Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01129




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 20. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, reiste 1994 von Y.___ in die Schweiz ein, absolvierte hier einen Teil seiner Schulzeit sowie eine Anlehre und anschliessend eine Lehre als Zimmermann (Urk. 6/2/9-17). Er verletzte am 24. Oktober 2009 bei einem Bahnunfall sein linkes Bein schwer, welches in der Folge oberhalb des Knies amputiert werden musste (Urk. 6/2/81). Am 19. November 2009 meldete er sich wegen dieser Unterschenkelamputation sowie wegen einer Hand- und Fingerverletzung aufgrund eines anderen, zuvor erlittenen Unfalls bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für Massnahmen zur beruflichen Eingliederung an (Urk. 6/2/9-17).

    Am 9. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach verschiedenen gescheiterten Versuchen zur beruflichen Eingliederung mit, die Kosten für eine berufliche Abklärung am 12. Dezember 2013 mit Auswertung am 17. Dezember 2013 im Hinblick auf eine Ausbildung in der Stiftung Z.___ in A.___ ab dem 16. Februar 2014 zu übernehmen (Urk. 6/210) und am 25. Februar 2013 (richtig: 2014) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung bei der Stiftung Z.___ vom 17. Februar 2014 bis am 31. Dezember 2015 übernehme (Urk. 6/232). Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 wurde der Versicherte zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht ermahnt, da nach Beginn der Ausbildung schon viele, teilweise unentschuldigte, Absenzen aufgetreten seien (Urk. 6/233). Mit Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2014 wurden die beruflichen Massnahmen eingestellt und die Umschulung bei der Z.___ per 21. Februar 2014 abgebrochen (Urk. 6/262). Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2014 per 1. März 2014 eine Invalidenrente von 11 % zu, da die Umschulungsmassnahmen abgebrochen worden seien und somit der Zeitpunkt für die definitive Berentung gekommen sei (Urk. 6/264). Der Versicherte liess dagegen Einsprache erheben (Urk. 6/265).

    Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht, da er nach Ablauf des Wartejahres eingliederungsfähig gewesen sei und ein Rentenanspruch erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen könne. Die von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung habe aus invaliditätsfremden Gründen nicht abgeschlossen werden können und mit einer Umschulung zum Sachbearbeiter Planung wäre der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 6/267). Dagegen liess der Versicherte am 11. August 2014 Einwand erheben und am 26. August 2014 begründen (Urk. 6/270, Urk. 6/272). Am 24. September 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 6/275).


2.    Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, am 27. Oktober 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und mit der Auflage an die IV-Stelle zurückzuweisen, die Angelegenheit bis zu seiner Rückkehr aus Y.___ zu sistieren und dann neu zu entscheiden (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit der Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu gehören insbesondere Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b, Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG).

1.4    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.


2.    

2.1    Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2014 auf den Standpunkt, dass die von ihr finanzierte Umschulung aus invaliditätsfremden Gründen nicht habe abgeschlossen werden können und der Versicherte mit der Umschulung rentenausschliessend hätte eingegliedert werden können. Es sei somit kein Rentenanspruch entstanden. Ob sich der Versicherte aus verschuldeten oder unverschuldeten Gründen in Y.___ im Gefängnis befinde, sei irrelevant (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 wies die IV-Stelle ergänzend darauf hin, dass der Versicherte sich erneut für Eingliederungsmassnahmen anmelden könne, wenn er wieder Wohnsitz in der Schweiz habe (Urk. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer liess insbesondere vorbringen, es sei nicht erstellt, ob er sich in Y.___ selbstverschuldet in Untersuchungshaft befinde oder nicht. Leistungen könnten nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur entzogen werden, wenn ein Versicherter sich der Mitwirkung entziehe oder widersetze, was bei einer unrechtmässigen Untersuchungshaft nicht der Fall sei. Zudem liege eine Verletzung der Rechtsgleichheit vor, da gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG Invalidenrenten während einer längerdauernden Untersuchungshaft nur sistiert und nicht entzogen würden. Eine Sistierung des Verfahrens bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers sei der IV-Stelle ohne Weiteres möglich. Zudem könne das Ergebnis der Umschulung zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden (Urk. 1).


3.

3.1    Von der IV-Stelle wurden die vom Versicherten beantragten beruflichen Massnahmen angeordnet (Urk. 6/84, Urk. 6/85, Urk. 6/96, Urk. 6/126, Urk. 6/176). Nach dem Scheitern eines Studiums an einer Höheren Fachschule entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2014, die Kosten für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung, beginnend am 17. Februar 2014, zu übernehmen (Urk. 6/95, Urk. 6/96, Urk. 6/153, Urk. 6/154, Urk. 6/232). Da der Versicherte jedoch die Schule spätestens ab dem 21. Februar 2014 nicht mehr besuchte (Urk. 6/250 S. 2, Urk. 1 S. 3), wurde diese Umschulung mit Verfügung vom 3. April 2014 per 21. Februar 2014 abgebrochen und wurden die beruflichen Massnahmen eingestellt (Urk. 6/262). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft und auch der Versicherte selbst liess ausführen, dass er berufliche Massnahmen derzeit nicht absolvieren könne und deren Abbruch zu Recht verfügt worden sei (Urk. 1 S. 4). Die Streitfrage geht hingegen darum, ob ein Rentenanspruch des Versicherten bereits entstanden ist, obwohl die gewährte Eingliederungsmassnahme noch nicht umgesetzt werden konnte. Die IV-Stelle hat dies verneint und sich darauf berufen, der Rentenanspruch könne grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahme entstehen (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, er könne nichts dafür, dass er die Massnahme nicht habe antreten können. Aus Gründen der Rechtsgleichheit müsse deswegen die Rente zugesprochen werden, weil die Massnahme ohne sein Verschulden nicht habe angetreten werden können. Allenfalls sei lediglich die Auszahlung der Rente analog der Situation während einer längeren Untersuchungshaft (Art. 21 Abs. 5 ATSG) zu sistieren. Die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG setze jedoch ein Verschulden voraus, welches bei ihm zumindest beim jetzigen Stand des Wissens nicht angenommen werden könne (Urk. 1 S. 5 f.).

3.2    In der Beschwerde wird ausgeführt, der Versicherte sei wenige Tage vor Antritt zur Umschulung am 17. Februar 2014 nach Y.___ ausgereist (Urk. 1 S. 3), während sich dem Bericht der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.___, IV-Stelle, zum Abschluss der Delegation in Sachen Berufsberatung vom 18. März 2014 entnehmen lässt, dass der Versicherte den Unterricht letztmals am 20. Februar 2014 besucht habe (Urk. 6/250 S. 2). An seiner Wohnadresse hält sich der Versicherte offenbar nicht mehr auf (Urk. 6/268). Im Übrigen wird vom Vertreter des Versicherten ausgeführt, der Versicherte befinde sich in Y.___ in Haft (Urk. 1 S. 3), wobei dafür keine Belege vorliegen und über die Gründe und den Stand eines aktuellen Strafuntersuchungs- oder Strafverfahrens nichts bekannt ist. Aufgrund der Aktenlage muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Versicherte sich derzeit in Y.___ aufhält. Angesichts dessen ist offensichtlich, dass während der Auslandsabwesenheit des Versicherten keine Umschulung durchgeführt werden kann. Der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz ist völlig offen.

3.3    Die Zumutbarkeit dieser Umschulung zum Sachbearbeiter Planer wird im Übrigen vom Versicherten anerkannt. Er liess in der Beschwerde ausdrücklich ausführen, er sei nach seiner Rückkehr aus Y.___ bereit, diese zugesprochene Massnahme zu absolvieren (Urk. 1 S. 6). Ob diese Eingliederungsmassnahme aus vom Versicherten verschuldeten Umständen oder unverschuldet abgebrochen werden musste, ist entgegen der Ansicht des Versicherten (Urk. 1 S. 5) nicht entscheidend. Massgelbich ist, dass die ihm zumutbare berufliche Eingliederung aus invaliditätsfremden, in seinem Entschluss, zu seiner Mutter nach Y.___ zu reisen liegenden und somit allein von ihm zu vertretenden Gründen nicht erfolgen konnte. Als Folge davon sind die in Art. 7 Abs. 1 ATSG klar definierten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente nicht erfüllt: Vor der Rentenbemessung hat die zumutbare Eingliederung zu erfolgen. Erst wenn die zumutbare Eingliederung erfolgt ist respektive die Unmöglichkeit einer Eingliederung feststeht, kann die Erwerbsunfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad erhoben und die allenfalls geschuldete Invalidenrente in ihrer Höhe festgelegt werden. Die Höhe des Invaliditätsgrades ist also vom Ausmass des Erfolgs einer zumutbaren Eingliederung abhängig und kann vorher nicht festgelegt werden. Dies schliesst aber die Festsetzung eines Anspruchs in einem so frühen Zeitpunkt aus, wie es dem Beschwerdeführer vorschwebt. Denn die vorgesehene Umschulung hat aus nicht von der Beschwerdegegnerin zu vertretenden Gründen noch nicht einmal richtig begonnen, als er nach Y.___ ausreiste.

    Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht kommt auch eine analoge Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht in Frage. Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, kann gemäss dieser Bestimmung während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Art. 21 Abs. 5 ATSG betrifft nämlich klarerweise Erwerbsersatzleistungen, die schon zugesprochen worden waren, bei denen demnach der Anspruch der versicherten Person bereits rechtskräftig bejaht und betragsmässig konkretisiert worden ist. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall noch unbestimmt und hängt vom Erfolg der noch nicht umgesetzten Eingliederungsmassnahme ab, ob und allenfalls in welcher Höhe dem Versicherten eine Rente zusteht. Im Übrigen führte die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 (Urk. 5) zutreffend aus, dass der Versicherte erneut ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen stellen könne, wenn er sich wieder in der Schweiz befinde.

3.6    Zusammenfassend steht somit fest, dass die Umschulung zum Sachbearbeiter Planung aktuell nicht durchgeführt werden kann und dass diese Umschulung nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund der Auslandsabwesenheit abgebrochen werden musste. Da die dem Versicherten zumutbaren Eingliederungsmassnahmen aus objektiv bei ihm liegender Ursache nicht durchgeführt werden konnten, besteht kein Rentenanspruch und auch kein Anspruch, das Verfahren lediglich zu sistieren, wie es der Beschwerdeführer beantragt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


4.    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef