Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01139




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 18. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Personalvorsorge Y.___

Beigeladene


Zustelladresse:

Personalvorsorge Y.___

Sachverhalt:

1.    Der 1980 in Polen geborene X.___ schloss 1998 in seinem Heimatland eine Lehre als Heizungs-/Sanitärinstallateur ab (vgl. Urk. 9/1 S. 2 f., Urk. 9/2 S. 4) und bestand im Mai 2004 die Reifeprüfung des Allgemeinen Lyzeums für Erwachsene (Urk. 9/1 S. 6 ff.). Zwischen November 2005 und Ende August 2009 führte er als Selbständigerwerbender ein Putzinstitut (Urk. 9/35 f., Urk. 1 S. 4). Am 26. Dezember 2009 reiste er in die Schweiz ein (vgl. Urk. 9/2 S. 1, Urk. 9/3), wo er – nach verschiedenen temporären Arbeitseinsätzen (vgl. Urk. 9/6) – zuletzt vom 15. Oktober 2011 bis 30. Juni 2013 bei der Y.___ GmbH als Lastwagenchauffeur angestellt war (Urk. 9/10). Am 28. Juni 2013 meldete er sich zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/12) bei. In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 24. Juli 2014 (Urk. 9/24) verfügte sie in der Folge am 24. September 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens, weil die Invalidität noch vor der Einreise des Versicherten in die Schweiz eingetreten sei (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung liess X.___ am 28. Oktober 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24.09.2014 sei aufzuheben.

 2.Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Juli 2013 eine volle IV-Rente zuzüglich Zins von 5 % auszurichten.

 3.Eventualiter sei der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen.

 4.Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei dem Beschwerdeführer berufliche Abklärungen und entsprechende Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.

 5.Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beschwerdegegnerin.“

    Die IV-Stelle schloss am 4. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Die mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 (Urk. 14) zum Prozess beigeladene Personalvorsorge Y.___ verzichtete (implizit) auf eine Stellungnahme.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4

1.4.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangerige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen - nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Ist die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten Beitragszeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).

1.4.2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind.


2.

2.1Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass das der Invalidität zugrunde liegende psychische Leiden den Beschwerdeführer bereits seit dem 17. Lebensjahr in seinem Leistungsvermögen beeinträchtige. Da der Versicherungsfall damit geraume Zeit vor seiner Einreise in die Schweiz eingetreten sei, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2, Urk. 8).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe vor der Einreise in die Schweiz von 2005 bis 29. Juli 2009 ein eigenes Putzinstitut aufzubauen versucht und sei während dieser Zeitspanne voll arbeitsfähig gewesen. Gestützt auf die Ergebnisse der – im Rahmen der Prüfung der Eignung als Gabelstapler- und Lastwagenfahrer – am 16. November 2009 erfolgten psychologischen Untersuchung sei ihm denn auch attestiert worden, dass er keine geistigen Einschränkungen für die Arbeit als Fahrer aufweise (Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 9/34). Die Invalidität sei daher mit Sicherheit nicht schon eingetreten, als er noch in Polen gelebt habe (S. 5). Seine Angehörigen könnten bestätigen, dass er damals nie psychisch krank gewesen beziehungsweise wegen eines entsprechenden Leidens behandelt worden sei (S. 7). Echtzeitliche medizinische Berichte, die etwas Gegenteiliges belegten, seien nicht vorhanden (S. 9). Auch in der Schweiz sei er, bis ihm (erst) ab 20. November 2012 eine – seither anhaltende - (Teil-)Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, noch voll arbeitsfähig gewesen (S. 5 und S. 10). Entgegen den Angaben der ab November 2012 behandelnden Psychiater habe er in Polen nie in psychiatrischer Behandlung gestanden; unzutreffend sei auch, dass schon sein Vater und seine Grossmutter an Schizophrenie gelitten hätten (S. 6 f.). Angesichts der gemäss den Arztzeugnissen im Januar 2013 eingetretenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe er mit Wirkung ab Juli 2013 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 10).


3.

3.1    Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Störung in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Betreffend die Entwicklung des fraglichen Leidens geht aus den Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:

    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 20. Dezember 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/12 S. 17):

- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung)

- Emotional instabile Persönlichkeit, ICD-10 F60.3 (Differentialdiagnose: Aufmerksamkeitsdefizit/-hyperaktivitätsstörung [ADHS] im Erwachsenenalter)

    Der Beschwerdeführer habe in Polen an diversen Arbeitsstellen gearbeitet und dann versucht, sich selbständig zu machen, sei dabei aber gescheitert. Zu den fünf seit 27. September 2009 (S. 18) erfolgten Konsultationen sei er stets in Begleitung seiner Ehefrau erschienen. Er habe sich – wegen krankhafter Eifersucht – schon in Polen einer längeren psychiatrischen Behandlung unterzogen. Sein Vater und seine Grossmutter väterlicherseits hätten an einer psychischen Krankheit (möglicherweise Schizophrenie) gelitten; die – nach der Scheidung alleinerziehende - Mutter beschreibe er als dominant und psychisch labil. Der Beschwerdeführer habe bereits früher an Stimmungsschwankungen gelitten und sich nicht dazu gehörend gefühlt; seiner Mutter habe er erzieherische Probleme bereitet, weshalb er streng bestraft und gedemütigt worden sei. Wegen Reizbarkeit, Impulsivität, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit sei der Beschwerdeführer vorübergehend ausserstande gewesen, seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer auf dem Flughafen nachzugehen. Seit 18. Dezember 2012 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; es sei eine kontinuierliche Steigerung des Pensums vorgesehen (S. 17).

3.2    Am 25. März 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag seines Krankentaggeldversicherers von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 30. März 2013 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, Beobachtungszeitraum weniger als ein Jahr (ICD-10 F20.09). Aufgrund der anamnestischen und fremdanamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2004 an dieser psychischen Störung leide und sich deswegen auch bereits im Heimatland habe behandeln lassen. Eine Typisierung des Verlaufs (kontinuierlich oder episodisch, mit oder ohne Residuum) sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben und Unterlagen nicht möglich (Urk. 9/12 S. 9). Die Prognose sei vor dem Hintergrund, dass die paranoide Schizophrenie seit rund neun Jahren bestehe, zurückhaltend zu stellen. Zu beachten sei allerdings, dass der Verlauf medizinisch nicht beziehungsweise zumindest nicht in verfügbarer Weise dokumentiert sei. Auch die bisherigen therapeutischen Bemühungen seien nicht bekannt. Ob es sich um eine (praktisch) unbehandelte Erkrankung oder aber um ein austherapiertes, therapieresistentes Leiden handle, könne daher nicht beurteilt werden (S. 12).

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31. Juli 2013 eine – über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg entwickelte - paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20). Der Beschwerdeführer habe sich zirka im Jahr 2006 in Polen einer psychiatrischen Behandlung unterzogen. Vom 27. September 2012 bis 27. Februar 2013 habe er sich wegen einer Depression von Dr. Z.___ psychiatrisch behandeln lassen. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2012 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen (Urk. 9/9 S. 5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur habe vom 20. November bis 17. Dezember 2012 eine 100%ige und vom 15. Januar bis 27. Februar 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 28. Februar 2013 und bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer – auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 7) – zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 und S. 9).

3.4    Med. pract. C.___ äusserte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2013 einen Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Der Beschwerdeführer habe im Alter von 17 Jahren erste Verfolgungsideen erlebt. Anamnestisch ergäben sich mehrere Hinweise auf psychotisches Erleben bereits in der Adoleszenz. Den Umstand, dass er die Musikschule nicht abgeschlossen und auch eine Ausbildung zum Physiotherapeuten abgebrochen habe, führe der Beschwerdeführer auf den – im Alter von zirka 18 Jahren – passageren Cannabis-Konsum zurück. Auch die bei ihm Angst auslösenden Verfolgungsideen und andere wahnhafte Vorstellungen hätten seine schulische Leistung stark beeinträchtigt. Seither sei er immer misstrauisch und kontrollierend; er fühle sich beobachtet und verfolgt, glaube, gefilmt zu werden etc. (Urk. 9/16 S. 1). Nach der Einreise in die Schweiz 2009 sei der Verlauf anfänglich gut gewesen. Er habe eine Stelle im Cateringbereich am Flughafen gefunden und sei dort sehr zufrieden gewesen. Das Misstrauen sei dann aber plötzlich wieder aufgeflammt, er habe sich von seinen Arbeitskollegen ausgelacht und beobachtet gefühlt, und er habe erneut Eifersuchtsideen gegenüber seiner Ehefrau entwickelt. Schliesslich sei er nicht mehr fähig gewesen, konzentriert zu arbeiten. Seine Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis dann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst, weil er „verrückt“ sei. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien sein Vater und seine Grossmutter väterlicherseits psychisch krank gewesen. Bei seiner Mutter bestehe anamnestisch Verdacht auf eine schwere Borderline-Persönlichkeitsstörung (S. 2). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Der Verlauf der Krankheit zeige eine Tendenz zur Chronifizierung (S. 3).

3.5    Am 24. Januar 2014 gab med. pract. C.___ an, der Beschwerdeführer leide seit Jahren, bestimmt aber seit April 2013 (Erststellung der Diagnose in der Tagesklinik D.___) an paranoider Schizophrenie (ICD-10 F22.0; Urk. 9/18 S. 1). Aufgrund der anamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass sich bereits in der Adoleszenz erste diskrete psychotische Episoden und vor allem Beeinträchtigungsideen gezeigt hätten. Zu dieser Zeit sei auch ein deutlicher Knick im Ausbildungsverlauf ersichtlich. Der Beschwerdeführer wie auch seine ihn stets begleitende Ehefrau stammten aus schwerst pathologischen Familienverhältnissen; es bestehe in dieser Situation eine tatsächliche „Folie à deux“. Seine Mutter, die sie – med. pract. C.___ – vor Jahren mehrmals behandelt habe, leide an einer schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung mit sadistischen Elementen (in der Erziehung und auch im aktuellen Verhalten; S. 2).

3.6    Gestützt auf die Akten gelangte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 23. Juli 2014 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits an paranoider Schizophrenie gelitten habe, als er in die Schweiz eingereist sei, weshalb der fragliche Gesundheitsschaden nicht versichert sei (Urk. 9/23 S. 4).


4.

4.1    Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die - mittlerweile (auch in einer Verweistätigkeit) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedingende - Schizophrenie bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 26. Dezember 2009 bestand. Zwar sind keine echtzeitlichen medizinischen Berichte betreffend die Zeit in Polen vorhanden, aufgrund seiner eigenen – übereinstimmenden - Angaben gegenüber den behandelnden respektive begutachtenden Ärzte und der von diesen eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte erscheint indes als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer schon vor Ende Dezember 2009 vorübergehend in ärztlicher Behandlung stand und deswegen – zumindest temporär – auch in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt war (vgl. hiezu insbesondere Urk. 9/12 S. 17, Urk. 9/12 S. 9, Urk. 9 S. 5, Urk. 9/16 S. 1, Urk. 9/18 S. 2).

4.2    Auf eine bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz vorhandene Invalidität, mithin eine vor dem 26. Dezember 2009 während wenigstens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestandene durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit und eine über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltende mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 1.4.2 und E. 1.2), wie sie die IV-Stelle – ohne dies nachvollziehbar zu begründen – annahm (Urk. 2), lassen indes weder die medizinischen Berichte noch die effektiven Gegebenheiten schliessen. So attestierte keiner der in der Schweiz behandelnden beziehungsweise begutachtenden Ärzte schon für die Zeit vor dem 12. beziehungsweise 19. November 2012 (Urk. 9/12 S. 3, Urk. 9/9 S. 6) eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Selbst der RAD-Arzt Dr. E.___ hielt lediglich fest, dass der Gesundheitsschaden bereits bei Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 9/23 S. 4); eine schon damals bestandene (invalidisierende) Arbeitsunfähigkeit bescheinigte der genannte Psychiater dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Tatsächlich arbeitete Letzterer denn auch – nach verschiedenen kurzzeitigen Anstellungen – vom 15. Oktober 2011 bis Ende Oktober 2012, als ihm wegen einer Epicondylitis rechts vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 9/10 S. 1, Urk. 9/10 S. 11, Urk. 9/12 S. 4, Urk. 9/12 S. 15), während gut eines Jahres vollzeitlich und ohne längere oder auch gehäufte kurze krankheitsbedingte Absenzen aufzuweisen (vgl. Urk. 9/10 S. 10 ff.) als Lastwagenchauffeur Kat. C bei der Y.___ GmbH. Gemäss seiner damaligen Arbeitgeberin entsprach der Lohn dabei der Arbeitsleistung (Urk. 9/10 S. 2), und die Kündigung erfolgte wegen des Verlusts zweier Kunden, mithin aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. Kündigungsschreiben vom 8. April 2013, Urk. 9/10 S. 13).

4.3    Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung vom 20. November bis 17. Dezember 2012 zu 100 % und vom 18. Dezember 2012 bis 15. Januar beziehungsweise 27. Februar 2013 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/9 S. 6, Urk. 9/12 S. 3 und S. 18, Urk. 9/20 S. 1). Ab dem 16. Januar respektive 28. Februar 2013 und mindestens noch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2014 (Urk. 2) bestand daraufhin in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9 S. 6, Urk. 9/12 S. 11, Urk. 9/16 S. 3, Urk. 9/18 S. 3, Urk. 9/20 S. 1). Die für einen allfälligen Rentenanspruch massgebliche (leistungsspezifische) Invalidität trat demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im November 2013 (Ablauf des Wartejahrs; E. 1.2) ein (vgl. zudem betreffend Rentenbeginn Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.4    Unklar ist indes, ob der Ende Dezember 2009 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer die für einen Rentenanspruch vorausgesetzte dreijährige Mindestbeitragsdauer per November 2013 bereits erfüllt hatte. So ergibt sich aus den im IK-Auszug (Urk. 9/6) bis Ende 2012 verzeichneten und den wohl bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH per 30. Juni 2013 (Urk. 9/10 S. 13) erfüllten, jedoch noch nicht im vorliegenden IK-Auszug vermerkten, weiteren sechs Beitragsmonaten eine unter drei Jahren liegende Gesamtbeitragszeit in der Schweiz. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer, der nach dem Stellenverlust im Sommer 2013 bis am 11. Oktober 2014 Krankentaggelder bezog (vgl. Urk. 3/6 S. 1), zwischen dem 1. Juli 2013 und dem Eintritt der Invalidität noch weitere Beitragszahlungen geleistet und/oder schon vor seiner Einreise in die Schweiz Beitragszeiten in Polen zurückgelegt hat, geht aus den Akten nicht hervor. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob die dreijährige Mindestbeitragsdauer erfüllt ist, und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet.

5.2    Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen und diese nach Einsicht in die Kostennote vom 8. Dezember 2015 (Urk. 16) mit Fr. 2‘846.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘846.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Géraldine Walker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16

- Personalvorsorge Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer