Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01121




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 4. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, Mutter zweier Kinder (Jahrgang: 1994 und 1997), meldete sich am 13. Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 25. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2001 zu (Urk. 6/14).

    Am 5. April 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/21), und auch mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurde der Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente bestätigt (Urk. 6/30).

1.2    Nachdem sich die zuständige Vorsorgeeinrichtung nach dem Stand eines in Aussicht genommenen Revisionsverfahrens erkundigt hatte (Urk. 6/29, Urk. 6/33), holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 4. April 2013 erstattet wurde (Urk. 6/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/61-62) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 die Verfügung vom 25. Februar 2002 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 6/68 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 24. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Ur. 2) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar 2002 damit, diese sei gestützt auf das von der Pensionskasse eingeholte psychiatrische Gutachten vom 11. Juni 2001 ergangen, worin bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit psychosoziale Belastungsfaktoren nicht ausgeklammert worden seien und eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nie rechtsgenüglich geprüft worden sei (S. 2). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 4. April 2013 habe die Persönlichkeitsproblematik schon zu einer Zeit vorgelegen, als die Beschwerdeführerin noch gearbeitet habe, weswegen auszuschliessen sei, dass die Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit heute beeinträchtige. Auch seien erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren genannt worden (S. 3 Mitte). Kriterien, welche gegen die Überwindbarkeit der Schmerzstörung sprächen, lägen keine vor (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin verfüge über die Ressourcen, zwei Lebensmittelpunkte in der Y.___ und in der Schweiz zu haben, was ohne Umstellungsfähigkeit und Flexibilität nicht möglich wäre. Es sei auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese Ressourcen nicht für eine Erwerbstätigkeit einsetze (S. 4 Mitte).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die ursprüngliche Verfügung sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. So seien keine ärztlichen Berichte vorhanden, welche von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen seien. Aus dem Gutachten zuhanden der Pensionskasse sei nicht ersichtlich, wie sich die Situation eventuell geändert hätte, wenn psychosoziale Faktoren als invaliditätsfremd berücksichtigt worden wären (S. 4 Ziff. 1.2).

    Dem aktuellen Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass sich ihre Gesundheitssituation seit der letzten Beurteilung verändert habe. Es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, was nicht zu einer Revision führen dürfe. Auch sei keine Prüfung der Überwindbarkeit vorzunehmen (S. 5 Ziff. 2.2). Zudem sei eine umgehende Arbeitsfähigkeit von 50 % unrealistisch (S. 6 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war, respektive ob ein Revisionsgrund vorliegt.


3.    

3.1    Der am 25. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 verfügten Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 6/14) lagen folgende Berichte zugrunde:

    Am 11. Juni 2001 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das zuhanden der Pensionskasse erstellte psychiatrische Gutachten (Urk. 6/2/2-6). Als Diagnosen nannte er eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ, ICD-10 F60.31, und eine ängstlich-depressiv gefärbte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0 (S. 7 Mitte).

    Dr. Z.___ führte aus, im gegenwärtigen Zustand sei die Versicherte als voll invalide anzusehen, und angesichts der bereits langen Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit einer raschen Rehabilitierung, sondern mit einer dauernden Invalidität zu rechnen. Die Versicherte könne zur Zeit auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Allerdings sei die Prognose unsicher und hänge teilweise von der familiären Situation ab und teilweise davon, ob es ihr gelinge, sich entsprechend ihren geäusserten Absichten in einer Psychotherapie ihren Problemen zu stellen, weshalb eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen werde (S. 7 Mitte).

    Zur Vorgeschichte führte Dr. Z.___ unter anderem aus, die Versicherte sei von ihrer Grossmutter mit einem Vetter verheiratet worden. Sie sei ihrem Gatten 1988 in die Schweiz gefolgt. Nach zwei Monaten habe sie beobachtet, wie er seine Stiefmutter auf den Mund geküsst habe und habe die Scheidung bei ihren zahlreichen in der Schweiz lebenden Vettern durchgesetzt. 1991 habe sie die Betreibung ihres Exgatten für Alimentenschulden in der Höhe von Fr. 15‘000.-- zurückgezogen auf dessen Versprechen hin, mit ihr ein neues Leben aufzubauen. Kaum habe sie sich bei ihm eingerichtet gehabt, habe sich sein Versprechen als Lüge für das Geld herausgestellt. In diesem Zusammenhang sei sie in der psychiatrischen Poliklinik am A.___ im Anschluss an einen Suizidversuch mit einer Überdosis an Tabletten unter der Diagnose „anhaltendes depressives Zustandsbild in psychosozialer Überforderungssituation (Anpassungsstörung)“ behandelt worden (S. 2 Mitte).

    Dr. Z.___ führte aus, die Beurteilung sei nicht einfach. In der Lebensgeschichte der 29-jährigen türkischen Hausangestellten im Altersheim falle seit Kindheit eine zwiespältige Haltung gegenüber ihren nächsten Bezugspersonen auf, als deren unschuldiges Opfer sie sich einerseits sehe und von deren Anerkennung sie sich andererseits abhängig fühle. Entsprechend schwankten ihre Stimmungen zwischen Freude, Niedergeschlagenheit mit Müdigkeit und Flucht in die Krankheit und selten offenem Protest. Dabei spiele auch der Gegensatz zwischen Herkommen aus einer fromm mohammedanischen Familie mit dem Versuch, sich in einer westlichen, als Frau emanzipierten Lebensart zu integrieren, eine Rolle (S. 7 oben).

    Die Stimmung habe leicht ängstlich, unsicher und bedrückt gewirkt (S. 5 oben).

    Beim kleinen Lüscher-Test habe die Versicherte die Farbfolge „gelb-schwarz-violett-grün-rot-braun-blau-grau“ gewählt, wobei die Wahl der Farben an zweiter Stelle deutlich und an der ersten und siebten Stelle etwas auffällig sei. Es ergebe sich folgender Befund: „Getriebenheit - Protesthaltung - Unruhe affektive Erregbarkeit.“

    Die Versicherte habe ausgeführt, seit 1989 an derselben Stelle zu arbeiten und nun schon die dritte Chefin zu haben. Das erste Heimleiterpaar sei wie Eltern zu ihr gewesen. Das nächste Ehepaar sei eine Katastrophe gewesen und habe stets hinter ihr her geschimpft und schlechte Qualifikationen hinterlassen. So habe die neue Chefin der Versicherten sie von Anfang an abgelehnt. Im Juni 2000 sei eine Jugoslawin angestellt worden, welche nach vier bis fünf Monaten mit dem Küchenchef eine Verhältnis angefangen habe und nun bereits nach sieben Monaten zur Leiterin der Hausangestellten gemacht worden sei, obwohl sie weniger Deutsch spreche als die Beschwerdeführerin und bei weitem nicht ihre Erfahrung und Schulbildung habe (S. 5 Mitte). Daraufhin habe die Versicherte Krach gemacht und gegenüber der Heimleiterin aufbegehrt. In den vergangenen zwei Jahren sei die Beschwerdeführerin immer wieder krank gewesen, und seit November 2000 habe sie gar nicht mehr gearbeitet. Da die Schwiegermutter zur Zeit für einen Monat in der Y.___ sei, bringe die Versicherte jetzt morgens nach einem reichlichen Frühstück das ältere Töchterlein zur Schule und lege sich dann bis 10.00 Uhr nochmals schlafen (S. 5 unten f.). Im Haushalt könne sie nicht viel tun. Sie besorge das Abwaschen, gehe gelegentlich einkaufen und spiele mit dem kleinen Töchterchen im Hof und helfe dem älteren bei den Aufgaben und koche das Nachtmahl. Abends sehe sie fern, bis sie etwa zwischen 22.00 und 01.00 Uhr einschlafen könne (S. 6 oben).

    Dr. Z.___ führte aus, die Versicherte stehe nicht gut zu ihren Angehörigen, welche ihr vorwerfen würden, sie habe sich zu wenig um die kranke Mutter gekümmert und ihr Vorhaltungen machten, weil sie kein Kopftuch trage und sogar in der Y.___ im Bikini schwimmen gehe. Die Versicherte esse ohne Lust und wiege 53 kg bei 1.64 m. Die Stimmung könne gemäss Angaben der Versicherten stark wechseln. So könnte sie fliegen vor Freude und gleich darauf wieder weinen und sich so müde fühlen, dass sie kaum aufstehen könne. Bei starkem Wind und im Dunkeln bekomme sie Angst und schlafe nur mit einem Nachtlicht. Die Konzentration sei gut und sie vergesse nichts. Sie hoffe, dass ihre Mädchen studieren und selbständig würden. Sie fürchte, den Mann, die Familie und die Mutter zu verlieren und habe Angst, an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Als sie vor einem Monat den Chef auf der Strasse gesehen habe, habe sie gezittert und sich gefürchtet, Mitarbeiterinnen zu treffen (S. 6 Mitte). Als sie noch gearbeitet habe, sei sie täglich ins Büro gerufen worden, dabei habe sie ihre Arbeit sauber gemacht. Die Chefin habe jedoch nur auf die Jugoslawin gehört, statt selbst nachzuschauen. Laut Beschwerdeführerin habe sie, als sie krank gewesen sei, den Garderobenschlüssel zurückbringen müssen und da seien ihre privaten Sachen schon im Büro gewesen. Dabei sei ihr nicht einmal gekündigt gewesen. Sie wisse jetzt gar nicht weiter. Zuerst wolle sie gesund werden und sich nun einer längeren Psychotherapie unterziehen. Zur Zeit könne sie nicht arbeiten. Sie sei krank und habe jeden Tag wieder andere Schmerzen (S. 6 unten).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 25. September 2001 (Urk. 6/7/3) als Diagnosen eine chronische Depression mit Angstzuständen und eine Ess- und Verhaltensstörung (lit. a). Die Beschwerdeführerin sei daher nicht in den Arbeitsprozess integrierbar (lit. b). Seit etwa einem Jahr bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (lit. e).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 15. und 16. November 2001 (Urk. 6/8/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ängstlich-depressiv gefärbte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bei Persönlichkeit mit unreifen und abhängigen Zügen sowie chronischem Ehekonflikt und kultureller Entwurzelung, bestehend spätestens seit 1998 (lit. A.). Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 14. Juni 2001 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung habe am 15. November 2001 stattgefunden (lit. C. Ziff. 1-2).

    Sie sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als angelernte Hausangestellte seit dem 14. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schon bedeutend länger bestanden habe (lit. B.).

    Die Beschwerdeführerin habe angegeben, unter meist täglich auftretenden, wechselnden Beschwerden bis Schmerzen (vor allem Kopf, aber auch Zähne, Augen, Rücken, Hände, Knie, Bauch, Nacken, Schultern etc.), an Müdigkeit und Schwächegefühlen, an Überforderungsgefühlen, Reizbarkeit, Niedergeschlagenheit und an Hoffnungslosigkeit zu leiden (S. 2 Ziff. 4).

    Zu den erhobenen Befunden führte Dr. C.___ aus, die kognitiven Funktionen (Gedächtnis/Merkfähigkeit, Denken, Aufmerksamkeit, Konzentration) seien nicht beeinträchtigt. Affektiv sei die Beschwerdeführerin ängstlich, scheu, unsicher und bedrückt. Es bestünden ausgeprägte Insuffizienzgefühle. Bejaht würden Gedankenkreisen, Grübeln sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Bestätigt würden Wünsche nach Erlösung durch den Tod, verneint aber Suizidpläne oder absichten (S. 2 Ziff. 5). Es werde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit supportiver Gesprächstherapie durchgeführt sowie eine psychopharmakologische Behandlung mit Jarsin. Die Prognose sei aufgrund des langjährigen Verlaufs und der begonnen Chronifizierung nicht sicher bestimmbar, dürfte aber eher ungünstig sein (S. 2 Ziff. 7).


4.    Anlässlich der im Januar 2007 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/18) wurde der folgende medizinische Bericht eingeholt:

    Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 26. März 2007 (Urk. 6/19/3-4) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, emotional instabilen und unreifen Zügen (ICD-10 F61.0)

- generalisierte Angststörung mit einzelnen Panikattacken und dissoziativen Zuständen (ICD-10 F41.1)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- chronischer Ehekonflikt durch gewalttätigen Ehemann

    Dr. C.___ führte aus, die Diagnosen bestünden spätestens seit 1998 in einem Ausmass, das seit dem letzten Arztbericht bis heute zu einer anhaltenden und voraussichtlich bleibenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Ziff. 2). Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 8. Februar 2007 stattgefunden (S. 2 Ziff. 8)

    Der Gesundheitszustand sei seit 2002 unverändert bis verschlechtert, vor allem nach dem Tod der Mutter im November 2002. Die Versicherte habe die vereinbarten Termine der ambulanten psychiatrischen Behandlung regelmässig und zuverlässig eingehalten, stationäre Behandlungen seien nicht erforderlich gewesen. Die Leistungsfähigkeit sei allerdings dermassen reduziert, dass sie nur dank der Mithilfe der eigenen zwei Töchter und des Ehemannes den Haushalt einigermassen habe führen können. Trotz grosser Motivation, wenigstens im geschützten Bereich wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sei dies nicht realisierbar gewesen.

    Die Beschwerdeführerin leide an anhaltenden Angstzuständen mit Herzklopfen, Schwindelgefühlen und an Benommenheitszuständen (unter anderem Zukunftsängste, Ängste vor dem Alleinsein respektive Verlassenwerden etc.). Trotz öfters auftretenden Gewalttätigkeiten des Ehemannes gegenüber der Versicherten, habe sie grosse Ängste vor dem Verlassenwerden (S. 1 f. Ziff. 3). Sie beklage diverse körperliche Beschwerden wie Kopf-, Bauch-, Gelenkschmerzen (Fuss-, Hand-, Schultergelenk). Es bestünden häufig ein Antriebsmangel und ein Morgentief sowie Migräneanfälle und nächtliches Zähneknirschen (S. 2 Ziff. 3). Es finde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt. Angesichts des chronifizierten Verlaufes sei eine ungünstige Prognose zu stellen mit höchstwahrscheinlich bleibender Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 100 % (S. 2 Ziff. 4).


5.

5.1    Im Rahmen der im Juni 2012 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/26/1-2) wurden folgende medizinische Berichte eingeholt:

    Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 28. Juni 2012 (Urk. 6/26/3) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 26. März 2007. Er führte aus, der Beschwerdeführerin sei keinerlei Tätigkeit zumutbar (Ziff. 5.5). Sie sei seit dem 14. Juni 2001 bei ihm in ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und es fänden etwa sechs bis acht Konsultationen im Jahr statt (Ziff. 5.1).

5.2    Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 29. September 2012 (Urk. 6/28/5-7) bei seit seinem Bericht vom 26. März 2007 gleichgebliebenen Diagnosen (Ziff. 2.2) aus, die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin habe am 12. Juli 2012 stattgefunden (Ziff. 2.4). Der Gesundheitszustand der Versicherten sei trotz diversen, auch therapeutischen Bemühungen mehr oder weniger stationär. Die Leistungsfähigkeit sei in diesen Jahren dauerhaft dermassen reduziert gewesen, dass die Versicherte nur dank der Mithilfe der beiden Töchter den Haushalt einigermassen habe führen können. Der Ehemann sei krankheitshalber nicht mehr zu einer Mithilfe im Haushalt in der Lage und stelle mit seiner chronischen schmerzhaften Erkrankung und seinem unberechenbaren impulsiven und oft gewalttigen Verhalten eine enorme zusätzliche Belastung für die Versicherte dar. Vor diesem Hintergrund sei nicht einmal eine Tätigkeit im geschützten Bereich zumutbar (Ziff. 2.6). Es finde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit unterschiedlich häufiger Sitzungsfrequenz je nach Zustand, zwischen einer Stunde pro Woche bis einer Stunde alle vier bis sechs Monate, statt. Aktuell werde die Beschwerdeführerin mit einem Johanniskrautpräparat behandelt (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als angelernte Hausangestellte zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.8). Diese Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 2.9). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 2.11).


6.

6.1    Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision gingen folgende Berichte ein:

    Am 4. April 2013 erstatteten Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/40). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4.1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicher ängstlich-vermeidenden und leicht narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)

- somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen chronischen Ehekonflikt durch den gewalttätigen Ehemann (S. 25 Ziff. 4.2).

    Zur aktuellen Situation habe die Explorandin berichtet, sie lebe zusammen mit ihrem ebenfalls IV-berenteten Ehemann sowohl in der Y.___ als auch in F.___. Ihre Töchter besuchen dort die Universität und die erste Klasse des dortigen Gymnasiums. Insgesamt sei sie sechs Monate im Jahr in der Schweiz. Was sie momentan an ihrer Situation belaste, seien die knappen finanziellen Ressourcen. Zudem habe sie grosse Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann, der auch gewalttätig sei. Sie habe kein Lebensziel vor Augen, obwohl sie erst 40 Jahre alt sei. Sie habe grosse Angst vor dem Verlassenwerden durch die Kinder (S. 15 Ziff. 2).

    Die Gutachter führten aus, im Gegensatz zu Dr. C.___ könne ein emotional instabiler Persönlichkeitszug nicht bestätigt werden. Hingegen fänden sich deutliche abhängige, selbstunsichere, respektive ängstlich-vermeidende Anteile, zum Teil auch mit narzisstischer Ausprägung (S. 28 unten f.). Auch eine generalisierte Angststörung könne nicht bestätigt werden. So zeige die Explorandin keine Hinweise auf eine andauernde, frei flottierende Angst vor Ereignissen, die sie oder auch ihr Umfeld betreffen könnten. Dagegen spreche auch, dass sie die Reisen zwischen der Y.___ und der Schweiz unternehme, was für eine Person mit einer generalisierten Angststörung einen sehr grossen Stress bedeute. Einzelne Panikattacken seien nicht klar evaluierbar und seien von der Explorandin auch nicht explizit beschrieben worden. Dissoziative Zustände (ICD-10 F41.1) seien im Rahmen der fortgesetzten Gewalterlebnisse plausibel, und dissoziationsähnliche Zustände seien gegen Ende des Gespräches beobachtet worden (S. 29 Mitte).

    Die Angst vor dem Verlassenwerden und das Aushalten einer für beide Partner schwer erträglichen Situation erscheine als Ausdruck der abhängigen Persönlichkeitskomponente und lasse sich diagnostisch als selbstunsichere und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitskomponente bezeichnen. Auch narzisstische Züge hätten sich gezeigt. Die Gutachter führten aus, es bestehe ein chronischer Verlauf, der mit herkömmlichen therapeutischen Mitteln nicht zu bessern gewesen sei. Die Ressourcen der Explorandin lägen seit der Berentung brach. Die Selbstlimitierung habe erheblich zugenommen und zu einer Verfestigung der innerseelischen Konflikte beigetragen. Die soziokulturellen Rahmenbedingungen würden dazu beitragen (S. 30 unten).

    Es habe sich nach dem primären auch ein sekundärer Krankheitsgewinn ausgebildet. Die Explorandin habe inzwischen zwei Wohnsitze in der Schweiz und in der Y.___ und könne dadurch in keinem Land eine verbindliche Therapie, regelmässige soziale Kontakte oder eine andere Beschäftigung aufnehmen. Die Motivation, für eine kontinuierliche, ambulante Behandlung auf das Pendeln zu verzichten, sei nicht vorhanden, da sie sich nach den Wünschen des Mannes und der Töchter richte (S. 31. oben).

    Die Beschwerdeführerin komme ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach, was angesichts der fortgesetzten verbalen und körperlichen Dominanz des Ehemannes plausibel und möglicherweise durch ihre geringe Bildung mitbegünstigt sei. Es werde eine konsequente strukturelle Psychotherapie mit verhaltenstherapeutischen und eventuell auch kognitiven Ansätzen empfohlen. Eine psychopharmakologische Behandlung sei kurz vor dem Gutachten mit Cipralex aufgenommen worden und sei sicherlich indiziert, die Motivation erscheine hierfür jedoch als nicht vorhanden

    Sie scheine an einer lösungsorientierten Hilfe von psychiatrischer Seite nicht interessiert, was retrospektiv die Einschätzung von Dr. C.___ bestätige, welcher bereits im Jahr 2001 von einer ungünstigen Prognose ausgegangen sei (S. 31 Mitte). Die Gutachter führten aus, auch aus ihrer Sicht sei daher die Prognose aus fachpsychiatrischer Sicht eher ungünstig. Die Abhängigkeit in der Beziehung und die Selbstunsicherheit hinderten die Explorandin an der Entwicklung einer eigenen Vorstellung von Beziehungsgestaltung und Lebenszielen (S. 31 unten).

    Die Gutachter führten aus, zurzeit bestehe im bisherigen Arbeitsverhältnis als ungelernte Hausangestellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Psychopathologisch hätten sich keine Hinweise auf Beschwerden finden lassen, die eine mehr als 50%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Generell müsse weder eine somatoforme Schmerzstörung noch eine Depression oder eine Persönlichkeitsstörung per se leistungslimitierend sein. Wichtig seien die funktionellen Kontextfaktoren. Diese lägen in diesem Fall in der Familienkonstellation mit ungünstigen Verstrickungen besonders auf der Paarebene.

    Im Kontakt sei eine Aggravations- und Verdeutlichungstendenz aufgefallen. Limitierend seien die dysfunktionalen Bewältigungsmuster innerhalb der bestehenden Persönlichkeitsstörung. Diese liessen eine Teilarbeitsfähigkeit aber dennoch zu, da sie schon länger als die jetzige psychische Problematik vorhanden seien und eine Arbeitsunfähigkeit nicht verunmöglicht hätten (S. 32 Ziff. 6).

    Betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit empfehle sich eine Nischentätigkeit zu 50 % in einem harmonischen Umfeld, ohne Leistungsanforderungen, wenig Kundenverkehr und ohne Termindruck. Da sich die Explorandin für Elektronik interessiere, wäre eine einfache Montagetätigkeit oder eine Tätigkeit in der Qualitätsprüfung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus geeignet. Die bisherige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Haushaltshilfe entspreche von den Bedingungen her (sehr rücksichtsvolles Verhalten gegenüber der Explorandin, Angebot von Unterstützung in Belastungszeiten, Rücksicht auf deren psychosoziale Situation, Toleranz gegenüber Fehlzeiten) einer Nischentätigkeit, weshalb korrekterweise festgehalten werden müsse, dass die angestammte Tätigkeit bereits dem psychischen Gesundheitszustand angepasst sei (S. 32 f. Ziff. 7).

    Mit einer schrittweisen Reintegration in eine angepasste Nischentätigkeit könne im Frühsommer 2013 begonnen werden. Es empfehle sich eine kleinschrittige, gut begleitete und vorsichtige Trainingseinheit für die allgemeine Belastbarkeit (S. 34 Ziff. 10).

    Betreffend Dr. C.___ führten die Gutachter aus, dieser habe in seinen Berichten von 2007 und 2012 die gleichen Diagnosen genannt und im Verlauf seit 2001 eher von einer Zustandsverschlechterung berichtet. Obwohl die Therapie von Dr. C.___ keinen Effekt gehabt zu haben schien, seien keine anderen therapeutischen Ansätze probiert worden. Auch die Tatsache, dass die Therapie wegen der langen Auslandaufenthalte nur noch sehr unregelmässig stattgefunden habe, werde auf den ersten Blick nicht klar. Dass in der Y.___ eine Therapie nicht mehr stattfinde, weil die Explorandin dies nicht für nötig halte, werde ebenfalls nicht erwähnt (S. 35 oben).

    Die von Dr. Z.___ 2001 diagnostizierte „emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ, ICD-10 F60.31“ sei retrospektiv nicht nachvollziehbar. So seien die Kriterien nach ICD-10 hierfür nicht ausreichend erfüllt. Selbstverletzungen, sozial manipulatives Verhalten, ambivalente Beziehungsmuster zu mehr als einer Person, Essstörungen problematischeren Ausmasses, Affektregulationsstörungen und chronische Suizidalität seit der Adoleszenz liessen sich nicht eruieren. Weiter habe Dr. Z.___ eine dominierende „ängstlich-depressiv gefärbte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0“ festgehalten und die Explorandin angesichts der bereits langen Arbeitsunfähigkeit als voll invalide eingeschätzt.

    Die Gutachter führten aus, hier könne retrospektiv eine andere Einschätzung vorgenommen werden. Da das Familiensystem zur Invalidisierung beigetragen habe und die Arbeit die Ressource der Patientin dargestellt habe, hätte die Wiederaufnahme zur Stabilisierung des Selbstwertgefühls erheblich beitragen können. Flankierende Massnahmen hätten in Familienhilfe und Kinderbetreuungsangeboten bestehen können (S. 35 unten f.).

    Im Rahmen der revisionsrechtlichen Beurteilung führten die Gutachter aus, laut Beschwerdeführerin habe sich ihr Gesundheitszustand durch die Kündigung des Arbeitsplatzes verschlechtert, weil sie nach der als unfair erlebten Kündigung habe zu Hause bleiben müssen. Objektiv bestehe ein Zusammenhang zwischen der erlebten Kränkung durch die Kündigung und der psychischen Dekompensation der schon seit etwa 1999 bestehenden Überforderung durch Familie und Beruf. Während Dr. C.___ als behandelnder Psychiater von einer ungünstigen Prognose und einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei, habe sich Dr. Z.___ zurückhaltender geäussert. Die Gutachter führten aus, die Explorandin sei einer konsequenten Behandlung ausgewichen, indem sie mehrere Jahre bereits regelmässig zwischen den Wohnorten in der Y.___ und der Schweiz pendle.

    Aufgrund der gutachterlichen Untersuchung und der Aktenanamnese sei davon auszugehen, dass eine Persönlichkeitsproblematik bereits seit vielen Jahren bestehe, also auch schon zu den Zeiten, in denen sie einer Tätigkeit nachgegangen sei. Die aggravierten Beschwerden sollten von der vollen Arbeitsunfähigkeit überzeugen, was darauf schliessen lasse, dass die Arbeitsmotivation gering sei. Dabei spiele sehr wahrscheinlich die Kränkung durch die Entlassung eine Rolle. Dies seien krankheitsfremde Faktoren. Damit werde in dieser Untersuchung der Sachverhalt anders beurteilt als von Dr. C.___ und Dr. Z.___ (S. 36 f. Ziff. 12).

    Die Gutachter führten aus, ein psychisches Leiden mit Krankheitswert sei vorhanden. Die psychosozialen Begleitumstände, insbesondere die Invalidität des Ehemannes, beeinflussten den seelischen Gesundheitszustand der Explorandin, seien aber nicht als ursächlich am Krankheitsgeschehen zu betrachten (S. 37 Ziff. 13).

    Die Motivation der Explorandin zu einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei nicht vorhanden. Eine solche wäre aber erst sinnvoll, wenn sich die Explorandin mit ihren Problemen ernsthaft auseinandersetzten wollen würde. Unter der Annahme einer tragfähigen Motivation wäre eine Therapie indiziert (S. 39 Ziff. 4).

6.2    Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 (Urk. 6/46) zum Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ aus, er teile viele Aspekte dieses Gutachtens, sei aber mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person nicht einverstanden.

    Zunächst sei die schrittweise Herleitung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mangelhaft, nicht nachvollziehbar und erscheine somit willkürlich. Im Weiteren fehlten wesentliche psychopathologische Aspekte, und es zeigten sich Widersprüche im Zusammenhang mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Der reduzierte Antrieb und - was nicht exploriert worden sei - dessen ausgeprägte Schwankungen seien viel zu wenig gewürdigt worden.

    Die auch kurzfristige Vorhersehbarkeit des Befindens sei nicht gegeben und somit die Planbarkeit von Aktivitäten von grosser Unsicherheit geprägt (S. 1 f.). Nicht ausreichend gewürdigt worden sei die ausgeprägte Vulnerabilität, welche dazu führe, dass die Versicherte aufgrund von für Aussenstehende nichtigen Bemerkungen sich sehr verletzt fühlen könne und keine anderen Copingstrategien zur Verfügung habe, als sich stundenlang ins Bett zurückzuziehen.

    Dass sie nun zu 50 % arbeitsfähig sein solle, sei von ihr als Katastrophe erlebt worden und habe zu einer deutlichen Verschlechterung ihres psychischen Zustandes mit Ein- und Durchschlafstörungen, sozialem Rückzug, Hoffnungslosigkeit und massiven Zukunftsängsten und Suizidideen und -plänen geführt (S. 2 oben).

    Wo im Gutachten eine Nischentätigkeit in einem harmonischen Umfeld, ohne Leistungsanforderungen, wenig Kundenverkehr und ohne Termindruck empfohlen worden sei, entspreche dies im Grunde genommen den Anforderungen an einen geschützten Arbeitsplatz respektive Integrationsarbeitsplatz. Genau hierzu sei die Beschwerdeführerin nun bereit, allerdings liege in einem ersten Schritt das zumutbare Pensum nicht bei 50 %, sondern deutlich darunter (S. 2 Mitte).

    Die Versicherte sei bereit, ihren Lebensmittelpunkt wieder weitgehend nach F.___ zu verlagern, sich einer kontinuierlichen lösungsorientierten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, und in kleinen Schritten zu versuchen, zunächst an einem geschützten Arbeitsplatz regelmässig zu arbeiten und schrittweise das Pensum zu steigern. Um dies zu ermöglichen, müsse die Arbeitsfähigkeit auf ein realistisches und realisierbares Niveau gesenkt werden.

    Dr. C.___ führte aus, er bitte darum, der Versicherten die erforderliche Zeit einzuräumen, um ihren Lebensmittelpunkt wieder weitgehend nach F.___ zu verlagern und für die 15-jährige Tochter eine schulische Anschlusslösung zu finden (S. 2 unten).


7.

7.1    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

    Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).

    Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).

7.2    Die erstmalige Rentenzusprache mit Verfügung vom 25. Februar 2002 (Urk. 6/14) mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 erfolgte aus rein psychiatrischen Gründen gestützt auf die Einschätzung des Psychiaters Dr. Z.___ vom Juni 2001 (vorstehend E. 3.3). Dieser ging bei diagnostizierter emotional instabiler Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und einer ängstlich depressiv gefärbten Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit explizit auch in einer angepassten Tätigkeit aus.

    Dass sich Dr. Z.___ über das Ausmass des Einflusses der zweifelsohne vorhandenen psychosozialen Belastungssituation auf das Krankheitsbild nicht vollends im Klaren war, geht daraus hervor, dass er ausführte, die Prognose sei unsicher und hänge teilweise von der familiären Situation und davon ab, ob sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung begebe. Gerade wegen dieser Unsicherheiten empfahl er eine Nachuntersuchung bereits nach einem halben Jahr.

    Es kann vorliegend demnach nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt kein eigenständiges, von den psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängiges, psychisches Leiden vorgelegen hat, obwohl erhebliche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass psychosoziale Belastungsfaktoren die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusst haben.

    Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge einerseits trotz der ausdrücklichen Empfehlung von Dr. Z.___, in einem halben Jahr eine Nachuntersuchung vorzunehmen, erst rund sechs Jahre später eine Rentenrevision durchführte, und andererseits jeweils gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. C.___, welcher sowohl in psychotherapeutischer als auch in psychopharmakologischer Hinsicht offensichtlich keine genügende Behandlung der Beschwerdeführerin vornahm (vgl. vorstehend E. 4 und E. 5.1-2), die Rente weiterhin bestätigte, vermag keine zweifellose Unrichtigkeit der erstmaligen Rentenzusprache zu begründen.

7.3    Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom Juni 2001 nicht als zweifellos unrichtig eingestuft werden kann.

    Angesichts dieser Umstände ist der Rentenentscheid vom 25. Februar 2002 (Urk. 6/14) nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.


8.

8.1    Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist.

    Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. Februar 2002 (Urk. 6/14) mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1.1).

8.2    Der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2002 lag die Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter Dr. Z.___ vom Juni 2001 (vorstehend E. 3.1) und des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom November 2001 (vorstehend E. 3.3) zugrunde. Gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ vom März 2007 (vorstehend E. 4), vom Juni und September 2012 (vorstehend E. 5.1-2) wurde die Invalidenrente dann im April 2007 und im Dezember 2012 bestätigt (Urk. 6/21 uns Urk. 6/30).

    Hinsichtlich der Beurteilungen durch Dr. C.___ konnten Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrem psychiatrischen Gutachten vom April 2013 (vorstehend E. 6.1) die von ihm gestellten Diagnosen nur teilweise bestätigen und stellten die bislang nur in ungenügender Art und Weise vorgenommene Therapie in Frage.

    Im Unterschied zu Dr. Z.___, welcher in seinem Gutachten vom Juni 2001 eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und eine ängstlich-depressiv gefärbte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostizierte, stellten Dr. D.___ und Dr. E.___ die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicher ängstlich-vermeidenden und leicht narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.0).

    Dr. D.___ und Dr. E.___ berichteten indes nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Juni 2001, sondern führten aus, dass retrospektiv dessen Beurteilung als nicht nachvollziehbar angesehen werden müsse. Namentlich seien die Kriterien nach ICD-10 für eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ, ICD-10 F60.31“ nicht erfüllt gewesen, so Selbstverletzungen, sozial manipulatives Verhalten, ambivalente Beziehungsmuster zu mehr als einer Person, Essstörungen sowie Affektregulationsstörungen und chronische Suizidalität seit der Adoleszenz. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass sich die zwischenmenschliche Situation bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. Z.___ sowohl im familiären Bereich als auch bei der Arbeit als äusserst konfliktreich zeigte. Zudem wurde von einem in der Folge auf einen eskalierten Konflikt mit dem Ex-Ehemann erfolgten Suizidversuch im Jahre 1991 berichtet, und Essstörungen wurden vom Hausarzt Dr. B.___ im September 2001 (vorstehend E. 3.2) diagnostiziert. Die Gutachter äusserten sodann ausdrücklich, dass es sich bei ihrer Einschätzung lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des Sachverhaltes als durch Dr. Z.___ und Dr. C.___ handelte. Sie führten aus, es handle sich um einen chronischen Verlauf, der mit herkömmlichen therapeutischen Mitteln nicht zu bessern sei, und dass die Ressourcen der Explorandin seit der Berentung brach lägen. Zudem habe die Selbstlimitierung erheblich zugenommen und zu einer Verfestigung des innerseelischen Konfliktes beigetragen. Insbesondere erachteten Dr. D.___ und Dr. E.___ die damalige Berentung als Fehler, zumal damit der Beschwerdeführerin die wichtige Ressource Arbeit genommen worden sei. Insgesamt lässt sich daraus keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation entnehmen.

    Damit weist das Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom April 2013 keinen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszustand aus, sondern stellt lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen gesundheitlichen Zustandes dar.

    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt demnach nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.1).

8.3    Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann.

    Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat.

    Es ist der Beschwerdegegnerin hingegen unbenommen, die neuerdings deklarierte Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 6.2) im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einzufordern.


9.    

9.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan