Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01128 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 19. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, zuletzt als Assistentin/Rezeptionistin bei der Y.___ AG tätig, meldete sich am 12. Februar 2014 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/17) mit Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/21) ab (vgl. auch Urk. 8/16 [Auferlegung der Schadensminderungspflicht im Hinblick auf eine erneute Anmeldung]).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. August 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. Zudem liess sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten und ergänzen, dass eventuell eine psychiatrische Expertise einzuholen sei (Urk. 11). Am 27. Januar 2015 verzichtete die IV-Stelle auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 15), wovon der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16). Diese reichte am 5. Februar und 20. April 2015 Arztberichte nach (Urk. 17-18, Urk. 20-21), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äusserte (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
Im Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesgericht in einem Fall von durch schädlichem Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain verursachten Störungsbildes festgehalten, dass - da keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden zur Diskussion stehe und der vorinstanzliche Entscheid sich zu Recht nicht auf BGE 130 V 352 stütze - die neue Rechtsprechung von BGE 141 V 281 keine Auswirkungen habe (kritisch dazu allerdings Liebrenz/Uttinger/Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 1/2016 S. 96 ff.).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Aus medizinischer Sicht handle es sich um keine IV-relevante Störung, welche nicht therapierbar wäre beziehungsweise eine langfristige Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit habe. Eine Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nach Überwindung der Suchtproblematik zu 100 % zumutbar.
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, sie leide an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. In der Vergangenheit habe sie mehrfach in der Z.___ hospitalisiert werden müssen. Dort seien unter anderem die Diagnosen „F52.2 Gemischte schizoaffektive Störung, manischdysphorisch, aggressive und affektlabile Anteile und paranoider Wahn DD bipolare Störung, ggw. manische Episode“ sowie „Status nach psychischer und körperlich-tätlicher Traumatisierung“ gestellt worden. Es liege zudem eine psychotische Störung vor. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach ausschliesslich ein Suchtgeschehen vorliege, basiere nicht auf einer schlüssigen Begründung. Die Beschwerdeführerin sei seit mindestens April 2013 nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1 und 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Oberarzt Dr. med. univ. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Assistenzärztin Dr. med. B.___ von der Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 26. November 2013 (Urk. 8/9/7-11) folgende Diagnosen:
Psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10
F10.0 Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Akute Intoxikation (akuter Rausch)
F10.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom
F10.8 Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Sonstige psychische und Verhaltensstörungen
F12.5 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Psychotische Störung DD Erkrankung aus dem F2-Spektrum
F12.5 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom
Somatische Diagnosen nach ICD-10
E53.8 Mangel an sonstigen näher bezeichneten Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes: B12 und Folat
W92.9 Unfall durch künstliche Hitze: St. n. Inhalationstrauma am 27.10.2013
Die Beschwerdeführerin habe sich vom 26. September bis 11. Oktober 2013 (erste Hospitalisation) und vom 21. Oktober bis 4. November 2013 (zweite Hospitalisation) in der Klinik aufgehalten. Auch während der zweiten Hospitalisation habe sie sich angetrieben, dysphorisch und paranoid-wahnhaft präsentiert. Sie habe sich durch einzelnen Mitglieder des Personals (Stationsleiter, Psychologin, Ergotherapeutin und Sozialarbeiterin) beeinträchtigt, verfolgt und beschädigt gefühlt, was sich in massiven Anschuldigungen, Abwertungen und verbalen Drohungen geäussert habe. In der Nacht vom 26./27. Oktober 2013 habe die Beschwerdeführerin eine Pflegeperson tätlich angegriffen und habe überwältigt werden müssen. Sie sei anschliessend zwangsmediziniert worden. Mithilfe eines in ihrer Unterwäsche aufbewahrten Feuerzeugs sei es ihr wenig später gelungen, im Isolationszimmer Feuer zu legen. Dadurch seien insgesamt sieben Personen leicht verletzt worden (Rauchgasvergiftung). Dem Behandlungsteam gegenüber habe sich die Beschwerdeführerin immer wieder abwertend und für eine Therapie gänzlich unmotiviert verhalten. Bei fehlendem Behandlungsauftrag sowie fehlenden akuten Gefährdungsaspekten sei sie schliesslich auf eigenen Wunsch und bezüglich der wahnhaften Symptomatik in teilremittiertem Zustand aus der Klinik entlassen worden. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Nachbehandlung sei dringend indiziert.
3.2 Am 7. April 2014 diagnostizierte Oberärztin Dr. med. C.___ von der Z.___, D.___, unter anderem eine ”gemischte schizoaffektive Störung, manisch-dysphorisch, aggressive und affektlabile Anteile und paranoider Wahn”, Differentialdiagnose: bipolare Störung, gegenwärtig manische Episode. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Krankheits- oder Behandlungseinsicht zeige, sei die Prognose aktuell eher schlecht (Urk. 8/12).
3.3 Assistenzarzt Dr. med. E.___, Oberärztin F.___ und der Leitende Arzt PD Dr. med. G.___ von der H.___ führten in der Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung (elektive Zwangsbehandlung gemäss Art. 434 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches) vom 22. Mai 2014 (Urk. 12/1) zur Begründung aus, dass eine Fremd- und Selbstgefährdung im Rahmen einer akuten Psychose bestehe. Während des Aufenthalts in der Klinik Z.___ im Herbst 2014 habe die Beschwerdeführerin Feuer gelegt. Es sei zu mehreren Anzeigen wegen Körperverletzung gekommen; rückblickend seien diese Taten am ehesten im Rahmen von wahnhaften Verkennungen zu erklären. Das Potential solch aggressiver Handlungen ohne nachvollziehbare Begründung stelle ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführerin und ihre Umgebung dar. Ziele der Massnahme seien eine Remission der psychotischen Symptomatik, eine Stabilisierung des Zustandsbildes, die Bildung einer Krankheitseinsicht und die Etablierung einer Dauermedikation.
3.4 Oberarzt med. pract. I.___ und Assistenzarzt med. pract. J.___ vom K.___ hielten in ihrem Bericht vom 23. Mai 2014 (Urk. 3/3) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. bis 25. April 2014 als Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) fest. Im Verlauf des Aufenthalts habe sich die Beschwerdeführerin immer häufiger unangepasst, verbal drohend und beleidigend gegenüber dem Pflegepersonal gezeigt. Angesichts fehlender Motivation zum Substanzentzug und zur Teilnahme an Gruppentherapien sei die Beschwerdeführerin nach Aussprache mehrerer nicht befolgter Ermahnungen entlassen worden. Bei Entlassung sei sie in stabilem psychischem und gutem physischem Zustand gewesen, ohne Hinweise für eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung. Es werde dringend der Neubeginn einer ambulanten Psychotherapie empfohlen.
3.5 Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin äusserte sich am 9. Juli 2014 dahingehend, dass seit Jahren ein starker Alkoholkonsum und seit 2012 ein regelmässiger Cannabiskonsum sowie ein multipler Substanzgebrauch bestehe. Die Beschwerdeführerin werde seit dem 14. März 2014 nicht mehr durch die Z.___ betreut, sondern nur noch durch einen Allgemeinmediziner. Davor seien ab September 2013 lediglich in drei- bis zweiwöchentlichen Abständen Konsultationen in der Z.___ erfolgt. Ein Drogenentzug habe nicht stattgefunden. Da die Beschwerdeführerin seit Jahren Alkohol und Cannabis konsumiere sowie höchstwahrscheinlich weitere Drogen, hingegen noch nie in psychiatrischer Betreuung betreffend schizoaffektive Störung gewesen sei, sei überwiegend wahrscheinlich von einem primären Suchtgeschehen auszugehen. Es handle sich somit (noch) nicht um eine IV-relevante, das heisse erhebliche und chronifizierte Störung, welche nicht therapierbar wäre und eine langfristige Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit (in einer Bürotätigkeit) habe. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nach Überwindung der IV-fremden Suchtproblematik zu 100 % zumutbar. Wenn eine mindestens sechsmonatige absolute Drogenkarenz eingehalten sei und danach immer noch eine psychotische/affektive Restsymptomatik vorhanden wäre, könnte diese neu evaluiert werden (Urk. 8/15/3).
3.6 Assistenzärztin Dr. med. M.___ und Oberärztin F.___ von der H.___, wo die Beschwerdeführerin vom 16. Mai bis 11. Juli 2014 hospitalisiert war, stellten in ihrem Bericht vom 6. August 2014 (Urk. 12/2) folgende Diagnosen (nach ICD-10):
F25.1 Schizoaffektive Störung, ggw. manisch
F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (am 16.05.2014 um 0:40 0.83 Promille AAT)
E53.8 Mangel an sonstigen näher bezeichneten Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes
Der Klinikeintritt sei per fürsorgerischer Unterbringung wegen Selbst- und Fremdgefährdung vor dem Hintergrund eines bekannten Alkohol- und Cannabisabhängigkeitssyndroms mit einer akuten Wahnsymptomatik erfolgt (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich oberflächlich angepasst gezeigt; es habe keine Krankheitseinsicht bestanden. Im Verlauf habe sich eine deutlich verminderte affektive Belastbarkeit gezeigt. Sie habe auf alltägliche Belastungen dysphorisch-gereizt bis hin zur Fremdaggressivität reagiert. Zweimal sei eine Zwangsmedikation notwendig gewesen. Da die Beschwerdeführerin die Behandlung weiter abgelehnt habe, sei eine elektive Zwangsbehandlung mit Zyprexa und Temesta eingeleitet worden, gegen die sie nicht rekurriert habe. Hierunter habe sich der psychopathologische Befund nur geringfügig gebessert. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin einer Behandlung mit Valproat zugestimmt. Dies habe eine deutliche Verbesserung des Befundes gebracht, so dass sie freundlich im Kontakt geworden sei. Kurzzeitig hätten geordnete und lösungsorientierte Gespräche geführt werden können. Bei Beurlaubungen im Rahmen der Austrittsvorbereitung habe sie jedoch wieder Alkohol und Cannabis konsumiert. Der psychopathologische Befund habe sich wieder verschlechtert; sie habe erneut teilweise die Medikation verweigert. Zum Zeitpunkt des Austrittes hätten keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen. Die Patientin scheine aktuell nicht zur Aufrechterhaltung der Abstinenz in der Lage zu sein (S. 3 f.).
3.7 Oberärztin med. pract. N.___ und die Psychologin MSc O.___ von der Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 25. Januar 2015 (Urk. 18) fest, dass die Beschwerdeführerin, die vom 21. bis 25. Januar 2015 erneut in der Klinik hospitalisiert war, eine geplante Medikation zur Spannungsregulation durchgehend und verbal-aggressiv abgelehnt habe.
3.8 Assistenzärztin Dr. med. univ. P.___ und Oberärztin Dr. med. univ. Q.___ von der R.___ führten in ihrem Bericht vom 15. April 2015 (Urk. 21) aus, dass sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin während der gesamten vom 9. März bis 15. April 2015 dauernden Hospitalisation sehr schwierig gestaltet habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Empfehlungen abgelehnt. Zudem sei es zu mehreren Konfliktsituationen mit dem Behandlungsteam gekommen. Die Beschwerdeführerin sei am 15. April 2015 ohne Anhaltspunkte für eine akute Fremd- und/oder Selbstgefährdung ausgetreten. Die Nachbehandlungssuche habe sich sehr schwierig gestaltet, da die Beschwerdeführerin alles habe selbst organisieren wollen.
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin alkohol- und cannabisabhängig ist. Weiter wurde namentlich im Bericht der H.___ vom 6. August 2014 (Urk. 12/2) eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10 F25.1), diagnostiziert.
Im Lichte der in E. 1.2 hievor dargestellten Praxis gilt es zu klären, ob die Alkohol- und Drogensucht, die als solche wie erwähnt nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führt, vorliegend dennoch invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Wie ausgeführt, sind leistungsmindernde Suchtfolgen dann IV-rechtlich relevant, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Sucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen.
4.2 Die Arbeits- und Allgemeinmedizinerin und RAD-Ärztin Dr. L.___ war der Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich von einem primären Suchtgeschehen auszugehen sei und es sich dabei noch nicht um eine IV-relevante erhebliche, chronifizierte und nicht therapierbare Störung handle. Nach Überwindung der Suchtproblematik sei der Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit zu 100 % zumutbar. Diese Einschätzung begründete Dr. L.___ damit, dass die Beschwerdeführerin zwar wegen ihrer Alkohol- und Drogensucht psychiatrisch betreut worden sei, nicht jedoch wegen der schizoaffektiven Störung.
Immerhin aber brachte Dr. L.___ implizit gewisse Zweifel an ihrer Beurteilung zum Ausdruck, indem sie ausführte, dass falls nach einer sechsmonatigen Drogenkarenz immer noch eine psychotische/affektive Restsymptomatik vorliegen sollte, diese neu zu evaluieren wäre. Weiter bleibt festzuhalten, dass Dr. L.___ nicht Psychiaterin ist; dies ist von besonderer Bedeutung, weil sich vorliegend Abgrenzungsfragen spezifisch psychiatrischer Natur stellen (E. 1.2 und 4.1 hievor). Die Begründung von Dr. L.___, wonach von einem primären Suchtgeschehen auszugehen sei, weil die Beschwerdeführerin nie wegen ihrer schizoaffektiven Störung in Behandlung gewesen sei, überzeugt auch inhaltlich nicht, weil aus der Nichtbehandlung einer Gesundheitsstörung nicht zwingend auf deren (IV-rechtliche) Irrelevanz geschlossen werden kann. Sodann wird im Bericht der Z.___ vom 7. April 2014 (Urk. 8/12; oben E. 3.2) die schizoaffektive Störung in der Diagnoseliste an erster Stelle genannt, und es ist im Übrigen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Familienanamnese eine Vorbelastung in Bezug auf die bipolare Störung und eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis hat. Jedenfalls kann allein gestützt auf die Beurteilung von Dr. L.___ nicht ohne weiteres von nicht invalidisierenden (reinen) Folgen der Alkohol- und Drogenproblematik ausgegangen werden.
Die übrigen medizinischen Expertinnen und Experten äusserten sich zum Verhältnis zwischen der schizoaffektiven Störung (beziehungsweise einer ebenfalls diagnostizierten Anpassungsstörung oder Psychose) einerseits und der Alkohol- und Drogensucht andererseits nicht, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die von der Praxis formulierten Kriterien für eine IV-rechtliche Relevanz (vgl. E. 1.2 und 4.1 hievor) erfüllt sind oder nicht. Es lässt sich vorderhand nicht entscheiden, ob das Suchtgeschehen in einem engen Zusammenhang mit der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung (namentlich schizoaffektive Störung) steht, beziehungsweise ob die Sucht ein Symptom der psychischen Störung bildet, und nicht allein die unmittelbare Folge des Alkohol- und Drogenkonsums, sondern wesentlich der psychische Gesundheitsschaden selber für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist; ferner auch nicht, ob (bei allfälliger Annahme reiner Suchtfolgen) die psychische Störung die Folgen der Alkohol- und Drogenabhängkeit allenfalls massgeblich verstärkt (vgl. zum Ganzen E. 1.2 hievor). Diesbezüglich ist auch der Hinweis im Bericht der H.___ vom 6. August 2014, wonach durch die Behandlung mit Valproat und Zyprexa sowie unter Abstinenz eine deutliche Befundbesserung habe erreicht werden können (Urk. 12/2 S. 4), zu wenig aussagekräftig, um die streitentscheidenden Fragen abschliessend zu beantworten.
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diesbezüglich wird auch die Frage zu beantworten sein, ob zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine vorgängige Drogen- und Alkoholabstinenz notwendig ist.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2
5.2.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2.2 Mit Honorarnote vom 26. Januar 2016 (Urk. 24) machte Rechtsanwältin Ammann einen Aufwand von 18,75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 170.40 geltend. Dies erscheint gerade noch angemessen. Der gerichtsübliche Stundenansatz betrug bis Ende 2014 Fr. 200.--; seit 1. Januar 2015 beläuft er sich auf Fr. 220.-- (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Demzufolge sind die im Jahre 2014 erbrachten Leistungen (14,13 Stunden) mit Fr. 200.-- und die späteren (4,62 Stunden) mit Fr. 220.-- (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daraus ergibt sich eine Aufwandsentschädigung von Fr. 4‘149.80 (= [14,13 x Fr. 200.] + [4,62 x Fr. 220.] x 1,08). Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 170.40 beziehungsweise Fr. 184.05 (inklusive Mehrwertsteuer).
Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4‘333.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'333.85. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker