Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01100 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 12. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ absolvierte von 1996 bis 2000 eine Lehre als Maschinenmechaniker bei der Firma Y.___ (Urk. 8/7/13 und Urk. 8/7/15). Danach besuchte er die Rekruten- und die Unteroffiziersschule und arbeitete in verschiedenen Temporärjobs (Urk. 8/21/2-5 S. 3). Im August 2002 begann er an der Tanzschule Z.___ eine dreijährige Ausbildung zum Bühnentänzer (Urk. 8/7/11), welche er im Januar 2005 abbrach (Urk. 8/10 S. 4). In der Folge handelte er mit Drogen (Urk. 8/7/6-10 S. 2), und war wiederholt in ambulanter und stationärer Suchtbehandlung (Urk. 8/7/1-2, 8/7/3-4, 8/7/5, 8/7/6-10, 8/21/2-5 S. 2 f. und 8/36/1-20 S. 9). Im März 2012 trat er ins Zentrum für Suchttherapie A.___ ein (Urk. 8/21/2-5 S. 2) und nahm eine Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich auf (Urk. 8/28).
Am 31. Oktober 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/10). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/2-3 und Urk. 8/29) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/17, 8/21, 8/28 und 8/30). Zusätzlich liess sie den Versicherten am 30. Juni 2014 durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 2. Juli 2014 samt bei der IV-Stelle am 18. Juli 2014 eingegangener Ergänzung [Urk. 8/36/1-20 und Urk. 8/38]). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/40). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin (Urk. 8/44) – mit Verfügung vom 22. September 2014 fest (Urk. 8/50 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 8. Dezember 2014 zog er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 10 und Urk. 13). Einen Monat später reichte er einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin D.___ vom Zentrum für Suchttherapie A.___ nach (Eingabe vom 7. Januar 2015 [Urk. 11-12]).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung in den sozialen Bereich an der Höheren Fachschule E.___ nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie die Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit. b).
1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
1.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Umschulungsbegehrens damit, dass weder der nach Abschluss der Lehre als Maschinenmechaniker vorgenommene Berufswechsel noch der Abbruch der Ausbildung zum Bühnentänzer aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei daher auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfspfleger abzustellen. In dieser sei er zu 100 % arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf berufliche Eingliedermassnahmen bestehe (Urk. 2 und Urk. 7)
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe sowohl seine Tätigkeit als Maschinenmechaniker wie auch jene als Tänzer aufgrund eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens aufgeben müssen. Dies werde durch die behandelnden Ärzte wie auch durch die Gutachterin Dr. B.___ bestätigt. Mit einem Arbeitspensum von 80 % erreiche er seine maximale Arbeitsfähigkeit. Eine Gegenüberstellung des gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ermittelten monatlichen Einkommens eines Maschinenmechanikers mit dem einer Hilfskraft im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen ergebe eine Erwerbseinbusse von 20 %. Werde zusätzlich die um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, resultiere eine Einbusse von 36 %. Sein Anspruch auf berufliche Massnahmen – sein Ziel sei, eine Ausbildung im sozialen Bereich an der Höheren Fachschule E.___ zu absolvieren – sei daher ausgewiesen (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Im Hinblick auf die für den Anspruch auf Umschulung vorausgesetzte gesundheitsbedingte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % kann offen bleiben, ob als bisherige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 1.5) die Arbeit als Maschinenmechaniker – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk. 1 S. 7) – oder als Hilfspfleger – wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht (Urk. 2 S. 2 und Urk. 7 S. 2) – anzunehmen ist. Hiezu ergibt sich Folgendes:
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte am 13. Dezember 2012 (Urk. 8/17) aus, der Beschwerdeführer habe sich in seinem Beruf als Maschinenmechaniker nie „heimisch“ gefühlt (S. 2). Dem Bericht von Dr. C.___ und dem Psychologen G.___ vom 20. März 2013 (Urk. 8/21/2-5) kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die raue Atmosphäre und das „machohafte“ Verhalten am Arbeitsplatz zugesetzt haben. Er habe sich meistens deplatziert gefühlt (S. 3). Gegenüber der Gutachterin Dr. B.___ gab der Versicherte alsdann am 30. Juni 2014 an, im Beruf des Maschinenmechanikers habe er nicht arbeiten wollen, da er sich in der dortigen männlich sozialisierten Umgebung fehl am Platz gefühlt habe. Er habe sich aufgrund seiner Vorgeschichte und seiner Persönlichkeit nicht im sozialen Berufsmilieu integrieren können (Urk. 8/36/1-20 S. 16). Angesichts dieser Ausführungen und dem Fehlen von echtzeitlichen medizinischen Unterlagen, welche Anhaltspunkte für eine gesundheitlich bedingte Erwerbsaufgabe bieten, kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.6) geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen, insbesondere psychischen Gründen seine Tätigkeit als Maschinenmechaniker aufgegeben hat, zumal er jeweils in den Jahren 2002 und 2003 erneut als Maschinenmechaniker tätig war (Urk. 8/7 S. 16). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Versicherte in seinem beruflichen Umfeld auf Dauer nicht wohl gefühlt und die gewählte Berufsausbildung nicht seinen persönlichen Bedürfnissen entsprochen hat (vgl. Urk. 8/36/1-20 S. 1). Dr. C.___ und die Psychologin D.___ sprechen diesbezüglich auch von einem Fehlentscheid (Urk. 12 S. 1; siehe auch Urk. 8/17 S. 2). Diesen, der Berufsaufgabe zugrunde liegenden Gründen kommt aber kein invalidisierender Charakter zu. Vor diesem Hintergrund ist auch die gutachterliche Beurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maschinenmechaniker (Urk. 8/36/1-20 S. 18) zu verstehen. So hielt Dr. B.___ die Wiederaufnahme der betreffenden Tätigkeit angesichts der vom Beschwerdeführer gemachten Aussage, wonach er sich an das soziale Klima nicht gewöhnen könne, für ungünstig und beurteilte dies einzig als im weitesten Sinne mit der Persönlichkeitsstörung begründbar. Für die Zeit der Tanzausbildung bis im Januar 2005 attestierte sie dementsprechend eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, während sie eine frühere Teilarbeitsfähigkeit auf die schweren psychosozialen Auswirkungen des Suchtgeschehens zurückführte (Urk. 8/38).
3.2 Dr. C.___ und die behandelnden Psychologen des Zentrums für Suchttherapie A.___ hielten die Ausübung der Arbeit als Maschinenmechaniker aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren nicht mehr im betreffenden Beruf gearbeitet hat, und des rauen Arbeitsklimas, das der weiteren Genesung hinderlich sei, für nicht mehr zumutbar (Urk. 8/21/2-5 S. 1, 8/23/2-4 S. 1, 8/28 S. 1 und 8/36/21-22 S. 1). Sie begründeten dies mit den bestehenden Störungsbildern, insbesondere der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 12 S. 1). Diese Beurteilung ist in Anbetracht dessen, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers bereits während seiner erfolgreich absolvierten Lehrzeit bestanden hat (vgl. Urk. 8/7 S. 15 und Urk. 12 S. 3) und keine Anzeichen einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung belegt sind, nicht einleuchtend. Die rezidivierende depressive Störung präsentiert sich überdies als weitgehend stabilisiert, wobei zu ergänzen bleibt, dass selbst mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression betrachtet werden. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2). Nach Lage der Akten ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Beruf des Maschinenmechanikers zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen, in der anbegehrten Tätigkeit als Sozialpädagoge (vgl. Urk. 12 S. 3) hingegen keine relevanten Auswirkungen zeitigen soll. Dies gilt umso mehr, als die Wahrnehmung „funktionaler“ Beziehungen am Arbeitsplatz unproblematisch ist (Urk. 8/30 S. 2).
Ob ein raues Arbeitsklima – das auch in Unternehmungen im Sozialbereich vorkommen kann – herrscht, kommt ausserdem auf den Betrieb im Einzelfall an. Es kann daher nicht in pauschaler Form gesagt werden, dass in Firmen, die Maschinenmechaniker beschäftigen, grundsätzlich ein raues Betriebsklima besteht. Dass sich die Suche nach einer Arbeitsstelle aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit längeren nicht mehr als Maschinenmechaniker gearbeitet hat, als allenfalls schwierig gestalten kann, ist durchaus begreiflich. Für die Belange der Invalidenversicherung ist aber einzig ausschlaggebend, ob der als ausgeglichen fingierte Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), der die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst, solche Arbeitsplätze bereithält (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis), was zu bejahen ist.
3.3 Dr. B.___ zeigte in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/36/1-20) in Kenntnis der Vorakten und der geklagten Beschwerden sowie durch eine eigene Anamnese- und Befunderhebung nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer – der unter keinen körperlichen Einschränkungen leidet (Urk. 8/21/2-5 S. 3 und Urk. 8/28 S. 2) – in der aktuellen Arbeit als Hilfspfleger oder in einer vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Hiefür spricht zudem, dass sich der Versicherte momentan keiner Psychotherapie unterzieht (Urk. 8/36/1-20 S. 11) beziehungsweise einer Medikamententherapie entgegen stellt (Urk. 12 S. 2), was – angesichts der bestehenden Krankheitseinsicht – beweismässig nur so gewertet werden kann, dass keine relevanten psychischen Symptome vorliegen. Die Gutachterin berichtet denn auch von einer psychischen Stabilität (Urk. 8/36/1-20 S. 20). Ausserdem gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er an fünf Tagen in der Woche leistungsfähig sein kann (Urk. 8/36/1-20 S. 12).
Was die divergierende, von Dr. C.___ am 12. Dezember 2014 vertretene medizinische Ansicht betrifft (Urk. 12), ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Gesichtspunkte bringt Dr. C.___ – bei dem der Beschwerdeführer gar nicht mehr in Therapie zu sein scheint (Urk. 8/36/1-20 S. 11) – jedoch nicht vor. So waren der Gutachterin die von Dr. C.___ genannten Störungsbilder bekannt und sie klärte sie hinreichend ab. Gestützt auf ihre eigenen Untersuchungsergebnisse kam sie alsdann zum nachvollziehbaren Schluss, dass die psychische Symptomatik zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hilfspfleger (oder in einer vergleichbaren Arbeit) führt (Urk. 8/36/1-20 S. 18). Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer seine Arbeit – diesbezüglich spricht er von einer guten Stelle – lediglich deshalb auf, weil er sich mehr „Kopfarbeit“ und Möglichkeiten, seine Fähigkeiten einzubringen, wünscht (Urk. 8/36/1-20 S. 10).
4. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer weder in der Tätigkeit als Maschinenmechaniker noch als Hilfspfleger gesundheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Somit besteht aus gesundheitlichen Gründen keine Notwendigkeit für eine Umschulung, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 17 IVG nicht erfüllt sind. Damit brauchen auch die spezifischen Voraussetzungen für den Anspruch auf die anbegehrte Umschulung nicht geprüft zu werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je der Doppel der Urk. 11-12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher