Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01130 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 23. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, Mutter von zwei erwachsenen Kindern und seit 11. November 2010 als selbständig erwerbende Galeristin tätig, meldete sich am 10. August 2012 unter Hinweis auf einen Tumor in der Unterlippe sowie starke Kopfschmerzen, Schwindel und Zittern zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten am 11. September 2012 ein Standortgespräch durch (Urk. 8/31) und teilte ihr hernach mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/32). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen fand am 25. Juli 2013 auf Wunsch der Versicherten ein Eingliederungsgespräch statt (Urk. 8/62). Gleichentags teilte die IV-Stelle mit, dass keine Eingliederungsberatung aufgenommen werde (Urk. 8/61). Am 11. Dezember 2013 erstattete med. pract. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle ein Gutachten (Urk. 8/74/1-17). In der Folge meldete die Versicherte einen am 18. Februar 2014 erlittenen Unfall, bei dem sie den Oberschenkelhals gebrochen habe (Urk. 8/80). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht ein (Urk. 8/81) und kündigte mit Vorbescheid vom 16. April 2014 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/83). Nach Einwänden der Versicherten und Eingang eines neuen Arztberichts (Urk. 8/98) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt mit Verfügung vom 22. September 2014 ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines neurologischen Berichts (S. 2). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 (Urk. 9) wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen und der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt. Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Urk. 11) legte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 12. Dezember 2014 auf (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind. Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 2) damit, dass von Seiten der körperlichen Beschwerden keine langdauernde, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden könne. Betreffend die psychischen Beschwerden sprächen aus rechtlicher Sicht keine Gründe dafür, dass es die psychischen Ressourcen der Versicherten nicht erlaubten, eine Tätigkeit zu verrichten, wie sie sie bis anhin ausgeübt habe.
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde vom 27. Oktober 2014 (Urk. 1) im Wesentlichen entgegen, dass die psychiatrischen Akten eine mindestens 50%ige Invalidität begründeten (Ziff. 2 S. 3), wobei das Wartejahr spätestens im September 2013 abgelaufen und ab diesem Zeitpunkt eine halbe Invalidenrente auszurichten sei (Ziff. 10 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht auf die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen abgestellt (Ziff. 12 f. S. 6). Zudem hätte die Schmerzproblematik im Gesichtsbereich und deren Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden interdisziplinäre abgeklärt werden müssen (Ziff. 13 S. 6 f.). In somatischer Hinsicht sei eine neurologische Abklärung pendent, die es vor einer abschliessenden Invaliditätsbeurteilung zunächst abzuwarten gelte (Ziff. 2 S. 3). Im Weiteren sei sie seit dem Unfall vom 18. Februar 2014 mit Oberschenkelhalsbruch zu 100 % arbeitsunfähig, was zu einer Erhöhung der Rente führen müsste (Ziff. 11 S. 6).
Mit Eingabe vom 6. April 2015 (Urk. 11) legte die Beschwerdeführerin wie angekündigt einen Bericht des Neurologen Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Neurologie, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des A.___, vom 12. Dezember 2014 (Urk. 12) auf.
3.
3.1 Am 31. Oktober 2012 berichtete Dr. med. B.___, leitender Arzt in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am A.___, der IV-Stelle (Urk. 8/40/1-5). Er diagnostizierte eine rezidivierende Speicheldrüsenretentionszyste im rechten Anteil der Unterlippe mit einem Status nach multiplen Eingriffen. Zudem nannte er einen Verdacht auf eine Trigeminusneuralgie sowie eine mittelgradige depressive Episode. Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei stark gestört durch eine Speicheldrüsenretentionszyste im rechten Anteil der Unterlippe bei einem Status nach mehreren Eingriffen seit zirka fünf Jahren. Im Bereich der Unterlippe rechts bestehe ein 1 cm auf 2 cm grosser Hautdefekt, eventuell ein Drüsenausgang, aktuell ohne Zeichen für einen Infekt. Pathologisch im Sinne von Speichelretentionszysten, die nach einer operativen Entfernung bekannterweise eine sehr grosse Rezidiv-Quote hätten, sei die Beschwerdeführerin bereits mehrmals an der Unterlippe operiert worden, von ihm seit August 2011 dreimal. Zusammenfassend könne man sagen, dass die Chirurgie nicht gerade erfolgreich gewesen sei. Es seien sehr grosse Retentionszysten entfernt worden und die Lippe sei einigermassen entstellt. Was aber das Schwierigste sei, seien die verbleibenden Beschwerden. Seit August 2012 bestehe auch eine Schmerzausbreitung Richtung Kopf, daneben aber auch den Hals hinunter und über die Wangen ausstrahlend. Generell wirke die Beschwerdeführerin depressiv verstimmt, so dass er ihr eine psychiatrisch-psychologische Begleitung durch einen Psychiater des A.___ empfohlen habe. Bezüglich der Unterlippe seien die Schmerzen eigentlich unverändert, es gebe also keine Besserung oder Angewöhnung. Würden die Schmerzen so bleiben, werde man wahrscheinlich versuchen müssen, den Befund erneut zu resezieren und mit einem Lappen nach Karapandzic zu decken. Er würde allerdings mit einer solchen Operation zuwarten, bis sich die psychische und persönliche Situation bei der Versicherten einigermassen beruhigt habe. Die Beschwerdeführerin nehme Schmerzmittel nach Bedarf. Die Arbeitsunfähigkeit als Selbständige in der Kunstbranche sei vom Hausarzt dokumentiert worden. Durch die zahlreichen Operationen befinde sich die Beschwerdeführerin generell in einem reduzierten Allgemeinzustand. Sie wirke depressiv, belastet und wenig leistungsfähig; sie sei durch die Schmerzen nicht konzentrations- und leistungsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von 20 % bis 30 % zumutbar. Die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsste evaluiert oder es müssten beim Hausarzt Informationen eingeholt werden.
3.2 Im Bericht vom 19. November 2012 (Urk. 8/47/1-6) nannte der langjährige Hausarzt Dr. med. C.___, FMH für Allgemeinmedizin, die Diagnosen psychischer Ausnahmezustand, rezidivierende depressive Episoden mit Verdacht auf Hypomanie sowie chronisches Schmerzsyndrom bei einem Status nach mehrmaligen operativen Eingriffen im Bereich der Unterlippe auf der rechten Seite. Dr. C.___ gab an, die früher dynamische und vielseitig interessierte Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2005 wegen einer Speicheldrüsenretensionszyste an der Lippe operieren lassen müssen. Leider sei es zu häufigen Rezidiven gekommen und sämtliche bisher durchgeführten Interventionen hätten das Zustandsbild nicht wesentlich verbessert. Nebst dem kosmetischen Problem seien neu noch starke, ursächlich unklare Schmerzen dazugekommen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Aktivität stark beeinträchtigten. Daneben bestünden tiefgreifende Ereignisse im familiären Bereich, die ihr seelisches Gleichgewicht wesentlich belasteten. Er habe bis anhin noch nie offiziell eine Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Galeristin attestiert. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit mit der Liquidation der Galerie beschäftigt. Aufgrund ihrer Angaben könnte per 1. Februar 2012 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Es bestünden keine körperlichen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des chronischen Schmerzzustandes und der Depression geistig und psychisch beeinträchtigt. Sobald sich die psychische Situation stabilisiert habe, sei gegen den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben grundsätzlich nichts einzuwenden.
3.3 Vom Neurologen Dr. Z.___ liegt ein erster Bericht vom 30. Juli 2012 (Urk. 8/47/7-8) bei den Akten, den er nach einer neurologischen und elektrodiagnostischen Untersuchung vom 27. Juli 2012 erstellte. Er gab an, die Hauptbeschwerden bestünden in seit mehreren Jahren anhaltenden, fluktuierenden Schmerzen im Bereich der rechten Lippe. In der klinischen Untersuchung habe sich bei einem Status nach 23 Operationen im Bereich der rechten Lippe ein Befund einer Hyperpathie und Allodynie gezeigt, der aber nur im Bereich der Lippe respektive in der darumliegenden Narbenregion rechts habe objektiviert werden können. Die übrige Sensibilität des Nervus trigeminus sei normal. Klinisch fänden sich nicht die Befunde, die man bei einem Herpes zoster erwarten würde, wie namentlich neuropathische Schmerzen respektive eine Allodynie im gesamten radikulären Nerventerritorium des Trigeminus. Er beurteile die Schmerzen als lokal irritative Schmerzen. Hinweise für eine fokale Neuralgie könne er nicht objektivieren und eine Schädigung des Nervus trigeminus könne bei den normalen somatosensorisch evozierten Potentialen (V3) und dem normalen Blinkreflex (V1 und V2) nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerden würden nicht denjenigen entsprechen, die man bei einer Trigeminusneuralgie erwarten würde.
Zum in der Folge angefertigten MRI des Schädels vom 6. August 2012 führte Dr. Z.___ am 24. August 2012 (Urk. 8/47/9) aus, es habe eine organische Ursache der fluktuierenden, bisher therapierefraktären Schmerzen der unteren Gesichtsfelder nicht nachgewiesen werden können. Unter Zusammenschau der Klinik und der normalen Elektrodiagnostik erachte er die Wahrscheinlichkeit, dass der im MRI nachgewiesene neurovaskuläre Kontakt tatsächlich symptomatisch sein sollte, als eher unwahrscheinlich, da die Klinik nicht als Trigeminusneuralgie imponiere.
3.4 PD Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 15. Februar 2013 (Urk. 8/52) die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend vermutlich seit dem Jahr 2011. Die Beschwerdeführerin stand seit dem 14. September 2012 bei ihm in einer psychotherapeutischen Behandlung, die in der Frequenz von einer Stunde pro Woche stattfand. Zudem sei die Beschwerdeführerin von Dezember 2012 bis 1. Februar 2013 in der Klinik E.___ in stationärer Behandlung gewesen. Dr. D.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe erstmals vor zirka drei Jahren im Rahmen der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann depressive Zustände entwickelt. Gesamthaft sei hinsichtlich der Depression von einer guten Prognose auszugehen. Als Galeristin sei die Beschwerdeführerin von 2012 bis jetzt zu 30-50 % arbeitsunfähig (gemeint ist vermutlich arbeitsfähig). Durch die Depression bestehe vor allem Energielosigkeit, rasche Ermüdbarkeit und ein reduzierter Antrieb. Diese führten dazu, dass die Beschwerdeführerin kognitiv und allgemein in ihrer Aktivität reduziert sei. In einem angepassten Bereich erscheine eine Tätigkeit im Ausmass von 50 % (4 Stunden am Tag) möglich.
Im Bericht vom 5. Juni 2013 (Urk. 8/57) nannte Dr. D.___ die Diagnose leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) seit 2011. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe aus zirka einer Konsultation pro Woche ohne Psychopharmakologie. Dr. D.___ gab an, insgesamt liege im Vergleich zum letzten Bericht eine wenig veränderte Situation vor. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin durch die Schmerzen, aber auch durch die ästhetische Entstellung erheblich beeinträchtigt. Dies führe zu Stimmungsschwankungen, zeitweilig mit erheblicher depressiver Verstimmung, sozialem Rückzug und sozialen Ängsten. Zusätzlich bestünden viele psychosoziale Probleme (finanzielle Probleme, Probleme mit erwachsenen Kindern usw.). Er attestierte der Beschwerdeführerin ein 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Galeristin von 2012 bis jetzt. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Krankheit und des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin gehe er davon aus, dass keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen sei und ein Rentenanspruch in einem Ausmass von 50 % sinnvoll wäre. Den Rest ihres Einkommens könne sich die Beschwerdeführerin vermutlich durch verschiedene Gelegenheitsjobs finanzieren.
3.5 Der Psychiater med. pract. Y.___ erstattete der IV-Stelle nach einer Untersuchung vom 3. Oktober 2013 am 11. Dezember 2013 sein Gutachten (Urk. 8/74/1-17). Er diagnostizierte eine rezidivierend depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1) bei einem Status nach anamnestisch mittelgradig bis schwer depressiver Episode (ICD-10 F33.1/2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, histrionischen und überangepassten Anteilen (ICD-10 F61.0; S. 12).
Med. pract. Y.___ gab an, momentan dürfte noch ein leicht bis höchstens mittelgradig depressives Befinden mit erhöhter Verletzlichkeit, verstärkter allgemeiner Verunsicherung, vermehrter Erschöpfbarkeit, leicht verminderter Konzentrationsfähigkeit, einem gewissen sozialen Rückzug sowie wiederholt auftretenden Stimmungseinbrüchen vorliegen. Die Belastbarkeit und die Durchhaltefähigkeit schienen dadurch etwas reduziert zu sein. Aufgrund anamnestischer Angaben sei es wahrscheinlich, dass vor rund einem Jahr das depressive Befinden noch deutlich stärker ausgeprägt gewesen sei. Entsprechend könne grundsätzlich von einer Besserungsfähigkeit ausgegangen werden. Allerdings müsse diesbezüglich bedacht werden, dass insbesondere die anankastischen Persönlichkeitsanteile der Beschwerdeführerin, die mit hohen Leistungserwartungen an sich selber einhergingen, die Gefahr in sich bergen würden, dass sie sich überfordere. Auch das tendenziell weiterhin vorhandene, insbesondere in schwierigen emotionalen Situationen zum Tragen kommende, konfliktvermeidende und überangepasste Verhalten schüre die Gefahr, dass die Versicherte die eigenen Grenzen zu wenig beachte, was der Belastbarkeit ebenfalls abträglich sein könnte (S. 13 f.).
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin unter einer die Arbeitsfähigkeit tangierenden psychischen Erkrankung leide, die sich im Verlauf des letzten Jahres tendenziell eher etwas verbessert habe. Geblieben seien (noch) eine verminderte Belastbarkeit, ein erhöhter Erholungs- und Pausenbedarf sowie eine verminderte Durchhaltefähigkeit (S. 14).
Zum Grad der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit führte med. pract. Y.___ aus, in einer Tätigkeit ohne die Möglichkeit, sich das Arbeitspensum flexibel (gemäss dem eigenen Befinden) einzuteilen, in der ein hohes Mass an Belastbarkeit (zeitlich und emotional) gefordert werde und in der keine Konzentrationsschwächen geduldet würden, bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % (S. 15).
In einer angepassten Tätigkeiten mit wertschätzender Umgebung, ohne wesentlichen emotionalen und zeitlichen Druck und der Möglichkeit, das Arbeitspensum flexibel einzuteilen, könne aktuell von einer zirka 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zudem müsse den sozialen Ängsten der Versicherten aufgrund der Narben im Gesicht wenn möglich Rechnung getragen werden. Ein zu häufiger Kontakt insbesondere mit ihr fremden Personen sollte deshalb vermieden werden. Inwieweit eine entsprechende Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt existiere, könne aus medizinischer Sicht nicht beurteilt werden (S. 15).
Zum zeitlichen Verlauf gab med. pract. Y.___ an, die durch den ambulant behandelnden Psychiater im Herbst 2012 diagnostizierte mittelgradig depressive Störung sei nachvollziehbar. Entsprechend könne ab Mitte September 2012 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit ausgegangen werden. Wann genau es im Verlauf zu einer Verbesserung des Befindens und damit der Arbeitsfähigkeit gekommen sei, könne nicht sicher gesagt werden. Seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden seit mindestens dem Untersuchungsdatum 3. Oktober 2013 gelten, möglicherweise bereits seit Juni 2013 entsprechend dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. Juni 2013 (S. 15).
3.6 Im Austrittsbericht vom 4. Februar 2014 der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des A.___ (Urk. 8/78) berichteten pract. med. F.___ und PD Dr. med. G.___ über eine durch Dr. G.___ am 3. April (richtig 3. Februar) 2014 durchgeführte Narbenkorrektur durch Lipofilling an der Unterlippe rechts sowie Fettentnahme abdominal. Die Berichterstatter bescheinigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 7. Februar 2014. Im Nachtrag vom 17. Februar 2014 (Urk. 8/79) gab Dr. G.___ an, die Beschwerdeführerin habe einerseits von einer funktionellen Verbesserung der whistler deformity mit Verbesserung der oralen Kompetenz berichtet. Andererseits habe sie auch lokale Schmerzen angegeben. Klinisch sei der Befund an der rechten Unterlippe eher unauffällig, abdominal, wo das Fett entnommen worden sei, sei alles völlig blande.
3.7 Nach einer dislozierten medialen Schenkelhalsfraktur links wurde die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2014 im Spital H.___ operativ versorgt. Am 27. Februar 2014 verliess sie das Spital und trat in I.___ einen zweiwöchigen Rehabilitationsaufenthalt an. Im Bericht des Spitals H.___ vom 12. März 2014 (Urk. 8/81/1-4) wurde ihr in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Künstlerin vom 19. Februar bis 2. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zudem wurde angegeben, die Fraktur habe nur eine kurzfristige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von zirka sechs Wochen.
3.8 Im Einwandverfahren wandte sich Dr. D.___ am 14. August 2014 an die IVStelle (Urk. 8/98). Er bat in Absprache mit der Beschwerdeführerin, den leistungsablehnenden Vorbescheid erneut zu überprüfen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei seit mindestens drei Jahren sehr instabil und habe aktuell erneut zu einer psychiatrischen Hospitalisation in der Klinik J.___ geführt. Der Hintergrund dieser erneuten schweren Krise sei der Unfall der Beschwerdeführerin im Februar 2014 gewesen, der ihre labile psychische Situation zusätzlich destabilisiert habe. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei sehr instabil und wechselhaft, was dazu führe, dass sie je nach Beurteilungssituation viel stabiler und gesünder eingeschätzt werde, als sie tatsächlich sei. Über einen längeren Zeitraum betrachtet erfülle der Zustand der Beschwerdeführerin die Kriterien für eine mindestens mittelgradige depressive Episode. Gesamthaft schätze er die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten ein bis zwei Jahren wieder arbeitsfähig sei, als sehr gering ein.
4.
4.1 Als Folge wiederkehrender Speicheldrüsenretensionszysten respektive zahlreicher operativer Eingriffe an der Lippe seit dem Jahr 2005 leidet die Beschwerdeführerin unter Schmerzen und Einschränkungen im Mundbereich sowie unter einer ästhetischen Entstellung der Lippen. Nach Lage der Akten begründen diese Einschränkungen indessen keine erhebliche Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 27. Februar 2014, Urk. 8/82 S. 5, vgl. auch E. 3.2). Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin vom Nachfolger des plastischen Chirurgen Dr. B.___, Dr. G.___, bereits vier Tage nach der Operation vom 3. Februar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (Urk. 8/78-79 und Urk. 8/82 S. 5). Einzig der Hinweis auf „invalidisierende“ Schmerzen im Bericht von Dr. Z.___ vom 12. Dezember 2014, ohne Angabe einer konkreten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, vermag keine andere Einschätzung zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel (mehr) einsetzt (Urk. 12; zur Hüftproblematik vgl. E. 4.3). Die Schmerzen sind laut demselben Bericht grundsätzlich somatisch erklärbar. Es liegt kein somatoformes Schmerzgeschehen vor. Weder der behandelnde Psychiater noch der psychiatrische Gutachter haben eine somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung diagnostiziert, weshalb diesbezüglich keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen angezeigt sind. Die neurologischen Befunde waren im Dezember 2014 konstant und praktisch unverändert zu den Vorbefunden im Jahr 2012. Es zeigte sich im Bereich der rechten Lippe eine Hyperpathie und eine Allodynie. Spezifische neurologische Ursachen konnten nicht gefunden werden (Urk. 12).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin leidet zudem an einer rezidivierend depressiven Störung, mit im Zeitpunkt der Begutachtung (3. Oktober 2013) leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1). Der behandelnde Psychiater führte die depressive Entwicklung auf die erhebliche Beeinträchtigung durch die Schmerzen und die ästhetische Entstellung zurück. Gleichzeitig wies er auf zahlreiche psychosoziale Probleme hin (E. 3.5). Zuweisungsgrund für den Eintritt in die Klinik E.___ war eine psychosoziale Dekompensation (Urk. 8/56). Insgesamt erachtete Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % eingeschränkt (E. 3.4). Laut seiner letzten Beurteilung im August 2014 war gar keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (E. 3.8).
4.2.2 Auch der psychiatrische Gutachter med. pract. Y.___ ging davon aus, dass die von ihm diagnostizierte rezidivierende depressive Störung vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit momentan leichtem bis höchstens mittelgradigem Befinden die Arbeitsfähigkeit tangiere (Urk. 8/74/1-17 S. 13). In einer unangepassten Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In einer optimal angepassten Tätigkeit schätzte er die Arbeitsfähigkeit auf 80 % (E. 3.5).
4.2.3 Zu diskutieren ist die sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite dieser ärztlichen Einschätzungen (E. 1.3 ff.), wie dies bereits die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 8/82 S. 6 f.). Den medizinischen Experten kommt bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). Es kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges (vgl. E. 1.4) Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
4.2.4 Vorwegzuschicken ist namentlich, dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist allerdings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).
Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen.
4.2.5 Dokumentiert ist eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. D.___ mit einem Therapieintervall von einer Woche während rund zweier Jahre sowie ein stationärer Aufenthalt in E.___ vom 20. Dezember 2012 bis 1. Februar 2013 (Urk. 8/57/1-5) und offenbar ein weiterer psychiatrisch bedingter Klinikaufenthalt in J.___ nach dem im Februar 2014 erlittenen Oberschenkelhalsbruch im August 2014 (E. 3.8). Eine medikamentöse, antidepressive Behandlung lehnte die Versicherte aber ab (Urk. 8/74/1-17 S. 9), obwohl sie ursprünglich geplant und empfohlen worden war (vgl. Urk. 8/74/18-19 und Urk. 8/74/1-17 S. 9; laut dem Bericht der E.___ vom 6. Juni 2013 benötigte die Beschwerdeführerin keine medikamentöse Unterstützung, vgl. Urk. 8/56/10). Eine pharmakologische Behandlung fand nicht statt (E 3.4). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Therapiemöglichkeiten, wie höchstrichterlich gefordert, ausschöpfte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Besserungsfähigkeit. Während des Klinikaufenthaltes in E.___ präsentierte sich der Zustand der Beschwerdeführerin als deutlich stabilisiert. Im Zentrum der ärztlichen Gespräche standen der Umgang mit ihrer Angst vor einer erneuten Operation und die finanzielle Zukunft. Die anfängliche Symptomatik konnte gebessert werden (Urk. 8/56/10). Die Beschwerdeführerin nahm selber eine Verbesserung wahr (Urk. 8/74/1-17 S. 10) und auch der Gutachter med. pract. Y.___ ging davon aus, dass sich die psychische Erkrankung im Verlauf des vorangegangenen Jahres tendenziell etwas verbessert habe (Urk. 8/74/1-17 S. 13 f.). Er erachtete den psychischen Gesundheitszustand auch grundsätzlich als besserungsfähig (Urk. 8/74/1-17 S. 13 und 15). Der Umstand, dass der Unfall im Februar 2014 laut dem Bericht von Dr. D.___ wieder zu einer Destabilisierung der psychischen Situation führte (E. 3.8), schliesst dies nicht aus. Bei dieser Sachlage kann von einer vom Bundesgericht geforderten konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung nicht gesprochen werden.
4.2.6 Anmerken bleibt, dass selbst bei einem Abstellen auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, wonach in einer angepassten Tätigkeit seit dem 5. Juni 2013 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/82 S. 5) bestehe, ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % angesichts des bisher als selbständige Galeristin und Künstlerin erzielten Einkommens (nur geringe Einkommen als Selbständigerwerbende verbucht, Urk. 8/34; vgl. auch Urk. 1 S. 3 Ziff. 1; die Beschwerdeführerin gab im Gespräch zur Eingliederungsberatung an, sie sei Künstlerin und wolle in diesem Metier weiterarbeiten, Urk. 8/62 S. 3) kaum erreicht werden könnte (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
4.3 Am 18. Februar 2014 erlitt die Beschwerdeführerin einen Oberschenkelhalsbruch, der offenbar eine am 18. September 2014 durchgeführte Nachfolgeoperation nach sich zog (vgl. Urk. 1 S. 3 und Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin gab an, seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig zu sein und nur noch an Stöcken zu gehen (Urk. 1 Ziff. 11). Sie legte im Beschwerdeverfahren die Kopie eines von einem orthopädischen Chirurgen ausgestellten Arztzeugnisses vom 2. Oktober 2014 auf, das vom 19. Februar bis voraussichtlich Mitte November 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 3/4). Über diesen Zeitpunkt hinaus liegt kein Attest einer Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt ist. Im am 7. April 2015 aufgelegten Bericht vom 12. Dezember 2014 gab der Neurologe Dr. Z.___ einzig an, als freischaffende Künstlerin fühle sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in der Lage, eine regelmässige Tätigkeit aufrecht zu erhalten (Urk. 12). Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er nicht, weshalb eine solche auch in diesem Zusammenhang nicht erstellt ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli