Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01117




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 18. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1950, bezieht wegen rheumatologischen Erkrankungen (Osteoporose mit mehreren Frakturen, Coxarthrose und Gonarthrose, Oligoarthritis) seit Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 75 %, Urk. 9/16/3, Urk. 9/18, Urk. 9/26), welche zuletzt mit Mitteilung vom 10. Dezember 2010 bestätigt wurde (Urk. 9/44).

1.2    Am 19. Februar 2014 (Urk. 9/49) meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zudem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 9/53) und veranlasste eine Abklärung für Hilflosenentschädigung durch ihren Fachdienst (Urk. 9/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/56-57 und Urk. 9/62) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2014 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu treffen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 24. November 2014 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 27. November 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 21. Januar 2015 (Urk. 16) reichte die Versicherte eine weitere Rechtsschrift ein, zu welcher die IV-Stelle keine Stellung nahm (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.4    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

    

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung - unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung - mit der Begründung, eine solche sei nicht im Umfang von wöchentlich zwei Stunden während einer Dauer von drei Monaten ausgewiesen, weshalb die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, sie sei anlässlich der Abklärung falsch verstanden worden. Seit über einem Jahr müsse sie weit über drei Stunden pro Woche die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch nehmen, namentlich für die Wohnungsreinigung und für Einkäufe (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1

3.1.1    Dr. med. Y.___, Oberärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Z.___, welche die Beschwerdeführerin seit 2002 behandelt, stellte mit Bericht vom 25. April 2014 (Urk. 9/53/12-14) folgende Diagnosen:

1.    Frakturierende Osteoporose, ED 10/01

-    DEXA 4/10: T-Score Wirbelsäule -3,3, Schenkelhals -1,0

-    DEXA 3/12: T-Score Wirbelsäule -2,9, Schenkelhals -1,1

-    Aredia 2/05 bis 8/06; Bonviva 11/06 bis 1/12

-    Forsteo seit 5/12

-    St.n. LWK-3- und BWK-11- und -12-Fraktur sowie Rippenfrakturen rechts 2005 und Radiusfraktur loco classico links 2/10 (operiert)

-    St.n. Vitamin-D-Mangel

2.    Oligoarthritis unklarer Aetiologie, DD Hydroxylapatiterkrankung

-    Rheumafaktor, CCP, ANA, SS-A, SS-B und ANCA negativ

-    Sicca-Symptomatik der Augen

-    Skelettszintigraphie 5/02 mit Mehranreicherung Knie, OSG, Grosszehe, MTP IV

-    Röntgen Hände und Füsse nicht erosiv

-    Kapillarmikroskopie 2/03 mit diskreter unspezifischer Mikroangiopathie

-    Steroidinfiltration Knie rechts 3/12, links 9/12 und 11/12

-    Salazopyrin 2005 ungenügende Wirkung

3.    St.n. gelenkauskleidendem Tumor MCP IV rechts am 16.12.04

4.    Panvertebralsyndrom bei

-    muskulären Dysbalancen

-    Wirbelsäulenfehlform

-    degenerativen Veränderungen und Wirbelfrakturen

5.    Cox- und Gonarthrose, DD im Rahmen einer CPPD-/Hydro- xylapatiterkrankung

6.    Metabolisches Syndrom

-    arterielle Hypertonie

-    Hypercholesterinämie

-    Adipositas

7.    Persistierendes offenes Foramen ovale mit minimalem Links-/Rechtsshunt ohne Provokation

8.    St.n. Hepatitis C

9.    Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, ED 2/04

10.    Histologisch gesicherte CIN II-II, HSIL 5/08

-    Hysterektomie ohne Nachweis einer CIN 5/08

11.    Hyperkeratotisches rhagadiformes Handekzem linksbetont

12.    Katarakt links

    Dr. Y.___ empfahl von Seiten der symptomatischen Osteoporose die Weiterführung der Therapie mit Forsteo sowie eine erneute Biphosphonat-Therapie. Von Seiten der Oligoarthritis fänden sich im Moment keine Hinweise für eine Aktivität. Für die Beschwerdeführerin stünden die Rückenbeschwerden sowie die Schmerzen von Seiten der Polyarthrosen im Vordergrund, zudem bestehe eine Generalisierungstendenz.

    Insbesondere das linke Knie bereite ihr starke Beschwerden. Diese seien vorwiegend bewegungs- und belastungsabhängig und könnten mit der Kniebandage etwas gebessert werden. Es bestünden aber auch nächtliche Schmerzen, so dass sie öfters erwache. Die Schmerzen im rechten Knie seien weniger ausgeprägt. Für sie auch sehr störend seien die vorwiegend lumbalen Beschwerden, die vor allem belastungsabhängig zunähmen, aber zum Teil auch nachts vorhanden seien und in die Beine ausstrahlten. Bildgebend habe im Bereiche der Wirbelsäule keine neue Fraktur gefunden werden können. Die degenerativen Veränderungen seien in etwa unverändert mit Osteochondrosen und Spondylosen wie auch Spondylarthrosen. Im Bereiche der Knie bestehe vorwiegend eine Retropatellär-Arthrose mit Ausziehungen an der Patella und der Eminentia. Es bestehe keine wesentliche Gelenkspaltverschmälerung. Somit würden die Beschwerden im Bereiche der Knie vorwiegend durch die beginnende Arthrose hervorgerufen. Bei aktuell nur leichter Arthrose sei eine operative Sanierung vorläufig nicht angezeigt. Neben Analgetika wäre ein Beinachsentraining sinnvoll. Von Seiten des Rückens seien die Beschwerden auch mechanisch bedingt bei muskulärer Insuffizienz und den beschriebenen degenerativen Veränderungen. Bildgebend gebe es keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung oder eine lumboradikuläre Ausfall-Symptomatik. Auch hier sei neben einer Analgesie eine Physiotherapie mit Ziel der verbesserten Muskelausdauer angezeigt.

3.1.2    Dr. Y.___ verneinte mit Bericht (ebenfalls) vom 22. April 2012 (Urk. 9/53/ 5-7) betreffend Hilflosigkeit die Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Dritthilfe für sämtliche Lebensverrichtungen (mit Ausnahme von Putzen und Einkaufen unter dem Titel „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung bejahte sie die Notwendigkeit von (den identischen) Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen (Putzen) sowie die Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Einkaufen). Die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt erachtete sie nicht als nötig.

3.2    In ihrem Bericht über die Erhebung vom 21. Juli 2014 (Bericht vom 23. Juli 2014, Urk. 9/55) rekapitulierte die Fachperson der Beschwerdegegnerin die gestellten medizinischen Diagnosen und erwähnte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Es gehe ihr nicht gut, sie leide unter konstanten Schmerzen im Rücken, an beiden Händen, beiden Schultern und beiden Knien. Bei und nach Belastung komme es zu einer Zunahme der Beschwerden. Wenn sie nach Draussen gehe, trage sie an beiden Knien eine Bandage. Sie sei zu Hause schon dreimal gestürzt (S. 1 f.).

    Die Abklärungsperson schilderte - unter Verweis auf die Angaben der Beschwerdeführerin - eine Selbständigkeit in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 2 f.).

    Zur Frage der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin erhalte Dritthilfe von drei Kolleginnen (A.___ und B.___ sowie einer weiteren Person, von welcher der Name nicht bekannt sei), wobei sie nicht habe angeben können, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang die Hilfe stattfinde. Die Arbeiten würden „manchmal“ übernommen und manchmal selber gemacht, wenn sie niemanden habe, der sie übernehme. Das Staubsaugen erledige sie mehrheitlich selbständig unter Schmerzen und mit Pausen. Unregelmässig übernehme es eine Kollegin. Das Bad und die Küche werde durch eine Kollegin gereinigt. Das Waschen erledige sie selbständig in der Waschküche im Keller. Sie habe allerdings Mühe, vor allem beim Tragen der Wäsche (Wohnung im Hochparterre) und mache deshalb alles verlangsamt. Sie wasche einmal pro Monat. Das Einzahlen der Rechnungen übernehme „manchmal“ die Beschwerdeführerin selber und manchmal eine Kollegin. Das Administrative erledige sie soweit möglich selbständig. Wenn sie aus sprachlichen Gründen Hilfe benötige, gehe sie auf eine Kollegin zu. Das Einkaufen werde mehrheitlich von einer Kollegin erledigt. Kleineinkäufe bis 2 kg mache sie „manchmal“ auch selbständig.


4.

4.1    Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leidet und deswegen eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht. Im Vordergrund stehen nach Auskunft der behandelnden Dr. Y.___ Knie- und Rückenschmerzen bei multiplen einschlägigen Diagnosen (E. 3.1.1). Nach Einschätzung Dr. Y.___ führen diese Einschränkungen indes nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Lebensverrichtungen nicht mehr bewältigen könnte. Sie verwies einzig darauf, dass die Beschwerdeführerin beim Einkaufen und Putzen Hilfe erhalte (E. 3.1.2). Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin bestätigte diese Ausführungen im Rahmen ihres Besuchs bei der Beschwerdeführerin, namentlich die grundsätzlich selbständig ausübbaren Lebensverrichtungen. Auch sie verwies lediglich auf Hilfestellungen beim Einkauf und beim Putzen (E. 3.2) und die Beschwerdeführerin selber nannte als Hilfebedarf einzig Wohnungsreinigung und Einkäufe (Urk. 1 S. 3).

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgeblich auf die Auskünfte ihrer Abklärungsperson ab, wonach die Beschwerdeführerin den zeitlichen Umfang der Hilfe ihrer drei Kolleginnen beim Putzen und Einkaufen nicht habe angeben können („manchmal“) und die Arbeiten selber übernehme, wenn keine Hilfestellung vorhanden sei (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin bestritt die Richtigkeit dieser Ausführungen unter dem Hinweis, dass sie seit über einem Jahr Hilfe von weit über drei Stunden in Anspruch nehme (Urk. 1 S. 3).

    Hierzu ist festzuhalten, dass die Angaben der Abklärungsperson als plausibel erscheinen. Angesichts der differenzierten Angaben ist insbesondere nicht erkennbar, inwiefern aufgrund „der verschiedenen Sprachen“ eine Kommunikation mit der seit 1997 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin (Urk. 9/4 Ziff. 4.1), welche ihre administrativen Belange selber zu regeln vermag, gar nicht möglich gewesen sein sollte (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin liess es bei pauschaler Kritik an den getätigten Erhebungen bewenden, ohne aufzuzeigen, in welchem zeitlichen Umfang welche der drei Kolleginnen, von welcher eine Person nach wie vor namentlich nicht bekannt ist, Hilfe leistet. Damit sind keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen der Abklärungsperson erkennbar. Weiter wurde nicht bestritten, dass die Hilfeleistungen unregelmässig stattfinden und die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten notfalls selber übernimmt. Dass drei Kolleginnen die Beschwerdeführerin ab und zu besuchen und sie beim Putzen und Einkaufen unterstützen, führt noch nicht zur Annahme einer aus gesundheitlichen Gründen notwendigen dauernden Hilfe.

4.3    Vor Augen zu halten ist vorweg, dass sich die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht allen Massnahmen zu unterziehen hat, welche ihr ermöglichen, ihre Selbständigkeit zu erhalten. In diesem Sinne ist es ihr zumutbar, Kurse zur Wiedererlangung der Selbständigkeit zu absolvieren und auch sonst persönlich alles vorzukehren, was ihre Einschränkungen mindert (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4).

    Unter dieser Prämisse ist in Bezug auf die Einkäufe die Notwendigkeit einer dauernden Hilfestellung nicht erkennbar. Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus selbständig nach Draussen begeben kann und nicht immobil und an die Wohnung gefesselt ist. So kann sie unbestrittenermassen auch kleinere Einkäufe selber tätigen, zumal sie in nächster Nähe zu Läden und Busstation wohnt. Sodann steht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht auch im Raum, schwerere Einkäufe mittels Onlineshopping zu erledigen, liefern doch beispielsweise sowohl C.___ als auch D.___ Waren bis zur Haustüre.

    Sodann fragt sich, ob die Einschränkung beim Einkaufen überhaupt unter dem Titel lebenspraktischer Begleitung zu fassen ist. Denn gemäss dem Kreisschreiben des Bundsamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in der hier anwendbaren, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 in Kraft stehenden Fassung ist in Bezug auf eine allfällige Hilfe beim Verlassen des Hauses für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.) bei reinen oder überwiegend funktionalen Einschränkungen die Hilfe im Bereich der Fortbewegung anzurechnen (Rz. 8051). Soweit die Beschwerdeführerin also vorwiegend wegen Gehproblemen auf Hilfe angewiesen ist, wäre eine entsprechende Hilfe darunter zu fassen und würde damit ein einziges Kriterium erfüllen, was für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung nicht ausreicht.

4.4    Damit ist entscheidend, wie es sich mit der Hilfsbedürftigkeit bei der Wohnungsreinigung verhält. Hierzu ist unbestritten geblieben (bzw. nicht substantiiert bestritten worden), dass die Beschwerdeführerin noch selber staubsaugen kann und im Wesentlichen das Bad und die Küche durch eine Kollegin gereinigt wird. Dass die oberflächliche tägliche Reinigung nicht durch die Beschwerdeführerin selber erfolgen kann, ergibt sich weder aus den Angaben der Abklärungsperson noch aus jenen der Beschwerdeführerin und liesse sich solches auch nicht mit der medizinischen Aktenlage in Einklang bringen. Die Beschwerdeführerin leidet im Wesentlichen an belastungsabhängigen Knie- und Rückenbeschwerden, kann sich indes selber fortbewegen und ist nicht bettlägerig. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb sie leichtere Putzarbeiten auf ergonomisch unproblematischer Höhe (wie Küchenkombination und Lavabo) nicht selber verrichten können sollte. Dass hingegen gründlichere Reinigungen in Zwangshaltungen nicht mehr selber verrichtet werden können, ist aufgrund der Aktenlage ausgewiesen. Auch Dr. Y.___ bestätigte eine diesbezügliche Hilfestellung, umschrieb die Notwendigkeit aber nicht detailliert (Urk. 9/53/7). Solche gründlichen Reinigungsarbeiten nehmen in einem Einpersonenhaushalt jedenfalls nicht zwei Stunden pro Woche in Anspruch.

4.5    Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Haushalthilfe bedarf. Vor Augen zu halten ist, dass eine lebenspraktische Begleitung jenen Versicherten zukommt, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selbständig Wohnen können. Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, muss dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (KSIH Rz. 8050.2). Von solchen Verhältnissen ist vorliegend nicht auszugehen.

4.6    Anzufügen bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte praktische Bewegungsunfähigkeit der Hände und Finger (Urk. 1 S. 4) in den medizinischen Akten keine Stütze findet. Dr. Y.___ schilderte im Vordergrund stehende Beschwerden des Rückens und der Knie, wobei sie lediglich eine leichte Arthrose in den Knien (E. 3.1.1) schilderte. Dass die Oligoarthritis zu einer faktischen Gebrauchsunfähigkeit der Hände und Finger führt, lässt sich ihren Berichten nicht entnehmen. Diesbezüglich rechtfertigen sich keine weiteren medizinischen Beweismassnahmen, sind doch davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

4.7    Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und ist sie auch nicht im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Damit hat sie keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.

5.1    Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuches vom 24Oktober 2014 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

5.2    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, aus der Gerichtskasse mit einem Betrag - entsprechend der Kostennote vom 5. Januar 2016 (Urk. 21/2) - von Fr. 836.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.

5.4    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 836.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen


sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger