Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01135 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 4. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war ursprünglich als selbständiger Fotograf tätig und meldete sich am 28. November 2005 wegen einer Sehbehinderung erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Urk. 8/3). Nachdem der Versicherte im Rahmen des Berufsberatungsgesprächs vom 30. März 2006 erklärt hatte, weiterhin in seinem angestammten Beruf als Fotograf arbeiten zu wollen (Urk. 8/18 Ziff. 3), wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. März 2006 (Urk. 8/17) ab.
1.2 Am 17. April 2008 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/23-24). Die IV-Stelle gewährte eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Laufbahnberatung im Y.___ (Urk. 8/35). Am 17. August 2009 (Urk. 8/43) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Techno-Polygrafen mit Eidgenössischem Fachausweis an der Z.___ mit integriertem Einsatzprogramm zu etwa 50 % beim A.___ (vgl. Urk. 8/41/2), wobei die Kostengutsprache vorerst ein Semester (21. August 2009 bis 28. Februar 2010) umfasste. Am 18. Februar 2010 (Urk. 8/58) erteilte die IV-Stelle sodann entsprechende Kostengutsprache für ein weiteres Semester (1. März bis 31. August 2010, vgl. auch Urk. 8/55). Am 24. September 2010 (Urk. 8/68) erteilte die IV-Stelle schliesslich Kostengutsprache für die letzten zwei Semester (1. September 2010 bis 16. Juli 2011) mit begleitendem Praktikum im Umfang von 40 % bei der B.___ (vgl. Urk. 8/64). Im Sommer 2011 schloss der Versicherte den zweijährigen Lehrgang zum Techno-Polygrafen an der Z.___ erfolgreich ab (vgl. Urk. 8/86 S. 3 unten).
Mit einer weiteren Kostengutsprache vom 15. September 2011 (Urk. 8/92) erklärte sich die IV-Stelle bereit, die Kosten für eine Verlängerung des Berufspraktikums bei der B.___ in einem Pensum von 80 % vom 17. Juli 2011 bis 31. August 2012 zu übernehmen (vgl. Urk. 8/95). Im Oktober 2011 trat der Versicherte zur Eidgenössischen Berufsprüfung Techno-Polygraf EFA 2011 an (vgl. Urk. 8/121/3-4), welche er nicht bestand (Urk. 8/109 S. 1).
Am 14. August 2012 (Urk. 8/108) teilte die IV-Stelle dem Versicherten den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit. Mit Verfügung vom 18. September 2012 (Urk. 8/117) wies sie das Gesuch des Versicherten vom 6. September 2012 um Finanzierung eines weiteren Praktikumsjahres (Urk. 8/112) ab, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2013 bestätigt wurde (Urk. 8/124; Prozess-Nr. IV.2012.01061).
1.3 Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete sich der Versicherte am 21. Januar 2014 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/135-136, Urk. 8/147) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/149 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 28. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Insbesondere sei der medizinische Sachverhalt vollständig abzuklären und eine Potentialabklärung zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt durchzuführen. Eventuell sei eine Rentenprüfung vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (S. 2 oben). Die Schwierigkeit bei der Arbeitssuche habe bereits nach der Umschulung bestanden. Die Invalidenversicherung könne keine Verantwortung für die Situation auf dem Arbeitsmarkt übernehmen. Im Sinne der Gleichwertigkeit werde auch keine weitere Umschulung finanziert. Die Persönlichkeitsstörung habe sich bislang noch nie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt und eine rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Störung sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht behandelbar und überwindbar. Die Situation des Beschwerdeführers sei erheblich bedingt durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (S. 1 unten). Dem Beschwerdeführer sei es möglich, die Ausübung seines Berufes fortzusetzen, wobei aufgrund der eingeschränkten Kontaktfähigkeit eine Arbeitsstelle ohne hohe Notwendigkeit für interpersonelle Interaktion vorteilhaft wäre. Weitere medizinische Abklärungen erübrigten sich, da keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien. Rentenleistungen seien ebenfalls nicht angezeigt, da die Diagnosen mittels adäquater Behandlung überwindbar seien (S. 2 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, gestützt auf die Berichte seines behandelnden Psychiaters sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung evident. Auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt und die Durchführung von beruflichen Massnahmen empfohlen. Das psychische Leiden habe im Zeitpunkt der ersten Leistungsprüfung nur nebensächliche Bedeutung gehabt. Aktuell sei es ein Hauptgrund für seine Funktionseinschränkung (S. 6 Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin verkenne auch, dass das ursprüngliche Eingliederungsziel (Abschluss der Umschulung mit eidgenössischem Fachausweis, vgl. S. 4 oben) bislang nicht erreicht worden sei (S. 7 Ziff. 17). Zudem übersehe sie, dass auch eine depressive Störung Anspruch auf Rentenleistungen begründen könne, sofern die Voraussetzungen von Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllt seien, wobei eine Rentenprüfung bei dem von der Beschwerdegegnerin verfügten Nichteintreten gar nicht hätte stattfinden dürfen (S. 7 Ziff. 18).
2.3 Strittig ist das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Januar 2014. Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letztmaligen Überprüfung seines Leistungsanspruchs im Jahr 2012 (vgl. Urk. 8/117) anspruchserheblich verändert haben (vgl. vorstehend E. 1.1-4), wobei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zur Diskussion steht.
3.
3.1 Bei Erlass der Verfügung vom 18. September 2012 (Urk. 8/117), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Finanzierung eines weiteren Praktikumsjahres abgelehnt hatte, waren im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte aktenkundig:
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 8. Juni 2008 (Urk. 8/29) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2003 bestehendes Augenleiden und eine seit Herbst 2007 bestehende chronische Depression (Ziff. 1.1). Er führte aus, seit Herbst 2007 stehe der Beschwerdeführer wegen einer depressiven Entwicklung (Beziehungskonflikt, berufliche Schwierigkeiten) in psychotherapeutischer Behandlung (Ziff. 3.3). Er sei erschöpft und depressiv, leide unter einer Verminderung des Selbstwertgefühls und unbestimmten Ängsten (Ziff. 3.5). Seit dem 1. Januar 2008 sei er in der bisherigen Berufstätigkeit zu etwa 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 5.2).
3.3 Dr. phil. D.___, Psychotherapeutin FSP, berichtete am 12. Juni 2008 (Urk. 8/30), den Beschwerdeführer seit März 2008 zu behandeln (Ziff. 3.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. phil. D.___ eine depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörungen (ICD-10 F34.1, bestehend seit 2003; ICD-10 F43.2, bestehend seit 2005; ICD-10 F45.0). Der Beschwerdeführer habe angegeben, an Augenproblemen, depressiven Verstimmungen mit sozialen Problemen und rezidivierenden Angstzuständen zu leiden (Ziff. 3.4). Aufgrund der depressiven Verstimmung seien das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt (S. 5 unten). In der bisherigen Berufstätigkeit attestierte Dr. phil. D.___ dem Beschwerdeführer seit 1999 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 bis 40 Stunden pro Woche. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machte sie keine Angaben (Ziff. 5.2).
3.4 Die Ärzte der Augenklinik des E.___ berichteten am 9. Juni 2008 (Urk. 8/31/1-4) und nannten als Diagnose eine chronisch rezidivierende Retinopathia zentralis serosa beidseits sowie eine Amblyopie und eine Esotropie links (Ziff. 1). In seiner bisherigen Berufstätigkeit als Fotograf attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachteten sie ihn zu 100 % als arbeitsfähig (Ziff. 2, Ziff. 5.2).
3.5 In seinem die Verfügung vom 18. September 2012 (Urk. 8/117) bestätigenden Urteil vom 28. Januar 2013 (Urk. 8/124) erwog das hiesige Gericht, ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 43‘331.-- (vgl. E. 3.7) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 69‘801.-- (vgl. E. 3.9) ergebe, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleide, weshalb er - auch ohne Eidgenössische Berufsprüfung - rentenausschliessend eingegliedert sei. Damit habe die Umschulung den gesetzlichen Zweck erreicht und es bestehe kein Anspruch auf ergänzende Massnahmen, namentlich nicht auf das vom Beschwerdeführer beantragte weitere Praktikumsjahr (E. 3.10). Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt fänden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkung und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stünden. Soweit sich die Stellensuche als schwierig gestalte, sei dies nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, weshalb die Invalidenversicherung dafür nicht einzustehen habe (E. 3.11). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 21. Januar 2014 (Urk. 8/130) waren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2014 (Urk. 2), welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1), folgende Berichte aktenkundig:
4.2 Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 18. März 2014 (Urk. 8/132). Zur Anamnese führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit zwei Jahren über 200 Bewerbungen versandt zu haben. Es seien nur kurze Einstellungen erfolgt. Er sei dem Stress nicht mehr gewachsen. Zudem kämen noch seine psychischen Probleme dazu. Als selbständiger Fotograf habe er sich keinem Arbeitgeber oder Team anpassen müssen. Autoritäten habe er sich noch nie anpassen können. Er sei seit Jahren, wahrscheinlich seit seinem 20. Lebensjahr, in psychotherapeutischer Behandlung. Er leide unter Depressionen, Unruhegefühl und ausgeprägten Stimmungsschwankungen. Vom Charakter her sei er sehr impulsiv, verbal aggressiv; er würde sich als schwierig bezeichnen. Er habe narzisstische Züge, sei sehr misstrauisch und habe kein Selbstwertgefühl. Er könne sich nicht an die Umgebung anpassen. Nicht zuletzt auch deswegen habe er alle seine Arbeitsstellen verloren. Er habe oft Phasen, in denen es ihm schlecht gehe, zuletzt habe er im Herbst 2012 eine depressive Phase gehabt. Seit vier Jahren sei seine Stimmung nie vollständig ausgeglichen. Zurzeit sei die Stimmung in einem Tief, mit Tendenz zur Verschlechterung (S. 1). Er ziehe sich sozial zurück und leide unter Ängsten. Er schweife mit seinen Gedanken ab. Zudem leide er unter Energielosigkeit und Müdigkeit (S. 2 oben). Die letzte Arbeitsstelle habe er bereits in der Probezeit verloren. Er sei nicht teamfähig, habe man ihm gesagt. Er könne sich nicht anpassen. Nach Abschluss der beruflichen Massnahme habe er keine Arbeitsstelle gefunden. Er habe an zwei Einsatzprogrammen teilgenommen. Ein Programm vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe er abbrechen müssen, da ihn die Teilnehmer gestört hätten. Auch seine private Situation sei prekär. Er habe ein zweijähriges Kind und lebe in einer festen Partnerschaft, die sich aktuell in der Krise befinde. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei schwierig. Sie habe auch keine Arbeitsstelle. Die finanzielle Situation sei schwierig. Er werde in zwei Monaten ausgesteuert (S. 2 Mitte).
Dr. F.___ gelangte zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege diagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vor. Darüber hinaus bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/F33.1; S. 2 unten). Aufgrund der starren Persönlichkeitszüge mit Rigidität und Inflexibilität, die den Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen einschränkten und sich zudem auf die Flexibilität, die Durchhalte- und Umstellungsfähigkeit, die sozialen Ressourcen, die Kontaktfähigkeit und die Kontaktqualität zu Dritten auswirkten, bestehe in der bisherigen (zuletzt ausgeübten) Tätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer sei auf Rückzug und viel Eigenraum angewiesen. Die Gruppen- beziehungsweise Teamfähigkeit sei damit für lang angelegte Tätigkeiten beziehungsweise für eine verbindliche Arbeitsfähigkeit mittelschwer bis schwer eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit entsprechend den Ressourcen des Beschwerdeführers wäre von einer mindestens 60%igen bis 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Berufliche Massnahen erschienen sinnvoll und erfolgsversprechend. Auch eine Belastungserprobung wäre sinnvoll, um die Belastbarkeit des Beschwerdeführers direkt am Arbeitsplatz zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei insgesamt sehr motiviert und wolle selber in einem 100 %-Pensum arbeiten (S. 3).
4.3 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 24. April 2014 (Urk. 8/133 S. 2 Mitte) aus, im neusten Bericht von Dr. F.___ werde eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit angepasst festgehalten, womit von einer minimen Verschlechterung auszugehen sei. Diese Veränderung könne ab Beginn der Betreuung durch Dr. F.___ angenommen werden. Es wäre sehr zu begrüssen, den Beschwerdeführer mit beruflichen Massnahmen zu unterstützen.
4.4 In einem weiteren Bericht vom 23. Juni 2014 (Urk. 8/146) führte Dr. F.___ aus, die gegenwärtig mittelgradige depressive Episode sei bis jetzt trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung nicht remittiert. Komplizierend zur rezidivierenden depressiven Störung komme die Persönlichkeitsstörung hinzu, die durch die depressive Störung und die aktuell prekäre Lage, in der sich der Beschwerdeführer (ganz klar als Folge der Erkrankung) befinde, exazerbiert sei (S. 1 unten). Dr. F.___ bestätigte die im Bericht vom März 2014 beschriebenen Einschränkungen sowie die in einer angepassten Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % bis 80 % (S. 1 unten, S. 2 oben) und hielt weiter fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Techno-Polygraph eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2 Mitte).
5.
5.1 Den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Berichten (vorstehend E. 4.2-4) ist nicht zu entnehmen, dass sich bezüglich des Augenleidens des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Leistungsprüfung eine Veränderung ergeben hätte. Dies wurde auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründete seine Neuanmeldung vielmehr mit einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands.
5.2 Dem behandelnden Psychiater Dr. F.___ gegenüber gab der Beschwerdeführer an, aufgrund von Depressionen seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung zu stehen (vorstehend E. 4.2). Diese Aussage wird gestützt durch die Berichte von Dr. C.___ und Dr. phil. D.___, welche bereits im Jahr 2008 ein depressives Geschehen beschrieben, gleichzeitig aber auch auf schwierige psychosoziale Umstände mit Beziehungskonflikten und beruflichen Schwierigkeiten hingewiesen hatten (vorstehend E. 3.2-3). In Kenntnis der vom Beschwerdeführer damals beklagten Erschöpfung, Depressivität und Verminderung des Selbstwertgefühls hatte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer im Juni 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert (vorstehend E. 3.2). In der Folge war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, von August 2009 bis Juli 2011 einen zweijährigen Lehrgang zum Techno-Polygrafen an der Z.___ zu absolvieren, daneben von September 2009 bis August 2010 zu 50 % beim A.___ zu arbeiten (Urk. 8/105/3) und ab September 2010 in einem Pensum von 40 % sowie von Juli 2011 bis August 2012 in einem Pensum von 80 % ein Praktikum bei der B.___ zu absolvieren (vgl. Urk. 8/64, Urk. 8/85, Urk. 8/95, Urk. 8/105/1-2), wobei einer vollzeitlichen Praktikumstätigkeit nach Lage der Akten betriebliche und nicht etwa gesundheitliche Gründe entgegen standen (vgl. Urk. 8/86 S. 3 Mitte).
5.3 Auffallend ist sodann, dass die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Januar 2014 zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem sich die psychosoziale Belastungssituation zuzuspitzen schien. So gab der Beschwerdeführer Dr. F.___ gegenüber an, kurz vor der Aussteuerung zu stehen, in einer Beziehungskrise zu stecken und dass sich die Familie aufgrund seiner sowie der Arbeitslosigkeit seiner Lebenspartnerin in einer finanziell prekären Situation befinde. Demgegenüber sind in den Berichten von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.2 und E. 4.4) keine psychiatrischen Befunde dokumentiert, anhand welcher das Vorliegen einer (nunmehr) krankheitswertigen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Störung nachvollzogen werden könnte. Die Beurteilung von Dr. F.___ basiert vielmehr einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Weder die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung noch die diagnostizierte mittelgradig ausgeprägte Depressivität wurden mittels objektiver, psychiatrischer Befunde untermauert, sodass auch weder die attestierte 20%ige bis 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den (nicht näher genannten) Ressourcen des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit noch die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Techno-Polygraph nachvollzogen werden kann. Einzig gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche zudem vom Vorliegen diverser psychosozialer und damit invaliditätsfremder Faktoren zeugen, ist eine erhebliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht.
5.4 Aus dem Umstand, dass Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom April 2014 (vorstehend E. 4.3) eine minime Verschlechterung als ausgewiesen erachtete, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn allein die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Vergleich zur letztmaligen Leistungsprüfung seitens Dr. F.___ nunmehr eine lediglich (60%ige bis) 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, erlaubt ohne nachvollziehbare Begründung - an welcher es dem Bericht von Dr. F.___ wie dargelegt mangelt (vorstehend E. 5.3) - noch nicht den Schluss auf eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands.
5.5 Schliesslich erweist sich auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Ärzte des H.___ vom 22. Oktober 2014 (Urk. 3/5), aus welchem einzig hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit 13. Oktober 2014 stationär behandeln lässt, als nicht geeignet zur Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letztmaligen Leistungsprüfung. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den stationären Aufenthalt erst nach Erlass der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vom 29. September 2014 (Urk. 2; vgl. BGE 131 V 9 E. 1) antrat, enthält auch der Bericht der Ärzte des H.___ keine Begründung für die gestellte Hauptdiagnose (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1) und die gestellte Nebendiagnose (kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, ICD-10 F61.0), und äusserten sich die Ärzte auch nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Ürigen gilt es zu bemerken, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen), weshalb allein durch Nennung einer entsprechenden Diagnose eine erhebliche Sachverhaltsveränderung nicht ohne weiteres glaubhaft gemacht ist.
5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Veränderung im Sinne einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht glaubhaft darzutun vermochte und das Nichteintreten gemäss Aktenlage im Verfügungszeitpunkt korrekt war.
Die Beschwerdegegnerin war demgemäss nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt - weder im Hinblick auf berufliche Massnahmen noch die eventualiter beantragte Rentenprüfung - zu tätigen (vgl. vorstehend E. 1.4).
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf