiben.
Die Beschwerdeführerin pflegt regelmässigen Kontakt zu ihren Kindern, wobei der Kontakt zur Tochter aufgrund deren Mithilfe im Haushalt (Bügeln und Putzen) enger sei als zum Sohn. Sie fühle sich gut mit den Kindern, welche ihr allerdings bis heute regelmässig die Abwesenheit als Mutter während ihrer frühen Kindheit vorwerfen würden. Es bestehe ausserdem mehrmals pro Woche
1- bis 2-stündiger Kontakt zu Freunden, welche auf Besuch kämen (Urk. 7/107 S. 11). Die guten sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin sind als positive Ressource zu werten und zeugen gleichzeitig auch von dem anlässlich der Explorationen festgehaltenen unauffälligen Antrieb.
4.2.3 Zusammenfassend ist aufgrund der nur mässig ausgeprägten Befunde, insbesondere des unauffälligen Antriebes und der guten sozialen Kontakten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch aus psychiatrischer Sicht zumutbar ist (E. 2.1).
4.3 In somatischer Hinsicht ist aufgrund der vorliegenden Berichte von Dr. D.___ (vgl. E. 3.1 und E. 3.4) keine rentenrelevante Veränderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. So begründet er die seines Erachtens eingetretene Verschlechterung insbesondere durch den psychischen Gesundheitszustand. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Entsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von ihm gestellten somatischen Diagnosen (Chronisches lumbo- und Cervicovertebralsyndrom, Diabetes mellitus II, Adipositas und arterielle Hypertonie) einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen.
Weitere Arztberichte, welche gestützt auf somatische Diagnosen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestieren, liegen nicht vor (vgl. Urk. 7/102 S. 8 f.; Urk. 7/102 S. 18 ff.).
Eine rentenrelevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ist entsprechend aufgrund der im Recht liegenden Arztberichte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dies blieb auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1).
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand möglicherweise verändert hat, allerdings keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, da der Beschwerdeführerin nach wie vor eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Beschwerdeführerin verfügt zusammen mit ihrem Ehemann über ein Familieneinkommen von monatlich Fr. 5‘057.-- (Invalidenrente des Ehemannes Fr. 1‘730.--, Urk. 9/1; Zusatzleistungen Fr. 2‘921.--, Urk. 9/1; weitere Rente Fr. 406.--, Urk. 9/1). Das nach dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 berechnete Existenzminimum beträgt rund Fr. 4‘182.-- (Grundbetrag Ehepaar: Fr. 1‘700.--; Wohnen: Fr. 1‘614.--, Urk. 9/2; Krankenkasse KVG festgesetzt anhand Berechnung Zusatzblatt, Fr. 784.--, Urk. 9/1; AHV-/IV-Beiträge Fr. 84.--, Urk. 9/3-4). Unter Berücksichtigung der Steuern von Fr. 114.60 (Jahr 2014, Urk. 9/5) und des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 600.-- für ein Ehepaar verbleibt ein Überschuss von Fr. 265.45 (Fr. 5‘057.-- - Fr. 4‘182.-- - Fr. 600.-- - Fr. 9.55). Hinzu kommt ein Vermögen von rund Fr. 29‘167.-- (Urk. 9/1), welches nach Abzug des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 20‘000.-- für ein Ehepaar noch im Umfang von Fr. 9‘167.-- anzurechnen ist. Eine prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht ausgewiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler