Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01097




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 13. Januar 2016

in Sachen

GastroSocial Pensionskasse

Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber

Becker Gurini Hanhart Vogt, Rechtsanwälte + Notariat

Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, meldete sich am 13. Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle Y.___ sprach ihr mit Verfügungen vom 18. März 2009 von Januar 2006 bis März 2007 eine ganze Rente und ab April 2007 eine Viertelsrente sowie - für den 2005 geborenen Sohn (Urk. 7/58) - eine Kinderrente zu (Urk. 7/88 = Urk. 7/89, Urk. 7/90). Die dagegen von der GastroSocial Pensionskasse am 17. April 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 7/96) wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ mit Urteil vom 26. August 2010 abgewiesen (Urk. 7/109). Mit Wirkung ab März 2010 wurde der Versicherten eine weitere Kinderrente zugesprochen (Urk. 7/110).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete im Mai 2011 ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/120) und veranlasste unter anderem eine psychiatrische (Urk. 7/130) und eine orthopädische (Urk. 7/131) Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Die GastroSocial Pensionskasse beantragte am 16. November 2012, die Rente sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei neu festzulegen (Urk. 7/139 = Urk. 7/140), dies unter Hinweis auf zwei von ihr eingeholte Gutachten (Urk. 7/135, Urk. 7/136 = Urk. 7/137).

    Mit Vorbescheid vom 13. September 2013 stellte die IV-Stelle einen unveränderten Rentenanspruch in Aussicht (Urk. 7/150), wogegen die GastroSocial Pensionskasse am 14. Oktober 2013 (Urk. 7/154) und die Versicherte am 28. Januar 2014 (Urk. 7/162) Einwände erhob.

    Mit Verfügung vom 23September 2014 hielt die IV-Stelle einen unveränderten Rentenanspruch fest (Urk. 7/175 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 23September 2014 (Urk. 2) erhob die GastroSocial Pensionskasse am 23. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung und die Rente seien aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Die beigeladene Versicherte beantragte am 4. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was den Verfahrensbeteiligten am 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).

    Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen; das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten sei punkto Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge nicht nachvollziehbar und die medizinischen Schlussfolgerungen seien nicht hinreichend begründet (S. 1). Es sei gegenwärtig von einem weitgehend stationären Gesundheitszustand auszugehen (S. 1 unten). Womöglich sei im Zeitpunkt der Begutachtung die depressive Störung nur leichtgradig gewesen. Massgebend seien jedoch die funktionellen Auswirkungen; da es sich um eine chronische Störung handle, würde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % infolge reduzierter Ressourcen und erhöhter Vulnerabilität zu einer erneuten Verschlechterung der psychischen Symptomatik führen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es sei - aus näher dargelegten Gründen (S. 10 ff. Ziff. 3) - auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten abzustellen (S. 17 f. Ziff. 4.2). Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand spätestens seit Dezember 2011 derart verbessert, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich noch 30 % betrage (S. 18 Ziff. 4.4), womit ein Invaliditätsgrad von 35 % resultiere (S. 18 f. Ziff. 5.2).

2.3    Die beigeladene Versicherte stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 13), dass - aus näher dargelegten Gründen (S. 5 ff. Ziff. 6.2 ff.) - auf das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten nicht abgestellt werden könne (S. 12 oben).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der beigeladenen Versicherten seit der Rentenzusprache im März 2009 so verbessert hat, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt.


3.

3.1    Am 14. Juli 2006 erstattete Dr. med. dipl.-psych. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 7/19). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2), die Angaben der Versicherten (S. 2 ff.) und die von ihm am 4. Mai 2006 (S. 1) erhobenen Befunde (S. 5).

    Er führte unter anderem aus, diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwergradig ausgeprägt und mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), auszugehen (S. 6 oben).

    Zum Untersuchungszeitpunkt liege gesamthaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines gehemmt-depressiven Zustandsbildes, mittel- bis schwergradig ausgeprägt, vor (S. 6 Mitte, S. 7 Ziff. 1c).

    Es sei von einer verhaltenen Prognose auszugehen. Ab August 2006 dürfte der Versicherten medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ruhigen, stressfreien Tätigkeit mit kleinem Mitarbeiterstab und unterstützender Arbeitsatmosphäre zumutbar sein (S. 7 oben, S. 8 Ziff. 3a).

3.2    Die zuständige IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 18. März 2009 (Urk. 7/88) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ unter anderem von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2007 aus (Verfügungsteil 2 S. 5 oben) und sprach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ab April 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/90)

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 7. April 2009 zuhanden der Beschwerdeführerin ein Aktengutachten (Urk. 7/94).

    Er führte unter anderem aus, es gebe in diesem Dossier verschiedene Inkonsistenzen. Die verschiedenen Psychiater stellten immer wieder dieselbe Diagnose, obwohl sie im Verlauf mehrfach eine Besserung dokumentierten. Immer wieder werde auch die schwierige psychosoziale Situation als alleinerziehende Frau geschildert (S. 10 oben).

    Als seines Erachtens zutreffende Diagnose nannte er eine rezidivierende depressive Störung leichten Grades, psychosoziale Belastungen (S. 11 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht seien verschiedene (von der Auftraggeberin erfragte) Tätigkeiten vollzeitig mit etwa 30-40 % verminderter Leistung zumutbar (S. 12 f. Ziff. 10-13).

3.4    Das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ würdigte in seinem Urteil vom 26. August 2010 (Urk. 7/109) die genannten und weitere medizinische Berichte und kam zum Schluss, die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2007 sei aufgrund der medizinischen Akten nachvollziehbar; auf den nur auf den Akten basierenden Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) sei nicht abzustellen (S. 22 f. E. 8.1).


4.

4.1    Am 26. Juli 2012 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, RAD, über seine am 18. Juli 2012 erfolgte Untersuchung der Versicherten (Urk. 7/130).

    Bei den Angaben der Versicherten (S. 2 f.) führte er unterem aus, sie sei 6 ½ Jahre in ambulanter Psychotherapie gewesen; seit 6 Monaten habe sie eine Pause eingelegt, da sie festgestellt habe, von der Therapie nicht mehr weiter zu profitieren. Jetzt habe sie anderweitig einen Termin zur Psychotherapie ausgemacht und warte dort auf einen freien Termin (S. 4 unten). Nach Wiedergabe der erhobenen Befunde (S. 5 ff.) nannte er folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 9):

- psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)

- psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

- atypische Migräne, Differentialdiagnose (DD) Analgetika-induzierte Kopfschmerzen

- allergisches Asthma bronchiale

- Heuschnupfen

    In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, subjektiv stünden bei der Versicherten psychosoziale und motivationale Aspekte ganz im Vordergrund. Zusammenfassend sei - mit der rezidivierenden depressiven Störung - ein Gesundheitsschaden ausgewiesen; die nach heutiger psychiatrischer Untersuchung attestierte Arbeitsunfähigkeit gehe ausschliesslich darauf zurück (S. 8 Mitte).

    Es sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt seit der Rentenzusprache 2007 ausgewiesen; es ergebe sich somit keine Veränderung des Gesundheitszustands (S. 8). Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer regelmässigen psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung erscheine sinnvoll (S. 9 oben).

4.2    Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, berichtete am 27. Juli 2012 über seine am 18. Juli 2012 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/131). Als Diagnose auf orthopädischem Fachgebiet mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein seit 1997 bekanntes chronisches Fibromyalgiesyndrom - Hauptproblem: Belastungsschmerz der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Schultergelenke - (S. 6 Ziff. 8). Anzeichen einer zusätzlichen somatischen Gesundheitsstörung auf orthopädischem Gebiet lägen nicht vor (S. 7 Ziff. 9). In der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Coiffeuse bestehe weiterhin unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; in optimal angepasster Tätigkeit wäre jedoch aus orthopädischer Sicht unter - näher genannten Bedingungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Infolge der Fibromyalgie gelte aus rechtlichen Gründen die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt, obwohl sich am somatischen Gesundheitszustand seit 2006 nichts geändert habe (S. 7 Ziff. 10).

4.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, erstattete am 30. Oktober 2012 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin (Urk. 7/136 = Urk. 7/137). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 15 f. Ziff. 4):

- generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung Wirbelsäule und Schultergelenke mit / bei

- Status nach Deflektionstrauma Halswirbelsäule (HWS) am 22. November 2006

- neurologisch: unauffällige Untersuchungsbefunde

- radiologisch: minime Fehlhaltung LWS, ganz geringe degenerative Veränderungen HWS / Brustwirbelsäule (BWS) / LWS

- weitere Diagnosen:

- Status nach Tonsillektomie

- Allergie auf Aspirin, Heuschnupfen, Asthma bronchiale

- Kiefergelenksaffektion 2009

- Nierenstein rechts 2012

- allfälliges psychisches Leiden: wird im psychiatrischen Gutachten dargelegt

    Aus neurochirurgischer Sicht sei jede nicht extrem körperlich belastende Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar, auch diejenige einer Coiffeuse (S. 16 unten). Alle Verweistätigkeiten, welche kein repetitives Heben von Gewichten über 10-15 kg erforderlich machten, seien zumutbar (S. 20 Ziff. 21).

    Die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht dürfte sich seit der Rentenzusprache nicht verändert haben (S. 18 Ziff. 6).

4.4    Am 9. November 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin (Urk. 7/135). Nach Wiedergabe der ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), der Angaben der Versicherten (S. 4 ff.) und der am 29. Oktober 2012 (S. 1 unten) erhobenen Befunde (S. 6 f.) nannte er folgende Diagnosen gemäss ICD-10 (S. 7 Ziff. 4):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.0)

- persönliche und familiäre Schwierigkeiten (Z63)

    In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei anhand verschiedener Kriterien zu prüfen (S. 9 unten). Mehrere der verlangten Kriterien träfen zu. Die Arbeitsfähigkeit sei zu höchstens 30 % eingeschränkt (S. 10 Mitte).

    Der Verlauf sei wechselhaft. Es sei früher zu mittelgradigen, gelegentlich schwergradigen Episoden gekommen; seit Dezember 2011 bestehe eine leichtgradige Episode (S. 11 Ziff. 9).

4.5    Dr. B.___, RAD, präzisierte die Stellungnahme vom 25. Juli 2012 (Urk. 7/141 S. 4 Mitte) am 30. November 2012 dahingehend, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 7/141 S. 5 Mitte).

    Am 8. Januar 2013 nahm Dr. B.___, RAD, zum Gutachten von Dr. E.___ Stellung (Urk. 7/141 S. 7 f.) und führte unter anderem aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei, aus verschiedenen Gründen, nicht nachvollziehbar (S. 7 Mitte). Das Gutachten sei widersprüchlich, indem von einer leichten depressiven Störung ausgegangen und gleichzeitig eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vorgeschlagen werde (S. 7 unten). Eine Verbesserung des Gesundheitszustands im Vergleich zur letzten Beurteilung sei aus fachärztlicher Sicht im Längsschnitt anhand der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. E.___ (Momentaufnahme) nicht ausgewiesen (S. 7 f.). Gegenwärtig sei von einem weitgehend stationären Gesundheitszustand auszugehen (S. 8 oben).

4.6    Dr. C.___, RAD, nahm am 10. Januar 2013 zum Gutachten von Dr. D.___ Stellung (Urk. 7/141 S. 8 f.). Dazu äusserte sich Dr. D.___ am 27. September 2013 noch einmal (Urk. 7/153).

4.7    Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7/152) unter anderem aus, im Dezember 2011 sei eine entscheidende Besserung eingetreten; die Versicherte habe anlässlich der Begutachtung vom 29. Oktober 2012 glaubhaft angegeben, dass sie seither deutlich weniger depressiv sei und deswegen die ambulante psychiatrische Behandlung aufgegeben habe (S. 2 unten). Parallel zur Besserung der Depression sei es zu einer Verstärkung der Schmerzsymptomatik gekommen; seither seien die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt (S. 3 Mitte).

    Sein Vorschlag, mittels einer wieder aufzunehmenden ambulanten psychiatrischen Behandlung die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, ziele dahin, den auch bei einer leichten depressiven Episode vorhandenen Leidensdruck zu vermindern (S. 4 Mitte).

4.8    Dipl. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, RAD, nahm am 29. August 2014 zu den Ausführungen von Dr. E.___ Stellung (Urk. 7/166 S. 2) und führte unter anderem aus, dieser möge Recht haben, dass bei seiner Begutachtung nur ein leichter Schweregrad vorgelegen habe, verkenne aber die Schwere der funktionellen Einschränkungen; da es sich um eine chronische Störung handle, würde eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über 50 % zu einer erneuten Verschlechterung der psychischen Symptomatik führen, da die Versicherte reduzierte Ressourcen und eine erhöhte Vulnerabilität besitze.


5.

5.1    In somatischer Hinsicht ist keine Änderung ausgewiesen: Gemäss der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. C.___ bestand im Juli 2012 unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 4.2), und auch die von der Beschwerdeführerin beauftragte Gutachterin hielt fest, aus somatischer Sicht dürfte sich die Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache nicht verändert haben (vorstehend E. 4.3).

5.2    Die Rentenzusprache (ab April 2007) basierte auf der Feststellung des psychiatrischen Gutachters, wonach aufgrund der diagnostizierten mittelgradig bis schwergradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und sodann ab August 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen sei (vorstehend E. 3.1), wobei die Beschwerdegegnerin aus näher dargelegten Gründen von einer solchen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2007 ausging (vorstehend E. 3.2).

    Die Beschwerdeführerin vertrat schon damals einen anderen Standpunkt und führte ein von ihr veranlasstes Aktengutachten an, dem zufolge die depressive Störung lediglich leichtgradig sei und die Leistungsminderung 30-40 % betrage (vorstehend E. 3.3). Das damals angerufene Gericht kam nach Würdigung sämtlicher medizinischer Akten zum Schluss, dass dem nicht gefolgt werden könne, und bestätigte die Rentenzusprache (vorstehend E. 3.4).

5.3    Wohl lässt sich der Standpunkt vertreten, die damalige Rentenzusprache sei rückblickend beurteilt eher schwach fundiert gewesen. Als zweifellos unrichtig kann sie jedoch nicht taxiert werden, dies - war sie doch jedenfalls vertretbar - aus inhaltlichen Gründen, und weil die entsprechende Verfügung gerichtlich bestätigt worden ist.

    Somit ist der Gesundheitszustand und dessen Beurteilung im Verfügungszeitpunkt (März 2009) der Massstab für die Frage der revisionsrelevanten Veränderung (vgl. vorstehend E. 1.2).

5.4    Der RAD-Psychiater Dr. B.___ untersuchte die Versicherte im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens im Juli 2012 und gelangte mit entsprechender Begründung zum Schluss, es sei weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen, und es ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache (vorstehend E. 4.1).

    Der von der Beschwerdeführerin beauftragte Gutachter Dr. E.___ untersuchte die Versicherte rund 4 Monate später und kam zum Schluss, es liege aktuell eine nur leichtgradige depressive Episode vor und die Arbeitsfähigkeit sei zu höchstens 30 % eingeschränkt (vorstehend E. 4.4). Dass im Dezember 2011 eine Verbesserung eingetreten sei, begründete er damit, die Versicherte habe glaubhaft angegeben, seither deutlich weniger depressiv zu sein; zudem habe sie die ambulante psychiatrische Behandlung aufgegeben (vorstehend E. 4.7).

5.5    Die Ausführungen im Gutachten von Dr. E.___ erscheinen nicht als geeignet, auf eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht zu schliessen. Sollte die Depressivität im Zeitpunkt seiner Untersuchung nur leichtgradig ausgeprägt gewesen sein, wovon ausgegangen werden darf, lässt dies alleine angesichts des anerkannt fluktuierenden Verlaufs noch keine weiterreichenden Schlussfolgerungen zu. Die von ihm berichtete (und argumentativ verwendete) Selbsteinschätzung der Versicherten, wonach es seit Dezember 2011 zu einer Besserung gekommen sei, ist zwar nicht per se unmassgeblich; bemerkenswert ist jedoch, dass die Versicherte im Rahmen der nur 4 Monate früher erfolgten RAD-Untersuchung nichts dergleichen angegeben hatte. Schliesslich erweist sich auch die Angabe von Dr. E.___, die Versicherte habe - weil es ihr besser gegangen sei - die ambulante Behandlung aufgegeben, als zumindest ungenau. Im Bericht von Dr. B.___ ist von einer Pause die Rede und davon, dass eine Fortsetzung andernorts bevorstehe (vorstehend E. 4.1). Dass Dr. E.___ diese Unklarheit nicht thematisiert hat, lässt den vermeintlichen Behandlungsabschluss als Argument für die postulierte Verbesserung dahinfallen.

5.6    Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen, der Gesundheitszustand - und damit der Rentenanspruch - seien im Vergleich zur früheren Rentenzusprache unverändert.

    Demnach ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2    Der anwaltlich vertretenen beigeladenen Versicherten steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Weber

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher