Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01133 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 15. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, aus dem Y.___ sowie gelernter Automechaniker, reiste 1998 in die Schweiz ein, wo er um Asyl nachsuchte. In den Jahren 2001 und 2002 war er während weniger Monate erwerbstätig und ging danach weitestgehend keiner regulären Arbeit mehr nach. Mit Gesuch vom 22. Oktober 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 1998 bestehende posttraumatische Belastungsstörung und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/7-8) und holte bei den behandelnden Ärzten, namentlich beim Hausarzt sowie bei der Z.___, Berichte ein (Urk. 7/9-10). Nachdem eine für den 30. März 2009 vorgesehene psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht durchgeführt werden konnte, da sich der Versicherte nicht in der Lage sah, ein Gespräch in Anwesenheit eines Dolmetschers zu führen (Urk. 7/19 f.), veranlasste die IV-Stelle einen medizinischen Untersuch des Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Psychiatrischer Untersuchungsbericht vom 12. April 2010; Urk. 7/34). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/36 ff.) mit Verfügung vom 24. Juni 2010 einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (berufliche Massnahmen und Rente; vgl. Urk. 7/40). Diese Verfügung blieb unangefochten.
2. Mit Gesuch vom 5. März 2012 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf eine seit 1998 bestehende posttraumatische Belastungsstörung und Depression bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49). Daraufhin holte die IV-Stelle abermals bei der Z.___ einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 7/55) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Dipl.-Psych. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 7/62), welches Gutachten in der Folge jedoch nicht erstattet wurde (Urk. 7/72 S. 3). Gestützt auf die bisherigen Akten stellte die IV-Stelle in der Folge mit Vorbescheid vom 16. April 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 7/74). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/77, Urk. 7/81 und Urk. 7/85), erliess die IV-Stelle am 26. Mai 2014 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/88). Dagegen liess der Versicherte am 26. Juni 1014 abermals Einwand erheben (Urk. 7/93 und Ergänzung vom 7. Juli 2014 hiezu, Urk. 7/96), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2014 an ihrem Vorbescheid festhielt und das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2).
3. Dagegen lässt der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 26. September 2014 aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (2.), eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole und hernach über den Rentenanspruch neu befinde (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (4.). In verfahrensmässiger Hinsicht liess er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen (5.; Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2014 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8). Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen ins Recht legen (Urk. 10 bis Urk. 12/1-4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 24. Juni 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer nach wie vor eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft voll zumutbar (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache ausführen, dass – gestützt auf die beweistauglichen Angaben der behandelnden Ärztin der Z.___ vom 11. Juni 2012 - seit der erneuten Anmeldung ein invalidisierender Gesundheitszustand in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung durch Traumatisierung anlässlich eines Gefängnisaufenthaltes im Heimatland 1996 -1998 bestehe. Er sei daher bloss sporadisch während zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig bzw. mangels Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit zu 100 % erwerbsunfähig (Urk. 1, inbes. S. 10).
3.
3.1 Vorliegend steht eine Neuanmeldung in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen anspruchsverneinenden Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/40) bis zum Ergehen der vorliegend streitigen Verfügung vom 26. September 2014 (Urk. 2) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche nunmehr einen anspruchsgründenden Invaliditätsgrad ergibt.
3.2 Der Verfügung vom 24. Juni 2010 lagen im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte zugrunde:
3.2.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, seit November 2006 behandelnder Hausarzt des Beschwerdeführers, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung nach angeblichem Gefängnisaufenthalt mit Folter im Y.___ in den 80er Jahren und Reaktivierung durch Gefängnisaufenthalt mit Isolationshaft in D.___ anfangs 2008, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit differentialdiagnostisch eine chronische Psychose, Beziehungsprobleme, Nikotinabusus sowie eine Adipositas 06-07. Er gab im Wesentlichen an, körperlich bestünden keine Einschränkungen, es bestünden jedoch eine innere Unruhe, Reizbarkeit, Vergesslichkeit sowie Konzentrationsstörungen. Er bezeichnete den Versicherten von 1. Juni bis Ende August 2008 teilweise bzw. gänzlich arbeitsunfähig und gab im Übrigen an, körperliche Arbeiten, die wenig Konzentration erforderten und an einem ruhigen und übersichtlichen Arbeitsplatz ausgeführt werden könnten, seien ganztags zumutbar (Urk. 7/9).
3.2.2 Im Bericht der Z.___, Ambulatorium des E.___, vom 8. Dezember 2008, wo der Versicherte seit 11. Juli 2008 in Behandlung steht, diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärztinnen Dr. med. F.___, Oberärztin, sowie Dr. med. G.___, (damals) Assistenzärztin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bestehend seit 1998, sowie differentialdiagnostisch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F2). Sie gaben zur Hauptsache an, es bestehe ein deutlich instabiler Zustand mit dem Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung. Da zum Verlauf der psychiatrischen Symptomatik zwischen 1998 bis 2008 nur ungenügende Informationen vorlägen, bleibe unklar, wie weit sich der Zustand damals habe stabilisieren können und der aktuell schlechte Zustand Folge einer Retraumatisierung durch einen Gefängnisaufenthalt im Jahr 2008 und weitere Belastungen im Jahresverlauf darstelle oder ob ein chronischer Verlauf mit Persistenz einer ausgeprägten posttraumatischen Symptomatik seit 1998 vorliege. Auch wüssten sie nicht genug, um die im Raum stehende Differentialdiagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu belegen oder entkräften. Die Tatsache der immer nach bereits ein paar wenigen Tagen gescheiterten Arbeitsversuche weise auf eine über Jahre persistierende Symptomatik hin. Der Versicherte sei seit 1998 bis heute und bis auf weiteres als Automechaniker und ungelernter Servicemitarbeiter in einem Restaurant vollständig arbeitsunfähig. Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich namentlich eine schnelle Reizüberflutung im Kontakt mit Menschen sowie durch Umgebungsreize mit dadurch ausgelösten Ängsten und Konzentrationsstörungen aus, die Tätigkeit als Automechaniker sei untrennbar mit Erinnerungen an den Y.___ verbunden und mit Retraumatisierung verknüpft. Es bestehe eine ausgeprägte Einschränkung von Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Nach erfolgter Stabilisierung sei eine Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 20-30 Prozent denkbar (Urk. 7/10).
3.2.3 Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, stellte aufgrund seines Untersuchs des Versicherten vom 24. Juni 2009 die Diagnose einer Dysthymie (ICD-10 F34.1). Er gab im Wesentlichen an, der Versicherte berichte über einen immer wieder auftretenden „Film im Kopf“, der während einiger Zeit Angst und Druck auf dem Herzen verursache, über den er jedoch nicht sprechen wolle, wobei der Film durch Erinnerungen oder den Anblick von Schweizer Polizisten ausgelöst werde. Gemäss Angaben des Versicherten träten abgesehen vom Druck auf dem Herzen keine vegetativen oder sonstigen körperlichen Reaktionen auf. Prof. Dr. H.___ führte aus, ein Vermeidungsverhalten im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung werde nicht beobachtet, auch keine Zeichen eines erhöhten Arousals (abgesehen von Schlafstörungen). Die Angaben des Versicherten seien meistens vage und schwierig durch Nachfrage zu präzisieren. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aufgrund der vorliegenden Daten nicht definitiv gestellt werden. Es würden zur Ergänzung weitere Unterlagen (Asylunterlagen des Bundesamtes für Migration sowie ärztlicher Bericht über das Verhalten des Versicherten während des Gefängnisaufenthaltes in I.___ im Frühjahr 2008) benötigt (Urk. 7/34).
3.2.4 RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. April 2010 fest, die Justizvollzugsanstalt I.___ bestätige nur, dass der Versicherte von 11. Januar bis 18. März 2008 in Haft gewesen sei. Daraus könne geschlossen werden, dass keine Verlegung aus dem Vollzug wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit vorgelegen habe. Anlässlich der RAD-Untersuchung vom 24. Juni 2009 hätten diagnostisch keine objektiven Befunde erhoben werden können, welche für eine posttraumatische Belastungsstörung mit den zeitlichen Folgen einer Persönlichkeitsänderung sprächen. Diagnostisch sei eine Dysthymie festgestellt worden. Alsdann würden in diesem Fall auch psychosozial belastende Faktoren überwiegen. Eine komorbide Störung (neben der Dysthymie) habe nicht festgestellt werden können. Es liege daher aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitszustand vor, welcher die Arbeitsfähigkeit einschränke (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/35 S. 4).
3.3
3.3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung wurden im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte zu den Akten genommen:
3.3.2 In Schreiben der Z.___ vom 3. Mai 2012 an den Versicherten bestätigte die behandelnde Ärztin Dr. G.___, seit 2010 Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nunmehr Oberärztin, zuhanden der Invalidenversicherung, dass seit Ablehnung des ersten IV-Leistungsgesuches insbesondere zwei wesentliche Veränderungen der Verhältnisse eingetreten seien: Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe inzwischen definitiv bestätigt werden können. Während der Versicherte anlässlich der RAD-Untersuchung im Juni 2009 noch nicht über seine Symptome zu reden gewagt habe, sei dies im September 2011 anlässlich einer vom Sozialzentrum verlangten vertrauensärztlichen Untersuchung gelungen (wobei die Diagnose auch dort bestätigt worden sei); mithin dürfe davon ausgegangen werden, dass dies bei einer allfällig notwendigen Untersuchung auch wieder möglich sein werde. Alsdann habe der Versicherte seit 2009 diverse Arbeitsversuche unternommen, die jedoch krankheitsbedingt immer wieder hätten abgebrochen werden müssen. Damit sei die bestehende Einschränkung der Funktionsfähigkeit und daraus folgend der Erwerbsfähigkeit weitere Male bewiesen worden (Urk. 7/54).
3.3.3 Im Bericht der Z.___ vom 11. Juni 2012 diagnostizierte Dr. G.___ abermals eine seit 1998 bestehende schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit chronifiziertem Verlauf, differentialdiagnostisch zusätzlich Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F29), sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) durch Traumatisierung durch Gefängnisaufenthalt und Folter im Heimatland (1996-98). Dr. G.___ gab im Wesentlichen an, im Behandlungszeitraum 2008 bis heute zeige sich eine chronische, schwer ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung, welche bislang kaum zugänglich gewesen sei. Die Differenzialdiagnose einer schizophrenen Erkrankung habe weiterhin weder belegt noch entkräftet werden können. Nach mehrjährigem Krankheitsverlauf seien inzwischen diagnostisch auch die Kriterien einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung durch zweijährigen Gefängnisaufenthalt mit Folter während des Bürgerkrieges im Y.___ erfüllt. Insgesamt sei die Prognose für eine Verbesserung schlecht. Daraus resultiere eine ebenfalls schlechte Prognose bezüglich Wiedererreichung einer Arbeitsfähigkeit. Im Behandlungszeitraum Juli 2008 bis heute habe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 70–100 % bestanden, in leidensangepasster Tätigkeit habe zeitweise eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % erreicht werden können. Allerdings habe krankheitsbedingt nie eine längere Kontinuität in der Arbeitstätigkeit erreicht werden können, da der Versicherte bei Symptomverschlechterung nur noch unregelmässig habe arbeiten können. Das wiederholte Scheitern der konkreten Arbeitsversuche beweise indirekt die Einschätzung einer fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche seit 1998 zu attestieren sei (Urk. 7/55).
An dieser Einschätzung hielt Dr. G.___ auch nach Vorhalt durch die Rechtsvertreterin, wonach der Versicherte (auch) im Behandlungszeitraum mittels Kauf, Reparatur und Verkauf von Autos bzw. mit Arbeit in einer Pizzeria Einkünfte erzielt hatte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 9. September 2010, Urk. 7/44), mit Schreiben vom 30. Juni 2014 fest (Urk. 7/95 S. 1-2).
3.3.4 Im dem zuhanden der Stadt K.___, Sozialzentrum L.___ ausgestellten vertrauensärztlichen Zeugnis der M.___ vom 18. April 2012 hielt Assistenzarzt Dr. med. N.___ (seit 2014 Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin) gestützt auf drei Abklärungsgespräche fest, aufgrund der seit längerem vorhandenen Symptomatik sei von einer schweren Erkrankung im Zusammenhang mit früheren Traumatisierungen während des Bürgerkrieges im Heimatland auszugehen. Da diese Symptome plötzlich und ohne Vorwarnung auftreten würden, insbesondere in Belastungssituationen, sei die Einschränkung dauernd, wenn auch nicht rund um die Uhr, vorhanden. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Die Prognose sei nicht abschätzbar; die bisherige Einschätzung und Krankschreibung durch die behandelnde Therapeutin (Dr. G.___) ergebe weiterhin Sinn (Urk. 7/95 S. 3 f.).
4.
4.1
4.1.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ vom 11. Juni 2012 nicht ersichtlich, dass im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1. hievor) eine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Vielmehr liegt gemäss Angaben von Dr. G.___ seit Juli 2008 (Behandlungsbeginn) eine chronische, schwer ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung vor, welche bislang therapeutisch kaum zugänglich war. Da Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 11. Juni 2012 zudem im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie schon in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2008 erhebt und dem Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn eine anhaltend konstante („durchgehende“) Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70-100 % attestiert, erhellt auch daraus, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist. Dies gilt umso mehr, als auch ein Vergleich der im Jahr 2008 von Dr. G.___ erhobenen psychopathologischen Befunde (vgl. Urk. 7/10 S. 3) mit denjenigen, wie Dr. G.___ sie in ihrem Bericht vom 11. Juni 2012 - mitunter wörtlich gleichlautend - beschreibt (Urk. 7/55 S. 5 f.), keine wesentlichen Unterschiede ergibt, mithin auch auf Befundebene keine wesentliche Veränderung auszumachen ist. Daran ändert nichts, dass RAD-Arzt Prof. Dr. H.___ – im Gegensatz zu Dr. G.___ – aufgrund seines Untersuchs vom 24. Juni 2009 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht stellte und weniger psychopathologische Befunde erhob, ist doch zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. H.___ seine Angaben nicht als abschliessend erachtet hatte (Urk. 7/34 S. 5). Festzustellen ist aber insbesondere, dass Dr. G.___ eine Veränderung der Verhältnisse nicht mit einer effektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder damit begründet, dass sich das Leiden bei im Wesentlichen gleich gebliebener Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe. Vielmehr macht Dr. G.___ geltend, dass die von ihr bereits im Jahr 2008 diagnostizierte und chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der von ihr genannten Umstände „inzwischen definitiv bestätigt“ habe werden können (und anlässlich einer erneuten Untersuchung möglicherweise bestätigt werden könnte; vgl. Urk. 7/54). Jedoch stellt eine bloss neue - selbst unterschiedliche oder gar korrektere - Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 1.3 hievor). Auf gescheiterte Arbeitsversuche zur Begründung der Persistenz der Symptomatik hatte Dr. G.___ alsdann bereits in ihrem ersten Bericht vom 8. Dezember 2012 hingewiesen (Urk. 7/10 S. 3).
4.1.2 Sodann erweisen sich die neuen Berichte von Dr. G.___ auch in grundsätzlicher Hinsicht als wenig nachvollziehbar. Währenddem sie in ihren Vorberichten ihre Kenntnis einer Erwerbstätigkeit während der Periode attestierter vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit noch verschwiegen hatte, bagatellisierte sie diese im Bericht vom 30. Juni 2014 (Urk. 7/95/1-2) unter Hinweis auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während der Behandlung durch Dr. G.___ einer Erwerbstätigkeit in der Autobranche (Handel und Reparatur) und im Gastgewerbe nachging und dabei ein relevantes Einkommen erzielte. Eine Darlegung, inwiefern sich dies mit der attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit verträgt, ist den Ausführungen Dr. G.___ nicht zu entnehmen (Urk. 7/95/1-2 S. 1 und Urk. 7/44/19). Auch trägt das unkommentierte Abtun des illegalen Schleusens von Menschen über die Grenze, mit dem Hinweis, dies ändere nichts an der Einschätzung von Diagnose und Arbeitsfähigkeit, nicht zur Überzeungskraft der Berichte bei (Urk. 7/95/1-2 S. 2 und Urk. 7/44/11). Schliesslich verliess Dr. G.___ mit der Einwanderhebung im Auftrag des Beschwerdeführers ihren Aufgabenbereich und sind ihre Ausführungen mit umso grösserer Zurückhaltung zu würdigen.
4.1.3 Schliesslich ergibt auch das ärztliche Zeugnis von Dr. N.___ vom 18. April 2012 (Urk. 7/95 S. 3) nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Dies schon daher, weil auch seinen Ausführungen bezogen auf den vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum keine rechtserhebliche Veränderung entnommen werden kann und es sich im Übrigen bei Dr. N.___ nicht um einen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie handelt.
4.2 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aus gesundheitlicher Sicht keine Verschlechterung festzustellen ist, weshalb von einer im Wesentlichen unveränderten Situation auszugehen ist. Da im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert hätten, ist nach wie vor kein Rentenanspruch ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
5.3 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. G.___ von 11. Juni 2012 (vgl. Urk. 1 S. 10), in welchem jedoch bezüglich des hier massgeblichen Vergleichszeitraums - wie ausgeführt - keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrieben, sondern vielmehr ein seit Jahren im Wesentlichen unveränderter, chronisch instabiler Gesundheitszustand dokumentiert ist. Unter diesen Umständen mussten die Gewinnaussichten mit Blick auf die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage (revisionsrechtlich bedeutsame Sachverhaltsänderung) als beträchtlich kleiner gewichtet werden als die Verlustchancen, weshalb die Beschwerde als aussichtslos anzusehen ist und die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass der RAD bei der Prüfung der Neuanmeldung zunächst – möglicherweise in Verkennung der aus rechtlicher Sicht im Vordergrund stehenden Frage – davon ausging, mit Blick auf die bisherige „diskrepante Beurteilung der Arbeitsfähigkeit“ sei die Anordnung eines Gutachtens erforderlich (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, RAD-Stellungnahme von 19. Juli 2012, Urk. 7/72 S. 2 f.).
5.4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann