Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01110 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 17. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, meldete sich am 6. Mai 1985 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen zweier Diskushernien-Operationen zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 10. April 1986 wurde der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente mit Wirkung ab Mai 1984 zugesprochen (Urk. 9/16 S. 23; vgl. Vororientierung vom 4. März 1986, Urk. 9/7 S. 3; vgl. Abklärungsbericht vom 11. Februar 1986, Urk. 9/7 S. 7). Im Rahmen einer Revision wurde die Rente per Februar 1989 auf eine Viertelsrente reduziert (Vororientierung vom 11. November 1988, Urk. 9/9 S. 2 f.; Verfügung vom 6. Januar 1989, Urk. 9/16 S. 14), welche in den Jahren 1997 und 2001 (Feststellungsblatt Urk. 9/18 S. 1; Mitteilung vom 17. September 2001, Urk. 9/27 S. 2) unverändert bestätigt wurde.
Im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2004 (Urk. 9/40) wurde die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % mit Wirkung ab dem 1. September 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Verfügung vom 12. Juli 2005, Urk. 9/44 S. 2 ff.), was im Jahr 2007 im Rahmen einer amtlichen Revision bestätigt wurde (Mitteilung vom 10. Mai 2007, Urk. 9/55).
Im Jahr 2012 wurde erneut von Amtes wegen eine Revision eingeleitet (Revisionsfragebogen vom 22. Juni 2012, Urk. 9/62). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen, insbesondere einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 11. März 2014 (Abklärungsbericht vom 27. März 2014, Urk. 9/86), sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. Mai 2014, Urk. 9/89; Einwand vom 6. Juni 2014, Urk. 9/93) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 26. September 2014 (Urk. 2) auf eine Viertelsrente herab.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2014 sowie die Zusprechung einer halben Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2014 (Urk. 2) dafür, dass spätestens seit dem 22. Juli 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem vollen Pensum arbeiten würde, so dass das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festzusetzen sei. Der Tabellenlohn für Frauen im Gesundheitswesen im Anforderungsniveau 1 und 2 betrage für das Jahr 2012 Fr. 84‘622.--. Zur Berechnung des Invalideneinkommens sei auf das aktuelle Einkommen, umgerechnet auf ein 50%-Pensum, abzustellen so dass ein Invaliditätsgrad von 49 % resultiere.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, sie könne akzeptieren, dass die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Allerdings sei das Validen- und das Invalideneinkommen auf gleicher Basis festzulegen, so dass gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Die statistischen Löhne würden ihrer Situation zudem nicht Rechnung tragen, da darin auch unerfahrene und jüngere Pflegefachleute sowie Kantone mit sehr viel tieferem Lohnniveau enthalten seien. Sie bedauere es sehr, dass der Arbeitsversuch von zusätzlichen 10 % nicht geklappt habe (Urk. 1).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3. Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 28. November 2012 (Eingangsdatum, Urk. 9/70) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches lumboradikuläres Syndrom rechts
- Status nach Diskushernienoperation L3/4 und L2/3
- Status nach Plattenosteosynthese und Spondylodese mit Status nach OSME
- Coxarthrose beidseits mit chron. Schmerzen Hüfte rechts
- Status nach Hüft-TP rechts
- Status nach Hüftrevision rechts und Psoastenotomie distal 05/10, Klaraspital Basel
- Status nach Hüft-TP links 08/11
- Cervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont
- MRI 07/12: enger Spinalkanal C4/5 und weniger C5/6, degenerativ und anlagebedingt, beginnende Myelopathie, rechtsbetonte Einengung der Neuroforamina C5/6
Als Diagnosen ohne Auswirkungen hielt er 1) eine milde Dyslipidämie, Erstdiagnose 07/11 sowie 2) ein systolisches Herzgeräusch ohne echokardiographisches Korrelat fest.
Die Beschwerdeführerin sei körperlich aufgrund von cervicalen und lumbalen Rückenschmerzen sowie beidseitigen Hüftschmerzen eingeschränkt. Das Heben von Lasten wie auch eine Tätigkeit mit längerer unveränderter Arbeitsposition sei nicht möglich.
Seit 2010 sei sie als Krankenschwester zu 100 % und als Bewegungs- und Tanztherapeutin zu 50 % arbeitsunfähig.
3.2 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3. Januar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 9/74) von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, Status nach Diskushernien-OP L4/5 und L5/S1 1980, Spondylodese L3/S1 1987
- Coxarthrose beidseits, links Status nach Hüft-TP August 2011, rechts Status nach Hüft-PT April 2006
- Chronische ISG-Dysfunktion beidseits seit 2005
- Chron. cervikobrachiales Syndrom rechts
Er behandle die Beschwerdeführerin seit 2005. Sie sei in körperlicher Hinsicht eingeschränkt, da sie zu Fuss vermindert belastbar sei und längeres Sitzen sei ihr unmöglich. Schlecht seien ebenso Zwangshaltungen wie auch das Heben, Tragen, Ziehen oder Stossen von Gewichten. Medizinisch-theoretisch sei die bisherige Tätigkeit zu ca. 50 % zumutbar.
3.3 Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Verlaufsbericht vom 17. Oktober 2013 (Urk. 9/82) hielt Dr. Z.___ fest, dass anlässlich der letzten Kontrolle am 22. Juli 2013 noch eine Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS) sowie ausgeprägte Myogelosen im Schulter-/Nackenbereich vorgelegen hätten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer Osteopathiebehandlung und einer Triggerpunkttherapie manuell und Dryneedling. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit habe sich nichts Wesentliches verändert - medizinisch-theoretisch bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Position.
3.4 Dr. Y.___ führte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 9/91) aus, dass die Beschwerdeführerin anfangs Jahr aufgrund einer neuen Arbeitsstelle beim A.___ hoch motiviert eine 50%-Stelle angenommen habe. Es habe sich leider im Verlauf herausgestellt, dass dies zu viel gewesen sei und sich die bekannten Beschwerden im HWS und LWS-Bereich vermehrt bemerkbar gemacht hätten. Somit habe die Beschwerdegegnerin ihr Pensum wieder auf 40 % reduzieren müssen, glücklicherweise dürfe sie die Arbeitsstelle aber behalten. Auch unter diesen 40 % gehe es nur mit Müh und Not und sie sei auf den täglichen Einsatz von Analgetika angewiesen. Die von der Beschwerdegegnerin geplante Rückstufung der bestehenden Rente betrachte er als behandelnder Hausarzt als unsinnig und nicht nachvollziehbar, habe sich doch am Gesundheitszustand überhaupt nichts verändert.
4.
4.1 Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte, ist die Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 9/44). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu je 50 % im Haushalt und ausser Haus erwerbstätig wäre (Urk. 9/44 S. 4). Im Haushalt wurde sie zu 32 % und in einer Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt beurteilt, so dass ein Invaliditätsgrad von 66 % resultierte.
Anlässlich des Standortgespräches am 7. November 2012 (Urk. 9/68) wie auch anlässlich der Haushaltsabklärung am 11. März 2014 (Urk. 9/86) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Bei guter Gesundheit würde sie aus finanziellen Gründen zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Die zuständige Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar seien, da sie sich getrennt habe und die Kinder erwachsen seien, allerdings noch studierten und von den Eltern unterstützt würden (Urk. 9/86 S. 3 f.). Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle in vollem Pensum erwerbstätig wäre. Die Statusänderung ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.1 und E. 2.2).
Die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist somit erstellt. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin gehen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 1; Urk. 2), was gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage (vgl. E. 3) plausibel ist.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik festzusetzen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausgebildete Pflegefachfrau ist (vgl. Urk. 2; Urk. 1), folglich auf ihrem angestammten Beruf arbeitet. Sie erzielt, hochgerechnet auf ein vollumfängliches Pensum, aktuell ein höheres Einkommen als nach den statistischen Löhnen der LSE - und dies obwohl sie über Jahre nicht mehr im Beruf tätig war (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Dezember 2012, Urk. 9/71). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle bei einem Pensum von 100 % in proportionaler Hinsicht mindestens ein gleich hohes, wenn nicht sogar höheres, Einkommen erzielen würde. Damit entspricht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50 % gleichzeitig der Erwerbseinbusse bzw. dem Invaliditätsgrad. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler