Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01127




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 30. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, meldete sich am 15. Oktober 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressionen, bestehend seit Februar 2013, zum Leistungsbezug an (Urk. 20/4). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Mai 2014 (Urk. 20/21) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Mai 2014, Urk. 20/24; Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Juni 2014, Urk. 20/26; ergänzende Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 26. Juni 2014, Urk. 20/28; Einwandprotokoll vom 7. Juli 2014, Urk. 20/30) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. September 2014 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Zustellung der IV-Akten und Ansetzung einer ergänzenden Frist zur Präzisierung der Anträge und der Beschwerdebegründung. Subsidiär sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 (Urk. 5) wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Eingabe vom 27. Oktober 2014 zu ergänzen. Am 14. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdeschrift ein und präzisierte die Anträge dahingehend, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der Vertrauensarztbericht, d.h. das Gutachten von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2014 sowie die Berichte des Bezirksspitals B.___ beizuziehen, bevor über einen Rentenanspruch entschieden werde (Urk. 8).

    Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich seit dem 14. November 2014 in stationärer Behandlung in der C.___ befinde und reichte die entsprechende Bestätigung ein (Urk. 15 und Urk. 16). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2015 (Urk. 19 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 20/1-47) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2015 gutgeheissen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und reichte den Austrittsbericht der C.___ vom 8. Januar 2015 ein (Urk. 22 und Urk. 23), was der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 24). Mit Schreiben vom 14. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie seit der Entlassung aus der C.___ psychiatrische Pflegeleistungen in Anspruch nehme und reichte das Spitex-Zeugnis vom 9. Februar 2015 ein (Urk. 25 und Urk. 26).

    Mit Verfügung vom 11. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um weitere medizinische Unterlagen einzureichen (Urk. 27). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (Urk. 29) weitere Arztberichte, insbesondere das von Dr. A.___ zuhanden der BVK erstellte Gutachten, ein (Urk. 30/1-5k). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 33), was der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin brachte im Wesentlichen vor, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ kein IV-relevanter Gesundheitsschaden anzunehmen sei, da es der gutachterlich festgehaltenen leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode an der erforderlichen Schwere und Dauer fehle und zudem psychosoziale Faktoren vorlägen, die ebenfalls gegen eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung sprächen. Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Februar 2014 sowie dem Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 3. November 2014 bestünden aus somatischer Sicht keine Einschränkungen und des Weiteren würden die beigebrachten Arztberichte keine neuen medizinischen Tatsachen enthalten (Urk. 2; Urk. 19; Urk. 33).

1.2    Die Beschwerdeführerin führte in der Hauptsache aus, dass Dr. Z.___ mit Schreiben vom 18. Juni 2014 Einwand erhoben und auch um Zustellung/Einsicht in die IV-Akten gebeten habe. Die Akten seien aber weder Dr. Z.___ noch ihr jemals zugestellt worden, insbesondere habe sie auch nie zum psychiatrischen Gutachten Stellung nehmen können, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Auch habe Dr. Z.___ klare IV-relevante Diagnosen gestellt, so insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, welcher Krankheitswert zukomme.

    Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie sowohl die Schwindelattacken nicht weiter untersucht und es unterlassen habe, mehrere Berichte von behandelnden Arztpersonen als auch das zuhanden der Pensionskasse erstellte Gutachten einzuholen, welches zu einem anderen Schluss als das Gutachten von Dr. Y.___ gekommen sei. Dr. Y.___ seien somit nicht alle massgeblichen Berichte vorgelegen, so dass das Gutachten nicht verwertbar sei. Hinzu komme, dass sich die Tochter entgegen den gutachterlichen Ausführungen nicht vollständig erholt habe und arbeitstätig sei, sondern in einem Behindertenheim lebe und arbeite. Demnach sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1; Urk. 8; Urk. 22; Urk. 29).


2.    

2.1    Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe die Akten weder ihr noch Dr. Z.___ zugestellt und sie habe entsprechend auch keine Möglichkeit gehabt, sich insbesondere zum Gutachten zu äussern, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 5).

    Dr. Z.___ wurde nach seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 18. Juni 2014 (Urk. 20/26), in welchem er die Beschwerdegegnerin in Kenntnis setzte, dass Dr. A.___ kürzlich ein Gutachten zuhanden der BVK erstellt habe, durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (Urk. 20/27) aufgefordert, insbesondere auch für die Akteneinsicht eine Vollmacht einzureichen. In der Stellungnahme vom 26. Juni 2014 führte Dr. Z.___ aus (Urk. 20/28), die Beschwerdegegnerin solle die Beschwerdeführerin einbestellen, damit sie mündlich ihren Willen zum Ausdruck bringen könne. Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Juli 2014 mündlich Einwand (Urk. 20/30), woraufhin ihr die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2014 zur Kenntnis brachte, dass die Vollmacht für Dr. Z.___ nach wie vor nicht eingetroffen sei (Urk. 20/32). Dr. Z.___ teilte am 18. Juli 2014 telefonisch mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht vertrete, sondern er ein Interesse an den Akten habe, da er sie neu als Patientin habe und die Beschwerdegegnerin bereits Abklärungen getätigt habe. Eventuell werde er sich im Rahmen des medizinischen Sachverhaltes nach Erhalt der Akten noch zum Entscheid äussern. Die Beschwerdegegnerin informierte ihn gleichzeitig, dass er die Abklärungen der BVK direkt dort einverlangen müsse (Urk. 20/33). Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Vollmachtsformular zugestellt (Urk. 20/34) und nach dem Eintreffen der Vollmacht für Dr. Z.___ am 5. August 2014 (Urk. 20/35) verschickte die Beschwerdegegnerin die Akten am 8. August 2014 an Dr. Z.___ (Urk. 20/36). Eine weitere Einwandbegründung unterblieb sowohl durch Dr. Z.___ als auch durch die Beschwerdeführerin selbst. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verzichtete auf weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen.

    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hatte sie somit im Rahmen des Vorbescheidverfahrens die Möglichkeit, die Akten einzusehen und sich zum Gutachten von Dr. Y.___ zu äussern, womit eine entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.


3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    

3.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.2.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.5    Die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson sind im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.6    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).


4.    Die medizinische Aktenlage zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

4.1    Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 24. September 2013 und am 11., 17. und 18. Januar 2014 (Urk. 30/1 S. 2). In seinem zuhanden der BVK erstellten Gutachten vom 2. März 2014 notierte er folgende Diagnosen (Urk. 30/1 S. 32):

- Rezidivierende, ängstlich gefärbte depressive Episoden mit Somatisierungstendenz und hypochondrischen Ängsten, aktuell höchstens leichtes, allenfalls auch remittiertes Zustandsbild (ICD-10 F33.0 respektive F33.4)

- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Einzelne Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung PTBS; das Vorliegen des Vollbildes einer PTBS sei möglich, kann aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden

- Ferner Klaustrophobie (ICD-10 F40.2), mit wenig Vermeidungsverhalten, kaum Einschränkungen im Alltag und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

    Bezüglich der Konsistenz und Authentizität der Beschwerden führte Dr. A.___ zusammenfassend aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Januar 2014 nur teilweise konsistent mit den erhobenen Befunden und diese in hohem Masse inkonsistent mit ihren Angaben zu ihrer sehr eingeschränkten Leistungsfähigkeit und Aktivität zu Hause seien. Aufgrund einer guten Dokumentation im Längsschnitt ab 2005 und den auch objektivierbaren psychopathologischen Befunden im September 2013, als sie noch nachvollziehbar unter einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten habe, könne dennoch von einer rezidivierenden depressiven Episode ausgegangen werden, das gleiche gelte für stressbedingte psychische Störungen wie die Symptome einer PTBS und - davon nicht klar abgrenzbar und interferierend - einer immer wieder auch exazerbierenden generalisierten Angststörung mit begleitenden somatischen Beschwerden (Urk. 30/1 S. 28).

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht eingliederungsfähig sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Laufe des Jahres 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit werde erreichen können. Bis Ende 2015 sei eine weitere Erhöhung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlicher als das Gegenteil. Aus gutachterlicher Sicht werde sie - bei bereits seit vielen Jahren vorbestehenden Einschränkungen - mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen. Wie weit sie realistisch in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit komme, könne aktuell nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angegeben werden, sodass eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung in den nächsten zwei Jahren sinnvoll sei. Aus gutachterlicher Sicht könne so mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bereits seit vielen Jahren, vermutlich seit den 90er Jahren, ganz sicher seit 2005 bestehenden Minderung der Arbeits- und damit Berufsfähigkeit als Reinigungsfrau oder im Rahmen einer anderen Hilfstätigkeit ausgegangen werden, welche mindestens 20 % betragen habe (Urk. 30/1 S. 30).

    Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche jener der angestammten Tätigkeit. Aufgrund von beschriebenen (Prä-)Synkopen sollte kein Einsatz in sicherheitsrelevanten Bereichen, wo Risiko-Situationen bestünden (auf Leitern/Gerüste steigen, ungesichert in Höhen arbeiten etc.), erfolgen. Bei der Flächenreinigung am Boden bestünden keine Einschränkungen; sollten einzelne Risikosituationen vorkommen, wäre Begleitung/Sicherung erforderlich. Insofern sei von einem Einsatz im Baubereich etc. abzusehen. Zur Erhaltung der psychischen Gesundheit sollte eine stabile Arbeitssituation bestehen. Aufgrund der verminderten Flexibilität sollte kein Zeitdruck oder sonstige hohe Anforderungen an die Flexibilität bestehen, der angestammte Arbeitsplatz sei diesbezüglich geeignet gewesen. Bei Problemen mit der Eingliederung sollte allenfalls versucht werden, die Arbeit über die ganze Woche zu verteilen (Urk. 30/1 S. 30 f.).

4.2    Dr. Y.___ hielt im Gutachten vom 9. Mai 2014 eine mittelgradige - leichte depressive Episode von Juni 2013 bis Ende 2013 (ICD-10 F32.0/F32.1) mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne anhaltende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und die Eheprobleme (ICD-10 Z63 [Urk. 20/21 S. 7]).

    Die Beschwerdeführerin sei 1990 zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen und habe einen Asylantrag gestellt. Der Aufenthaltsstatus sei lange Zeit unsicher gewesen, was eine Belastung dargestellt habe. Kurz nach der Einreise sei ein Unglück geschehen, indem die zweijährige Tochter beinahe in einem Teich ertrunken sei. Der Ehemann habe die totgeglaubte Tochter aus dem Wasser geholt und sie habe mit Hilfe von intensiven medizinischen Behandlungen gerettet werden können. Es sei durchaus möglich, dass dieses Ereignis bei der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung darstellte, welche den Ansatz einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt habe. Dies umso mehr, als die dafür typischen Symptome, insbesondere Flashbacks, aufgetreten seien. Die Tochter habe sich mit der Zeit erholen können, heute sei sie arbeitstätig (Urk. 20/21 S. 7).

    Die posttraumatische Belastungsstörung habe sich zurückgebildet, über Jahre sei es nicht mehr zu Flashbacks oder anderen spezifischen Symptomen gekommen. Sie sei noch weitere zweimal Mutter geworden und habe daneben ausser Haus gearbeitet. Es dürfte eine langjährige Belastungssituation bestanden haben. Zuletzt habe sie in einem Alterszentrum zu 80 % gearbeitet, wo sie im Februar 2013 einen „Zusammenbruch“ erlitten habe (Urk. 20/21 S. 8).

    Die gesundheitlichen Probleme hätten in der Folge zugenommen. Sie habe schon zuvor mehrere Unfälle erlitten, indem sie bei Schwindelanfällen gestürzt sei. Dies sei auch am Vortag (28.04.2014) geschehen. Nach dem Zusammenbruch im Februar 2013 hätten sich die psychischen Beschwerden gesteigert, sie sei verstimmt gewesen und habe an Unruhezuständen und Schlafstörungen gelitten. Im Juli 2013 habe sie eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen. Die Symptomatik habe für eine depressive Episode gesprochen, da keine bestimmte Ursache für die Depression verantwortlich gewesen sei, also nicht von einer depressiven Reaktion habe ausgegangen werden können. Das Ausmass der depressiven Episode sei zu Beginn leicht- bis mittelgradig gewesen. Seit längerem sei von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen. So könne darauf hingewiesen werden, dass sie die psychiatrische Behandlung seit März 2014 aufgegeben habe und die Kriterien der ICD-10 betreffend eine depressive Episode heute nur noch teilweise festgestellt werden könnten: Insbesondere sei der Appetit gut, sie habe keine bedeutenden Selbstwertprobleme, sie sei voll konzentriert. Sie führe eine regelmässige Tagesgestaltung, könne mit ihren Freundinnen spazieren und Kaffee trinken gehen. Sie sei fähig, einigermassen den Haushalt zu führen. Zur heutigen Besprechung erscheine sie gepflegt und gut gekleidet. Diese Beobachtung sei mit einer relevanten Depressivität nicht in Übereinstimmung zu bringen. Allerdings sei noch immer eine vermehrte Müdigkeit vorhanden, der Schlaf sei gestört, dies auch wegen den Schmerzen. Ein Grund für die Aufgabe der ambulanten psychiatrischen Behandlung im März 2014 sei auch gewesen, dass der Psychiater von ihr verlangt haben solle, wieder arbeiten zu gehen und kein ärztliches Zeugnis mehr habe ausstellen wollen. Sie nehme zwei antidepressiv wirkende Medikamente ein, die Medikamentenspiegel seien partiell ungenügend (Urk. 20/21 S. 8).

    In Verbindung mit dem „Zusammenbruch“ vom Februar 2013 sei es bei der Beschwerdeführerin zu Ängsten gekommen, dass etwas Schlimmes passieren könnte. Auch sei ihr das Unglück, das sich vor über 20 Jahren mit der Tochter ereignet hatte, wieder präsenter. Sie habe vom Psychiater Medikamente erhalten, sei psychotherapeutisch behandelt und krankgeschrieben worden. Die psychischen Beschwerden hätten sich unterdessen zurückgebildet (Urk. 20/21 S. 9).

    Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren: Fehlende schulische und berufliche Ausbildung, gespannte Ehe, schwierige Arbeitsmarktlage, langjährige Überlastung durch berufliche Tätigkeit und familiäre Verpflichtungen (Urk. 20/21 S. 9).

    In Bezug auf eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit könne der Beschwerdeführerin von ca. Juni 2013 bis Ende 2013 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, da die depressive Episode teilweise mittelgradig gewesen sei. Seit Ende 2013 sei dies nicht mehr der Fall, die leichtgradige depressive Symptomatik könne kaum mehr für die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit verantwortlich gemacht werden. Es sei sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin aus prophylaktischen Gründen die Psychopharmaka weiterhin einnehme. Eine erneute ambulante psychiatrische Behandlung sei nicht indiziert. Die Prognose sei nicht ungünstig (Urk. 20/21 S. 9).


5.    

5.1    Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ beruht auf fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 20/21 S. 4 ff.), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 20/21 S. 2 ff.) und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist grundsätzlich schlüssig.

    Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit von ca. Juni bis Ende 2013 (Urk. 20/21 S. 9). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Anmeldung erfolgte am 15. Oktober 2013 (Urk. 20/4), womit der früheste Rentenbeginn der 1. April 2014 wäre und die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit entsprechend nicht in den rentenrelevanten Zeitraum fällt.

    Allerdings hatte Dr. Y.___ bei der Erstellung des Gutachtens lediglich Kenntnis des Arztberichtes von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Dezember 2013 (Urk. 20/15) und dem Bericht von Dr. med. F.___, psychiatrisch-psychotherapeutische Gemeinschaftspraxis am Central, vom 24. Januar 2014 (Urk. 20/18), welche die Beschwerdegegnerin vor Auftragserteilung eingeholt hatte.

    Wie folgend gezeigt wird, ändern aber auch die vom hiesigen Gericht nachträglich eingeholten Vorakten nichts an der Einschätzung von Dr. Y.___, so insbesondere nicht das auf umfassenden medizinischen Vorakten basierende Gutachten von Dr. A.___.

5.2    Dr. A.___ diagnostizierte neben der depressiven Erkrankung eine generalisierte Angststörung, einzelne Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und ging - abweichend von Dr. Y.___, welcher ab Ende 2013 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte - von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Er hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit werde erreichen können, bis Ende 2015 sei eine weitere Erhöhung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlicher als das Gegenteil (Urk. 30/1 S. 30).

    Gleichzeitig hielt er allerdings diverse psychosoziale Faktoren fest, welche Auswirkungen auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten. So sei eine einfach strukturierte, wenig gebildete Persönlichkeit „geeignet, Flexibilität und Qualifikation auch bei einfachen Tätigkeiten zusätzlich einzuschränken. Hinzu kämen andauernde äussere soziale Belastungsfaktoren - offenbar ein ebenfalls psychisch kranker, teilweise arbeitsloser Mann, Geldsorgen, drohende Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin, lange Arbeitsabstinenz und die andauernde Belastung durch ihre behinderte Tochter. Diese Faktoren seien aus gutachterlicher Sicht bei einer Eingliederung die massgebenden Faktoren, welche den Erfolg einer solchen Massnahme in Frage stellen würden (Urk. 30/1 S. 31).

    Des Weiteren notierte er, dass aus gutachterlicher Sicht die erhaltenen Ressourcen (soziale Kontakte, gute Rückbildung der depressiven Symptomatik), die genügende Selbständigkeit und die gute Compliance in der Behandlung Faktoren darstellen würden, welche die Prognose in Bezug auf eine - zumindest teilweise Eingliederungsfähigkeit - unabhängig davon, ob sie davon Gebrauch mache oder nicht - günstig machen würden. Es sei aber weiterhin mit einer deutlich verminderten Belastbarkeit in Bezug auf psychosoziale Stressoren zu rechnen, somit auch mit weiteren möglichen Dekompensationen und erneuten Krankschreibungen (Urk. 30/1 S. 28). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von Dr. A.___ andauernde attestierte Arbeitsunfähigkeit zu einem wesentlichen Teil auf psychosozialen Faktoren beruhte, welche er nicht hinreichend ausschied (Urk. 30/1 S. 29 f.). Ob damit überhaupt von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegen, ist in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass Dr. A.___ die Konsistenz und Authentizität der Beschwerden als nur teilweise konsistent und als in hohem Masse inkonsistent mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer sehr eingeschränkten Leistungsfähigkeit bezeichnete (E. 4.1).

    Zusammenfassend vermag das Gutachten von Dr. A.___ angesichts des erheblichen Einflusses der psychosozialen Faktoren, der guten Ressourcen und der fehlenden Konsistenz der Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.1) nicht zu widerlegen, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar (vgl. E. 3.2.1) ist. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. Y.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keinem invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden bzw. keiner damit einhergehenden andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.3    Auf die Arztberichte von Dr. Z.___ kann - unter Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht abgestellt werden. Soweit Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, und Dr. E.___ in ihren Berichten Ausführungen zum psychiatrischen Gesundheitszustand machen (vgl. Urk. 9; Urk. 20/15; Urk. 30/4) ist darauf hinzuweisen, dass diese aufgrund der fehlenden fachärztlichen Qualifikation die Einschätzungen der psychiatrischen Gutachter nicht zu entkräften vermögen.

    Die Beschwerdeführerin begab sich vom 14. November bis 19. Dezember 2014
- und damit erst nach Verfügungserlass am 25. September 2014 - in psychiatrische Behandlung in der C.___. Der Arztbericht der behandelnden Ärzte der C.___ vom 8. Januar 2015 (Urk. 23) und die Bestätigung der psychiatrischen Spitex vom 4. Februar 2015 (Urk. 26) sind damit zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht relevant (vgl. E. 3.6).


6.    In den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichten der behandelnden Ärzte des Spitals B.___ vom 13. und 21. Februar 2008 (Urk. 30/5a und 5b), 17. April 2008 (Urk. 30/5c), 17. Januar (Urk. 30/5d), 12. März (Urk. 30/5e), 25. Mai 2010 (Urk. 30/5f), 26. November 2013 (Urk. 30/5g), 31. August 2014 (Urk. 30/5i), 25. Februar und 20. April 2015 (Urk. 30/5; und Urk. 30/5k) wurden keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Lediglich im Bericht vom 5. Dezember 2013 notierten die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 27. November 2013 (Urk. 30/5h). Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben vom 3. November 2014 dafür, dass die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9; vgl. Bericht von Dr. D.___ vom 21. April 2008 - 27. Oktober 2015, Urk. 30/4). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass diese Berichte auf keine anhaltenden somatischen Gesundheitseinschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hinweisen.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


7.    Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die nach Massgabe des Verfahrensaufwands auf Fr. 1‘000.-- festzulegenden Gerichtskosten sind – abweichend vom Grundsatz, wonach bei einer Abweisung der Beschwerde die beschwerdeführende Partei die Kosten trägt (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da die Beschwerdegegnerin vorprozessual trotz Hinweisen auf allenfalls weitere relevante medizinische Akten keine genügende Sachverhaltsabkärung vornahm (vgl. E. 2.2) – es insbesondere unterliess, das aktuelle Gutachten von Dr. A.___ beizuziehen , was das Erheben einer Beschwerde notwendig machte (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b. und f. ZPO).

    Entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist (vgl. Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer i.V.m. § 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler