Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01125




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 12. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, erlitt am 24. Juni 2009 einen Unfall mit einer Schulterverletzung (Urk. 7/5/70) und meldete sich am 24. Juni 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Im Februar 2011 erlitt er einen weiteren Unfall mit Schulterverletzung (Urk. 7/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 (Urk. 7/35), das laut Mitteilung vom 3. November 2011 wieder abgebrochen wurde (Urk. 7/42). Am 31. August 2013 zog sich der Beschwerdeführer eine Handverletzung zu (vgl. Urk. 7/86/53, Urk. 7/86/33-34 S. 1 unten).

    Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen befristeten Rente in Aussicht (Urk. 7/97 = Urk. 3/2), wogegen dieser am 20. Juni 2014 Einwände erhob (Urk. 7/102 = Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 26. September 2014 sprach sie ihm eine befristete ganze Rente von Februar 2013 bis März 2014 zu (Urk. 7/108 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 27. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm von Dezember 2012 bis Januar 2013 eine halbe Rente, sodann die bereits verfügte ganze Rente und ab April 2014 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ihm ab April 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen oder die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Am 23. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund vom 16. September 2014 (Urk. 11) ein und stellte weitere Berichte in Aussicht (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).


3.    Am 19./26. März 2012 schloss der Beschwerdeführer mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Vergleich über eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 70‘379.-- (Urk. 7/59/12-13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

1.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit Ablauf der Wartezeit per 24. Juni 2010 die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei; aus ärztlicher Sicht seien ihm aber leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar gewesen und er hätte in einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können (S. 2 oben). Am 22. Februar 2011 habe er einen erneuten Unfall erlitten, habe aber innerhalb der folgenden drei Monate die Arbeitsfähigkeit im genannten Umfang wieder erreicht (S. 2).

    Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 sei ein Arbeitstraining als Parkettleger beim bisherigen Arbeitgeber gewährt worden, welches der Beschwerdeführer per 1. November 2011 abgebrochen habe. Nach Abbruch der beruflichen Eingliederung sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar gewesen (S. 2 Mitte).

    Am 22. Februar 2013 sei eine Schulteroperation erfolgt und am 31. August 2013 habe der Beschwerdeführer eine Fräsenverletzung der linken Hand erlitten; in diesem Zusammenhang sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 31. August bis 3. November 2013 attestiert worden. Gesamthaft könne von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit seit 22. Februar 2013 ausgegangen werden (S. 3 oben).

    Seit 4. November 2013 sei dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit wieder zu 25 % und seit 16. Dezember 2013 zu 40 % zumutbar. Die kreisärztliche Untersuchung vom 3. Dezember 2013 habe keine wesentliche Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung der Klinik Y.___ von Juli 2010 ergeben. Somit sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ab 1. Januar 2014 wieder vollzeitlich zumutbar (S. 3 Mitte). Aus dem Erwerbsvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 17 %, womit der Invaliditätsgrad seit 1. Januar 2014 unter 40 % liege und der Rentenanspruch Ende März 2014 ende (S. 3 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), während die Beschwerdegegnerin erst ab dem 22. Februar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, hätten ihm Dr. Z.___ und Dr. A.___ bereits ab 10. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; konsequenterweise müsste ihm bereits ab 10. Dezember 2012 eine ganze Rente zugesprochen werden (S. 6 unten). Zudem leide er an Rückenschmerzen bedingt durch eine mittelschwer aktivierte Facettengelenksarthrose und einer Foraminalstenose C2/3 links, was eine Radikulopathie C3 links erklären könnte. In der übrigen Halswirbelsäule fänden sich eine flache Protrusion, respektive kleine Diskushernien mit leichter Spinalkanalstenose C4-7. Aufgrund von Unkovertebralarthrosen sowie teilweise kleinen foraminalen Protrusionskomponenten sei es zu einer mittelschweren Foraminalstenose C3/4 beidseits, C5/6 links und etwas geringer C6/7 beidseits gekommen (S. 7 oben). Im Weiteren bereite die Schulter heute noch grosse Schmerzen. Es sei zudem ein Leistenbruch festgestellt worden, welcher operiert werden müsse; ein Bericht werde nachgereicht (S. 7). Zudem leide er an Kniebeschwerden, weswegen zur Abklärung ein MRI angeordnet worden sei, der entsprechende Bericht werde ebenfalls nachgereicht (S. 7 unten). Unzulässigerweise fänden eine psychische Beeinträchtigung - welche für sich allein schon eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründe - und auch die Rückenproblematik in der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin keine Berücksichtigung (S. 8). Zudem sei ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn angezeigt (S. 8 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen sind die gesundheitsbedingten Einschränkungen, die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad im Zeitverlauf.


3.

3.1    Laut Bericht vom 15. März 2010 (Urk. 7/5/38-39) war der Beschwerdeführer vom 12. bis 14. März 2010 in der Klinik B.___ hospitalisiert (S. 1 Mitte) und wurde dort am 4. März 2010 an der linken Schulter operiert (S. 1 unten). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum postoperativen Kontrolltermin vom 28. April 2010 attestiert (S. 2 oben).

3.2    Vom 2. Juni bis 9. Juli 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik Y.___, worüber am 13. Juli 2013 berichtet wurde (Urk. 7/12 = Urk. 3/6). Dabei wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die berufliche Tätigkeit als Zimmermann / Vorarbeiter attestiert, bei welcher es sich um eine schwere Arbeit mit auch Überkopfbetätigung handle, sowie eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (S. 2 oben).

    Aktuell wurde die Zumutbarkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags bejaht. Die Belastbarkeit für mittelschwere Arbeiten sei aktuell noch nicht ganz erreicht. Es sei eine weitere Verbesserung der Belastbarkeit zu erwarten. Aus medizinisch-prognostischer Sicht seien zukünftig dauerhaft maximal mittelschwere Arbeiten zumutbar; dazu wurden folgende Einschränkungen genannt: keine Arbeiten mit Hantieren von Gewichten überkopf, kein körperfernes Hantieren von Gewichten, kein Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen (S. 2).

3.3    Am 13. Juli 2010 wurde über die am 28. Juni 2010 erfolgte postoperative Kontrolle in der Schultersprechstunde der Klinik B.___ berichtet (Urk. 3/7).

    Am 22. September 2010 fand eine von der SUVA veranlasste Standortbestimmung im Betrieb statt (Urk. 3/8).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 29. September 2012 (Urk. 7/14/1-4) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Status nach Rotationstrauma linke Schulter, operative Behandlung Klinik B.___

- Reha-Behandlung in Y.___ Juni / Juli 2010

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Zimmermann seit 24. Juni 2010 (Ziff. 1.6), und eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit (Ziff. 1.7).

3.5    Die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 22. Februar 2011 (Urk. 7/22) über eine am 2. August 2010 erfolgte Konsultation aus, es bestünden noch Schulterrestbeschwerden. Sie nahmen eine Infiltration in Aussicht und empfahlen danach einen Arbeitsversuch als Zimmermann initial zu 50 % (S. 2 oben).

3.6    Am 7. März 2011 berichteten die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ über einen erneuten Sturz und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/23 = Urk. 3/9).

    Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 10. Mai 2011 (Urk. 7/29/1-4) als zusätzliche Diagnose eine beginnende depressive Verstimmung (Ziff. 1.1).

    Am 17. Juni 2011 wurde über eine weitere Standortbestimmung im Betrieb berichtet (Urk. 3/10).

3.7    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2011 (Urk. 7/58/912 = Urk. 7/82/4-7 = Urk. 3/12) als Diagnose eine nichtorganische Insomnie im Rahmen einer psychogenen Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und drohendem Verlust der Impulskontrolle bei Persönlichkeit mit passiv-aggressiven Anteilen (F51.0, F43.2, F60.81), mit/bei diversen somatischen Diagnosen (S. 3).

3.8    Die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 28. November 2011 (Urk. 7/52/6-7) über die am 14. September 2011 erfolgte Konsultation unter anderem aus, jegliche Steigerung der Arbeit über 50 % führe zur Dekompensation der Beschwerden, dies aus ihnen aus orthopädischer Sicht unerklärlichen Gründen; auch in der MRI-Untersuchung hätten sie keinen Grund dafür feststellen können (S. 2 oben).

3.9    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete mit Bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/58/7-8) über seine am 3. Januar 2012 erfolgte Untersuchung eine Zweitmeinung (S. 1 Mitte) und nannte als Diagnose Restbeschwerden Schulter links (S. 1). Er nahm bildgebende Abklärungen in Aussicht und führte aus, eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit reduzierter Leistung und einer gesamten Arbeitsfähigkeit von 50 % würde ihm angemessen erscheinen (S. 2 Mitte).

3.10    Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) vom 6. November 2012 (Urk. 7/82/2-3 = Urk. 3/17) ergab eine mittelschwere aktivierte Facettengelenksarthrose C2/3 links, in den übrigen HWS-Segmenten eine flache Protrusion beziehungsweise kleine Diskushernien, eine mittelschwere Foraminalstenose C3/4 beidseits, C5/6 links und etwas geringer C6/7 beidseits, sowie keine Myelopathie (S. 2 oben).

3.11    Am 26. Oktober 2012 reichte die Arbeitgeberin bei der SUVA eine Rückfallmeldung ein (Urk. 7/86/163), dies gemäss telefonischer Erläuterung vom 29. Oktober 2012 auf Wunsch der Beschwerdeführers und des Hausarztes; der Beschwerdeführer arbeite weiterhin im Rahmen von 50 % (ganztags mit reduzierter Leistung; noch immer offen sei, ob und wann eine Schulteroperation stattfinden werde (Urk. 7/86/164).

    PD Dr. A.___ attestierte mit Zeugnissen vom 10. Dezember 2012 (Urk. 7/86/137) und 11. Januar 2013 (Urk. 7/86/132) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. Dezember 2012 bis 21. Februar 2013.

3.12    Die Ärzte der Chirurgie Spital E.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 26. Februar 2013 (Urk. 7/70 = Urk. 7/72/9-10 = Urk. 3/13) als Diagnose eine subtotale Supraspinatussehnen-Partialruptur und subacromiales Impingement bei AC-Arthrose links und als Nebendiagnose eine Depression (S. 1 Mitte) und führten aus, der Beschwerdeführer sei am 21. Februar 2013 an der linken Schulter operiert worden (S. 1; vgl. Urk. 7/72/7-8).

3.13    Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 28. März 2013 (Urk. 7/58/1-4) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

Restbeschwerden Schulter links bei

- Status nach Unfall 24. Juni 2009

- Status nach Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, Refixation oberes Labrum und Acromioplastik 4. März 2010 (B.___)

    Als Diagnose ohne Auswirkung nannte er, mit Hinweis auf Dr. D.___, eine psychogene Anpassungsstörung mit passiv-aggressiven Persönlichkeitsmerkmalen (Ziff. 1.1). Er führte unter anderem aus, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage ganztags 50 % und eventuell mehr, was vom Patienten nicht akzeptiert werde (Ziff. 1.7). Weitere Abklärungen seien nicht zu empfehlen, die Entscheidungen müssten vom Patienten akzeptiert werden (Ziff. 1.11).

3.14    PD Dr. A.___ attestierte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 7/86/80-82) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zur nächsten Kontrolle in 2 ½ Monaten.

    Am 22. August 2013 berichtete PD Dr. A.___, ab 15. September 2013 sei ein Versuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % (2 Stunden pro Tag) vorgesehen (Urk. 7/86/61-62 S. 2 oben).

3.15    Am 31. August 2013 (vgl. Urk. 7/86/53) zog sich der Beschwerdeführer eine Handverletzung zu, deretwegen er vom 4. September bis 4. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 7/86/33-34 S. 1 unten).

3.16    PD Dr. A.___ berichtete am 29. Oktober 2013 über eine Besserung mit guter Beweglichkeit. Ab 4. November 2013 werde der Beschwerdeführer beginnen, 2 Stunden pro Tag zu arbeiten; ab 1. Januar 2014 werde er bis im Februar 2014 4 Stunden pro Tag (halbtags) arbeiten, dann sei eine erneute Kontrolle vorgesehen (Urk. 7/86/33-34 S. 2 oben).

3.17    SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am 3. Dezember 2013 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/86/11-16). Er führte unter anderem aus, objektiv finde sich eine nur leicht eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter gegenüber rechts, eine muskuläre Hypotrophie der linken oberen Extremität im Vergleich zu rechts und ein endgradiges Beugedefizit im DIP V linksseitig (S. 5 unten). Bezüglich Zumutbarkeitsbeurteilung ergebe sich zur Beurteilung der Klinik Y.___ von Juli 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2) keine wesentliche Änderung. Mit dem Versicherten sei besprochen worden, dass er nun eine zeitliche Anwesenheit von 50 % realisieren solle, so dass ab zirka Mitte Dezember 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und ab 1. Januar 2014 von einer solchen von 50 % auszugehen sei (S. 6 oben).

3.18    PD Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2014 (Urk. 7/90/1-2 = Urk. 3/20) über die am Vortag erfolgte Verlaufskontrolle unter anderem aus, mit der letzten Operation - am 21. Februar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.12) - sei ein low-grade Infekt nachgewiesen worden; dieser sei jetzt wahrscheinlich geheilt. Das klinische Resultat sei hingegen nur mässiggradig. Im Moment sehe er keine weiteren therapeutischen Operationen. Versuchsweise würde er den Patienten ab 1. März 2014 zu 60 % arbeitsfähig einstufen (S. 2 oben).

3.19    Der Psychiater Dr. D.___ attestierte am 21. Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 21. Februar bis voraussichtlich 19. März 2014 wegen Krankheit (Urk. 7/90/3).

3.20    Ein Röntgen der beiden Kniegelenke ergab am 16. September 2014 als Befund beidseits intakte Artikulationen und auch erhaltene ossäre Strukturen mit nur geringgradigen, innenbetonten degenerativen Veränderungen und einen Verdacht auf einen mässigen Gelenkserguss links mit auch leichter Fibroostose am Patellaoberrand sowie konventionell radiologisch keine weiteren Auffälligkeiten (Urk. 11).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Ankündigung (Urk. 1 S. 7, Urk. 10) mit einer Ausnahme (vorstehend E. 3.20) keine weiteren Arztberichte eingereicht. Die von ihm angeführten, auf degenerative Abnützungen an der Halswirbelsäule (C2-7) zurückgeführten Rückenbeschwerden, ein zu operierender Leistenbruch, weiter anhaltende Schulterbeschwerden, Kniebeschwerden und psychische Beeinträchtigungen (vorstehend E. 2.2) bleiben damit ohne Bezug zu den in den medizinischen Akten dokumentierten und beurteilten Beschwerden (vgl. etwa E. 3.13) und ohne die in Aussicht gestellte medizinische Bestätigung und ärztliche Beurteilung.

    Eine Relevanz der zusätzlich geltend gemachten Beschwerden für die Erwerbshigkeit und Invaliditätsbemessung ist damit nicht gegeben.

4.2    Bezüglich der Schulterproblematik wurde im Juli 2010 festgehalten, dass für die angestammte Tätigkeit als Zimmermann / Vorarbeiter keine Arbeitsfähigkeit bestehe; für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - mit wenigen Einschränkungen - wurde eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vorsehend E. 3.2).

    Bezogen auf die angestammte Tätigkeit wurde ab September 2011 eine Arbeitshigkeit von 50 % als angemessen erachtet (vorstehend E. 3.8 und 3.9). Sodann wurde vom 10. Dezember 2012 bis 21. Februar 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.11). Nach der Schulteroperation vom 21. Februar 2013 (vorstehend E. 3.12) veranschlagte der Hausarzt die Arbeitsfähigkeit auf 50 % oder mehr (vorstehend E. 3.13); der Operateur PD Dr. A.___ attestierte noch im Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und erachtete sodann versuchsweise eine Arbeitsfähigkeit von 25 % ab Mitte September 2013 (vorstehend E. 3.14) beziehungsweise wegen der Ende August 2013 erlittenen Handverletzung (vorstehend E. 3.15) ab November 2013 und sodann von 50 % ab Januar 2014 (vorstehend E. 3.16) und von 60 % ab März 2014 (vorstehend E. 3.18) als gegeben.

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ab dem Operationstermin im Februar 2013 angenommen und dementsprechend eine befristete Rente ab Februar 2013 zugesprochen. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, PD Dr. A.___ habe bereits ab Mitte Dezember 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was beim Rentenbeginn zu berücksichtigen sei (vorstehend E. 2.2).

    Dem kann nicht gefolgt werden. PD Dr. A.___ hat sich - was angesichts seiner Funktion als behandelnder Arzt durchaus einleuchtet - konstant nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geäussert und nie zur derjenigen in leidensangepassten Tätigkeiten. Dass dies ausgerechnet bei den formularmässigen Attesten betreffend die Arbeitsunfähigkeit von Mitte Dezember 2012 bis zur Operation (vorstehend E. 3. 11) hätte anders gewesen sein sollen, ist weder belegt noch einsichtig.

    Damit bleibt der Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei bereits ab Mitte Dezember 2012 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit auszugehen, ohne Stütze.

4.4    Die Beschwerdegegnerin hat ab 22. Februar 2013, also postoperativ, eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit angenommen (beziehungsweise mit der Rentenzusprache ab 1. Februar 2013 im Ergebnis eine solche auch drei Wochen vor der Operation berücksichtigt), dies - unter Berücksichtigung der Ende August 2013 erlittenen Handverletzung - bis Ende 2014.     

    Dafür fehlt es zwar ebenfalls an ärztlichen Beurteilungen, die sich zur damaligen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgesprochen hätten. Die getroffene Annahme erscheint jedoch aufgrund der Umstände vertretbar und ist, zu Gunsten des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden.

4.5    Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, es sei vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % vorzunehmen (vorstehend E. 2.2).

    Gemäss Feststellungsblatt vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/95) hat die Beschwerdegegnerin bezogen auf einzelne Perioden, für welche sie eine ganze Rente zugesprochen hat, wegen des kleinen noch zumutbaren Pensums auch in leidensangepasster Tätigkeit das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % (S. 2 Mitte) und sodann 15 % (S. 3 oben) ermittelt. Ab 1. Januar 2014 hat sie keinen Abzug mehr berücksichtigt (S. 3).

    Das ist nicht zu beanstanden, bestehen doch angesichts des nur geringfügig eingeschränkten Belastungsprofils (vorstehend E. 3.2) keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Abzug angezeigt wäre, was in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt wurde (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 4 Mitte). Davon abgesehen, vermöchte beim Valideneinkommen von Fr. 76‘172.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 63‘271.-- (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 unten) auch der maximal zulässige Abzug von 25 % mit einem Invaliditätsgrad von rund 38 % keinen Rentenanspruch zu begründen.

4.6    Zusammengefasst erweisen sich die gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Einwände als nicht stichhaltig. Diese ist nicht zu beanstanden, sondern zu bestätigen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannTiefenbacher