Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01107




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 19. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 28. April 1959, war vom 1. Januar 1981 bis am 30. April 2002 als Gipser bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/3). Am 23. Oktober 2002 meldete er sich wegen Rückenschmerzen, Schmerzen im linken Bein und Schwindel bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schrieb dieses Gesuch um berufliche Massnahmen am 11. Dezember 2002 als erledigt ab (Urk. 7/9) und sprach dem Versicherten am 15. Oktober 2004 eine vom 1. Mai 2003 bis am 29. Februar 2004 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/53).

1.2    In der Folge nahm der Versicherte im Jahr 2006 mit einem eigenen Gipserei-geschäft eine selbständige Tätigkeit auf und arbeitete vorab im administrativen Bereich. Wegen im Jahr 2009 beginnender finanzieller Schwierigkeiten entliess er seine Söhne und musste körperlich strenge Arbeiten nun selbst ausführen (vgl. Urk. 7/87). Am 11. August 2011 meldete der Versicherte sich wegen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge von Wirbelsäulenbeschwerden, Rückenschmerzen und Schmerzen des linken Beins bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/64). Im Rahmen eines Arbeitsversuchs war der Versicherte vom 23. Januar bis am 20. Juli 2012 als Gipser in einem Pensum von 50 % im Betrieb seines Sohnes tätig (Urk. 7/85). Am 6. Dezember 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig und bei einem Invaliditätsgrad von 35 % bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 7/114). Hiergegen liess der Versicherte am 31. Dezember 2012 Beschwerde erheben (Urk. 7/115/3-6). Diese Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache aufgrund unklarer und widersprüchlicher ärztlicher Feststellungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese die gesundheitlichen Beschwerden und deren Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit abkläre und neu entscheide (Verfahren Nr. IV.2013.00002; Urk. 7/117).

1.3    In Umsetzung des Urteils vom 31. Mai 2013 (Urk. 7/117) gab die IV-Stelle bei der Z.___ GmbH ein polydisziplinäres (allgemeininternistisches, orthopädisches, neurologisches, psychiatrisches) Gutachten in Auftrag, welches am 14. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 7/140/1-29). Mit dem Vorbescheid vom 22. Juli 2014 stellte die IV-Stelle, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf seit 11. August 2011 und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit sowie einem Invaliditätsgrad von 36 % eine Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/144). Hiergegen liess der Versicherte am 28. Juli 2014 einen Einwand erheben (Urk. 7/145), welchen er am 5. September 2014 begründen liess (Urk. 7/150). Mit Verfügung vom 24. September 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Keller, am 24. Oktober 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung vom 11. August 2011 ein, prüfte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und wies das neue Rentengesuch nach Durchführung beruflicher Massnahmen mit der Verfügung vom 6. Dezember 2012 ab (Urk. 7/114). In der Folge wies das Sozialversicherungsgericht die Sache mit Urteil vom 31. Mai 2013 zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurück (Urk. 7/117). Nach Vornahme dieser Abklärungen verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2014 erneut (Urk. 2). Zu prüfen ist noch immer, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Aufhebung der befristet zugesprochenen Invalidenrente per Ende Februar 2004 in einer Weise verändert hat, die erneut einen Rentenanspruch begründet (vgl. Urk. 7/117 E. 2).

2.2    Die IV-Stelle begründete ihre Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2014 damit, der Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % vom Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 % und somit kein Rentenanspruch (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 begründete die IV-Stelle vor allem, weshalb kein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % gerechtfertigt sei (Urk. 6).

2.3    Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vom 24. Oktober 2014 insbesondere vorbringen, das Invalideneinkommen sei anhand des vom Beschwerdeführer seit dem 1. September 2014 erzielten Einkommens als Gipser in einem Pensum von 50 % konkret zu bestimmen. Aufgrund der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten finde der 56jährige Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber, welcher ihn in einer zumutbaren Verweistätigkeit, welche mit einem Berufswechsel verbunden wäre, beschäftigen würde. Falls das Invalideneinkommen dennoch anhand von Tabellenlöhnen bestimmt werde, so sei von einem Leidensabzug von 20 % und nicht von lediglich 10 % auszugehen (Urk. 1).


3.    

3.1    Nach Rückweisung der Sache mit Urteil vom 31. Mai 2013 (Urk. 7/117) gab die IV-Stelle zur Vornahme der nötigen Abklärungen beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Für dieses polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 14. Juli 2014 (Urk. 7/140) wurde der Versicherte allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch abgeklärt. Die Gutachter hielten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein residuelles radikuläres Syndrom S1 (ICD-10 G54.4) bei chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein metabolisches Syndrom (Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Übergewicht, Hyperlipidämie), eine latente Hypothyreose (ICD-10 E03) und eine anamnestisch psychomotorische Epilepsie (ICD-10 G40.8) mit Anfallsfreiheit seit 2002 unter sehr niedrig dosiertem Carbamazepin auf (Urk. 7/140/25). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, ohne Einbezug von neurologischen Faktoren könne ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer mittelgradigen Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule festgestellt werden. Es bestehe eine Diskushernie LWK5/SWK mit Affektion der Nervenwurzel S1 links, jedoch seien nur mässige degenerative Veränderungen vorhanden. Aus neurologischer Sicht könne ein residuelles radikuläres Syndrom S1 nachgewiesen werden, was zu einer qualitativen wie quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Für die angestammte Tätigkeit als Gipser wie auch für jede andere körperlich schwere und dauerhaft mittelschwere Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %. Aufgrund des früheren Anfallsverdachts sollten zudem Tätigkeiten mit häufig wechselnden Arbeitszeiten und Nachtschichten vermieden werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Aus psychiatrischer und allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Zusammenfassend könne somit für die angestammte Tätigkeit wie auch für jede andere körperlich schwere und dauerhaft mittelschwere Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % festgestellt werden. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Seit dem Jahr 2011 habe für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zwischen der gutachterlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Versicherten, der sich aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig fühle, bestehe eine Diskrepanz. Es hätten jedoch keine Befunde und Diagnosen eruiert werden können, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Aus der Sicht des Bewegungsapparates sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen und den objektivierbaren Befunden festgestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine somatisch angepasste Tätigkeit mit voller Leistung zumutbar (Urk. 7/140/27-28).

    Das Z.___-Gutachten ist schlüssig begründet, weshalb auf die darin festgestellten gesundheitlichen Beschwerden und die darin ermittelte Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. Es gehen denn auch sowohl die IV-Stelle als auch der Beschwerdeführer von der im Z.___-Gutachten ermittelten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 1, Urk. 2). Anzumerken ist, dass der Versicherte im September 2014 eine Teilzeittätigkeit als Hilfsgipser in einem Pensum von 50 % aufgenommen hat (Urk. 7/149), was ebenfalls zeigt, dass keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt, sondern die objektive Einschätzung der Gutachter zutrifft.

3.2    Durch Einkommensvergleich ist der Invaliditätsgrad zu berechnen und somit abzuklären, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 1.3).

    Das Valideneinkommen ist grundsätzlich anhand des vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielten Lohns zu bestimmen. Die IV-Stelle legte das Valideneinkommen des Versicherten basierend auf dem Auszug aus dessen Individuellen Konto (Urk. 7/69) und der Lohnabrechnung 2010 (Urk. 7/109/28) fest, wobei sie einen Durchschnitt der Jahreseinkommen aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 ermittelte. Dies ist angesichts der schwankenden Einkommen des in diesen Jahren selbstständig erwerbstätig gewesenen Versicherten angemessen. Das - wie ausgeführt - ermittelte Valideneinkommen entspricht einem Jahresbruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 87‘217.-- (Urk. 7/141), was vom Versicherten in seiner Beschwerde auch nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1) und worauf abzustellen ist.

3.3    Was die Bestimmung des Invalideneinkommens betrifft, so machte der Versicherte geltend, dieses sei nicht anhand von Tabellenwerten zu bestimmen, sondern es sei auf das von ihm aktuell konkret erzielte Einkommen als Gipser in einer 50%igen Erwerbstätigkeit abzustellen, welches brutto jährlich Fr. 30‘000.-- betrage. Die Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar, weshalb er seine Arbeitsfähigkeit mit seiner Tätigkeit als Hilfsgipser in zumutbarem Umfang ausschöpfe (Urk. 1).

3.3.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

3.3.2    Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so wird das Invalideneinkommen als hypothetischer Wert ermittelt, gestützt auf ein Einkommen, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt würde. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321
E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist.

3.4    Der Versicherte war im massgeblichen Zeitpunkt - am 14. Juli 2014, als seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit durch das Z.___-Gutachten festgestellt wurde (Urk. 7/140) - 55 Jahre alt. Es verblieben ihm von diesem Zeitpunkt bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter somit noch nahezu zehn Arbeitsjahre. Hilfsarbeiten, wie sie für den Versicherten in Frage kommen, sind auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig gefragt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2004 in
Sachen D., I 39/04 E. 2.4). Zudem ist der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Vollpensum arbeitsfähig. Die angepasste Tätigkeit wurde im Z.___-Gutachten als körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung beschrieben, wobei zudem Tätigkeiten mit häufig wechselnden Arbeitszeiten und Nachtschichten zu vermeiden seien. Damit unterliegen die zumutbaren körperlich leichten Tätigkeiten nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch verschiedenste Auflagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W.,
I 401/01). Tätigkeiten mit einem solchen, nicht allzu eingeschränkten Anforderungsprofil, sind zudem entgegen den Ausführungen des Versicherten (Urk. 1) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden, wobei an Tätigkeiten in der Produktion oder Kontrolltätigkeiten zu denken ist, welche zum Teil durchaus wechselbelastend ausgestaltet sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Über-wachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung der bisherigen Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers, welche neben seiner langjährigen Tätigkeit als Gipser im Rahmen von dessen selbständiger Tätigkeit immerhin auch gewisse Administrativtätigkeiten umfasste (vgl. Urk. 7/87).

    Es ist somit festzuhalten, dass der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit als Gipser mit einem 50%-Pensum nicht voll ausschöpft, weshalb nicht auf das mit dieser Tätigkeit erzielte Einkommen abzustellen ist. Anzumerken ist, dass es auch an der besonderen Stabilität dieses Arbeitsverhältnisses fehlt, da dieses erst im September 2014 aufgenommen worden ist (Urk. 7/149). Daran vermag die Tatsache, dass sich das ihn beschäftigende Unternehmen im Eigentum seines Sohnes befindet, nichts zu ändern.

3.5    Die IV-Stelle hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens somit zu Recht auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4‘901.--. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Da der Versicherte sich am 11. August 2011 bei der Invalidenversicherung anmeldete und somit ein Rentenanspruch ab 2012 zur Diskussion steht, sind die Tabellenwerte auf das Jahr 2012 aufzurechnen. Der Tabellenlohn ist somit auf die im Jahr 2012 über alle Sektoren durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden hochzurechnen (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei-lungen, NOGA 2008 des BFS, Periode 1990-2013, abrufbar im Internet) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100, im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total; 2012: 101.7). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘354.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.017).

3.6    Zu prüfen bleibt, ob sich der von der IV-Stelle vorgenommene behinderungs-bedingte Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als angemessen erweist oder ob wie vom Versicherten geltend gemacht (Urk. 1) ein Abzug in der Höhe von 20 % vorzunehmen ist.

    Wird das Invalideneinkommen wie hier auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, gemäss der Rechtsprechung nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Auch das fortgeschrittene Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2) und in Bezug auf das Anforderungsniveau 4 vermag die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Angesichts des Alters des Versicherten und der vergleichsweise eher geringen Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten erweist sich ein Leidensabzug in der Höhe von 10 % vom Tabellenwert als sicherlich ausreichend. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte die angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % ausüben kann. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 56‘119.-- (Fr. 62‘354.-- x 0.9).

3.7    Wird das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 87'217.-- dem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 56119.-- entgegengesetzt, so resultiert eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 31098.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 36 %. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) erweist sich somit als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


4.    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef