Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01137 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 13. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___ war zuletzt selbständig erwerbstätig gewesen, bevor er sich am 3. März 2006 unter Hinweis auf einen gebrochenen Wirbel sowie einen Splitterbruch am rechten Ellbogengelenk bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/7, Urk. 6/20, Urk. 6/179/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische sowie berufliche Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 31. Mai 2007 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/31). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.00958 vom 27. Oktober 2008 in dem Sinne gut, als es von einem Invaliditätsgrad von etwa 20 % ausging und die Sache daher an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den Eingliederungsanspruch des Versicherten abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu befinde (Urk. 6/37).
1.2 In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle weitere berufliche Abklärungen und erteilte dem Versicherten mit Verfügung vom 12. August 2009 Kostengutsprache für die Vorbereitungskurse im Bereich CAD, 3-D und virtuelle Welten an der Schule Y.___ in Z.___ (Schule Y.___; vgl. Urk. 6/46) ab dem 13. Juli 2009 bis zum 9. Oktober 2009 (Urk. 6/49). Weiter verfügte sie am 15. Oktober 2009 eine Kostengutsprache für den Lehrgang 3D-Visualisierung und -Animation an der Schule Y.___ mit begleitendem Praktikum vom 1. August 2009 bis zum 30. April 2011 (Urk. 6/56). Am 6. Januar 2011 teilte sie dem Versicherten zudem mit, sie übernehme die Kosten der Verlängerung des Lehrgangs in 3D-Animation mit begleitendem Praktikum, insgesamt vom 1. August 2009 bis circa 4. Oktober 2011 (Urk. 6/66). Für diesen Zeitraum sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 15. März 2011 Taggelder zu (Urk. 6/69-79). Am 19. Dezember 2011 teilte sie ihm mit, die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen (Urk. 6/90).
1.3 Mit E-Mail vom 26. März 2012 meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle und gab an, er habe den Kurs an der Schule Y.___ abbrechen müssen (Urk. 6/94). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere berufliche Abklärungen vor und forderte den Versicherten am 15. August 2012 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht sowie unter der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall die Berufsberatung vorläufig abschliessen werde, zum Einreichen weiterer Unterlagen auf (Urk. 6/103). Nachdem der Versicherte sich nicht mehr gemeldet hatte, schloss sie die Berufsberatung mit Mitteilung vom 4. September 2012 ab (Urk. 6/105). Zudem stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. September 2012 die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 6/108). Nach hiergegen erhobenem Einwand (Urk. 6/109) und weiteren Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. Februar 2013 Kostengutsprache für eine Umschulung im Bereich Fotografie/Bildbearbeitung ab 18. Februar 2013 bis 29. Juni 2014 (Urk. 6/121). Mit Verfügungen vom 15. März 2013, vom 21. Juni 2013, vom
20. September 2013 sowie vom 24. Januar 2014 sprach sie ihm zudem Taggelder zu (Urk. 6/129-132, Urk. 6/158-159, Urk. 6/161, Urk. 6/169). Nach einem Wechsel des Praktikumsbetriebs wurde am 19./23. Juni 2013 eine neue Zielvereinbarung abgeschlossen (Urk. 6/160). Bezüglich der vom Versicherten geltend gemachten Vergütung von Reisekosten und Zehrgeld forderte die IV-Stelle den Versicherten am 6. August 2014 auf, seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nachzukommen (Urk. 6/190), woraufhin dieser weitere Unterlagen einreichte (Urk. 6/200-201). Mit Vorbescheid vom 26. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Begehrens um Kostengutsprache für Reisekosten und Zehrgeld in Aussicht (Urk. 6/203). Daraufhin reichte dieser erneut Unterlagen ein (Urk. 6/205-206). Im weiteren Verlauf erstellte die Fotoschule A.___ die Schlussabrechnung über den Materialbezug und erstattete dem Versicherten Fr. 325.75 (Urk. 6/207-210). Mit Vorbescheid vom
17. November 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Vergütung von Reisekosten und Zehrgeld in der Höhe von Fr. 9‘797.85 in Aussicht (Urk. 6/214).
1.4 Am 22. April 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 6/176). Hernach liess die IV-Stelle einen Auszug aus seinem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/179) und tätigte weitere erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 6. August 2014 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, dass sie die beruflichen Massnahmen per 30. Juni 2014 definitiv beenden und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde (Urk. 6/193). Der Versicherte erhob hiergegen Einwand (Urk. 6/195) und verlangte Taggelder auch für die Zeit ab Juli 2014 (Urk. 6/199). Mit Verfügung vom 30. September 2014 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen wie angekündigt per 30. Juni 2014 definitiv ab und verneinte das Bestehen eines Rentenanspruchs, da der Versicherte nach Abschluss der Umschulung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 6/204 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 30. September 2014 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Abrechnung der Materialkosten direkt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, die Weiterführung der beruflichen Massnahme vom 15. Oktober 2009, die Abklärung seines Rentenanspruchs sowie die Ersetzung seiner persönlichen Berufsberaterin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 12. Januar 2015 sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Februar 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Umschulung gelte als abgeschlossen, da der Beschwerdeführer die Fotoschule A.___ erfolgreich mit Diplom bestanden habe. Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend Reisekosten und Zehrgelder merkte sie an, die diesbezügliche Einsprache werde durch ihre Verfügung nicht tangiert. Wegen der Materialkosten habe sie ihm per E-Mail Bescheid gegeben, dass die Abrechnung über die Fotoschule A.___ erfolge (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Umschulung erfolgreich absolviert sei und gemäss den abgeschlossenen Zielvereinbarungen kein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen bestehe. Der Anspruch auf Vergütung von Reisekosten, Zehrgeld und Materialkosten gehöre nicht zum Anfechtungsgegenstand. Im Übrigen seien die Materialkosten bereits erstattet worden, soweit sie im üblichen Rahmen der Ausbildung gelegen hätten. Bezüglich des Rentenanspruchs merkte sie an, der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit, auf welche er umgeschult worden sei, voll arbeitsfähig und könne damit ein Einkommen erzielen, bei welchem keine Erwerbseinbusse resultiere (Urk. 5).
1.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, laut der Kostengutsprache vom 27. Februar 2013 sei ihm ein Materialgeld von Fr. 1‘500.-- für das A.___-Portfolio zugesprochen worden. Er habe aber nur Fr. 325.75 erhalten, da die Fotoschule A.___ den Rest mit Gebühren der Forum-Schul-Kurse verrechnet habe (Urk. 1 S. 1). Weiter habe er die ihm am 15. Oktober 2009 gutgesprochene Umschulung aus finanziellen Gründen abbrechen müssen, da er nicht über seine finanziellen Ansprüche informiert worden sei (Urk. 1 S. 1). Diese sei weiterzuführen, da sie eine Eingliederung in die Berufswelt verspreche (Urk. 9 S. 1). Die Zielvereinbarung vom 19./23. Juni 2013 habe er nur unterzeichnet, da er unter Druck gesetzt worden sei. Er frage sich, ob dieses Vorgehen rechtens sei (Urk. 1 S. 2 f.). Weiter bat er um Prüfung seines Rentenanspruchs, wobei er einen Invaliditätsgrad von 70 % geltend machte. Dabei bemängelte er, dass er nicht auf die Möglichkeit der Leistungsanmeldung hingewiesen worden sei und machte eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG geltend (Urk. 1 S. 3). Aus diesen Gründen und weil ihm eine persönliche Beratung seit Januar 2014 verweigert werde, beantragte er eine neue persönliche Beraterin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 3 f.).
In seiner Replik fügte er an, er könne kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, da ihm der Führerschein bis auf Weiteres entzogen worden sei. Die Eingliederung sei nicht geglückt, weshalb die zuvor begonnene berufliche Massnahme weiterzuführen sei. Im Übrigen sei er nur zu 30 % arbeitsfähig und selbst dies nur im Falle einer komplizierten Rückenoperation, für deren Gelingen keine Garantie bestehe. Da er trotz intensiver Arbeitssuche keine Stelle gefunden habe, liege eine Erwerbseinbusse von 100 % vor (Urk. 9).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2014 nahm die Beschwerdegegnerin Bezug auf ihre Kostengutsprache für die Umschulung des Beschwerdeführers im Bereich Fotografie/Bildbearbeitung vom 27. Februar 2013 (Urk. 6/121) und führte aus, dass die Umschulung erfolgreich abgeschlossen worden sei, und der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert sei. Ein Anspruch auf IV-Taggelder bestehe nur bis zum letzten Eingliederungstag (Urk. 2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist mithin der Abschluss der am 27. Februar 2013 zugesprochenen Umschulung, der Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie der Anspruch auf Taggelder nach Abschluss der beruflichen Massnahmen. Letzterer wurde indes in der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht. Demgegenüber sind der allfällige Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme der am 19. Dezember 2011 abgeschlossenen beruflichen Massnahme (vgl. Urk. 6/90) sowie das Begehren um ein Ersetzen seiner Eingliederungsberaterin nicht geprüft worden. Dies zu Recht, zumal diese Anträge im Einwand vom 12. August 2014 (Urk. 6/195) gegen den Vorbescheid vom 6. August 2014 (Urk. 6/193) noch nicht gestellt worden waren. Nach dem Gesagten ist bezüglich dieser Anträge auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Am 27. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Fotoschule A.___ das Diplom ausgestellt, gemäss welchem er den professional Lehrgang für Fotografie cp 125 der Fotoschule A.___ von August 2013 bis Juni 2014 mit Erfolg bestanden habe (Urk. 6/187). Damit wurde das Ziel der mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (Urk. 6/121) zugesprochenen Umschulung (vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) erreicht, weshalb diese zu Recht abgeschlossen wurde. Ein Anspruch auf Taggelder besteht nach abgeschlossener Umschulung nicht mehr (Art. 22 Abs. 1 IVG e contrario).
3.2 Die laut dem Beschwerdeführer noch abzurechnenden Materialkosten hängen insofern mit dem in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Abschluss der Umschulung zusammen, als sie zusammen mit dieser Umschulung im Umfang von Fr. 1‘500.-- zugesprochen wurden (vgl. die Mitteilung vom 27. Februar 2013, Urk. 6/121/2 Ziffer 4). Aus der Schlussabrechnung betreffend den
Materialbezug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im ersten Trimester Material im Wert von Fr. 474.25 (Fr. 24.25 plus Fr. 200.-- plus Fr. 200.-- plus Fr. 50.--), im zweiten Trimester im Betrag von Fr. 450.-- (Fr. 200.-- plus Fr. 200.-- plus Fr. 50.--) und im dritten Trimester von Fr. 250.-- (Fr. 200.-- plus Fr. 50.--) bezogen hat (Urk. 6/207). Dabei handelte es sich nicht wie der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 1, Urk. 9 S. 1) um Schul- beziehungsweise Kursgelder. Denn bereits im vom Beschwerdeführer am 24. April 2013 unterzeichneten Ausbildungsvertrag war erläutert worden, dass die Materialkosten von rund Fr. 1‘500.-- für Digilaborkosten, Software und einzelne Workshops anfallen und trimesterweise nach effektivem individuellem Aufwand abgerechnet würden (Urk. 6/139, Urk. 6/152/7). Von den zuge-sprochenen Fr. 1‘500.-- verblieben somit nach der trimesterweisen Abrechnung noch Fr. 325.75 (Fr. 1‘500.-- minus Fr. 474.25 minus Fr. 450.-- minus
Fr. 250.--), welche dem Beschwerdeführer als Beitrag an die für die Abschluss-arbeit aufgewendeten Materialkosten überwiesen wurden (Urk. 6/210). Somit sind keine zugesprochenen Materialkosten mehr offen, die die Beschwerde-gegnerin im Rahmen der Eingliederungsmassnahme zu tragen hätte (vgl. Art. 78 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
4.
4.1 Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00958 vom 27. Oktober 2008 wurde festgehalten, dass der Invaliditätsgrad etwa 20 % betrage. Bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Mai 2007 somit bestätigt (Urk. 6/37/3). Dabei wurde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Hingegen war dem Beschwerdeführer bei einer Anlageschwäche der Wirbelsäule eine schwere körperliche Arbeit mit einseitig stehender Belastung der Wirbelsäule nicht mehr zumutbar (Urk. 6/31).
4.2 Unterdessen hat der Beschwerdeführer eine Umschulung im Bereich Fotografie/Bildbearbeitung absolviert, weshalb die IV-Stelle in ihrem aktuellen Einkommensvergleich von einem über dem an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen liegenden Invalideneinkommen von Fr. 82‘880.54 im Jahr 2014 ausging (Urk. 6/189).
Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass er nur zu 30 % arbeitsfähig sei und dass er keine Anstellung als Berufsfotograf finden könne, da ihm der Führerschein auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei. Selbst intensive Suchbemühungen seien ohne Erfolg geblieben (Urk. 1 S. 3 und Urk. 9).
4.3 Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Dezember 2013 war der Beschwerdeführer infolge Krankheit
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___, vom 14. April 2014 ein. PD Dr. C.___ hielt fest, inwieweit sich die Einschränkung lumbosacral auf die Erwerbsfähigkeit im Alltag auswirke, hänge ganz wesentlich vom Belastungsmuster ab. Bei Wechselbelastungen dürfte die Belastbarkeit nach seiner Beurteilung höher sein als bei statisch stehender Belastung oder beim Tragen von Lasten (Urk. 3/16a-b).
Bei der von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit handelte es sich nur um eine kurzzeitige von wenigen Tagen, welche keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Im Bericht von PD Dr. C.___ wurde keine Arbeitsunfähigkeit in einer an das Rückenleiden angepassten Tätigkeit attestiert. Zudem hält PD Dr. C.___ - anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. Urk. 9 S. 1 Ziff. 5) - eine Rückenoperation nicht erforderlich zum Erlangen einer Arbeitsfähigkeit, sondern er führte aus, die Option einer operativen Behandlung sei eröffnet worden, nachdem der Patient sich von einer Infiltrationsterminierung distanziert habe (Urk. 3/16a), und zog die Schlussfolgerung, die Frage einer operativen Behandlung stelle sich mittelfristig (Urk. 3/16b). Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert haben könnte, dass er in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig wäre. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Festsetzen des Invalideneinkommens von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging.
4.4 Der Fahrausweisentzug, aufgrund dessen der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden nicht als Berufsfotograf arbeiten kann (Urk. 9 S. 1), erfolgte nicht aus gesundheitlichen Gründen. Für diese invaliditätsfremde Erschwernis auf dem Arbeitsmarkt hat nicht die Invalidenversicherung einzustehen.
5.
5.1 Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Beim ausge-glichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 19. August 2011, E. 2.3). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C 485/2014 vom 28. November 2014, E. 3.3.1 mit Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer ist einzig bei körperlich schweren sowie wirbelsäulenbelastenden Arbeiten eingeschränkt, womit ihm im Bereich der Fotografie, Bildbearbeitung und anderer Gestaltung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend Anstellungsmöglichkeiten offen stehen. Im Übrigen hatte die Beschwerdegegnerin ihn vor Beginn der Umschulung darauf hingewiesen, dass die von ihm gewünschte Umschulung auf dem ersten Arbeitsmarkt schwer zu verwerten sei (Urk. 6/160/2). Dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein wie von der Beschwerdegegnerin angenommenes Einkommen (Fr. 80‘922.82 im Jahr 2011, Urk. 6/189) tatsächlich erzielen könnte, ist auch daran ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor der nun erfolgreich absolvierten Umschulung im Jahr 2011 eine Anstellung mit einem Jahreseinkommen von Fr. 81‘900.--
(13 x Fr. 6‘300.--) gefunden hatte (Urk. 6/137/1). Die Auflösung dieses Arbeits-verhältnisses erfolgte nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund einer Strategieänderung bezüglich der Sammlung des Arbeitgebers (Urk. 6/96/5).
5.3 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht seit dem erfolgreichen Absolvieren der Umschulung im Juni 2014 in zumutbarer Weise ein Erwerbseinkommen zu erzielen, bei welchem er im Vergleich zum Gesundheitsfall keine Erwerbseinbusse erleidet, womit sein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu verneinen ist. Im Übrigen hat er bei einem Invaliditätsgrad von 0 % auch keinen Anspruch auf eine weitere Umschulung oder auf die Wiederaufnahme der früher bereits einmal begonnenen Umschulung. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer