Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01108 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 25. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
Haldenrebenstrasse 4, 8908 Hedingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ absolvierte in seinem Heimatland eine Ausbildung als Elektromotorentwickler und reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein, wo er zwischen 1990 und 31. Januar 2003 für die Y.___ beziehungsweise vorgängig für die Z.___ als Liftmonteur im Geschäftsbereich Modernisierung tätig war (Urk. 7/1, Urk. 7/10, Urk. 7/21, Urk. 7/35, Urk. 7/45/5). Am 3. Dezember 2003 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden, namentlich ein Rückenleiden, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2, Urk. 7/6). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/1) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/17) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 7/10). Sodann wurde eine multidisziplinäre medizinische Abklärung angeordnet; die Medizinische Begutachtungsstelle A.___, erstattete ihr Gutachten am 9. August 2005 (Urk. 7/45). Am 21. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/48). Gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Juni 2006 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/66).
Mit Mitteilung vom 25. Juni 2007 (Urk. 7/74) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente.
Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle ein neuerliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/78). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/80, Urk. 7/86) sowie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/82) ein. Ferner liess die IV-Stelle den Versicherten interdisziplinär rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (Urk. 7/95). Am 13. Juni 2013 wurde ein Standortgespräch zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Urk. 7/100). Mit Mitteilung vom 22. Juli 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/109). Am 22. Juli 2014 hob sie die Kostengutsprache mit der Begründung, der Versicherte habe nicht mehr daran teilgenommen, wieder auf (Urk. 7/110). Gestützt auf diese Aktenlage hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Juli 2014 [Urk. 7/115], Einwand vom 10. September 2014 [Urk. 7/124]) mit Verfügung vom 25. September 2014 die ganze Rente per 30. Oktober 2014 auf (Urk. 2 [= Urk. 7/127]).
2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) einlegen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos zu streichen; eventuell sei ein neues interdisziplinäres Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1/2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Am 23. Dezember 2015 legte der Beschwerdeführer einen Bericht des B.___, Psychiatrische Klinik, vom 28. Januar 2015 (Urk. 10) und am 14. Februar 2016 einen weiteren Bericht dieser Klinik, eine Daten-CD des Instituts für Radiologie des C.___ sowie zwei weitere Berichte des C.___ auf (Urk. 13/1-4).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (vgl. Protokoll S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Teilnahme und damit androhungsgemäss auf eine Duplik (Urk. 20).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, seit dem Jahr 2005 habe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben. Gemäss dem interdisziplinären Gutachten vom 22. März 2013 sei der Beschwerdeführer in somatisch-rheumatologischer Hinsicht in seiner angestammten Tätigkeit als Liftmonteur zu 70 % arbeitsfähig, währenddessen in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die psychischen Beschwerden seien überwindbar und es hätten sich zudem ein Aggravationsverhalten sowie Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Beim Einkommensvergleich errechne sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien nicht gegeben; insbesondere sei keine Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands eingetreten, sondern es sei vielmehr eine Verschlechterung ausgewiesen. Dies ergebe sich aus den Berichten von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. September 2014 und den dazugehörenden MRI-Aufnahmen. Zudem seien seine psychischen Beschwerden nicht überwindbar. Die Gutachter würden ihm denn auch lediglich eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Es sei ihm nicht möglich, als Liftmonteur tätig zu sein, da er unbeweglich und extrem adipös sei. Zudem sei beim Einkommensvergleich der Validenlohn zu tief angesetzt worden (Urk. 1).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass sein Gesundheitszustand sich weder in physischer noch in psychischer Hinsicht geändert habe, insbesondere liege kein Fall eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision vor, und schilderte seine aktuelle gesundheitliche und soziale Situation sowie die Anforderungen an seine ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Liftmonteur (Protokoll S. 3 ff.).
3.
3.1 Im Rahmen des mit Mitteilung vom 25. Juni 2007 (Urk. 7/74) abgeschlossenen Revisionsverfahren wurde in medizinischer Hinsicht lediglich ein Verlaufsbericht bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 6. Juni 2007 (Urk. 7/71) eingeholt. Somit erfolgte keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Einkommensvergleich. Referenzzeitpunkt zur Prüfung der Revisionsvoraussetzungen (E. 1.1) ist demnach die Verfügung vom 22. Juni 2006, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (Urk. 7/66).
3.2
3.2.1 Dem multidisziplinären Gutachten des A.___ vom 9. August 2005 können folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/45/16):
1. chronisches, lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei:
- anlagebedingt grenzwertig weitem Spinalkanal
- mediolateralen bis lateralen Diskushernien L4/5 und L5/S1 mit Spondylarthrosen L4/L5
- Schmerzausweitung und demonstrativem Verhalten im Sinne einer funktionellen Überlagerung
2. mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F.32.11) mit/bei:
- Entwicklung von Panikattacken
Sodann wurde eine Refluxoesophagitis als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/45/16).
In der Zusammenfassung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, vor etwa sechs bis sieben Jahren seien erstmals Kreuzschmerzen aufgetreten, welche dann im Verlauf auch in das linke Bein ausgestrahlt hätten. Wegen einer Zunahme der Beschwerden habe am 22. Januar 2003 eine erste MRI-Abklärung der LWS stattgefunden, wobei ein konstitutionell enger Spinalkanal sowie eine Kompression der Nervenwurzel L5 links durch eine Spondylarthrose und Diskushernie L4/L5 bei Eintritt in den Recessus beschrieben worden seien. Nachdem eine ambulante, konservative Behandlung mit Injektionen und Physiotherapie keine Besserung gebracht habe, sei er in F.___ und G.___ stationär behandelt worden, jedoch ohne dass eine relevante Besserung habe erreicht werden können. Nachdem ein Arbeitsversuch als Lagermitarbeiter im Herbst 2004 gescheitert sei, habe er neben seinen Kreuz- und Gesässschmerzen auch zunehmend depressive Symptome mit deutlichen Konzentrations- und Schlafstörungen, Potenzverlust, vermindertem Selbstwertgefühl, zunehmender innerer Unruhe und sozialem Rückzug gezeigt. Nach seiner Kündigung im Jahr 2004 sei es zu einer weiteren Zustandsverschlechterung mit zusätzlichen Angstattacken, die zurzeit zweimal wöchentlich bis zweimal täglich auftreten würden, gekommen. Auch die vor kurzem eingeführte antidepressive Therapie mit Tryptizol und Citalopram habe keine wesentliche Besserung seiner Beschwerden gebracht. Bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung habe sich eine auffällige Beschwerdedemonstration mit einer in allen Richtungen massivst eingeschränkten bis praktisch aufgehobenen Beweglichkeit der LWS und einer Schmerzhaftigkeit praktisch über der gesamten Wirbelsäule und der paravertebralen Muskulatur gezeigt. Die Tatsache, dass mehrere dieser Befunde durch die Ablenkungsmanöver hätten normalisiert werden können, spreche für eine relevante funktionelle Überlagerung, welche nun auch zu einer Ausweitung des Schmerzbildes in die BWS und in die rechte Seite geführt habe. Klinisch finde sich zurzeit ein vorwiegend spondylogenes Syndrom ohne eindeutige Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Die angegebene Hypästhesie am lateralen Unterschenkel und am Fuss könnte allenfalls als Restbefund eines sensiblen radikulären Syndroms L5 bei nachgewiesener Diskopathie der Segmente L4/L5 und L5/S1 interpretiert werden, wobei am Fuss die Sensibilitätsstörung über das Dermatom L5 hinaus gehe. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich schwere Arbeit, wie beispielsweise die letzte Tätigkeit als Liftmonteur auf Baustellen auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen sei ihm für eine körperlich leichte, rückenschonende und wechselbelastende Tätigkeit ohne länger andauerndes Arbeiten in ungünstigen, vornübergeneigten Körperpositionen und ohne repetitives Heben von Lasten über 8 kg oder Einzellasten von über 20 kg eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 7/45/18). Bei der psychiatrischen Exploration finde sich ein bewusstseinsklarer und allseits gut orientierter 39-jähriger Mann. Die Konzentrationsfähigkeit sei subjektiv und objektiv eingeschränkt. Im formalen Gedankengang wirke der Beschwerdeführer leicht verlangsamt. Es bestünden keine Zwänge, hingegen Ängste in Form von Existenzängsten und Panikattacken mit Herzrasen, Schweissausbrüchen und einem komplett verkrampften Körper. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. In der Affektivität wirke der Beschwerdeführer ratlos und hoffnungslos mit vermindertem Selbstwertgefühl. Er imponiere affektarm und innerlich unruhig. Suizidgedanken seien vorhanden und es bestünden auch weitere depressive Symptome wie zum Beispiel Konzentrations- und Schlafstörungen, ein vollständiger Potenzverlust sowie eine allgemeine Freudlosigkeit. Sozial habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls weitgehend zurückgezogen. Durch die depressive Entwicklung sei es zusätzlich zu einer Schmerzverstärkung gekommen, worunter der Beschwerdeführer sich noch weniger leistungsfähig fühle, was wiederum zu einer Verstärkung seiner Depressionen und jetzt neu auch zur Ausbildung einer Angststörung geführt habe. Diagnostisch bestehe gegenwärtig eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu 50 % einschränke. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verhalte sich nicht additiv zur somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Gegenteils sollte unbedingt versucht werden, den Beschwerdeführer wieder in einen Arbeitsprozess einzugliedern und parallel dazu seine Depression adäquat zu behandeln (Urk. 7/45/17 f.).
Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde hielten die Experten fest, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Als Liftmonteur bestehe auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende und rückenschonende Tätigkeit bestehe zur Zeit eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit (Urk. 7/45/19).
3.2.2 Gestützt auf diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sprach die Beschwerde-gegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/66).
Dabei bemass sie das Valideneinkommen gestützt auf das zuletzt effektiv erzielte Jahreseinkommen als Liftmonteur mit Fr. 98‘973.-- und das Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) mit Fr. 29‘163.-- (Urk. 7/62/3, Urk. 7/49).
3.3
3.3.1 Die Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten ihre interdisziplinäre Expertise am 22. März 2013 (Urk. 7/95).
Sie führten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/95/7 bzw. Urk. 7/95/46):
1.chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- 06/03 stattgehabtes radikuläres Ausfallsyndrom L5 links
2.rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.0)
- bestehend seit 2005, gegenwärtige Episode seit 2011
3.Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- bestehend seit 2005
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/95/8 bzw. Urk. 7/95/46 f.):
4.psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts
klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54.0)
5.Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen
(ICD-10 Z73.1)
6. schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1)
- bestehend seit Jahren
7.chronisches Schmerzsyndrom des Rückens
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- diffuse Druckschmerzangabe
- nicht dermatombezogene Hyposensibilität der Aussenseite des ganzen linken Beines, inklusive des Aussenrandes des linken Fusses, für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
- phasenweise nicht myotombezogene Kraftabschwächung des ganzen linken Beines
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Kraftverlust der Hände, Panikattacken, Depressionen
8.diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- Bewegungseinschränkungen thorakal
9.Adipositas mit Body-Mass-Index von 44,8 kg/m2
10.gestörte Gluconeogenese
11.arterielle Hypertonie
12.anamnestisch Reizmagen-Syndrom
3.3.2 Zur Arbeitsfähigkeit aus somatisch-rheumatologischer Sicht führte Dr. H.___ aus, in der zuletzt langjährig ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Liftmonteur seit einem Zeitpunkt nach dem A.___-Gutachten, der nicht genau definiert werden könne, jedoch spätestens zum Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung, sei der Beschwerdeführer zu maximal 25-30 % eingeschränkt. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch, mit vermindertem Tempo, über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit einem Zeitpunkt nach dem A.___-Gutachten, der nicht genau definiert werden könne, jedoch spätestens zum Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden. Die Beschwerden könnten mit der Umsetzung der empfohlenen und zumutbaren medizinischen Massnahmen möglicherweise günstig beeinflusst werden. Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit könnte im optimalen Fall, und nach Umsetzung der beschwerdelindernden respektive therapeutischen Massnahmen, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von unter 20 % persistieren (Urk. 7/95/16).
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hielt der Psychiater Dr. I.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe aktuell auf Grund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und auf Grund der Panikstörung eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/95/55). Es sei aus psychiatrischer Sicht seit dem Jahr 2005 von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Seither habe sich diese im Gesamtverlauf nicht verändert (Urk. 7/95/58). In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychiatrisch-psychosomatische Komponente beinhalte, könne beim Beschwerdeführer für die bisher ausgeübten Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % formuliert werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne ab dem Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht abgestützt werden. Es werde dabei berücksichtigt, dass sich die somatischen und die psychiatrisch-psychosomatischen Anteile an der Arbeitsfähigkeit überdecken würden (Urk. 7/95/55).
In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtigte, wurde festgehalten, es könne derzeit für die in der Schweiz früher langjährig ausgeübte Tätigkeit als Liftmonteur eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % formuliert und derzeit für eine angepasste Verweistätigkeit vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestellt werden. Es werde dabei berücksichtigt, dass sich die somatischen und die psychosomatisch-psychiatrischen Anteile an der Arbeitsunfähigkeit überdeckten (Urk. 7/95/16, vgl. auch Urk. 7/95/20). Die angepasste Verweistätigkeit für den Beschwerdeführer liege in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, zu. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Diesbezüglich sei es wichtig darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem derzeitigen Ausmass des Übergewichts nicht immer möglich sei, die Regeln der Rückenergonomie einzuhalten (Urk. 7/95/16 f.).
3.3.3 Hinsichtlich der erhobenen Befunde in somatischer Hinsicht wurde ausgeführt, in der klinischen Untersuchung würden eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmerzen lumbal, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Beines, phasenweise demonstrierte nicht myotombezogene Kraftabschwächungen des linken Beines, eine Adipositas und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus imponieren. In der klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik entwickelt, im Rahmen derer fünf der fünf Waddell-Zeichen, als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden, nachweisbar geworden seien. Phasenweise habe er gestöhnt, phasenweise geächzt und phasenweise die Bewegungen verlangsamt ausgeübt (Urk. 7/95/8 f.). Der Beschwerdeführer habe eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität ausschliesslich für taktile Reize im Bereich der Aussenseite des linken Beines, inklusive des Aussenrandes des linken Fusses, geschildert. Bereits diese Beschreibung lasse an vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden denken. Ferner seien als Kriterien für vordergründig nicht somatisch abstützbare partielle Sensibilitätsstörungen die allseits symmetrisch getesteten Muskeleigenreflexe hinweisend. Da die Muskelkraft und die Muskeltrophik allseits normal seien, könne der Experte diese als partiell geschilderte Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Beines vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisches Krankheitsbild abstützen. Der Beschwerdeführer könne beidseits den Zehenspitzen- und den Fersengang ausüben. Die rohe Kraft sei auch ansonsten allseits normal, entsprechend M5. Der Beschwerdeführer könne bewiesenermassen mit normaler Kraft sein Körpergewicht von gut 145 kg mobilisieren. Das heisse konkret, dass keine relevante Kraftabschwächung vorliegen könne (Urk. 7/95/9). Der Somatiker führte weiter aus, an den oberen Extremitäten könne er keinen klinisch-pathologischen Befund und keinen Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektivieren. Insbesondere könne er auch keinen Hinweis auf eine subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik, auf eine Bewegungseinschränkung eines peripheren Gelenkes, auf eine Arthrose oder auf eine entzündliche Veränderung objektivieren (Urk. 7/95/10). Bezugnehmend auf die Wirbelsäule berichtete der Gutachter, in der klinischen Untersuchung könnten cervikal allseits freie Bewegungsamplituden und thorakal und lumbal allseits zu 1/3 eingeschränkte Bewegungsamplituden objektiviert werden. Der Finger-Boden-Abstand sei noch normal. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde ausschliesslich lumbal als schmerzhaft beschrieben, ohne dass ein korrelierender Weichteilbefund, wie beispielsweise eine Myogelose oder ein Triggerpunkt, objektiviert werden könne. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein akutes radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer Thoracic-Outlet-Komponente. Im neurologischen Konsiliumsbericht vom 9. Dezember 2003 werde erwähnt, dass, klinisch und elektroneurographisch beurteilt, keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf einen neurologisch-pathologischen Befund objektiviert werden könnten. Auch anlässlich dieser aktuellen Begutachtung könne kein Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom objektiviert werden (Urk. 7/95/11). Die anlässlich dieser aktuellen Begutachtung ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Brust- und der Lendenwirbelsäule würden im lumbalen Bewegungssegment von LWK3/4 eine leichtgradige, altersentsprechende Osteochondrose und zudem eine leichtgradige Doppelskoliose, thorakal rechts- und lumbal linkskonvex, von jeweils maximal 2-4° bei einem Beckengeradstand dokumentieren. Diese leichtgradige Doppelskoliose sei derart diskret ausgeprägt, dass sie klinisch nicht objektivierbar und als physiologisch einzustufen sei. In den Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule kämen zudem diskrete Ossifikationen des vorderen Längsbandes zur Darstellung, die bei jeweils unauffälligem Intervertebralraum daselbst mit einer metabolischen Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose vereinbar seien. Die leichtgradige Bewegungseinschränkung lumbal sei am ehesten im Rahmen der Pannikulose zu beurteilen. Die oben erwähnten somatisch-pathologischen Befunde könnten, müssten jedoch nicht, symptomatisch werden. Wenn von derartigen somatisch-pathologischen Befunden Beschwerden ausgehen würden, seien, aus rein somatischer Sicht beurteilt, Beschwerden mit eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen zu erwarten. Derartige Beschwerden würden vom Beschwerdeführer seit dem Spätsommer 2003 nicht mehr geschildert. Der Experte führte weiter aus, wenn er die Befunde im Bereich der Wirbelsäule, die er anlässlich dieser aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit denjenigen, die im rheumatologischen Teilgutachten vom 29. Juni 2005 beschrieben worden seien, vergleiche, könne er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigen. So sei die Lendenwirbelsäule deutlich weniger in der Beweglichkeit eingeschränkt. So habe sich der Finger-Boden-Abstand vorne normalisiert. So habe der Beschwerdeführer keine Druckschmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule mehr geschildert. So könne er keine Tendomyosen im Bereich des Beckenkammes über dem Trochanter major beidseits sowie über dem Tuber ischiadicum links mehr objektivieren (Urk. 7/95/12 f.). An den unteren Extremitäten sei die aktive und die passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei, wobei ab einer Hüftflexion von je 110° die voluminösen Oberschenkel am pannikulos-bedingt vorwölbenden Unterbauch anprallen würden. Der Gutachter führte ferner aus, wenn er die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten, die er anlässlich dieser aktuellen Begutachtung objektivieren könne, mit denjenigen, die im rheumatologischen Teilgutachten vom 29. Juni 2005 beschrieben worden seien, vergleiche, könne er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigen. So habe der Beschwerdeführer kein Schonhinken links mehr demonstriert. So sei der Laségue-Test beidseits wieder normal und symmetrisch (Urk. 7/95/13).
3.3.4 Hinsichtlich der erhobenen Befunde in psychiatrischer Hinsicht führte der psychiatrische Gutachter aus, zum Untersuchungszeitpunkt lasse sich beim Beschwerdeführer ein depressives Zustandsbild feststellen. Hauptsymptome seien eine deprimierte Stimmung, Konzentrationsdefizite, ein eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, anamnestisch Schlafstörungen, zeitweise Gefühle von Wertlosigkeit, zeitweise auftretende passive Todeswünsche, ein zeitweises Grübeln, eine innere Unruhe und eine Reduktion des Antriebs. Beim Beschwerdeführer bestehe seit ungefähr dem Jahr 2005 ein phasenhafter Verlauf depressiver Episoden. Zusammenfassend sei diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), auszugehen (Urk. 7/95/48). In Anbetracht des zeitlichen Verlaufs könne nun anders als im Gutachten des A.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Beim Beschwerdeführer bestünden anamnestisch seit dem Jahr 2005 panikartig auftretende Angstzustände verbunden mit Herzrasen, Hyperventilation, Zittern und Schwitzen sowie einem Gedanken zu sterben. Diese Angstsymptome würden plötzlich auftreten und seien nicht auf bestimmte Auslösesituationen beschränkt. Beim Beschwerdeführer liessen sich eine Angst vor der Angst feststellen sowie Befürchtungen vor der Zukunft, jedoch keine ständig vorhandene frei flottierende Angst. Die Angst des Beschwerdeführers sei ausgerichtet auf bestimmte Themen, so dass die Diagnose einer generalisierten Angststörung, wie sie Dr. J.___ gestellt habe, nicht bestätigt werden könne. Erfreulicherweise lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Therapie gelernt habe, wie er die Panikzustände über die Atmung selber beeinflussen könne, so dass diese nicht mehr so lange andauerten. Weiter sei festzuhalten, dass er durch diese Paniksymptome in seinem Alltag nicht massiv beeinträchtigt erscheine. Immerhin sei er in der Lage, selber Auto zu fahren und regelmässig Kollegen zu besuchen sowie Einkäufe zu erledigen. Zusammenfassend gehe der Psychiater diagnostisch von einer Panikstörung (ICD-10 F41.0), bestehend seit 2005 aus. Er könne somit die Diagnose von Dr. J.___ und des A.___ bestätigen. Die Ergebnisse im ACQ und im BSG würden diese Diagnose unterstützen. Auffallend sei ein interozeptiver und amplifizierender Wahrnehmungsstil (Urk. 7/95/49). Somit lasse sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Symptomausweitung feststellen, welche diagnostisch
als somatisch nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54.0) einzuschätzen sei. Diese Diagnose entspreche keiner psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinn und keiner unbewussten Konfliktverarbeitung seitens des Beschwerdeführers, sondern vielmehr einer erlernten Verhaltensstörung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung von Schmerzen. Der Gutachter Dr. I.___ gab sodann an, zum Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzsymptomatik könne er keine psychosozialen Belas-tungsfaktoren eruieren, die geeignet wären, die Entstehung der Schmerzen des Beschwerdeführers im Sinne einer dysfunktionalen unbewussten Konfliktverar-beitung zu erklären, was gegen eine somatoforme Schmerzstörung spreche. Anhaltspunkte für eine Simulation fänden sich nicht. Das soziale und berufliche Funktionsniveau des Beschwerdeführers sei in der Vergangenheit zu hoch gewesen, als dass sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen lasse. Zusammenfassend sei diagnostisch beim Beschwerdeführer von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz, auszugeben. Dieser Diagnose messe der Psychiater keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung aus der Sicht des Experten nicht genügend Coping-Strategien gehabt, um mit einer auf Grund einer Schmerzsymptomatik eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit bei gleichzeitiger ausgeprägter Leistungsorientierung adäquat umzugehen. Dieser Umstand könne als auslösender und aufrechterhaltender Faktor der Symp-tomausweitung des Beschwerdeführers betrachtet werden (Urk. 7/95/51). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner als ausgeprägt geschilderten vielfältigen Symptome und Beschwerden in der Lage sei, Auto zu fahren, weise in Anbetracht der enormen motorischen und kognitiven Anforderungen, welche die Tätigkeit des Autofahrens an eine Person stelle, auf nicht unerhebliche Ressourcen hin (Urk. 7/97/52). Zusammenfassend seien aus der Sicht des psychiatrischen Facharztes die komplexen lch-Funktionen des Beschwerde-führers soweit vorhanden und ausgebildet, dass aus psychiatrischer Sicht von einer grundsätzlich zumutbaren Willensanstrengung des Beschwerdeführers auszugehen sei. Das bedeute, dass beim Beschwerdeführer keine gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf seine Schmerzproblematik bestehe, da ihm die Willensanstrengung, die nötig sei, um die Schmerzen zu überwinden, grundsätzlich zumutbar sei, zumal sich bei ihm keinerlei Hinweise auf auffällige pathologische Persönlichkeitsstrukturen vom Ausmass einer Persönlichkeitsstörung ergäben. In Anlehnung an die sogenannten Förster-Kriterien könne nun noch geprüft werden, ob zugleich eine Komorbidität mit einer anderen psychischen Störung von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, ein ausgeprägter sozialer Rückzug oder ein verfestigter, nicht mehr therapierbarer Verlauf einer Konfliktbewältigung („primärer Krankheitsgewinn") vorliege. Aus der Sicht des Gutachters lägen zusätzlich zur Symptomausweitung beim Beschwerdeführer die Komorbidität mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit einer Panikstörung, mit einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen und mit einem schädlichen Gebrauch von Tabak vor. Einen relevanten sozialen Rückzug könne er nicht feststellen. Zudem sehe er beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für einen verfestigten, nicht mehr therapierbaren Verlauf einer Konfliktbewältigung. Ebenfalls sehe er keinen Verlust der sozialen Integration. Beim Beschwerdeführer bestehe zwar ein mehrjähriger Verlauf, wobei die verschiedenen Therapien aus der Sicht des Experten vor allem deswegen die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers nicht nachhaltig gebessert hätten, weil er eine Symptomausweitung aufweise, die einer erlernten Verhaltensstörung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung von Schmerzen entspreche. Ein sekundärer Krankheitsgewinn bestehe beim Beschwerdeführer durchaus. Einen primären Krankheitsgewinn sehe er beim Beschwerdeführer überhaupt nicht. In Übereinstimmung damit habe er ausführlich dargelegt, warum beim Beschwerdeführer nicht von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Zusammenfassend sei bei Anwendung der Förster-Kriterien aus seiner Sicht festzuhalten, dass diese Begleitumstände der Schmerzproblematik von der Ausprägung her so zu bewerten seien, dass sie zum momentanen Zeitpunkt nicht zu einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung führten (Urk. 8/95/54).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist das Vorliegen einer Verbesserung des Gesundheitszustands in psychisch sowie somatisch-rheumatologischer Hinsicht und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - hier dem medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben.
Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben.
Ein Sachverständiger kann die betreffende Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid massgebenden medizinischen Vorakten ergeben (vgl. Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Der Haftpflichtprozess, Fellmann/Weber [Hrsg.], 2006, S. 67). Dem Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befundtatsachen gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können.
Je mehr medizinisches Ermessen bei der Stellung einer Diagnose und der ärztlichen Einschätzung der Funktionseinschränkungen im Spiel ist, desto wichtiger ist es, den gutachtlichen Befund einer Veränderung möglichst solide auf klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten zu stützen und diese Elemente in Beziehung zu den medizinischen Vorakten und den dort gesetzten Anknüpfungstatsachen zu bringen. Nur so kann dem Gutachten hinreichend zuverlässig entnommen werden, dass die in den Schlussfolgerungen beschriebene Differenz nicht wesentlich einer unterschiedlichen Wertung zuzuschreiben ist. Auf der anderen Seite darf die Notwendigkeit, eine bloss andere Beurteilung nicht als Anlass einer materiellen Revision gelten zu lassen, nicht dazu führen, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Veränderung so hoch angesetzt werden, dass die ursprüngliche Festlegung praktisch perpetuiert wird. Dies gilt insbesondere für psychiatrische Beurteilungen, bei denen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. dazu: Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Februar 2012). Hier können die Beurteilungen nicht immer lückenlos mit Tatsachenschilderungen unterlegt werden. Bei einer stark ermessensgeprägten Einschätzung, die weniger auf Messung und anderweitig normierter Feststellung als auf interpretationsbedürftigen Befundtatsachen beruht, kann etwa eine Auseinandersetzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheitsgeschehen unterhaltenden Faktoren, für den Nachweis einer tatsächlichen Veränderung besondere Bedeutung erlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2-4.4).
4.3
4.3.1 Das interdisziplinäre Gutachten vom 22. März 2013 basiert auf fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/95/3 ff., Urk. 7/95/39 ff.), wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/95/5 ff., Urk. 7/95/25 ff.) – insbesondere dem A.___-Gutachten (Urk. 7/95/12-16, Urk. 7/95/30 f., Urk. 7/95/48 f.) sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten der Dres. H.___ und I.___ erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.6). Der Bericht von Dr. D.___ vom 4. September 2014 (Urk. 3) vermag das Gutachten nicht zu entkräften. Sie nimmt keine Auseinandersetzung mit dem interdisziplinären Gutachten der Dres. H.___ und I.___ vor, obwohl sich eine solche aufgedrängt hätte. Der Bericht objektiviert nicht und legt nicht dar, aufgrund welcher somatischen Befunde, der Beschwerdeführer nunmehr hinken soll, nachdem zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2013 festgestellt worden war, dass er dies nicht getan hatte. Dasselbe gilt für den nunmehr fehlenden Achillessehnereflex (ASR). Dr. D.___ stellt denn auch selber einen Pseudolasègue bei 40° beidseits fest, ohne dies zu beurteilen. Die von Dr. D.___ festgehaltene Kraftverminderung stimmt mit den Feststellungen des interdisziplinären Gutachtens überein und fand ihren Niederschlag in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Es bleibt anzufügen, dass selbst wenn radiologische Veränderungen ausgewiesen wären, diese per se noch keine Verschlechterung insbesondere der Arbeitsfähigkeit bedeuten, weil einzig die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit bedeutsam sind. Nach der medizinischen Literatur sind radiologisch sichtbare degenerative Veränderungen an den Wirbeln allein noch kein Beweis, dass irgendwelche Schmerzen in Nacken, Kopf oder Armen wirklich hier ihren Ursprung haben (Alfred M. Debrunner, Orthopädie Orthopädische Chirurgie, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2002, S. 801). Zudem beruhte die Einschätzung von Dr. H.___ auf Röntgenbildern (Hände/BWS/LWS) vom 20. März 2013 (Urk. 7/95/12). An der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermag auch der Bericht von Dr. E.___ vom 1. September 2014 nichts zu ändern (Urk. 7/122). Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Vorliegend sind gewichtsreduzierende Massnahmen aus medizinischer Sicht indiziert und in der Umsetzung auch zumutbar (Urk. 7/95/13), weshalb dem Körpergewicht keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt.
4.3.2 Der begutachtende Somatiker legte im interdisziplinären Gutachten nachvoll-ziehbar dar, dass seit dem A.___-Gutachten vom 9. August 2005 eine Verbes-serung des somatischen Gesundheitszustands eingetreten ist: Die Lenden-wirbelsäule sei deutlich weniger in der Beweglichkeit eingeschränkt, der Finger-Boden-Abstand vorne habe sich normalisiert, der Beschwerdeführer habe keine Druckschmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule mehr geschildert, es könnten keine Tendomyosen im Bereich des Beckenkammes über dem Trochanter major beidseits sowie über dem Tuber ischiadicum links mehr objektiviert werden (Urk. 7/95/12-13), der Beschwerdeführer demonstriere kein Schonhinken links mehr und der Lasègue-Test beidseits sei wieder normal und symmetrisch (Urk. 7/95/13). Der Gutachter berücksichtigte dabei die somatisch bildgebenden Befunde, er mass diesen allerdings kein einschränkendes Gewicht zu (vgl. Urk. 7/95/5).
Diese Feststellungen treffen – mit Blick auf die im A.___-Gutachten vom 9. August 2005 wiedergegebenen Befunde – zu. Indes hielten die damaligen Gutachter fest, dass mehrere dieser Befunde (insbesondere die in allen Richtungen massivst eingeschränkte bis praktisch aufgehobene Beweglichkeit der LWS und die Schmerzhaftigkeit der paravertebralen Muskulatur bei geringstem Druck) durch Ablenkungsmanöver hätten normalisiert werden können, so dass sie auf eine relevante funktionelle Überlagerung schlossen (Urk. 7/45/13). Sie verneinten auch Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndroms und konnten die Sensibilitätsstörung am Fuss schon damals nicht eindeutig einem somatischen Befund zuordnen. Dr. H.___ führte denn auch in seinem Gutachten vom 22. März 2013 aus, dass das damalige rheumatologische Teilgutachten vom 29. Juni 2005 ihn nicht vollumfänglich überzeuge. Die vom damaligen begutachtenden Rheumatologen gemachten Angaben würden es nicht ermöglichen, zwischen somatisch abstützbaren und vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden abzugrenzen. Das hiesse konkret, dass im rheumatologischen Teilgutachten vom 29. Juni 2005 bezüglich der Einschätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch nicht somatisch abstützbare Beschwerden berücksichtigt worden seien (Urk. 7/95/14-15). Auch wenn Dr. H.___ anfügt, zudem habe sich der Gesundheitszustand verbessert, relativiert sich dies angesichts dieser Ausführungen, denn die dargelegte Verbesserung erschöpft sich im besseren Ergebnis der geschilderten Funktionen und Tests, deren Aussagekraft gerade dadurch beschränkt erscheint, dass im früheren Gutachten nicht überall zwischen funktioneller Überlagerung und objektivem Befund unterschieden worden sein soll. Wenn Dr. H.___ infolge dessen in Bezug auf die angestammte Tätigkeit nicht an der damals attestierten Arbeitsunfähigkeit festhalten kann (für angepasste Tätigkeiten attestierte 2005 der somatische A.___-Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % und musste sich angesichts der psychisch bedingten Leistungseinschränkung nicht genauer festlegen), erfolgt dies zumindest teilweise aufgrund einer klareren Abgrenzung der objektiven von den nicht objektivierbaren Befunden und weist daher überwiegend die Qualität einer anderen Einschätzung desselben somatischen Gesundheitsschadens auf. Hierauf deutet auch die Feststellung von Dr. H.___, wonach sowohl das radikuläre Ausfallsyndrom der Wurzel L5 links wie die auf somatisch-pathologische Befunde zurückzuführenden Beschwerden, weil einhergehend mit eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen, sich seit Frühsommer 2003 nicht mehr finden liessen (Urk. 7/95/12). Entsprechend konnte er den Zeitpunkt der somatischen Verbesserung auch nicht festlegen (irgendwann nach der A.___-Begutachtung, jedenfalls im Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung; Urk. 7/95/16). Kommt hinzu, dass angesichts der von ihm dargelegten Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit (temperierter Raum, leicht- bis mittelgradig [10-15 kg] körperlich belastende Arbeit mit Möglichkeit zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln; Urk 7/95/16-17) fraglich ist, ob die angestammte Arbeit als Liftmonteur diesem Profil jedenfalls im Umfang der attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % entspricht (vgl. die Beschreibung der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach oft 10-25 kg und manchmal über 25 kg zu heben oder tragen waren und durchgehendes Stehen erforderlich war; Urk 7/10/4-5; vgl. auch die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung, Protokoll S. 5 f.). Eine Tätigkeitsbeschreibung, insbesondere hinsichtlich Heben und Tragen von Lasten, fehlt in der Berufsanamnese (Urk. 7/95/2; vgl. jedoch das A.___-Gutachten Urk. 7/45/5). Aus diesen Gründen vermag die Verbesserung in somatischer Hinsicht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit nicht zu überzeugen bzw. ist nicht ausgewiesen. Hingegen überzeugt das Gutachten, soweit aus somatischer Sicht infolge der gleichwohl verbesserten objektiven Befunde (vgl. hierzu auch unten E. 4.3.3) nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert wird.
4.3.3 Hinsichtlich der Depressions-Problematik wurde im Vergleich zum A.___-Gutachten eindeutig eine Verbesserung der Symptome festgestellt, neu wird nicht mehr von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode sondern von einer mittelgradigen depressiven Episode – diese bestehend seit 2011 – ausgegangen. Diese gutachterliche Feststellung bestätigt sich auch im Austrittsbericht des B.___ vom 28. Januar 2015 (Urk. 10), worin die infolge IV-Rentenentscheid und sozialen Belastungen ausgelöste Symptomatik beschrieben, jedoch ebenfalls eine gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert wird. Ferner stellte der Gutachter fest, dass die Panikzustände den Alltag nicht massiv beeinträchtigen würden, der Beschwerdeführer gelernt habe, diese zu beeinflussen, so dass sie nicht mehr so lange andauern würden. Dies bestätigt sich auch darin, als der von den A.___-Gutachtern im Jahre 2005 noch festgestellte, weitgehende soziale Rückzug in diese Ausprägung nicht mehr vorhanden ist: Der Beschwerdeführer ist in der Lage, selber Auto zu fahren, Kollegen zu besuchen und Einkäufe zu erledigen. Ausfluss der weniger gewordenen Beeinträchtigung ist auch darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer mit - nach eigenen Angaben - monatlichen Konsultationen keine wesentliche fachärztliche Behandlung mehr in Anspruch nimmt (vgl. Urk 7/95/38, vgl. auch Prot. S. 3). Die von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 10. September 2012 genannte generalisierte Angststörung konnte der Gutachter ebenfalls nicht mehr feststellen. Demzufolge lässt sich dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. I.___ auch eine Verbesserung der psychiatrischen Erkrankung in ihrer Ausprägung entnehmen, wobei Dr. I.___ dennoch unverändert eine mittelschwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, das heisst aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert (Urk. 7/95/58).
4.3.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass des angefochtenen Ent-scheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbe-fugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen). Daher sind nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Die mit den beschwerdeweise eingereichten Berichten des B.___ und des C.___ (Urk. 10, Urk. 13/1-3) geltend gemachten, nach Verfügungserlass neu aufgetretenen Beschwerden oder Zustandsverschlechterungen sind daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von vornherein unbeachtlich. Ferner lassen die Berichte des B.___ die Vermutung zu, dass für die vom Beschwerdeführer geklagte Verschlimmerung seines psychischen Leidens psychosoziale Ursachen ausschlaggebend sind, insbesondere die Rentenaufhebung und damit verbundene finanzielle Sorgen, was unbeachtlich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.3.).
4.3.5 Liegen somit fassbare Befunde vor, die eine Zustandsverbesserung belegen und einen Revisionstatbestand bilden, steht einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs nichts entgegen (BGE 141 V 9).
5.
5.1 Bei Störungen im mittelgradigen depressiven Bereich ist die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2012 vom 26. April 2013 E. 4.3.2.2). Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, hat BGE 141 V 281 nichts geändert (9C_125/2015 E. 7.2.1). Wenngleich eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme, dass – wie bereits aufgezeigt – eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F 32.1) verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden ist auch mit Blick auf eine rezidivierende depressive Störung zu verneinen, da eine solche ebenfalls keinen psychischen Gesundheitszustand darstellt, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2, 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen).
5.2 Dr. I.___ hielt fest, der Beschwerdeführer befinde sich seines Erachtens gegenwärtig und seit dem Jahr 2005 in der Praxis von Dr. J.___ in einer adäquaten ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, deren Weiterführung er empfahl (Urk. 7/95/25, Urk. 7/95/54 f.). Dabei handle es sich um eine einstündige unterstützende Gesprächspsychotherapie, welche einmal pro Monat stattfinde (Urk. 7/86, Urk. 7/95/38). Die gegenwärtige Behandlung weist allerdings eine niedrige Frequenz auf. Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann vorliegend nicht von einer konsequenten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schliessen liesse, ausgegangen werden. Vielmehr lässt die ungenügende Inanspruchnahme von Therapien auf einen nicht ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4). Von einer gescheiterten Therapie kann demnach nicht die Rede sein.
Anzufügen bleibt, dass angesichts der guten Ressourcen des Beschwerdeführers (Kontakt zu den Geschwistern, seinen Kindern und Freunden, geregelter Tagesablauf, Spaziergänge, Autofahren; Urk. 7/95/38, Urk. 7/100/2) ebenso wenig auf eine invalidisierende Depression geschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf eine gewisse Aggravations- und Verdeutlichungstendenz hinwies.
5.3 Dr. I.___ stellte die Diagnose einer Panikstörung und mass dieser eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu. Panikstörungen gemäss ICD-10 F41.0 treten definitionsgemäss bloss episodisch auf; zwischen den Attacken müssen weitgehend angstfreie Zeiträume liegen. Panikattacken können besonders bei Männern im Zusammenhang mit depressiven Störungen auftreten (vgl. Weltgesundheits-organisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 196 f.). In Bezug auf die Panikstörung gibt Dr. I.___ an, es lasse sich erfreulicher-weise feststellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Therapie gelernt habe, wie er die Panikzustände über die Atmung selber beeinflussen könne, so dass diese nicht mehr so lange dauern würden (Urk. 7/95/49). Somit ist davon auszugehen, dass die Panikzustände überwindbar sind. Es ist ihnen keine invalidisierende Relevanz zuzumessen.
5.4 Damit ist festzuhalten, dass einerseits auch in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist und andererseits der beim Beschwerdeführer bestehenden depressiven Symptomatik sowie der Panikstörung aus rechtlicher Sicht so oder so keine invalidisierende Wirkung beizumessen ist. Auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann daher – trotz grundsätzlich beweistauglichem Gutachten – aus rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit besteht. Die anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. September 2012 (Urk. 7/86) sowie vom 28. August 2014 (Urk. 7/120) stehen dem nicht entgegen, da sie nicht überzeugend sind. Sie enthalten keine objektivierten Befunde und eignen sich nicht zum Nachweis gar einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.5 Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit laut dem Anforderungsprofil von Dr. H.___ (vgl. E. 3.3.2) auszugehen. Nicht gefolgt kann dem somatischen Gutachter, wenn er die ursprünglich effektiv ausgeübte Tätigkeit als Liftmonteur für neuerdings zu 70 % für zumutbar erachtet, weil davon auszugehen ist, dass an diesem spezifischen Arbeitsplatz Gewichte zu tragen gewesen waren, die über den von Dr. H.___ festgelegten, zumutbaren leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeiten lagen.
6. Zu prüfen bleibt, wie sich diese Arbeitsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Nach Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin würde ein Mitarbeiter als Monteur Modernisierung im Alter 48 mit 10 bis 15 Jahren Berufserfahrung im Jahr 2013 monatlich Fr. 6‘000.— erzielen, zuzüglich einer monatlichen Provision von Fr. 300.— sowie Spesenauszahlungen (Urk. 7/114/5). Die Beschwerdegegnerin summierte dies und errechnete eine Jahreseinkommen, Stand 2014, von Fr. 84‘597.--, was sie dem Valideneinkommen gleichsetzte.
Spesenvergütungen zählen als Unkostenentschädigungen nicht zum AHV-pflichtigen Lohn (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) und sind daher zum Vornherein nicht zu berücksichtigen, wenn es um die Bemessung des Valideneinkommens geht (Art. 25 IVV). Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7/1/2) seit 1995 jeweils einiges mehr als den Grundlohn von zuletzt (seit 1. April 2003; vgl. Urk. 7/10/2) Fr. 5‘600.— monatlich erzielte. So belief sich der Jahreslohn 2001 auf Fr. 89‘584.35 und 2002 auf Fr. 96‘152.30 (vgl. hierzu den Arbeitgeberbericht vom 29. Dezember 2003, Urk. 7/10). Nach wiederum telefonischer Auskunft der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Juli 2014 (Urk. 7/114/5 f.) erklärt sich die Differenz in monatlichen Überzeitauszahlungen sowie einem Bonus, wobei sich diese im Jahre 2001 auf Fr. 22‘202.25 und im Jahre 2002 auf Fr. 25‘141.90 (jeweils inkl. Bonus von Fr. 1‘920.— bzw. Fr. 2‘346.--) beliefen. Angesichts dessen, dass solche Zahlungen über Jahre hinweg flossen und einen wesentlichen Teil des erzielten Jahreseinkommens ausmachten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin Überstundenentschädigungen generieren würde. Ferner ist nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit weiterhin in der Lage wäre, in ähnlichem Ausmass Überstundenentschädigungen zu erzielen, weshalb sie bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht unberücksichtigt gelassen werden können. Infolge unterschiedlichen Ausmasses dieser Entschädigungen ist ein Durchschnittswert heranzuziehen (vgl. auch AHI 1999 240 E. 3b), wobei praxisgemäss von den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) geht es nicht an, einzig den letzten (höchsten) Verdienst heranzuziehen, da nicht ausgewiesen ist, dass in den nachfolgenden Jahren in eben diesem Ausmass Überzeitentschädigungen zur Auszahlung gelangt wären (vgl. auch diesbezüglich fehlende Hinweise in der Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin, Urk. 7/114/5). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 82‘030.20
({Fr. 64‘307.-- [1998] + Fr. 78‘768.-- [1999] + Fr. 81‘340.-- [2000] + Fr. 89‘584.-- [2001] + Fr. 96‘152.-- [2002]} : 5). Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2014 (Indexstand 110.9 [2002] auf 127.3 [2014], Schweizerischer Nominallohnindex T1.93, TOTAL, Bundesamt für Statistik – Lohnentwicklung) ergibt sich somit ein Jahreseinkommen von rund Fr 94‘161.--.
6.3
6.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er-werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge-nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe-bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
6.3.2 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbs-tätigkeit mehr aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand von Lohntabellen zu ermittlen. Angesichts des medizinischen Belastungsprofils ist vorliegend gestützt auf die LSE 2012 vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten im Umfang von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Kompetenzniveau 1) auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 88 Tabelle B9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2014 (Indexstand 125.5 [2012] auf 127.3 [2015], Schweizerischer Nominallohnindex T1.93, TOTAL, Bundesamt für Statistik – Lohnentwicklung) ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum somit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 66‘111.90 (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 125.5 x 127.3).
6.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert rechtsprechungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.3.4 Unter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil (vgl. E. 3.3.2) ist der – ursprünglich körperlich eher schwerarbeitende - Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit nunmehr qualitativ eingeschränkt. Zu beachten bleibt aber, dass dem Beschwerdeführer ein Vollzeitpensum zuzumuten ist und die körperlichen Einschränkungen hinsichtlich Lastentragen sich angesichts der langjährigen beruflichen Erfahrung, welche dem Beschwerdeführer weiterhin zugute kommen und allenfalls auch eine qualifiziertere Tätigkeit als im Kompetenzniveau 1 zuliessen, weniger lohnwirksam auswirken. Der Beschwerdeführer ist mit Jahrgang 1965 auch noch relativ jung und auch ein fortgeschrittenes Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 (respektive Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2012) sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Zudem werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Auch nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 (respektive Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2012) auch die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor ebenfalls unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Dasselbe gilt für die faktisch längere Absenz vom Arbeitsmarkt. Zusammenfassend ist daher keines der massgeblichen Kriterien gegeben, weshalb sich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt, wobei sich auch bei einem maximal berechtigten Abzug von 10 % kein anderes Resultat ergeben würde
6.4 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘049.10, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29,79 %, gerundet 30 %, ergibt.
7. Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1‘000.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann