Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01136 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 27. Februar 2015
in Sachen
X.___
c/o Familie D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
Guggerstrasse 32, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, meldete sich am 22. Januar 1992 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/6). Mit den Verfügungen vom 12. Juli 1996 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, unter anderem gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 20. Oktober 1994 (Urk. 9/32) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1996 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % zu (Urk. 9/56 und Urk. 9/59). Er erhob dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das die Sache in der Folge mit Urteil vom 2. Oktober 1998 zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückwies (Prozess Nr. IV.1996.00479; Urk. 9/74). Nach einer psychiatrischen Begutachtung im Spital Y.___ (Gutachten vom 25. August 2000, Urk. 9/91) erhielt X.___ mit den Verfügungen vom 23. Januar 2001 mit Wirkung ab dem 1. Juni 1995 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen (Urk. 9/99 und Urk. 9/100).
Im Rentenrevisionsverfahren des Jahres 2004 bestätigte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Mitteilung vom 18. November 2004 den Anspruch von X.___ auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/114). Anfang 2008 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich wieder ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege (Fragebogen in Urk. 9/116). Sie liess durch Dr. med. Z.___ das rheumatologische Gutachten vom 24. März 2009 (Urk. 9/124) und durch Dr. med. A.___ das psychiatrische Gutachten vom 18. September 2009 (Urk. 9/126) erstellen und eröffnete dem Versicherten anschliessend mit Vorbescheid vom 19. November 2009, dass sie seine Rente aufzuheben gedenke (Urk. 9/132). Auf die Einwendungen vom 29. Dezember 2009 hin (Urk. 9/138) holte die IV-Stelle des Kantons Zürich das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 28. Juli 2010 ein (Urk. 9/145) und teilte dem Versicherten anschliessend am 18. November 2010 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige, auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente habe (Urk. 9/150).
Im Sommer 2011 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Fragebogen und Unterlagen in Urk. 9/154). Sie liess durch med. pract. B.___ das psychiatrische Gutachten vom 31. Dezember 2012 erstellen (Urk. 9/184) und in der Institution C.___ eine stationäre Integrationspotentialabklärung durchführen (Bericht vom 28. Oktober 2013, Urk. 9/196). Mit Vorbescheid vom 11. März 2014 setzte sie den Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang, ein weiteres Mal von einer geplanten Rentenaufhebung in Kenntnis (Urk. 9/202). Nach Entgegennahme der Einwendungen des Versicherten vom 8. April 2014 (Urk. 9/209) entschied die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. September 2014 im Sinne ihres Vorbescheids und hob die ganze Rente auf (Urk. 2 = Urk. 9/212).
2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Urk. 1) liess X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Verfügung vom 25. September 2014 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente, eventualiter eine Teilrente von mindestens 50 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen mit der Auflage, ein neutrales Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 forderte das Gericht die IV-Stelle des Kantons Zürich zur Beantwortung der Beschwerde und insbesondere zur Stellungnahme zu ihrer Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verfügung auf (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 schloss die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde und hielt ihre Zuständigkeit für gegeben (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 hielt das Gericht fest, dass über die Zuständigkeitsfrage vorab zu entscheiden sei, und setzte dem Versicherten Frist an, um dazu ebenfalls Stellung zu nehmen (Urk. 10). Dieser kam der Aufforderung mit Eingabe vom 27. Januar 2015 nach (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so erklärt Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons als zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind die Bestimmungen des ATSG im Bereich der Invalidenversicherung grundsätzlich anwendbar, soweit im IVG nicht ausdrücklich Abweichungen vorgesehen sind. Eine solche vom ATSG abweichende Regelung ist im Bereich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte getroffen worden. Nach Art. 69 Abs. 1 IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle (lit. a) und Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht (lit. b) anfechtbar.
1.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte in der Verfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 10) zur Diskussion, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz tatsächlich in der Schweiz und nicht vielmehr in Italien habe. Für die eigene örtliche Zuständigkeit spielt die Frage nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers indessen keine Rolle, denn Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG erklärt das Gericht am Sitz der kantonalen IV-Stelle für örtlich zuständig. Gestützt auf diese Bestimmung ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich örtlich zuständig für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 25. September 2014.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Ob der Beschwerdeführer Wohnsitz an der angegebenen Adresse im Kanton Zürich oder aber in Italien hat, ist hingegen massgebend für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin örtlich zuständig war zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Das Gericht hat diese Frage von Amtes wegen zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss kann dabei aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle abgesehen werden, wenn zum einen die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und zum andern aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Nach Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Satz 1), wobei der Bundesrat die Zuständigkeit in Sonderfällen ordnet (Satz 2). Ausserdem setzt der Bundesrat gemäss Art. 56 IVG eine IVStelle für Versicherte im Ausland ein.
Nach Art. 40 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (lit. a), und für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Sonderregelungen in Abs. 2 und Abs. 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (lit. b). Die Sonderregelung in Art. 40 Abs. 2bis IVV betrifft Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 13 Abs. 2 ATSG aber in der Schweiz haben. Dort ist die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wobei die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht, wenn die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgibt. Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2ter IVV auf die IVStelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV hat. Verlegt umgekehrt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2quater IVV auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.
2.2.2 Für die Definition des Wohnsitzes verweist Art. 13 Abs. 1 ATSG auf Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Zum einen ein objektives äusseres, nämlich der Aufenthalt, und zum andern ein subjektives inneres, nämlich die Absicht, an einem bestimmten Ort dauernd zu verbleiben. Diese Absicht muss sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus der Gesamtheit der objektiven Umstände ergeben, wie sie für Dritte erkennbar sind. Wohnsitz hat eine Person damit rechtsprechungsgemäss an demjenigen Ort, den sie sich zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Dabei stellen die Hinterlegung von Ausweispapieren und die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung Indizien für die Begründung eines Wohnsitzes dar, ohne für sich allein jedoch entscheidend zu sein (BGE 133 V 309 E. 3.1, 127 V 237 E. 1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen).
Der gewöhnliche Aufenthalt nach Art. 13 Abs. 2 ATSG ist an demjenigen Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
2.3 Das Gericht nannte in der Verfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 10) verschiedene Hinweise darauf, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit längerer Zeit in Italien liegt. Der Beschwerdeführer anerkannte daraufhin in der Stellungnahme vom 27. Januar 2015 ausdrücklich, dass er zeitweise und mehrheitlich bei seiner Familie in Italien wohnt und dort auch medizinische Betreuung in Anspruch nimmt. Demgegenüber bezeichnete er die Adresse bei der Familie D.___ in E.___ lediglich als seinen Stützpunkt in der Schweiz und legte dar, dass er bei seinen Aufenthalten in der Schweiz die Beziehung zu einem Onkel pflege, demjenigen, in dessen Geschäft er bis zu seiner Invalidität gearbeitet habe (Urk. 11).
Damit ist entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8) erwiesen, dass der Beschwerdeführer sowohl den Wohnsitz als auch den gewöhnlichen Aufenthalt seit vielen Jahren in Italien hat. So hatte sich der Beschwerdeführer am 26. Juli 1998 in Italien verheiratet und hatte sich nach der Geburt seines Sohnes (6. Juni 1999) am 28. Juni 1999 beim Einwohneramt einschreiben lassen (Bescheinigung der Gemeinde vom 27. August 1999, Urk. 9/104/1). Wohl hatte er anlässlich der Begutachtung im Spital Y.___ im August 2000 noch angegeben, er sei häufiger in der Schweiz bei seinem Onkel als in Italien bei seiner Frau und werde in der Schweiz medizinisch besser betreut (Urk. 9/91/3). Dies änderte sich aber im Laufe der Zeit. In den Berichten vom November 2004 und vom März 2008 gab der schweizerische Hausarzt Dr. med. F.___ an, er sehe den Beschwerdeführer etwa ein- bis zweimal im Jahr und verschreibe ihm Medikamente, ansonsten lebe dieser teilweise in Italien und lasse sich dort behandeln (Urk. 9/112/2 und Urk. 9/118/1). In den Jahren 2009 und 2010 sodann berichtete der Beschwerdeführer dem Gutachter Dr. A.___ und den MEDAS-Gutachtern, er lebe insgesamt etwa gleich oft in der Schweiz und in Italien (Urk. 9/126/7+8 und Urk. 9/145/10+11+23); gemäss seinen damaligen Schilderungen nahm er in Italien jedoch aktiv am Familienleben und an der Erziehung seiner unterdessen zwei Kinder teil und bewohnte mit der Familie eine 4-Zimmer-Wohnung, wogegen er in der Schweiz in der Wohnung seines Onkels lebte und in E.___ nur noch eine Postadresse hatte
(vgl. Urk. 9/126/7 und Urk. 9/145/11).
Allerspätestens ab 2009/2010 hatte der Beschwerdeführer damit seinen Lebensmittelpunkt und somit sowohl den Wohnsitz als auch den gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Daran änderte sich im Zeitverlauf nichts mehr. Dem Gutachten von med. pract. B.___ vom Dezember 2012 sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, er pflege in Italien nach wie vor das Familienleben in eigener Wohnung, währendem er in der Schweiz vierteljährlich einige Wochen bei seinem Onkel verbringe und ein Zimmer in dessen Wohnung bewohne (Urk. 9/184/9+10); zudem hatte der Beschwerdeführer nach seinen Angaben unterdessen in Italien eine psychiatrische Behandlung aufgenommen (Urk. 9/184/9). Und die Institution C.___ wies im Bericht vom Oktober 2013 ebenfalls darauf hin, dass mit dem Beschwerdeführer vor Antritt des Abklärungsaufenthalts kein Eintrittsgespräch geführt worden sei, da er seinen Wohnsitz in Italien habe (Urk. 9/196/1).
2.4 Die Beschwerdegegnerin war somit zum Erlass der Verfügung vom 25. September 2014 örtlich nicht zuständig, sondern zuständig wäre die IVStelle für Versicherte im Ausland gewesen. Dies gilt unabhängig davon, welcher Zeitpunkt im Rentenrevisionsverfahren als Zeitpunkt der Anmeldung im Sinne von Art. 40 IVV gilt. Denn bei der Verlegung des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland geht die Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2bis und Abs. 2quater IVV auch während des Verfahrens auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.
2.5 Zu prüfen bleibt, ob nach der dargelegten Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzusehen ist.
Der Beschwerdeführer liess die Unzuständigkeit nicht rügen, sondern nahm erst auf die gerichtliche Verfügung vom 7. Januar 2015 hin (Urk. 10) dazu Stellung (Urk. 11) und überliess den Entscheid über die Zuständigkeit dem Gericht, ohne sich für oder gegen eine bestimmte Sichtweise auszusprechen. Die erste Voraussetzung für ein Absehen von der Verfügungsaufhebung (vgl. E. 2.1) wäre daher erfüllt. Sodann hat die Beschwerdegegnerin im zur Diskussion stehenden Revisionsverfahren schon substantielle Erhebungen in Form einer psychiatrischen Begutachtung und einer Integrationspotentialabklärung getätigt. Dennoch kann nicht ohne weiteres gesagt werden, im Sinne der zweiten Voraussetzung für ein Absehen von der Verfügungsaufhebung könne aufgrund der gegebenen Aktenlage abschliessend in der Sache entschieden werden. Denn der Beschwerdeführer gab im Fragebogen zur Rentenrevision an, bei verschiedenen Ärzten in Italien in Behandlung zu sein (Urk. 9/154/1-3), und reichte dazu Unterlagen ein (Urk. 9/154/4-5 und Urk. 9/154/6-15). Die Beschwerdegegnerin liess sich zwar die Adressen der behandelnden Ärzte in Italien geben und nahm vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers deren ärztliche Kurzberichte entgegen (Urk. 9/160-163 und Urk. 9/165-176), sah jedoch davon ab, bei den behandelnden Ärzten in Italien dem Abklärungsstandard entsprechende Berichte selbst einzuholen (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] Rz 2062 ff.). Auch med. pract. B.___ ging in seinem Gutachten (Urk. 9/184) nicht näher auf die Behandlungen in Italien ein und nahm keine Rücksprache mit den dortigen behandelnden Ärzten.
Unter diesen Umständen hat gegenüber der Prozessökonomie der Grundsatz Vorrang, wonach Personen mit Wohnsitz im Ausland ein schutzwürdiges sachliches Interesse daran haben, dass ihr Rentenanspruch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland beurteilt wird, da diese aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung besser als eine kantonale IV-Stelle in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 8/02 vom 16. Juli 2002, E. 2.4).
2.6 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 25. September 2014 wegen örtlicher Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu übermitteln. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2014 wegen örtlicher Unzuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland übermittle.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel