Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01101




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 25. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, war seit 1998 bei der Z.___ AG erwerbstätig, ab September 2000 als Filialleiterin (Urk. 10/11/4, Urk. 10/21/1 f.). Nachdem im Februar 2012 bei einem diagnostizierten Mammakarzinom rechts eine Tumorektomie durchgeführt worden war (Urk. 10/24/11 f.), meldete sie sich am 27. Juni 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 10/11). Nach durchgeführtem Standortgespräch (Urk. 10/16) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 13. Juli 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/17). Zur Klärung des Rentenanspruches tätigte die IV-Stelle daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Versicherte am 17. Juli 2013 von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 8. April 2014, Urk. 10/46).

    Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten im Oktober 2012 per Ende Januar 2013 (Angaben der Versicherten, siehe Urk. 10/28 und Urk. 10/34/2, Urk. 10/46/8).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/48-58) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. September 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 23. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer ganzen Rente von Januar 2013 bis Oktober 2013 sowie einer halben Rente ab November 2013. Gleichzeitig seien berufliche Massnahmen zu initialisieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-64) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

    Mit Eingabe vom 21. September 2015 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 13/1-4), welche der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. September 2015 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurden.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die Brustkrebserkrankung habe lediglich vom 26. Januar 2012 bis Ende Oktober 2012 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt und die psychischen Beschwerden (Anpassungsstörung und Somatisierungsstörung) blieben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Leistungsbegehren sei somit abzuweisen (Urk. 2).

1.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand respektive ihre Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. So habe die Beschwerdegegnerin trotz vorliegender Krebserkrankung lediglich eine psychiatrische Abklärung veranlasst. Sie leide jedoch auch an diversen somatischen Beschwerden (Diabetes mellitus II, Rücken– und Handbeschwerden, etc.). Entgegen den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. A.___ leide sie sodann nicht an einer somatoformen Schmerzstörung, sondern an einer psychischen Erkrankung, welche sich auf der Basis der körperlichen Komorbiditäten (Krebserkrankung, Diabetes mellitus, Rücken- und Handschmerzen) manifestiere, wobei die Schmerzen trotz Kortisonbehandlung gleich geblieben seien.

    Die Beschwerdeführerin wandte schliesslich ein, ihr sei zumindest bis drei Monate nach der von der Beschwerdegegnerin behaupteten gesundheitlichen Verbesserung, somit von Januar bis Ende Oktober 2013, eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.

3.1    Am 17. Februar 2012 wurde bei einem diagnostizierten Mammakarzinom rechts sowie einem Fibroadenom links im B.___, Klinik für Gynäkologie, eine Tumorektomie beidseits vorgenommen (Urk. 10/24/11 f.). Anschliessend wurde von März 2012 bis August 2012 eine Chemotherapie (Urk. 10/25/8 f.) sowie von September 2012 bis Oktober 2012 eine Radiotherapie durchgeführt (Urk. 10/33/1, siehe auch Urk. 10/25/8 f.).

3.2    Im September 2012 berichteten die behandelnden Ärzte zuhanden der Beschwerdegegnerin, es sei noch bis Ende November 2012 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Danach sei mit einer progressiven Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu rechnen, welche im Verlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut zu 100 % aufgenommen werden könne. Wahrscheinlich bestehe ab Januar 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Bericht von Dr.  C.___, Oberärztin am B.___, Klink für Gynäkologie, vom 15. September 2012 [Urk. 10/25] sowie Bericht von Dr.  D.___, Innere Medizin FMH, vom 9. September 2012 mit Verweis auf die radioonkologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit [Urk. 10/24/4]).

3.3    Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin kündigte die Arbeitgeberin in der Folge das Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 per Ende Januar 2013 (Urk. 10/28, Urk. 10/34/2). Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, ihr sei mitgeteilt worden, dass der Chef erwartet habe, dass sie die Arbeit ab 1. November 2012 wieder zu 100 % aufnehmen würde. Sie sei dazu jedoch noch nicht bereit gewesen (Urk. 10/46/8).

3.4    Im Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2012 (Urk. 10/27) führte Dr.  D.___ als zusätzliche Diagnose eine depressive Entwicklung bei generalisierten Arthralgien und bei Zukunftsangst (Jobverlust) auf und hielt dafür, die Arthralgien seien wahrscheinlich Folge der Chemotherapie. Ab Dezember 2012 bestehe in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Abklärungen auf der Onkologie seien noch im Gange (Urk. 10/27/2, 5).

3.5    Dr.  E.___, Oberärztin am B.___, Klink für Gynäkologie, teilte der Beschwerdegegnerin am 27. März 2013 (Bericht undatiert, am 27. März 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, Urk. 10/33) mit, die Beschwerdeführerin leide an einem stark einschränkenden, generalisierten Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien bisher unklarer Ätiologie, DD medikamentös nach Chemotherapie, DD psychisch aggraviert bei Anpassungsstörung aufgrund der Diagnose des Mammakarzinoms, DD exazerbiert nach unerwarteter Kündigung durch die Arbeitgeberin (Urk. 10/33/1). Seitens des Mammakarzinoms bestehe bei bisher unauffälliger Nachkontrolle momentan keine Arbeitsunfähigkeit. Jedoch sei die Beschwerdeführerin durch das generalisierte Schmerzsyndrom bisher unklarer Ätiologie bzw. wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie stark eingeschränkt (Urk. 10/33/2). Zurzeit würden eine analgetische Therapie, intensive Physiotherapie sowie Psychotherapie durchgeführt und es fänden weitere diagnostische Abklärungen in der Klinik für Rheumatologie sowie im Schmerzambulatorium statt (Urk. 10/33/2).

3.6    Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin seit dem 9. November 2012 (Urk. 10/34/1), hielt im Bericht vom 5. April 2013 (Urk. 10/34) dafür, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Mammakarzinoms rechts, einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) sowie eines Ganzkörperschmerzsyndroms in der angestammten Tätigkeit bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund dieser Leiden bestünden Konzentrationsschwierigkeiten, eine depressive Antriebs- und Stimmungslage, Ängste, eine extreme Müdigkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit. Auch behinderungsangepasste Tätigkeiten seien aktuell nicht möglich (Urk. 10/34/3). Die Ärztin berichtete ausserdem, dass verschiedene rheumatologische Untersuchungen durchgeführt worden seien, jedoch kein pathologischer Befund habe erhoben werden können. Aktuell sei eine Schmerztherapie veranlasst worden (Urk. 10/34/2).

3.7    Am 8. April 2014 erstattete der Psychiater Dr. A.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 10/46).

    Der Gutachter diagnostizierte kein Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F34.1) sowie einen Zustand nach Anpassungsstörung mit verschiedenen affektiven Qualitäten (ICD-10 43.23; Ärger, Wut, Empörung, Kränkung nach Kündigung). Der Gutachter hielt dafür, die Beschwerdeführerin zeige aktuell eine eingeschränkte Aktivität und Partizipation, jedoch seien diese nicht völlig zum Erliegen gekommen. Die Beschwerdeführerin könne Termine mittels einer Agenda verwalten und wahrnehmen, sie könne spazieren und ihre Funktionen in der Familie erfüllen. Ein genaues Eruieren, wie die Beschwerdeführerin ihren Alltag gestalte, sei aufgrund des ausgeprägten Dramatisierens nicht möglich gewesen. Es seien eine deutliche Kränkung, ein Bilanzieren, ein Dramatisieren, ein Aggravieren sowie ein kompensatorischer Gedanke zu beobachten gewesen (Urk. 10/46/12 f). Der Beschwerdeführerin sei es spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (Juli 2013) zumutbar, zu 100 % in der bisherigen Tätigkeit zu arbeiten (Urk. 10/46/13). Aufgrund der zahlreichen aufmerksamkeitssuchenden Verhaltensweisen, wozu auch die demonstrative Beschwerdeschilderung zähle, sei eine Tendenz zu beobachten, den Schweregrad der depressiven Symptome sowie der Angstsymptome zu überbewerten, was zur Differenz in der Diagnose im Vergleich zur behandelnden Psychiaterin führe (Urk. 10/46/14 f.).


4.    Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) erweist sich der vorliegende medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt.

    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, sie leide unter massiven somatischen Beschwerden, welche weder untersucht noch in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen worden seien (Urk. 1 S. 3), ist sie nicht zu hören. Im September 2012 hatte Dr. C.___, Oberärztin Gynäkologie, auf eine nach abgeschlossener Radiotherapie progressive Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit und damit vollständige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013 geschlossen (E. 3.2). Bei unauffälliger Nachsorgekontrolle bestätigte denn Dr. E.___ mit Bericht vom März 2013, dass eine Arbeitsunfähigkeit seitens des Mammakarzinoms nicht mehr bestehe (E. 3.5). Für die in diesem Zeitpunkt dennoch geklagten Beschwerden und Einschränkungen (E. 3.4 - 3.5) liess sich in der Folge aber keinerlei Pathologie somatischen Ursprungs finden (E. 3.6). Inwiefern über den von Dr. F.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten Diabetes (Urk. 10/34/1) hinaus somatische Pathologien bestünden, legte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, wofür die blosse Nennung von „Rückenbeschwerden, Handproblematik beidseits etc.“ (Urk. 1 S. 3) nicht zu genügen vermag. Mangels entsprechender Anhaltspunkte war die Beschwerdegegnerin mithin nicht verpflichtet, weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht zu tätigen.

    Zur Beurteilung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von Dr. A.___ erstattete Gutachten. Dieses beruht auf umfassenden Untersuchungen, es setzt sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und leuchtet in der Schlussfolgerung ein. Soweit der Gutachter zu einer von der behandelnden Psychiaterin abweichenden Einschätzung gelangte, zeigte er nachvollziehbar auf, weshalb die von Dr. F.___ gestellte Diagnose einer depressiven Störung nicht schlüssig ist (Urk. 10/46/16). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass Dr. A.___ der von ihm diagnostizierten Somatisierungsstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beimass, waren anlässlich der Begutachtung ein Dramatisieren und ein Aggravieren allgegenwärtig (E. 3.7). Eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der - andernorts als Ganzkörperschmerzsyndrom benannten - Somatisierungsstörung fällt mithin zum Vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über nicht unerhebliche Ressourcen verfügt (E. 3.7; Urk. 10/46/11 am Ende), der psychiatrische Befund sich als unauffällig erwies (Urk. 10/46/12) und zahlreiche psychosoziale Faktoren imponierten (Urk. 10/46/13). Dass der psychiatrische Gutachter angesichts dieser Gegebenheiten auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit schloss (E. 3.7), ist infolgedessen nicht zu beanstanden.

    Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihrem Vorbringen, es sei zumindest eine befristete Rente von Januar bis Ende Oktober 2013 zuzusprechen (E. 1.2), durchzudringen. Auch wenn es Dr. A.___ als denkbar erachtete, dass nach der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung bestanden haben könnte (E. 3.7), vermag dies keinen Rentenanspruch zu begründen. Zum einen handelte es sich bei Anpassungsstörungen um vorübergehende Störungen (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2; vgl. auch Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 209). Zum andern fehlte es an einer hinreichend ausgeprägten Psychopathologie, ist doch eine Anpassungsstörung im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

4.2    Zusammenfassend besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage kein weiterer Abklärungsbedarf und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

    Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

5.    

5.1    Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 5, Urk. 6/1-8), weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

5.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas machte mit Honorarnote vom 17. November 2015 einen Gesamtaufwand von 7,43 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 65.40 geltend (Urk. 15), was gerade noch angemessen erscheint. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 sowie von Fr. 220.-- für solche ab dem 1. Januar 2015 ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1‘702.70 (6,17 Stunden à Fr. 200.--, 1,26 Stunden à Fr. 220.--, Barauslagen von Fr. 65.40, plus 8 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas ist daher mit Fr. 1‘702.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Oktober 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Kreso Glavas, wird mit Fr. 1‘702.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler