Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01138 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Eymann
Urteil vom 9. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 21. Mai 1971, leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen im Sinne des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang Ziff. 183, Ziff. 381 und Ziff. 386; vgl. Urk. 6/6/2, Urk. 6/9, Urk. 6/12/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen, gab zahlreiche Hilfsmittel ab, gewährte auch berufliche Massnahmen und sprach ihm eine ganze Invalidenrente zu (vgl. zur erstmaligen Rentenzusprache: Urk. 6/128). Der Versicherte absolvierte bei der Y.___ eine Ausbildung in der Metallwerkstatt (vgl. Schlussbericht vom 31. August 1992; Urk. 6/124) und arbeitet seit 1999 für die Z.___ (Urk. 6/197, Urk. 6/223, Urk. 6/239).
1.2 Mit Schreiben vom 31. März 2014 teilte die Mutter des Versicherten der IV-Stelle mit, dass die Liegenschaft A.___, wo der Versicherte wohnt, in den Jahren 2013/2014 umfassend saniert worden sei. Unter anderem sei eine neue Hauseingangstür eingebaut worden. Damit ihr Sohn die neue Haustür selbständig benutzen könne, sei ein automatischer Drehflügelantrieb notwendig (Urk. 6/244). Dazu reichte sie die eingeholte Offerte über rund Fr. 4‘000.-- (Urk. 6/245) sowie die vom Versicherten am 31. März 2014 unterzeichnete Anmeldung für Hilfsmittel (Urk. 6/246) ein.
Die IV-Stelle holte daraufhin eine Stellungnahme zur Kostenübernahme bei der SAHB-Hilfsmittelberatung ein (Fachtechnische Beurteilung vom 2. Juni 2014; Urk. 6/251). Mit Vorbescheid vom 19. August 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/254), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2014 Einwand erhob (Urk. 6/255). Daraufhin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes ein (Stellungnahme vom 16. Juli, 14. August respektive 15. August 2014; Urk. 6/257). Dieser schloss auf Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/257/2).
Mit Verfügung vom 29. September 2014 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/258 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 28. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 29. September 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, es seien die Kosten zu übernehmen (Urk. 1, Urk. 6/255/1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, wozu sie auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 16. Juli 2014 beziehungsweise vom 14. August 2014 verwies (Urk. 5, vgl. Urk. 6/257). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI).
2.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungs-geber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiter-führenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenver-sicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Auf die Anfrage der IV-Stelle vom 15. April 2014 (Urk. 6/247) teilte die SAHB am 2. Juni 2014 mit, die Übernahme der Automatisierung der Haustüre gestützt auf Ziff. 13.05* HVI Anhang sei nur unter der Voraussetzung möglich, dass eine beachtliche Steigerung der Eingliederungswirksamkeit von mindestens 10 % erreicht werde. Die diesbezüglichen Abklärungen seien von der Invalidenversicherung durchzuführen. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, empfehle sich eine Kostenübernahme für den automatischen Drehflügelantrieb inklusive elektrische Arbeiten von insgesamt Fr. 4‘064.-- (Urk. 6/251/1). Gestützt auf Ziff. 15.05 HVI Anhang sei eine Übernahme der Automatisierung der Haustüre nicht möglich. Es könnten nur Türen innerhalb der Wohnung inklusive Balkon und Terrassentüre automatisiert werden (Urk. 6/251/2).
3.2 Der Rechtsdienst der IV-Stelle führte in seiner Stellungnahme vom 16. Juli, 14. August respektive 15. August 2014 aus, der Beschwerdeführer gehe keiner im Sinne der von Ziff. 13.05* HVI Anhang verlangten Erwerbstätigkeit nach, da er bei der Z.___ in den letzten Jahren weniger als Fr. 4‘000.-- pro Jahr verdient habe. Die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) durch Abgabe des Türöffners verbessert werden könne entfalle, da er aktenkundig als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert sei. Eine Kostenübernahme unter dem Titel 13.05* entfalle daher (Urk. 6/257).
3.3 Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde vom 28. Oktober 2014 auf seinen Einwand vom 16. September 2014 (Urk. 6/255) und brachte vor, er sei seit Geburt behindert. Die Sanierung der Liegenschaft habe es mit sich gebracht, dass die Haustüre nun gegen aussen aufgehe. Früher sei sie nach innen aufgegangen. Auch sei sie heute viel breiter. Es sei ihm nicht möglich, die Türe gegen sich zu öffnen. Aus diesem Grund sei der automatische Türöffner installiert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zu 100 % als Erwerbstätiger qualifiziert worden sei und nun keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 6/255).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme eines automatischen Drehflügelantriebs der Haustüre durch die Invalidenversicherung hat.
4.2
4.2.1 Anspruch auf die im HVI-Anhang mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).
Ziff. 13 HVI Anhang nennt die „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges".
Gemäss Ziff. 13.05* HVI Anhang besteht ein Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Abweisung damit, dass der Begriff der Erwerbstätigkeit vom jährlich erzielten Einkommen abhänge, das mindestens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 AHVG entsprechen müsse. Dazu verwies sie auf Rz 1019 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) und brachte vor, der Beschwerdeführer erreiche dieses Einkommen nicht (Urk. 6/257/2).
Gemäss Rz 1019 KHMI ist Erwerbstätigkeit nur dann anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) entspricht oder höher ist. Dieser Betrag ist aktuell auf Fr. 4‘667.-- festgesetzt (vgl. KHMI, Anhang 1, Ziff. 6.1).
Das Bundesgericht hat erwogen, die in Rz 1019 KHMI (vormals Rz 1017 KHMI) vorgenommene Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen, wonach eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit nur angenommen werde, wenn ein wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprechendes Einkommen erzielt werde, überzeuge (Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010, E. 4). Somit mass es dem wirtschaftlichen Erfolg, den eine versicherte Person mit der ihr verbleibenden Leistungsfähigkeit zu realisieren vermag, entscheidende Bedeutung zu.
Dem Arbeitgeberfragebogen vom 28. August 2006 (Urk. 6/222), dem IK-Auszug vom 16. Januar 2012 (Urk. 6/239) sowie der Steuererklärung des Jahres 2011 (Urk. 6/243/7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar zu 100 % erwerbstätig ist, jedoch ein Jahreseinkommen von nur Fr. 3‘640.-- erzielt. Damit ist die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit Im Sinne von Ziff.13.05* HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2. Abs. 2 HVI nicht erfüllt, weshalb unter diesem Titel kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Automatische Türöffnung besteht.
4.3 Die SAHB sowie die Beschwerdegegnerin nahmen eine Prüfung des Anspruchs auf den automatischen Drehflügelantrieb auch unter Ziff. 15.05 HVI Anhang vor und verneinten ihn ebenfalls (Urk. 6/251/2, Urk. 6/257/1). Unter Ziffer 15 werden die Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt genannt.
Gemäss Ziff. 15.05 HVI Anhang besteht ein Anspruch auf Umweltkontroll-geräte, sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise.
Das Bundesgericht hatte im Urteil vom 14. Dezember 2010 ebenfalls zu beurteilen, ob der Anspruch auf Abgabe eines elektrischen Türöffnungsantriebes für die Hauseingangstüre als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung gehe (Urteil des Bundesgerichts 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010). Es hielt fest, dass in Ziff. 15.05 HVI Anhang die Kontaktnahme mit der Umwelt und die Fortbewegung im Wohnbereich alternativ genannt werde. Hingegen meine „mit der Umwelt in Kontakt treten“ im Sinne dieser Ziffer offensichtlich nicht das physische Verlassen der Wohnung, sondern das Telefonieren, Alarmieren mit Rufanlage usw., worauf bereits der Wortlaut „Umweltkontrollgeräte“ hinweise. Es gehe um minimale Kontakte mit der Umwelt (BGE 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010, E. 3.4). Somit konnte es den Türöffnungsantrieb nicht unter diese Norm subsumieren. Das gilt auch für den vorliegenden Fall.
4.4 Schliesslich lässt sich der strittige Anspruch auch nicht unter Ziff. 14.04 HVI Anhang subsumieren, wonach invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung, wie das Verbreitern und Auswechseln von Türen zu Lasten der Invalidenversicherung gehen können. Denn es handelt sich um die Automatisierung der Hauseingangstür, die klarerweise nicht Bestandteil der Wohnung des Beschwerdeführers ist.
4.5 Nach dem Gesagten lässt sich der Anspruch auf den automatischen Dreh-flügelantrieb der Haustüre als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung nicht begründen. Das ist gesetzmässig, da Art. 21 Abs. 2 IVG kein Anrecht auf Beseitigung aller Hindernisse gibt, die der Kontaktaufnahme mit der Umwelt im Wege stehen. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 300.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigEymann