Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01115 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 14. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1993, leidet infolge eines Geburtsgebrechens an einem spastischen Spitzfuss bei Hemisyndrom links (Urk. 10/1). Sie trägt deshalb am linken Unterschenkel eine Orthese und orthopädische Spezialschuhe. Überdies unterzieht sie sich ärztlich verordneten physiotherapeutischen Behandlungen. Die entsprechenden Kosten hat die Invalidenversicherung bisher regelmässig übernommen (vgl. Urk. 10/192). Ihre letzte neue Unterschenkelorthese erhielt die Versicherte, soweit aus den Akten ersichtlich, im April 2011; sie kostete Fr. 2‘214.20 (vgl. Urk. 10/143, 10/145 und 10/192/3). Seit März 2014 arbeitet die Versicherte bei der Y.___ AG als Werkstatttechnikerin im Service Center (Urk. 7 S. 8).
Am 6. Mai 2014 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein WalkAide Patientensystem als Hilfsmittel (Urk. 10/198). Die IV-Stelle erliess darauf am 31. Juli 2014 einen negativen Vorbescheid (Urk. 10/204), gegen welchen die Versicherte Einwand erhob (Urk. 10/207 und 10/208). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 2 = 10/210) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für das WalkAide Patientensystem ab.
2. Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2014 erhob die Versicherte mit Eingaben vom 24. Oktober und vom 16. November 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die beantragte Kostengutsprache zu erteilen (Urk. 1 und 7 S. 1 f.). Überdies reichte sie einen USB-Stick mit Filmaufnahmen ihrer Gangart unter Verwendung eines WalkAide Patientensystems, einer Orthese und ohne Hilfsmittel (vgl. Urk. 3) sowie eine Dokumentation über das WalkAide Patientensystem nebst weiteren Unterlagen (vgl. Urk. 7) ein. Am 23. Dezember 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erstattete am 12. Februar 2015 ihre Replik (Urk. 14) und reichte eine Kopie der bereits zu den Akten gegebenen Dokumente ein (vgl. Urk. 15 und 16). Am 3. März 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 4. März 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen und Filmaufnahmen (vgl. Urk. 3 und 7) wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein WalkAide Patientensystem, welches sich gemäss Kostenvoranschlag vom 29. April 2014 auf Fr. 7‘884.-- belaufen soll (vgl. Urk. 10/196 und 10/198). Der Streitwert übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2014 den Standpunkt, dass das WalkAide Patientensystem weder in der Hilfsmittelliste aufgeführt sei noch sich einer Hilfsmittelkategorie zuordnen lasse. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Kostengutsprache (Urk. 2).
3.2 Beim WalkAide Patientensystem handelt es sich um eine auf den Benutzer individuell eingestellte Myo-Orthese, die bei Menschen mit zentraler Fusshebeschwäche ein besseres Gehen ermöglichen soll. Mit elektrischen Impulsen wird der Peronealnerv am Bein stimuliert, was dazu führt, dass die Muskeln den Fuss zum richtigen Zeitpunkt anheben (Urk. 7 S. 10).
Die Verwendung eines WalkAide Patientensystems sei mit den folgenden Vorteilen verbunden (Urk. 7 S. 11):
- Reduktion der Fallfussneigung
- Positiver Einfluss auf das Gangbild
- Vorbeugung von Bewegungseinschränkungen
- Förderung des aktiven Bewegungsausschlages
- Förderung der aktiven Muskelkontraktion in bestimmten Phasen des Gangzyklus
- Vorbeugung von Muskelatrophien
- Aktives Einschleifen eines verbesserten Gangbildes
- Einfaches An- und Ausziehen
- Kleines geschlossenes Gerät, das am Bein unterhalb des Knies getragen wird
- In der Regel ist die Nutzung des eigenen Schuhwerks möglich
- Minimaler Kontakt, maximaler Komfort mit bestmöglichem Ergebnis.
3.3 Im HVI-Anhang werden unter Ziffer 2 Orthesen und unter Ziffer 2.2.01 Beinorthesen als Hilfsmittel aufgeführt, welche gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) zu vergüten sind. Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 115 V 191 E. 2b mit Hinweisen).
3.4 Eine Orthese ist ein Hilfsmittel zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Extremitäten, Rumpf oder Wirbelsäule (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, S. 1551).
Beim WalkAide Patientensystem handelt es sich um eine Apparatur, die unterhalb des Knies getragen wird. Sie dient sowohl der Stabilisierung als auch der Führung des Fusses und des Unterschenkels, das heisst des Beines. Das WalkAide Patientensystem ist daher ebenfalls als Beinorthese im Sinne von Ziffer 2.2.01 des HVI-Anhangs zu qualifizieren, welche gemäss dem Tarifvertrag mit dem SVOT zu vergüten ist.
3.5 Im Tarif des SVOT wird das WalkAide Patientensystem nicht erwähnt. Unter der Tarifposition 451200 werden die Kosten für Unterschenkelorthesen geregelt. Diese belaufen sich auf maximal Fr. 2‘050.20 (vgl. die Tarifposition 451251 für eine Unterschenkel-Orthese aus Kunststoff, Weichbettung, federnd, mit Anschlägen, TYP ORTHO-FLEX PP mit 1139 Taxpunkten zu Fr. 1.80 [vgl. die Vereinbarung vom 30. November 2000 über den ab dem 1. Januar 2001 geltenden Taxpunktwert]). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer entspricht dies dem Betrag von Fr. 2‘214.20, welcher der Beschwerdeführerin für den Kauf ihrer letzten Unterschenkelorthese zugesprochen wurde (vgl. Urk. 10/143, 10/145 und 10/192/3). Der Kostenvoranschlag von Fr. 7‘884.-- für das WalkAide Patientensystem übersteigt diesen Betrag um ein Mehrfaches (vgl. Urk. 10/196 und 10/198).
3.6 Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 IVG). Es stellt sich daher die Frage, ob das WalkAide Patientensystem tatsächlich erforderlich ist oder ob eine gewöhnliche Unterschenkelorthese zur Eingliederung genügt (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 IVG). Eine versicherte Person hat nämlich nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, da das Gesetz die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 163 E. 4.3.3. mit Hinweisen).
Das Ziel der hier zur Diskussion stehenden Hilfsmittel besteht darin, der Beschwerdeführerin die eigenständige Fortbewegung und damit auch die Ausübung ihrer Tätigkeit als Werkstatttechnikerin zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet, dass sie mit einer gewöhnlichen (d.h. korrekt angepassten und nicht reparaturbedürftigen) Unterschenkelorthese nicht gehen oder arbeiten könne. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass sie bis zu 30 Minuten spaziere und an ihrem Arbeitsplatz immer in Bewegung sei, was ihr sehr gut tue (Urk. 7 S. 4 und 5). Auch dem Schreiben ihrer Arbeitgeberin lässt sich nichts entnehmen, woraus sich schliessen liesse, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit besonderen Anforderungen an die Geh- oder Stehfähigkeit verbunden ist, welche mit einer gewöhnlichen Unterschenkelorthese nicht bewältigt werden könnten. Es wird zwar vorgebracht, die Gehbehinderung der Beschwerdeführerin mache sich bemerkbar, konkrete Einschränkungen werden aber keine genannt (vgl. Urk. 7 S. 8). Ebenso wenig sind solche aus den Akten ersichtlich. Insbesondere geht aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Filmaufnahmen hervor, dass sie sich auch mit einer gewöhnlichen Unterschenkelorthese adäquat fortbewegen kann (vgl. Urk. 3). Es mag zwar zutreffen, dass das Gangbild der Beschwerdeführerin unter Verwendung des WalkAide Patientensystems am schönsten ist (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3). Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit der gewöhnlichen Unterschenkelorthese bereits hinreichend eingegliedert ist. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin weder etwas substantiiert vorgetragen hat noch sonst etwas ersichtlich ist, das auf das Bestehen einer Ausnahmesituation schliessen liesse, weswegen die Beschwerdeführerin auf die Verwendung eines WalkAide Patientensystems zwingend angewiesen wäre.
3.7 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Kostengutsprache für ein WaldAide Patientensystem erteilt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Es bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin das WalkAide Patientensystem auf eigene Kosten anschaffen und von ihrem Recht auf Austauschbefugnis Gebrauch machen könnte, sobald der Ersatz der Unterschenkelorthese und des orthopädischen Schuhwerks anstehen (vgl. BGE 127 V 123 f. E. 2b mit Hinweisen und 120 V 292 E. 3c). Die Voraussetzungen dafür wird die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin detailliert zu prüfen haben.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke