Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01113




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 13. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1973, schloss 1993 eine Lehre als Apothekerhelferin (heute: Pharma-Assistentin) ab und war bis im Jahr 2000 als solche tätig. In der Folge wechselte sie in den kaufmännischen Bereich und erwarb im Jahr 2002 das Bürofachdiplom, im Jahr 2003 das Handelsdiplom sowie im Jahr 2004 das Schweizerische Informatik-Zertifikat (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/21). Von November 2003 bis Juli 2004 arbeitete die Versicherte in einem Pensum von 80 % als Disponentin Medikamentenbeschaffung bei der Y.___ AG (Urk. 7/8 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 10). Eine erste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7/2) wurde letztlich nicht weiterverfolgt, nachdem die Versicherte per 5. Oktober 2004 eine 60%-Stelle angetreten hatte (vgl. Urk. 7/11).

1.2    Unter Hinweis auf eine manische Depressivität meldete sich die Versicherte am 22. November 2006 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 7/50) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, da die ermittelten Invaliditätsgrade unter 40 % lagen.

1.3    Am 19. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf bipolare affektive Störungen und depressive Episoden ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 7/73 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 27. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 7/93). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/101) verneinte sie mit Verfügung vom 24. September 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/112 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 24. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr ab dem 1. Oktober 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2015 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag gemäss Beschwerde vom 24. Oktober 2014 fest. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Um beurteilen zu können, ob seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung eine Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens.

2.2    Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2012 (Urk. 7/73) eingetreten ist, hatte sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Zu diesem Zweck veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie, und lic. phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, welche ihr Gutachten am 27. Februar 2014 erstatteten (Urk. 7/93).

2.3    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das eingeholte Gutachten ab, qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltbereich Tätige und verneinte - in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung - eine anspruchsbegründende Veränderung des Invaliditätsgrades.

2.4    Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gegen die vorgenommene Qualifizierung als Teilerwerbstätige (S. 6 ff. Ziff. 13) und die Bemessung der Invalidität mittels gemischter Methode sowie gegen die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen.

2.5    In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, das eingeholte psychiatrische Gutachten stelle keine taugliche Entscheidgrundlage dar, weshalb die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6).

2.6    Die Beschwerdeführerin bezeichnete das eingeholte Gutachten demgegenüber als schlüssig und eine Neubeurteilung daher als verzichtbar. Wenn nicht, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 9 Ziff. 4).


3.    In ihrem Gutachten vom Februar 2014 (Urk. 7/93) nannten Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 unten):

- bipolare Störung, gegenwärtig unter medikamentöser Behandlung remittiert (ICD-10 F31.7)

- leichte Einschränkungen im Bereich der psychoreaktiven Anforderungen (vgl. Test der B.___)

- anamnestisch schizoaffektive Störung

    In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Gutachter aus, bei der Beschwerdeführerin seien schon in der Jugendzeit depressive Phasen aufgetreten und sie habe schon während der Sekundarschulzeit zwei Mal psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. In den letzten Jahren habe sie in ihrem angestammten erlernten Beruf als Pharmaassistentin nicht mehr arbeiten können und einen beruflichen und finanziellen Abstieg in Kauf nehmen müssen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung habe sie viele Male psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Gegenwärtig scheine sie psychisch relativ stabil zu sein. Sie arbeite zurzeit als Verkäuferin in einer Bäckerei. Dabei handle es sich um einen integrierten Arbeitsplatz. Das heisse, sie sei nicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Pharmaassistentin tätig, sondern sie arbeite in einem Bereich, den sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gegenwärtig zu 50 % ausfüllen könne. Es habe sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei Erhöhung des Arbeitspensums oder bei Belastungen hinsichtlich Arbeitsanforderungen und psychoemotionalen Belastungen mit Vorgesetzten und Kollegen schnell instabil werde und dekompensieren könne, so dass sie wieder hospitalisiert werden müsse. Um die gegenwärtige psychische Stabilität, die immer schnell umkippen könne, zu erhalten, sollte anerkannt werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Bestes gebe und an der gegenwärtigen Arbeitsstelle mit 50 % (ausnahmsweise auch mit mehr %) bestens eingegliedert sei (S. 13 oben).

    Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pharmaassistentin gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit wie zum Beispiel im Verkauf oder für leichte kaufmännische Tätigkeiten sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit werde bedingt durch die grosse Stressanfälligkeit, durch schnelle Ermüdbarkeit, Unfähigkeit zur Diskriminierung von starken Reizen und durch Überforderung im Kontakt mit Kollegen und Vorgesetzten (S. 12 oben). Überforderungen - am Arbeitsplatz und im privaten Bereich - müssten vermieden werden. Ansonsten sei - wie es in den letzten Jahren der Fall gewesen sei - schnell mit einer Dekompensation und erneuten Hospitalisationen zu rechnen (S. 12 Mitte).


4.

4.1    Im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es Aufgabe der Beschwerdegegnerin, im Hinblick auf die sich konkret stellenden Fragen aussagekräftige medizinische Berichte einzuholen und so die Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen. Wenn die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, die medizinische Aktenlage lasse (noch) keine abschliessende Beurteilung der sich stellenden Fragen zu, erweist sich eine materielle Prüfung durch das Gericht als verfrüht, es sei denn, die Sache erweise sich offensichtlich als nicht weiter abklärungsbedürftig.

4.2    Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die von der Beschwerdegegnerin am psychiatrischen Gutachten vom Februar 2014 (vorstehend E. 3) erhobene Kritik (vgl. Urk. 6) nicht von der Hand zu weisen ist. Insbesondere beizupflichten ist der Beschwerdegegnerin darin, dass in Bezug auf die zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit Unklarheiten bestehen (vgl. Urk. 6 Ziff. 2). So erweist sich weder die gutachterliche Schlussfolgerung betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pharmaassistentin noch die Schlussfolgerung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, worunter die Gutachter sowohl die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin in einer Bäckerei als auch leichte Bürotätigkeiten subsumierten, als nachvollziehbar begründet. Ohne nähere Begründung kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Pharmaassistentin nicht mehr, die Tätigkeit im Verkauf einer Bäckerei, welche jedenfalls insofern mit der Tätigkeit als Pharmaassistentin vergleichbar ist, als auch hier Kundenkontakt erforderlich ist und die Beschwerdeführerin somit mehr Reizen als zum Beispiel bei einer Bürotätigkeit ausgesetzt ist, aber noch teilzeitlich zumutbar sein soll. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der Bäckerei rund ein halbes Jahr nach der Begutachtung - eigenen Angaben zufolge wegen Überforderung - wieder verloren hat (vgl. Urk. 1 S. 8 unten, Urk. 3/2) und ihr auch bereits im Jahr 2012 eine Stelle als Verkäuferin in einer anderen Bäckerei nach nur rund siebenmonatiger Tätigkeit gekündigt worden war (vgl. Urk. 7/72/5 unten), erscheint die Leidensangepasstheit dieser Tätigkeit zumindest fraglich.

    Umgekehrt kann ohne nähere Begründung auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer leichten Bürotätigkeit gleichermassen eingeschränkt sein soll wie bei der Ausübung einer Verkaufstätigkeit, zumal die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in der Lage war, kaufmännische Tätigkeiten mit einem höheren Arbeitspensum zu verrichten. So etwa war sie von September 2007 bis zur Kündigung wegen personeller Umstrukturierungen per Dezember 2009 in einem Pensum von 80 % als kaufmännische Angestellte für einen Motorradhändler tätig (Urk. 7/33, Urk. 7/51, Urk. 7/72/5 unten), welches Pensum vom damals behandelnden Psychiater als zumutbar bezeichnet worden war (vgl. Urk. 7/22/6 unten, Urk. 7/59 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Diese Einschätzung wurde von den Gutachtern Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ nicht diskutiert und sie erläuterten nicht, weshalb im Zeitpunkt ihrer Begutachtung vom Februar 2014 ein anderer Schluss zu ziehen war. Vielmehr hielten sie fest, dass sie in den ihnen vorliegenden psychiatrischen Arztberichten keine Abweichungen ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hätten feststellen können (Urk. 7/93 S. 12 unten), welche Aussage mit Blick auf die Berichte des früheren behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 7/6 lit. D.7, Urk. 7/22 Ziff. 4.7, Urk. 7/34 Ziff. 4, Urk. 7/59 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7) sowie mit Blick auf die Beurteilung der neu behandelnden Psychiaterinnen, welche der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin eine Arbeitsunfähigkeit von (leidglich) 30 % bis 40 % attestierten (Urk. 7/89 Ziff. 1.6), so nicht stehen gelassen werden kann.

4.3    Nach dem Gesagten mangelt es an einer hinreichenden medizinischen Entscheidgrundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs. Daran vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 9 Ziff. 2) auch die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 6. März 2014 (Urk. 7/99 S. 5 f.) nichts zu ändern, trägt diese doch nicht zur Klärung der dargelegten Unklarheiten (vorstehend E. 4.2) bei.

    Dem Antrag der Beschwerdegegnerin folgend ist die Sache daher an sie zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge. Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht vorliegend kein Raum, ist es im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen (vgl. vorstehend E. 4.1), und besteht eine solche nach dem Gesagten noch nicht.

    Bei diesem Ergebnis erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen zur anwendbaren Bemessungsmethode sowie zum Validen- und Invalideneinkommen.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzulegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen treffe, und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf